- Urteil vom 1. April 1897 in Sachen Walther
gegen Schweiz. Eidgenossenschaft.
A. Johann Walther war seit dem Jahre 1890 bei der durch
die Eidgenossenschaft betriebenen eidgenössischen Waffenfabrik in
Bern als Handlanger angestellt. Er hatte in dieser Stellung von
Zeit zu Zeit die oberhalb des Dampfkessels, ungefähr 2 Meter
über dem Boden liegenden sog. Vorwärmer, zwei etwa 6 Meter
lange Röhren mit einer lichten Weite von circa 40 Centimeter zu
reinigen. Um in dieselben hineinzugelangen, benutzte er jeweilen
einen zusammenklappbaren, etwas über einen Meter hohen Steg
dessen einer Schenkel unmittelbar an den Ofen, sei es auf eine
dort in den Boden eingelassene eiserne Stange, sei es auf ein
eigens hergelegtes hölzernes Brett zu stehen kam. Er mußte dann
von einem der obersten Tritte des Steges aus mit dem Ober
körper in die Vorwärmer hineinkriechen und nach Beendigung der
Arbeit mit den Füßen wieder den Steg zu gewinnen suchen.
Gleichzeitig mit den Vorwärmern wurde meistens auch die unten
am Ofen befindliche Feuerung gereinigt, deren Eingang in einer
von Röhren durchzogenen, etwa ½ Meter tiefen Offnung ange
bracht ist. Letztere ist gewöhnlich mit einem eisernen Deckel zuge
deckt; bei der Reinigung der Feuerung muß dieser aber jeweilen
entfernt werden. Als am 5. November 1893 eine solche periodi
sche Reinigung der Vorwärmer und der Feuerung vorgenommen
wurde, erlitt Walther einen Unfall, indem er beim Hinauskriechen
aus der einen Röhre, sei es, daß er mit dem Fuße den Steg ver
fehlte, sei es daß dieser rutschte, mit demselben in die Vertiefung
hinunterstürzte, wobei er verschiedene Verletzungen, namentlich eine
Infraktion des rechten Schienbeins erlitt. Er war infolgedessen
etwa 4 Wochen bettlägerig und konnte erst am 10. Januar 1894
wieder leichtere Arbeit verrichten. Während der Zeit befand er sich
in ärztlicher Behandlung des Dr. Koller, der außer dem Unter
schenkelbruch auch eine Kontusion des rechten Kniegelenks konsta
tierte. Am 1. Mai setzte Walther die Arbeit neuerdings aus und
begab sich für 4 Wochen in das Zieglerspital; die Zeugnisse des
Anstaltsarztes lauten auf chronischen Rheumatismus infolge alter
Verletzung. Nachdem dann wieder ein Versuch zur Aufnahme der Ar
beit gemacht worden war, blieb Walther am 14. Juni zum dritten
mal aus, nachdem ihm am 13. Dr. Koller ein Zeugnis mit der
Diagnose chronischer Rheumatismus der rechten Hüfte und des
rechten Beins ausgestellt hatte. Vom 26. Juli an wurde wieder
gearbeitet. Nach einem Zeugnisse des Dr. Ost vom 28. August trat
jedoch infolge langen Stehens bei der Arbeit eine Verschlimme
rung am rechten Knöchel ein, weshalb dem Walther vorwiegend
sitzende Arbeit angeraten wurde. Am 12. November gab Professor
Girard auf Ansuchen der eidgenössischen Waffenfabrik über den
Fall ein einläßliches Gutachten ab, das zum Schlusse kam, der
Knöchelbruch habe eine Invalidität von 10 % zur Folge; bei
der Untersuchung hatte Walther auch über Schmerzen in der
rechten Hüfte geklagt, wofür aber keine objektiven Symptome ge
funden werden konnten. Ein vom Patienten selbst eingeholtes
Zeugnis des Dr. Collon vom 13. Oktober 1894 taxiert die In
validität für den Knöchelbruch auf ¼ bis 1. Vom 22. Dezem
ber an setzte Walther die Arbeit wieder aus, nachdem er am 21. beim
Heben eines Kübels mit Wasser und Gewehrbestandteilen plötzlich
von einem heftigen Schmerz in Kreuz und rechter Hüfte befallen
worden sein will. In der That konstatierte Dr. Koller am 22. De
zember lumbago traumatica. Bevor Walther die Arbeit wieder
aufnehmen konnte, erhielt er am 19. Januar 1895 die Kündi
gung auf 14 Tage, mit der Erklärung, daß auf seine Dienste
während der Kündigungsfrist verzichtei werde. Im Februar und
März mußte wieder ärztliche Hilfe des Dr. Koller in Anspruck
genommen werden. Ein Zeugnis von Dr. Vogt vom 7. März
1895 kommt zum Schlusse, daß infolge der Veränderungen am
rechten Knöchel und der Schmerzen in der Kreuzgegend die Er
werbsfähigkeit des Walther um gut ½ vermindert, daß aber eine
Besserung nicht ausgeschlossen sei. Eine Untersuchung vom 26. Au
gust 1895 bestätigte den Befund vom 7. März und es erklärte
deshalb Dr. Vogt den Zustand für bleibend. Walther hatte inzwi
schen mehrere Wochen, nämlich vom 17. April bis 20. Mai 1895,
im Zieglerspital zugebracht. Das Zeugnis des Anstaltsarztes vom
22. Mai 1895 lautet: Ischias nach traum. Lumbago entstanden,
nur für leichtere Arbeit fähig. Auch seither hat der Verletzte seine
frühere Gesundheit nicht wieder erlangt.
2. Während der Zeit, da Walther von der Arbeit ausblieb,
wurde ihm von der Waffenfabrik gleichwohl der Lohn ausbezahlt.
Nach der Kündigung wandte sich im Auftrage des Joh. Walther
der bernische Arbeitersekretär, Dr. Wassilieff, mit Brief vom
21. Januar 1895 an die Direktion der eidg. Waffenfabrik; er
erhob darin für die Unfälle vom 5. November 1893 und 21. De
zember 1894 einen Entschädigungsanspruch von 1500 2000 Fr.
Schon im Kündigungsschreiben vom 19. Januar hatte sich die
Direktion der Waffenfabrik über die Ansprüche des Walther dahin
vernehmen lassen, daß sie den Unfall vom 21. Dezember 1894
nicht anerkenne, dagegen betreffend den Unfall vom 5. November
1893 in Bestätigung mündlicher Mitteilungen zu einem Vergleiche
bereit sei und die mündlichen oder schriftlichen Entschließungen des
Geschädigten innert 8 Tagen erwarte. Sowohl dem Walther als
seinem Mandatar wurde sodann am 28. Januar von der Direk
tion der Waffenfabrik geschrieben, daß auf der Kündigung beharrt,
daß aber ersterem für den Unfall vom November 1893 eine den
Umständen angemessene Unterstützung zur Verfügung gestellt werde
für die Zeit vom 5. Februar bis 31. März 1895 in der Weise
daß demselben für diese Zeit der Taglohn für die Arbeitszeit aus
bezahlt würde. Im Schreiben an Dr. Wassilieff wurde beigefügt,
daß diese Unterstützung auf Rechnung einer eventuellen Entschädi
gung geleistet werde und in Bezug auf letztere bemerkt: Es war
uns bis jetzt nicht möglich, uns mit Walther zu verständigen und
sind wir nunmehr zur Überzeugung gekommen, daß es für beide
Teile am besten sein wird, wenn diese Differenzen sofort zur Ent
scheidung dem zuständigen Richter überwiesen werden, wie dies
Art. 9 des Reglements über die Arbeit in den Fabriken vorsieht.
Gestützt auf Eingaben des Dr. Wassilieff und des Advokatur
bureaus Aebi und Hänni, dem Walther die Vertretung seiner
Interessen in dieser Angelegenheit übertragen hatte, ordnete dann
der Bundesrat an, daß demselben auf Rechnung einer allfälligen
Unfallentschädigung eine monatliche Unterstützung von 60 Fr
vom 1. April 1895 auszurichten sei. Hievon wurde dem Walther
sowohl von dem Militärdepartement als von der Waffenfabrik
in ungefähr gleichlautenden Schreiben vom Juli 1895 Kenntnis
gegeben. Gleichzeitig wurde die bereits am 15. Mai an Walther
gerichtete Aufforderung, baldigst seine Ansprüche gerichtlich geltend
zu machen, wiederholt. Seither scheint Walther fortwährend die
ihm bewilligte Unterstützung bezogen zu haben.
C. Am 5. April 1895 fand auf Ansuchen des Joh. Walther
vor dem Friedensrichter von Bern ein Aussöhnungsversuch zwi
schen ihm und der eidg. Waffenfabrik über die Begehren statt, es
fei die Schweiz. Eidgenossenschaft schuldig und zu verurteilen, dem
Kläger betreffs der ökonomischen Folgen des ihm in ihrem Dienst
zugestoßenen Betriebsunfalls angemessenen Schadenersatz zu leisten,
und am 10. April wurde gemäß Vereinbarung der Parteien vor
der nämlichen Amtsstelle eine Vermittlung abgehalten. Eine Ver
ständigung kam jedoch nicht zu stande und es wurde deshalb dem
Kläger das Recht geöffnet.
D. Am 16. November 1895 nun reichte Joh. Walther gegen
die Schweiz. Eidgenossenschaft beim Bundesgerichte Klage ein mit
dem Rechtsbegehren, die Beklagte, als Unternehmerin der eidgenös
sischen Waffenfabrik in Bern, sei schuldig und zu verurteilen, dem
Kläger angemessenen Schadenersatz zu leisten, unter Kostenfolge.
Kläger habe im Dienste der Beklagten, wird ausgeführt, zwei
Unfälle erlitten, am 5. November 1893 und am 21. Dezember
1894; der erste habe in dem Sturze mit dem Stege beim Putzen
der Vorwärmer, durch den er am rechten Fuße sowie in der rech
ten Kreuz und Hüftgegend verletzt worden sei, der zweite darin
bestanden, daß er, Kläger, beim Tragen eines Kübels mit Wasser,
wohl deswegen, weil er noch nicht vollständig geheilt gewesen sei,
plötzlich so heftige Schmerzen in Kreuz , Rücken und Lendengegend
verspürt habe, daß er den Kübel fallen gelassen habe und zusam
mengebrochen sei. Für beide Unfälle sei die Beklagte haftpflichtig
für den ersten habe sie ihre Haftpflicht wiederholt ausdrücklich
und durch konkludente Handlungen, wie Abschlagszahlungen auf
Rechnung der gerichtlich zu bestimmenden Schadenersatzsumme,
Zahlung von Unfalllöhnen während der Heilungsperiode, sowohl
vor als nach dem 4. November 1894, sowie auch im Laufe des
Jahres 1895 anerkannt. Infolge der Unfälle sei die Leistungs
fähigkeit des Klägers dauernd um 40 % vermindert, und es habe
Beklagte den daherigen Ausfall, der auf über 3000 Fr. beziffert
wird, zu ersetzen.
Die Beklagte erhob in ihrer Antwort gegenüber dem Anspruch
aus dem ersten Unfalle zunächst die Einrede der Verjährung, da
seit dem Unfalle bis zur Anbringung der Klage mehr als ein
Jahr verflossen und da der Aussöhnungs und Vermittlungs
versuch im vorliegenden Falle nach dem Bundesgesetze vom 22. No
vember 1850 nicht erforderlich gewesen sei und auch die Verjäh
rung nicht habe unterbrechen können. Ferner wurde geltend gemacht,
der Unfall sei auf ein Selbstverschulden des Klägers zurückzufüh
ren, indem dieser den Sturz hätte vermeiden können. Speziell wird
bestritten, daß Walther bei seinem Unfalle vom 5. November 1893
die rechte Hüft und Kreuzgegend verletzt habe und daß seitens
der Beklagten eine Anerkennung der Haftpflicht stattgefunden habe:
Da zum erstenmale eine Entschädigungsforderung im Briefe des
Dr. Wassilieff vom 21. Januar 1895 erhoben worden sei, habe
die Beklagte keinen Anlaß gehabt, vorher die Haftpflicht anzu
erkennen, und die dem Kläger später ausgerichteten Beträge
seien ausdrücklich als Unterstützungen geleistet worden in dem
Sinne, daß wenn gerichtlich der Anspruch des Klägers geschützt
würde, dieselben von der Entschädigungssumme in Abzug zu kom
men hätten. Der nämliche Charakter komme auch den Lohnzah
lungen zu, die die Beklagte dem Kläger für die Zeit, da er nicht
arbeiten konnte, in den Jahren 1893 und 1894 geleistet habe.
Was den zweiten Unfall betrifft, so behauptet die Beklagte, daß
man es gar nicht mit. einem solchen zu thun habe; es handle sich
höchstens um einen sog. Hexenschuß, wofür schon das geringe
Gewicht des Wasserbehälters, sowte der Umstand spreche, daß
Kläger keinerlei äußere Verletzungen erlitten habe. Eventuell wird
bestritten, daß der jetzige Zustand des Klägers, der sein Übel zu
dem stets übertrieben habe, die Folge der beiden Unfälle sei und
behauptet, derselbe sei für dieselben schon hinlänglich entschädigt
und deshalb abzuweisen.
In der Replik bemerkt der Kläger zu der Verjährungsfrage, es
sei Voraussetzung der Klageverjährung, daß die Unfallanzeige
(und zwar Formular B) zuständigen Orts eingereicht worden und
daß seit der Einreichung mehr als drei Monate verstrichen seien;
diese Behauptungen habe die Beklagte gar nicht aufgestellt und
es schwebe ihre Verjährungseinrede daher in der Luft; namentlich
aber werde neuerdings betont, daß die Haftpflicht durch die geleiste
ten Zahlungen anerkannt und damit die Verjährung unterbrochen
worden sei, und ferner den Anbringen der Beklagten betreffend
die Bedeutung des Sühne und Vermittlungsversuchs gegenüber
bemerkt, daß der Kläger von jenem Zeitpunkte an innert Jahres
frist vor den bernischen Gerichten hätte klagen können, und daß
das Bundesgericht erst dadurch zuständig geworden sei, daß man
die Forderung auf über 3000 Fr. beziffert habe. Auch die Ein
rede des Selbstverschuldens und die übrigen Verteidigungsanbringen
werden bestritten.
In der Duplik wird gegenüber dem Einwand, daß die Ver
jährungseinrede in der Luft hänge, weil nicht behauptet sei, daß
die Unfallanzeige eingereicht und daß seither mehr als drei Mo
nate verflossen seien, angebracht: Nach Zeerleder, die schweizerische
Haftpflichtgesetzgebung, S. 136, gelten die vom Kläger angeführ
ten Bestimmungen nur für die unter das erweiterte Haftpflicht
gesetz fallenden Gewerbe und Unternehmungen, also nicht für die
dem Bundesgesetz vom 25. Brachmonat 1881 unterstellte eidge
nössische Waffenfabrik. Zudem hätte der Kläger gegenüber der
Verjährungseinrede behaupten und beweisen sollen, daß ein Fall
verspäteter oder nicht erfolgter Anzeige nach Art. 8 des Bundes
gesetzes vom 26. April 1887 vorliege. Eine solche Behauptung
sei aber gar nicht aufgestellt worden. Sie wäre auch nicht richtig
gewesen; denn es habe der damalige Direktor der eidg. Waffen
fabrik die Anzeige des Unfalls vom 5. November 1893 am 21.
gl. Monats nach Formular A Formular B komme nicht in
Frage erstattet.
E. Die Beweisführung hat, was gerade den letztern Punkt be
trifft, die Behauptung der Beklagten erwahrt. Aus derselben ist
im übrigen herauszuheben das Resultat der medizinischen Exper
tise, die im Einverständnis der Parteien dem Professor Dr. Nie
hans in Bern übertragen worden ist. Diese geht dahin, es seien
bei Walther zwei Affektionen auseinander zu halten: 1. Der
Bruch des rechten innern Knöchels, der durch den am 5. No
vember 1893 gethanen Sturz verursacht worden sei und eine
dauernde Invalidität von 10 % zur Folge habe; 2. Die Erkran
kung der rechten Hüfte resp. des Kreuz Darmbeingelenkes, die
Neigung zur Abheilung zeige, aber einstweilen noch bestehe und
eine erhebliche Störung der Arbeitsfähigkeit bedinge. Es erhebt
sich nun , fährt der Bericht fort, die Frage, ob dieses Leiden
ebenfalls als Folge des Unfalls vom 5. November 1893 aufzu
fassen sei oder nicht. Wir müssen hier gleich bemerken, daß der
sog. zweite Unfall vom 21. Dezember 1894 nicht als Unfall,
sondern als Krankheitserscheinung aufzufassen ist, als eine sog.
Lumbago, sog. Herenschuß, als Symptom einer schon vorhandenen
Erkrankung jener Körpergegend. Nach Zusammenstellung
bezüglichen Materials kommt dann der Experte zum Schlusse, er
stehe nicht an, sich dahin auszusprechen, daß die fragliche Erkran
kung eine direkte Folge des ersten Unfalls vom 5. November 1893
sei; daß sie erst so spät in Erscheinung getreten, habe bei Berück
sichtigung der obwaltenden Umstände nichts befremdendes, was
dann noch näher begründet wird. Diese Auffassung kommt denn
auch in den Antworten des Experten auf die einzelnen Fragen
der Parteien zum Ausdruck. Hievon ist hervorzuheben die Ant
wort auf Frage 5 des Klägers, ob das Vorkommnis vom
21. Dezember 1894 nicht auf ein Trauma zurückzuführen sei,
welches in den Nachwirkungen des ersten Unfalls und der darauf
folgenden angestrengten Berufsthätigkeit seine Erklärung finde:
Dieses Vorkommnis ist unserer Erfahrung nach durch eine schon
damals bestandene Kreuz Hüftbeingelenkerkrankung zu erklären,
deren Ursprung wir auf den Unfall vom 5. November 1893 zu
rückzuführen geneigt sind , sowie die Antworten auf die Fragen
B 2 und 7 der Beklagten, ob es sich vorliegend bei dem Vor
kommnis vom 21. Dezember 1894 nicht höchstens um einen
Hexenschuß, eine rheumatisch aufgetretene Lumbago gehandelt habe
und ob dies nicht eine Krankheitserscheinung und nicht ein Unfall
sei, die lauten: Ja, um einen sog. Herenschuß, aber nicht rheu
matischer Natur, sondern durch momentane Verschiebung der Ge
lenkfläche des Kreuz Darmbeingelenkes höchst wahrscheinlich bedingt ,
und: Ja, eine Krankheitserscheinung, nicht ein Unfall . Es
bestehe, schließt das Gutachten, zur Zeit noch eine beträchtliche
Verminderung der Arbeitsfähigkeit, weniger infolge der Störung
am Fuß, als vielmehr infolge der Hüfterkrankung; der daherige
Ausfall habe während der Beøbachtungszeit zwischen ½ und 1
geschwankt.
F. In heutiger Verhandlung wiederholen die Parteianwälte die
schriftlich gestellten Begehren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger erhebt an die Beklagte zwei Entschädigungs
ansprüche, den einen aus dem Unfall, der ihm am 5. November
1893 zugestoßen ist, den andern aus dem Vorkommnis vom
- Dezember 1894. Was nun zunächst den zweiten dieser An
sprüche betrifft, so hat die Beklagte von Anfang an bestritten
daß man es mit einer durch den Betrieb der Fabrik herbeigeführ
ten Verletzung im Sinne des Fabrikhaftpflichtgesetzes zu thun habe.
Und in der That kann das Vorkommnis nicht als ein Unfall
qualifiziert werden, für deren Folgen die Beklagte nach Mitgabe
des erwähnten Gesetzes dem Kläger gegenüber ersatzpflichtig wäre.
Die Gesundheitsstörung, die letzterer am 21. Dezember 1894 erlit
ten hat, kann nämlich nach dem medizinischen Sachverständigen
nicht auf die Einwirkung einer Gewalt von außen her, der Wal
ther bei seiner Arbeitsverrichtung ausgesetzt gewesen wäre, zurück
geführt werden, sondern es stellt sich dieselbe als eine allerdings
plötzlich eintretende Verschlimmerung einer bestehenden innern Er
krankung dar. Zwar besteht zwischen dieser Erkrankung und dem
Betrieb der Fabrik nach dem Experten auch ein ursächlicher Zu
sammenhang; allein nicht in der Weise, daß dieselbe die Folge
eines damals, bei ihrem Auftreten, von außen schädigend auf den
Körper des Klägers einwirkenden Einflusses gewesen wäre, son
dern so, daß die Erkrankung, die dann am 21. Dezember 1894
eine akute Wendung nahm, höchst wahrscheinlich aus den Ver
letzungen sich entwickelt hat, die der Kläger bei dem Unfall vom
5. November 1893 erlitten hatte. Es kann somit das Ereignis
vom 21. Dezember 1894 nicht als ein für sich schon einen Haft
pflichtanspruch begründender Betriebsunfall angesehen werden, son
n es fällt diese Veränderung im Gesundheitszustand des Klägers
lediglich als Symptom einer Gesundheitsschädigung in Betracht,
die als Folge des Unfalls vom 5. November 1893 zu betrachten,
die jedoch, weil sie sich nur langsam entwickelte, längere Zeit un
beachtet geblieben ist.
2. Dem aus dem ersten und einzigen Betriebsunfall hergelei
teten Anspruch des Klägers gegenüber nun erhebt die Beklagte
vorab die Einrede der Verjährung. Zur Substanziierung dieser
Einrede genügte die nicht bestrittene Aufstellung, daß seit der Ver
letzung bis zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches mehr
als ein Jahr verflossen sei (Art. 12 des Fabrikhaftpflichtgesetzes).
Dagegen brauchte die Beklagte nicht auch weiter noch zu behaup
ten und zu beweisen, daß sie ihrer Pflicht zur Erstattung der
Unfallanzeige nachgekommen und daß seit diesem Zeitpunkte mehr
als drei Monate verflossen seien. Zwar nicht deshalb, weil die
Bestimmung in Art. 8 des erwähnten Haftpflichtgesetzes vom
26. April 1887, wonach bei verspäteter Anzeige die Verjährungs
frist erst drei Monate nach Einreichung der Anzeige abläuft, für
Ansprüche aus dem frühern Haftpflichtgesetze vom 25. Brachmonat
1881 nicht gelten würde. Denn es ist diese Ansicht, die allerdings
von Zeerleder, die schweiz. Haftpflichtgesetzgebung (S. 136) ver
treten wird, in die bundesgerichtliche Praxis nicht übergegangen;
vielmehr ist dieselbe in dem Urteile i. S. Wolff gegen Bucher
und Durrer (Amtl. Samml., Bd. XVII, S. 751, Erw. 3) aus
drücklich verworfen worden, und hieran ist auch heute festzuhalten.
Sondern deshalb, weil die Behauptungs und Beweislast dafür,
daß die Verjährungsfrist wegen Säumnis in der Erstattung der
Unfallsanzeige nach Art. 8 des erweiterten Haftpflichtgesetzes erst
später, als ein Jahr nach der Verletzung, abgelaufen sei, dem
Kläger obliegt. An diesem ist es, einer vom Beklagten erhobenen
Verjährungseinrede gegenüber replicando diejenigen Einwendungen
zu erheben, mittels deren geltend gemacht werden will, daß beson
dere Umstände den Ablauf der ordentlichen Verjährungsfrist ge
hemmt haben. Es kann also nicht gesagt werden, daß die Beklagte
ihre Verjährungseinrede ungenügend substanziiert habe, wohl aber
liegt auf Seite des Klägers ein derartiger Mangel hinsichtlich der
aus Art. 8 des erweiterten Haftpflichtgesetzes hergeleiteten Ein
wendung vor, indem derselbe nicht einmal behauptet, daß die Un
fallanzeige derart verspätet erstattet worden sei, daß dadurch der
Ablauf der Verjährungsfrist hinausgeschoben worden wäre. Der
Einwand wäre übrigens auch thatsächlich unbegründet: Zunächst
ist diesbezüglich festzustellen, daß unter der Unfallanzeige im Sinne
des Art. 8 des erweiterten Haftpflichtgesetzes das Formular A
derselben zu verstehen ist, da dieses die eigentliche amtliche Mittei
lung des Unfalls enthält, während das Formular B dazu dient,
die gesundheitlichen und ökonomischen Folgen des Unfalls, sowie
die Art der Erledigung des Haftpflichtanspruchs den zuständigen
Behörden zur Kenntnis zu bringen, Thatsachen, die alle in der
Regel erst einige Zeit nach dem Unfalle selbst eintreten oder fest
gestellt werden können. Und nun ist die eigentliche Unfallanzeige
auf Formular A, die zu den Akten gebracht wurde, bereits am
- November 1893, d. h. so rechtzeitig eingereicht worden, daß
von einer Erstreckung der Verjährungsfrist gemäß Art. 8 in fine
des erweiterten Haftpflichtgesetzes nicht die Rede sein kann.
- Der Kläger wendet der Einrede der Verjährung gegenüber
weiter ein, daß letztere unterbrochen worden sei, und zwar macht
er geltend, es habe eine solche Unterbrechung durch Anerkennung
und durch den Aussöhnungs und Vermittlungsversuch vor dem
Friedensrichter von Bern stattgefunden. Rechtlich sind beide Ein
wendungen statthaft. Denn es gelten für die Unterbrechung der
Verjährung der Ansprüche aus dem Fabrikhaftpflichtgesetze, wie
das Bundesgericht schon mehrfach ausgesprochen hat, (vergl. z. B.
Amtl. Samml., Bd. XIX, S. 422) die allgemeinen Bestimmungen
des Obligationenrechtes, speziell also Art. 154, der als Unter
brechungsgründe die Anerkennung des Anspruchs und die An
hebung der Betreibung durch Klage, der die Ladung zu einem
amtlichen Sühneversuch gleichgestellt ist, angibt. Thatsächlich ist
nun aber während der Verjährungsfrist der Anspruch weder an
erkannt noch im Sinne von Art. 154, Ziffer 2 O. R. gerichtlich
geltend gemacht worden. Was vorab den letztern Punkt betrifft, so
haben der amtliche Sühne und der Vermittlungsversuch erst am
- und 10. April 1894, d. h. nach Ablauf der einjährigen Ver
jährungsfrist stattgefunden, und es braucht deshalb auch die Frage
nicht geprüft zu werden, ob im Hinblick darauf, daß die eigent
liche Klage in einem Verfahren erhoben wurde, das einen amt
lichen Aussöhnungsversuch nicht kennt, jenen Vorgängen die Wir
kung von die Verfährung unterbrechenden Thatsachen wirklich
zukomme. Unter Anerkennung im Sinne von Art. 154, Ziffer 1
O. R. sodann muß zweifellos eine Handlung oder ein Verhalten
des Beklagten verstanden werden, woraus sich ergiebt, daß derselbe
eine Schuldverpflichtung als bestehend annimmt. Es genügt nicht,
daß aus gewissen Erklärungen oder andern positiven oder nega
tiven Willensäußerungen des Beklagten gefolgert werden kann,
daß er die Thatsachen, aus denen der Anspruch hergeleitet wird,
zugestehe, sondern es muß sich daraus ferner ergeben, daß sich
derselbe auch wirklich als rechtlich verpflichtet betrachtet. Nur einer,
in einem solchen Verhältnis zum fraglichen Anspruch stehenden,
rechtsgeschäftlichen Anerkennung kann die Wirkung eines die Ver
jährung unterbrechenden Vorganges beigemessen werden. Davon
nun aber, daß in dieser Weise die Beklagte den Anspruch des
Klägers auch nur grundsätzlich anerkannt habe, kann vorliegend
nicht gesprochen werden. Allerdings hat dieselbe während mehr als
einem Jahre nach dem Unfall dem Kläger auch für die Tage, da
er von der Arbeit wegblieb, den Lohn ausbezahlt. Dafür jedoch,
daß dies deshalb geschehen sei, weil sie sich zur Leistung einer
Entschädigung für rechtlich verpflichtet gehalten hätte, liegen kei
nerlei Anhaltspunkte vor. Und die Thatsache der Zahlung allein
genügt für eine solche Annahme nicht. Denn dieselbe kann eben
sowohl in der Absicht, eine moralische Pflicht zu erfüllen, oder in
dem Mitleid mit dem Verunglückten seinen Grund haben. Würde
aus der Thatsache solcher Zuwendungen geschlossen, daß der Be
triebsunternehmer damit seine Haftpflicht anerkannt habe, so wäre
die Folge die, daß überall da, wo derselbe seine Schuldpflicht be
streiten zu können glaubt, derjenige, der in erster Linie in der
Lage ist, zu helfen, seine Hilfe versagen würde, und daß deshalb
oft gerade den dringlichsten Bedürfnissen des Verletzten nicht be
gegnet werden könnte. Es liegt daher im Interesse der Arbeiter
selbst, daß aus der Thatsache der Auszahlung des Lohnes nach
dem Unfall allein eine Anerkennung der Schuldpflicht seitens des
Unternehmers nicht gefolgert werde.
Es sind auch dem Kläger in dem auf den Unfall folgenden
Jahre nicht etwa außer den Lohnbeträgen noch andere Zahlungen
geleistet worden, die als auf Rechnung einer Unfallentschädigung
ausgerichtet betrachtet werden könnten. Und die monatlichen Raten
von 60 Franken, die ihm vom 1. August 1895 an zugehalten
worden sind, wurden ausdrücklich stets als Unterstützungen bezeich
net, die auf Rechnung einer eventuellen oder allfälligen Entschä
digung geleistet wurden, was offenbar dahin zu verstehen ist, daß
dieselben für den Fall, daß der Entschädigungsanspruch des Klä
gers anerkannt werde, von der ihm zuerkannten Entschädigungs
summe in Abzug zu bringen seien. Unter allen Umständen könnte
eine Anerkennung der Haftpflicht nur bis auf den Betrag der
wirklich geleisteten Summe angenommen werden; denn eine Ver
pflichtung zu weitern Leistungen wurde dadurch jedenfalls abge
lehnt, daß der Kläger aufgefordert wurde, seine Ansprüche gericht
ich einzuklagen (vergl. Amtl. Samml., Bd. XVII, S. 747). Eine
solche Anerkennung konnte aber doch nicht genügen, um die Ver
jährungsfrist des Art. 12, F. H. G. zu unterbrechen. Diese Be
stimmung beruht zweifellos auf dem Gedanken, daß Haftpflicht
ansprüche, um den Unternehmer nicht zu zwingen, in ihrer Höhe
noch unbestimmte Forderungen in seine Geschäftsbilanz einzusetzen,
möglichst bald liquidiert werden, und damit wäre die Annahme,
daß die Verjährungsfrist durch die bloße Leistung von Zahlungen
in kleinern Beträgen auch für eine größere Summe infolge Aner
kennung unterbrochen werde, nicht vereinbar. Es erweist sich somit
auch diese Einwendung gegen die Verjährungseinrede der Beklagten
als unhaltbar und es erscheint somit letztere als begründet.
4. Hieran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß die Folgen
des Unfalls zum Teil erst später zu Tage getreten sind. Der
Wortlaut des Art. 12 des Fabrikhaftpflichtgesetzes läßt, besonders
wenn er in Vergleichung gesetzt wird mit Art. 69 O. R., die
Auslegung nicht zu, daß die Verjährungsfrist erst dann zu laufen
beginne, wenn alle Schadensfaktoren für den Geschädigten erkenn
bar geworden sind. Es darf also dieser mit der Erhebung seines
Anspruchs nicht zuwarten, bis alle Folgen des Unfalls klar vor
liegen, wie zur Evidenz aus Art. 8 des Gesetzes hervorgeht, wo
dieser Fall vorgesehen und dafür die spezielle Vorschrift aufgestellt
ist, daß im Urteil, wenn die Folgen des Unfalls bei der Ausfäl
lung noch nicht genügend klar vorliegen, die Erhöhung der Ent
schädigung vorbehalten werden kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.