- Urteil vom 27. April 1898 in Sachen
Gemeinderat Schüpfheim.
Legitimation eines Gemeinderates zum staatsrechtlichen Rekurs
wegen Entzuges der Niederlassung?
A. Mit Zuschrift vom 24. März 1898 zeigte der Regierungs
rat des Kantons St. Gallen dem Regierungsrat des Kantons
Luzern an, in den nächsten 8 Tagen werde der Heimschub der
zur Zeit in Bichwil, Gemeinde Oberuzwil, Kanton St. Gallen,
wohnhaften Familie Wicki, bestehend aus Witwe Wicki und acht
Kindern, in ihre Heimatgemeinde Schüpfheim, Kanton Luzern,
auf Grund des Art. 45, Abs. 5 (wegen Verarmung) erfolgen;
und mit Schreiben vom 28. März 1898 teilte der Landjäger
hauptmann des Kantons St. Gallen der Armenbehörde von
Schüpfheim mit, der Heimschub werde am 31. März vollzogen
werden. Er hat denn auch thatsächlich an diesem Tage statt
gefunden.
B. Gegen diesen Ausweisungsbeschluß gelangte der Gemeinde
rat von Schüpfheim mit Eingabe vom 29. März 1898 an das
eidgenössische Justiz und Polizeidepartement, mit dem Gesuche,
der angefochtene Beschluß sei, nach Prüfung der thatsächlichen
Verhältnisse, aufzuheben. Die Eingabe versucht den Nachweis für
die Behauptung, die Gemeinde Schüpfheim habe die Familie
Wicki immer ausreichend unterstützt, und die Voraussetzungen
einer Ausweisung nach Art. 45, Abs. 5 liegen überhaupt nicht
vor.
C. Das eidgenössische Justiz und Polizeidepartement überwies
den Rekurs sofort dem Bundesgericht, als der nach Art. 175 in
Verbindung mit Art. 189 des Organisationsgesetzes zuständigen
Behörde.
D. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen trägt in seiner
Rekursbeantwoertung auf Abweisung des Rekurses an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Vorerst fragt es sich, ob der rekurrierende Gemeinderat von
Schüpfheim zur Beschwerde überhaupt legitimiert
sei, und zwar
ist diese Frage von Amtes wegen zu prüfen,
das Bundes
gericht von Amtes wegen für die richtige
Handhabung
lrt. 175 und ff. des Organisationsgesetzes
zu wachen hat.
Hierüber ist zu sagen: Nach Art. 178 Ziffer 2 leg. cit, steht
das Recht zur Beschwerdeführung zu: Bürgern (Privaten) und
Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen, welche
durch allgemein verbindliche oder sie persönlich betreffende Ver
fügungen oder Erlasse erlitten haben. Da von einer allgemein
verbindlichen Verfügung oder einem allgemein verbindlichen Erlaß
von vornherein keine Rede sein kann, hängt die Entscheidung der
Legitimationsfrage davon ab, ob dem Beschwerdeführer gegenüber
eine Rechtsverletzung begangen worden sei, und ob der ange
fochtene Ausweisungsbeschluß ihn persönlich betreffe. Diese beiden
Voraussetzungen eines Beschwerderechtes liegen nun nicht vor.
Denn erstens ist das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung
behauptet wird, nämlich das Recht auf Niederlassung und
Aufenthalt, nach der Bundesverfassung keineswegs etwa ein
Recht der Heimatgemeinde, sondern einzig und allein ein Recht
des Privaten, das unter gewissen, in der Verfassung normierten
Imständen der Staatsgewalt des Niederlassungskantons weichen
muß; nur dem Privaten, resp. dem Schweizerbürger steht der
Anspruch zu, in jedem Kantone die Bewilligung der Nieder
lassung zu fordern; nicht darf die Heimatgemeinde in eigenem
Namen den Anspruch erheben, ihren Angehörigen sei die Nieder
lassung zu gewähren. Und sodann kann doch wohl in casu nicht
davon gesprochen werden, der angefochtene Ausweisungsbeschluß
betreffe den Beschwerdeführer persönlich, denn die Unterhaltspflicht
die diesbezüglich einzig in Betracht fallen könnte, lag ihm in thesi
schon früher ob.
Nach dem Gesagten kann auf den Rekurs wegen Mangels
der Aktivlegitimation des Rekurrenten nicht eingetreten werden
dagegen steht es selbstverständlich der Familie Wicki zu, gegen
den Ausweisungsbeschluß innert der Frist des Art. 178, Ziffer 3
des Organisationsgesetzes den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht zu ergreifen, was freilich unter den obwaltenden
Umständen, da die Heimschaffung schon erfolgt ist, kaum von
praktischem Nutzen sein dürfte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird wegen mangelnder Aktivlegitimation des
Rekurrenten nicht eingetreten.