- Urteil vom 4. Juni 1897 in Sachen
Maschinenbaugesellschaft Basel gegen v. Muralt.
A. Durch Urteil vom 12. April 1897 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanz
liche Urteil bestätigt.
(Das erstinstanzliche Urteil lautet:
- Die Beklagte wird zur Haltung des zwischen den Parteien
am 3. August 1894 abgeschlossenen Licenzvertrages und demgemäß
ir Zahlung von 1674 Fr. 25 Cts. nebst Zins à 5 % seit
- August 1895 verurteilt.
- Mit ihrer Widerklage ist die Beklagte abgewiesen.
B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes hat die Beklagte
und Widerklägerin die Berufung an das Bundesgericht eingelegt
mit dem Antrage: es seien in Aufhebung desselben die prinzi
piellen und eventuellen Begehren der Klagebeantwortung und
Widerklage zuzusprechen, ferner sei den in erster Instanz gestellten
und vor zweiter Instanz wiederholten Beweisanträgen Folge zu
geben, und es sei demgemäß
- Über die einschlägigen Fachfragen eine Expertise anzuordnen.
- Die von der Beklagten und Widerklägerin angerufenen
Zeugen einzuvernehmen.
- Kläger und Widerbeklagter zur Edition seiner betreffenden
Bücher anzuhalten.
C. In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt der
Beklagten und Widerklägerin diese Anträge. Der Anwalt des
Klägers und Widerbeklagten beantragt Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im März 1893 erwarb R. Avenarius
in Ganalgesheim
(Rheinlande) ein schweizerisches Patent, Nr. 6676, für einen
fahrbaren, zerlegbaren Formkasten zur Herstellung
fester und dauer
hafter Kunststeine. Nach der Patentbeschreibung
soll dieser Form
kasten in einen verschließbaren Dampfeylinder geschoben werden,
und mit dem zur Herstellung von Kunststeinen bestimmten Mate
rial gefüllt, dem Ausdehnungsvermögen des unter dem Einfluß
des zuströmenden heißen Wassers und Dampfes sich ablöschenden
Atzkalkes genügenden Widerstand leisten, was zur Erzielung fester
und dauerhafter Kunststeine von wesentlichstem Einfluß sein soll.
Der Hauptvorteil der Erfindung soll in der Zerlegbarkeit, resp.
Zusammensetzbarkeit liegen. Das Verfahren zur Herstellung der
Kunststeine ist in Deutschland, nicht aber in der Schweiz paten
tiert. Durch Vertrag vom 5. Dezember 1893 verkaufte R. Ave
narius das Patent für den Bereich der schweizerischen Eidgenossen
schaft zu vollem freiem Eigentum an den Kläger und verpflichtete
sich, auf seinem Werke in Nieder Ingelheim dem Kläger oder
dessen Bevollmächtigten jede Auskunft und jede Anleitung für die
Fabrikation kostenfrei zu erteilen. Alle Neuerungen, Verbesserungen
und Vorteile, welche sich bei Ausübung der Fabrikation ergeben,
sollten den Kontrahenten gemeinschaftlich zukommen, und gegen
seitig gemeldet werden. Für die Rechtsbeständigkeit des Patentes
kr. 6676 übernahm Avenarius eine zehnjährige Garantie. In
der Folge wurde die Beklagte durch Borner Cie. in Rorschach,
welchen das ausschließliche Recht zur Fabrikation des patentierten
Apparates eingeräumt worden war, auf das Patent und diese
Kunststeinfabrikate aufmerksam gemacht, und ihr der Ankauf der
Licenz zur Ausbeutung des Patentes resp. der Kunststeinfabrikate
empfohlen. Borner Cie. übermachten der Beklagten Proberesul
tate der diversen Prüfungsanstalten, auf welchen die künstlichen
Steine geprüft worden waren, mit der Bemerkung, die Beklagte
werde daraus ersehen, daß der Stein in jeder Beziehung wetterfest
sei und jeden Gefrierpunkt aushalte. Die Probe auf der Zürcher
Versuchsanstalt habe punkto Druck etwas weniger ergeben; im
fernern stehen eine Anzahl Bauten in benachbarten Städten zur
Einsicht, welche die besten Resultate ergeben haben. Zwischen der
Beklagten und dem Kläger kam hierauf am 3. August 1894 ein
Vertrag zu stande, wonach der Kläger an die Beklagte verkaufte:
eine Licenz des schweiz. Patentes Nr. 6676 betreffend einen Ap
parat zur Herstellung von künstlichen Steinen. Nach 1 des
Vertrages gewährt die Licenz das ausschließliche und alleinige
Recht zur Herstellung und zum Gebrauch des patentierten Appa
tes Nr. 6676 in den Kantonen Baselstadt, Baselland, Solothurn
und einem Teil von Aargau und Bern. Im übrigen sind folgende
Bestimmungen des Vertrages hervorzuheben: 2. Der Kaufpreis
für die Licenz beträgt 10,000 Fr., zahlbar in 4 Raten und zwar
2500 Fr. bei Inkrafttreten des Vertrages, der Rest in jährlichen
Raten jeweilen am Datum des Vertragsschlusses.... 5. Der Patent
inhaber resp. Licenzverkäufer verpflichtet sich, vom 1. August 1894 an,
auf dem Werke in Rümlang und vorher auf dem Steinwerke des
R. Avenarius in Nieder Ingelheim dem Licenzkäufer oder dessen
Bevollmächtigten jede Auskunft und Anleitung betreffend Fabrika
tion kostenfrei erteilen zu lassen. 6 bestimmt, daß Neuerungen,
Verbesserungen, welche sich bei Ausübung der Fabrikation ergeben,
den Kontrahenten gemeinschaftlich zu gute kommen, und gegen
seitig zu melden seien. 8 bestimmt: Dieser Vertrag tritt erst
in Kraft 8 Tage nach Erhalt von Versuchsresultaten der eidg.
Anstalt zur Prüfung von Baumaterialien über in Rümlang fabri
zierte Steine, die eine Druckfestigkeit von mindestens 200 Kilos
per Quadratcentimeter aufweisen. Am 31. Oktober 1894 sandte der
Kläger der Beklagten den Befundbericht der eidg. Prüfungsanstalt
über 4 künstliche Steinwürfel, welche am 10. Oktober 1894 nach
Patent Nr. 6676 hergestellt worden waren, und eine Druckfestig
keit von 302 Kilos per Quadratcentimeter ergeben hatten. Darauf
bezahlte die Beklagte am 6. November 1894 dem Kläger 2500 Fr.
als erste Rate der im Vertrag vom 3. August ausbedungenen
Licenzgebühr. Am 29. Dezember 1895 sandte der Kläger der
Beklagten fünf Rechnungen derselben zur Verrechnung mit der
- Rate der Licenzgebühr und ersuchte um Anweisung des Restes.
Daraufhin quittierte die Beklagte mit Brief vom 31. Dezember 1895
die betreffenden Rechnungen im Betrage von 825 Fr., ersuchte
jedoch den Kläger mit dem Restbetrag noch zu warten, bis sie
günstige Resultate mit der Fabrikation der Kunststeine erzielt habe.
Der Kläger antwortete, die Gültigkeit des Vertrages sei an keine
andere Bedingung als die Druckfestigkeit der Steine geknüpft, und
Beklagte daher zur Zahlung der 2. Rate pflichtig. Die Beklagte
sandte dann am 24./29. Januar 1896 der eidg. Materialprü
fungsanstalt eine Anzahl von ihr fabrizierter Kunststeine
Prüfung auf Frostbeständigkeit und Druckfestigkeit ein. Die
10. März gl. J. vorgenommene Prüfung ergab hinsichtlich der
Frostbeständigkeit ein ungünstiges Resultat, diejenige der Druck
festigkeit im Mittel eine solche Festigkeit von 219 Kilos per
Quadratcentimeter. Die Druckfestigkeit der dem Froste ausgesetzten
Steinwürfel hatte wegen starker Frostbeschädigung nicht bestimmt
werden können. In einem Briefe vom 28. April 1896 bemerkte
die Beklagte, daß es ihr bis jetzt nicht gelungen sei, nach dem
vom Kläger gekauften Verfahren regelrecht zu fabrizieren, und
dies der einzige Grund sei, warum sie mit der Zahlung zögere.
Der Kläger sei verpflichtet, die Beklagte so zu instruieren, daß sie
anstandslos ein gutes, brauchbares Material fabrizieren könne.
Darauf erhob der Kläger am 18. Mai 1896 gegen die Beklagte
Klage mit dem Rechtsbegehren, dieselbe sei zur Haltung des Ver
trages vom 3. August 1894, zur Zahlung der auf Grund dieses
Vertrages fälligen 1674 Fr. 25 Ets. nebst Zins zu 5 % seit
5. August 1895 und zu sämtlichen Kosten zu verurteilen. Außer
den bereits angeführten Thatsachen brachte der Kläger an: Bevor
der Vertrag vom 3. August 1894 abgeschlossen worden sei, habe
der Direktor der Beklagten, Bürgin, zu wiederholten Malen die
Fabrikation in der Fabrik Avenarius in Ingelheim studiert und
sich von dem Vorhandensein der im Vertrage genannten Eigen
schaften der fabrizierten Steine überzeugt. Vom August 1894 an
habe Kläger auch den Vertreter der Beklagten auf seinem Werk
in Rümlang instruiert und demselben alles Wissenswerte mitgeteilt.
Kläger habe also alle ihm im Vertrage aufgelegten Verpflichtun
gen erfüllt; ob die Beklagte selbst mit dem Patent fabrizieren
könne, sei ganz irrelevant; wenn das richtige Material und die
notwendige Sorgfalt angewendet werden, so sei es eine Kleinigkeit,
die im Vertrag garantierten Eigenschaften herauszubringen. Für
die Rentabilität der Fabrikation habe Kläger keine Garantie über
nommen, sondern bloß eine Druckfestigkeit versprochen, und dieses
Versprechen erfüllt. Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage
und widerklagend darauf an, es sei der Kläger und Widerbeklagte
zur Rückzahlung der empfangenen 3325 Fr. nebst Zins zu 5 %
vom Tage der Widerklage an zu verurteilen. Sie betonte
patentierte Formkasten habe in casu nur ganz nebensächliche Be
deutung. Das Wesentliche sei die Fabrikation fester und dauer
hafter Kunststeine, und hierauf sei der Wille der Kontrahenten
beim Vertragsabschluß gerichtet gewesen. Borner Cie. haben der
Beklagten unter Garantierung für die besten Resultate diverse
Aktenstücke, Berechnungen u. s. w. über Festigkeits und Dauer
haftigkeitsproben gegeben, welche als recht günstig haben erscheinen
müssen. Nachher habe sich erzeigt, daß Borner Cie. nur Stell
vertreter des Klägers gewesen seien, und der Vertrag mit letzterem
habe abgeschlossen werden müssen. Nach dem Vertrage nun sei
Zweck der Fabrikation, welche Kläger die Beklagte habe lehren
und ihr beibringen müssen, nicht bloß die Erstellung künstlicher
Steine schlechthin, sondern solcher Steine gewesen, die fest und
dauerhaft seien. Die ganze Fabrikation habe Direktor Bürgin in
Ingelheim und Rümlang nicht verfolgen können, sondern man
habe demselben lediglich Steine vorgewiesen, die angeblich dort
fabriziert worden seien. Trotz vielfachen Proben sei es nicht
gelungen, dauernde, gute Resultate zu erzielen. Auch in der Folge
sei der Kläger nicht in der Lage gewesen, der Beklagten die An
leitung zur richtigen Erstellung der Steine zu geben. Schon seit
mehreren Monaten habe der Kläger den Betrieb seiner Fabrik in
Rümlang eingestellt und abgeschlossene Lieferungsverträge nicht
erfüllt, weil er nicht im stande gewesen sei, die Steine anzuferti
gen. Auch Avenarius habe die Fabrikation einstellen müssen. Da
somit der Kläger nicht erfüllt habe, sei die Klage abzuweisen.
Eventuell müßte Abweisung zur Zeit erfolgen; denn einmal habe
die Beklagte die vertraglich vorgesehene Anleitung zur Herstellung
eines richtigen Produktes bis zur Stunde nicht erhalten können,
und sodann befinde sich der Kläger zufolge dieser Thatsache und
der eigenen Betriebseinstellung in der Unmöglichkeit, die weiter
übernommene Verpflichtung, alle Verbesserungen u. s. w. der Be
klagten mitzuteilen, zu erfüllen. Durch Urteil vom 5. März 1897
hat das Civilgericht des Kantons Baselstadt die Klage gutgeheißen
und die Widerklage abgewiesen. Dieses Urteil ist vom Appella
tionsgericht am 12. April 1897 bestätigt worden.
2. Die formellen und materiellen Voraussetzungen des Rechts
mittels der Berufung, und sodann speziell des mündlichen Verfah
rens (Art. 73 Organis. Ges.) sind vorhanden. Von den von beiden
Parteien geforderten Geldsummen, welche nach Art. 60 Organis.
Ges. nicht zusammengerechnet werden dürfen, erreicht zwar keine
den Betrag von 4000 Fr., die klägerische Forderung sogar nicht
einmal den von 2000 Fr. Allein der Kläger fordert in der Klage
nicht bloß den Rest der verfallenen 2. Rate des im Vertrag vom
3. August 1894 vereinbarten Preises von 1674 Fr. 25 Cts.,
fondern er verlangt auch, daß die Beklagte verurteilt werde, den
Vertrag als Ganzes zu halten, und da nun die noch ausstehenden
zwei Raten für sich allein noch 5000 Fr. ausmachen, so ist be
züglich der Klage der für das mündliche Verfahren erforderliche
Streitwert vorhanden. Daraus folgt, daß das gleiche Verfahren
auch für die Widerklage eintreten muß, und zwar abgesehen da
von, ob die Klage und Widerklage einander ausschließen. Der
letztere Umstand wäre nur für die Zulässigkeit der Berufung
bezüglich der Klage von Bedeutung, sofern nämlich die Klage
forderung bloß in der eingeklagten Geldsumme von 1674 Fr.
25 Cts. bestünde und somit weniger als 2000 Fr. betrüge.
3. In der Sache selbst handelt es sich um die Entscheidung
der Frage, ob der Kläger aus dem Vertrage vom 3. August
1894, wie die Beklagte behauptet, dafür hafte, daß mit dem unter
Nr. 6676 patentierten Apparate Steine fabriziert werden können,
welche alle Eigenschaften eines Natursteines haben, insbesondere
also dauerhaft, wetterfest und frostbeständig seien, oder ob, wie
der Kläger geltend macht, seine Gewährspflicht sich auf die in
Art. 8 des Vertrages bestimmte Druckfestigkeit der fabrizierten
Steine beschränke. Daß nämlich diese letztere in Art. 8 des Ver
trages zugestcherte Eigenschaft in casu wirklich prästiert werde,
kann nicht bestritten werden; in ihren mündlichen Vorträgen vor
den kantonalen Gerichten hat allerdings die Beklagte behauptet, die
im Oktober 1894 von der eidg. Prüfungsstelle vorgenommene
Druckfestigkeitsprobe sei nicht vollständig gewesen, indem sie nicht
auf solche Steine ausgedehnt worden sei, welche vorher dem Froste
ausgesetzt gewesen seien, allein die Beklagte hat aus dem ihr da
mals ausgestellten Zeugnisse ersehen können und müssen, daß keine
Frostbeständigkeitsprobe vorausgegangen sei, und da sie trotzdem
das Protokoll ohne Einwendungen angenommen und die erste
Kaufpreisrate daraufhin anstandlos bezahlt hat, so liegt darin die
unzweideutige Anerkennung, daß die vorgenommene Probe der
vertraglichen Abrede entsprochen habe. Dafür, daß nicht Rümlan
ger Steine der Probe unterworfen worden seien, liegt außer einer
vagen Andeutung gar nichts, insbesondere kein Beweisantrag der
Beklagten vor.
4. Nun hat sich die Beklagte in erster Linie darauf berufen, es
sei ihr vom Kläger die ausdrückliche Zusicherung erteilt wor
den, daß die nach dem mitgeteilten Verfahren fabrizierten Steine
so hart wie Natursteine, insbesondere wetterfest und frostbeständig
seien; allein der Beweis für eine solche ausdrückliche Zusicherung
ist nicht geleistet. Daß der Kläger persönlich, sei es mündlich oder
schriftlich sie gegeben habe, ist nicht erwiesen, noch auch zum
Beweise verstellt worden, vielmehr stellt die Beklagte lediglich auf
angebliche Zusicherungen von Borner Cie. ab. Hierüber bemerkt
die Vorinstanz, die Beklagte habe nicht nachgewiesen, daß Borner
Cie. als Vertreter des Klägers gehandelt haben, dagegen spreche
schon der Umstand, daß die eigentlichen Verhandlungen schließlich
bloß zwischen den heutigen Parteien stattgefunden haben. Soviel
sich aus den Akten ergebe, habe die Firma Borner Cie. der
Beklagten den Kauf der Licenz bloß anempfohlen, und zwar weil
ihr, wie es scheine, das Recht zur Anfertigung des patentierten
Apparates übertragen worden sei. Diese Annahme erscheint nach
den Akten durchaus gerechfertigt. In der That haben sich Borner
Cie. nach der bei den Akten liegenden Korrespondenz gegenüber
der Beklagten niemals als Vertreter des Klägers bezeichnet, oder
sonst irgendwie als solche zu erkennen gegeben, sondern die Be
klagte, sobald es sich um den Abschluß des, allerdings von Bor
ner Cie. vorbereiteten, Vertrages handelte, an den Kläger ver
wiesen. Auch ist nicht dargethan, daß der Kläger von der zwischen
der Beklagten und Borner Cie. gewechselten Korrespondenz
Kenntnis gehabt, oder der Beklagten gegenüber irgendwie zu er
kennen gegeben habe, daß er die von Borner Cie. abgegebenen
Erklärungen als für sich verbindlich anerkenne. Weder der Vertrag
vom 3. August 1894 noch die zwischen dem Kläger und der
Beklagten gewechselten Briefe geben in dieser Richtung auch nur
den geringsten Anhaltspunkt. Namentlich hat die Beklagte selbst
in ihren Briefen an den Kläger gar nie auf die Erklärungen und
angeblichen Zusicherungen von Borner Cie. irgendwie Bezug
genommen. Es kann also auch nicht etwa gesagt werden, daß die
Beklagte durch das Verhalten des Klägers in den Glauben ver
setzt worden sei, daß neben den Bestimmungen des Vertrages vom
3. August 1894 auch noch die zwischen der Beklagten und Bor
ner Cie. allfällig getroffenen Abmachungen gelten. Für den
Inhalt der beidseitigen Rechte und Pflichten ist somit lediglich auf
den von beiden Parteien unterzeichneten Vertrag abzustellen, zumal
die Parteien offenbar von Anfang an die schriftliche Abfassung
des Vertrages im Auge hatten, und vor derselben nicht gebunden
sein wollten. Eine ausdrückliche Zusicherung im Sinne der Behaup
tung der Beklagten enthält nun aber der schriftliche Vertrag jeden
falls nicht.
5. Es kann sich also nur fragen, ob die von der Beklagten
behauptete Gewährspflicht als stillschweigende Bedingung des zwi
schen den Parteien abgeschlossenen Vertrages angenommen werden
könne. Hiebei ist nun vorerst festzustellen, daß der Gegenstand des
Vertrages vom 3. August 1894 in dem der Beklagten einzuräu
menden Rechte besteht, den durch das eidg. Patent Nr. 6676 ge
schützten Apparat (Formkasten) in dem in Art. 1 des Vertrages
näher bezeichneten Gebiete der Schweiz allein und ausschließlich
herzustellen und zu gebrauchen. Es handelt sich also um die Ab
tretung des ausschließlichen Rechts zur Ausbeutung einer Erfin
dung seitens des Klägers an die Beklagte auf einem gewissen
Gebiete, und es war somit allerdings ungenau, wenn die Parteien
von einer Licenzerteilung gesprochen haben, indem gemäß Art. 5
des Bundesgesetzes betreffend die Erfindungspatente vom 29. Juni
1888 die Licenz bloß in der Ermächtigung eines Dritten zur
Benutzung der Erfindung besteht, während hier, wie bemerkt, der
Beklagten nicht nur eine solche Ermächtigung, sondern das aus
schließliche Recht zur Ausbeutung in dem genannten Gebiete ein
geräumt worden ist, worin nicht bloß eine Licenzerteilung, sondern
eine örtlich beschränkte Abtretung des Rechts aus dem Patente
liegt. Festzuhalten ist nun aber, daß Gegenstand der Abtretung
das Recht auf Ausbeutung des unter Nr. 6676 patentierten Ap
parates bildet, nicht etwa des Verfahrens zur Herstellung von
Kunststeinen. Über dieses Verfahren haben die Parteien in dem
Vertrage vom 3. August 1894 nicht disponiert; dasselbe war in
der Schweiz nicht patentiert und konnte auch nicht patentiert wer
den; von einer Verpflichtung des Klägers zur Mitteilung dessel
ben an die Beklagte hätte demnach denn auch nur unter der
Voraussetzung die Rede sein können, als es sich um ein Betriebs
oder Fabrikgeheimnis handelte; da jedoch der Erfinder des frag
lichen Apparates in Deutschland auch das Verfahren hatte paten
tieren lassen, war dasselbe allgemein bekannt gegeben, und daher
zur Zeit des Vertragsabschlusses für niemand, der sich darum
interessierte, ein Geheimnis mehr. Die zu entscheidende Frage geht
somit dahin, ob der Kläger dadurch, daß er der Beklagten für ein
bestimmtes Gebiet das ausschließliche Recht zur Ausbeutung des
patentierten Formkastens abtrat, außer der bereits besprochenen, in
Art. 8 des Vertrages enthaltenen, ausdrücklichen Zusicherung, die
Gewähr auch dafür übernommen habe, daß sich mit diesem Ap
parat Steine von einer bestimmten Gebrauchstüchtigkeit, insbeson
dere frøstbeständige Steine herstellen lassen. Aus den allgemeinen,
die Abtretung von Rechten beherrschenden Grundsätzen folgt nun.
allerdings, daß der Kläger für den Bestand des abgetretenen
Rechts einzustehen hat; er haftet der Beklagten also, ohne beson
dere Zusicherung, auf Grund des Abtretungsvertrages dafür, daß
das Patent Nr. 6676 zu Recht bestehe, und damit auch für die
gewerbliche Verwertbarkeit der Erfindung; denn ohne diese Eigen
schaft unterliegt das Patent gemäß Art. 10 des Bundesgesetzes
vom 29. Juni 1888 der Anfechtung wegen Nichtigkeit. Daß
Kläger in dieser Beziehung den Vertrag erfüllt habe, ist nun aber
von der Beklagten nicht bestritten worden. Die Beklagte hat weder
in Widerspruch gesetzt, daß die Erfindung eine gewerbliche Ausfüh
rung überhaupt gestatte, noch geltend gemacht, daß dieselbe, sofern
dadurch keine frostbeständigen Kunststeine erzielt werden können, sich
nicht als ein Gut erweise, welches irgendwie zur Befriedigung
eines menschlichen Bedürfnisses dient. Auch hat sie weder im Wege
eines selbständigen Klagebegehrens, noch einredeweise die Nichtig
keit des Patentes Nr. 6676 behauptet; sondern sie hat lediglich
bestritten, daß mittels des patentierten Apparates und des ange
wendeten Materials und Verfahrens feste und dauerhafte, insbe
sondere frostbeständige Steine fabriziert werden können, welche alle
Eigenschaften eines Natursteines haben. Eine Gewährspflicht nach
dieser Richtung hin folgt nun aber weder aus allgemeinen Grund
sätzen über die Haftbarkeit des Veräußerers bei Abtretung von
Rechten, noch kann sie als stillschweigende Bedingung des konkre
ten Vertrages angenommen werden. In dieser Beziehung ist vorerst
zu betonen, daß 1 des Vertrages nur von einem Apparat zur
Herstellung künstlicher Steine spricht, und der Beklagten nur
das Recht zur Herstellung und zum Gebrauch des patentierten
Kastens überträgt, dem Apparat also im Vertrag so wenig, als in
der Patentbeschreibung die Eigenschaft zugesprochen ist, daß mit
demselben wetterfeste, frostbeständige Steine fabriziert werden kön
nen. Sodann kommt in Betracht, daß der Direktor der Beklagten
unbestrittenermaßen vor Abschluß des Vertrages auf dem Stein
werk des Avenarius in Ingelheim gewesen ist, und dort fabrizierte
Steine gesehen hat. Die Beklagte, resp. ihr sachverständiger Direk
tor, war daher in der Lage, sich vor Abschluß des Vertrages da
rüber zu vergewissern, ob mit der Erfindung des Avenarius das
jenige technische Resultat erreichbar sei, auf welches sie Wert
legte, und wenn sie hierüber irgendwelche Zweifel hatte, entweder
den Vertrag nicht abzuschließen, oder doch sichernde Bestimmungen
in denselben aufnehmen zu lassen. Wenn nun die Beklagte, resp.
ihr Direktor, nach eingenommenem Augenschein an Ort und
Stelle, das Zustandekommen des Vertrages lediglich davon abhän
gig machte, daß durch die eidg. Anstalt zur Prüfung von Bau
materialien eine Druckfestigkeit der in Rümlang fabrizierten Steine
von mindestens 200 Kilos per Quadratcentimeter ausgewiesen
werde, so muß angesichts des übrigen Wortlautes des Vertrages
vom 3. August 1894 daraus geschlossen werden, daß die Beklagte
jenen Ausweis für genügend erachtet habe, um die Brauchbarkeit
der Erfindung
für ihre Zwecke darzuthun. Nach diesen Ausfüh
rungen ist die Klage, in Übereinstimmung mit den kantonalen
Gerichten, gutzuheißen, womit die Widerklage ohne weiters als
unbegründet dahinfällt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und daher das
Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom
12. April 1897 in allen Teilen bestätigt.