- Urteil vom 11, März 1897 in Sachen
Stadtgemeinde Maienfeld.
A. Christian Just ist Bürger der politischen Gemeinde Maien
feld. Diese besteht aus zwei Fraktionen: Maienfeld und Guscha.
Just stammt aus der letztern, ist jedoch seit Jahren auf dem Ge
biete der erstern, wo er Landwirtschaft treibt, niedergelassen. Am
- Mai 1893 beschloß der Gemeinderat Maienfeld, daß die
Niedergelassenen (d. h. die Nichtfraktionsgenossen) keine Heimkühe
auf die Tratt treiben dürften. Christian Just übertrat dieses Ver
bot und wurde deshalb am 3. Juni 1893 vom genannten Ge
meinderat mit einer Buße von 2 Fr. 70 Cts. belegt; überdies
wurde ihm das weitere Austreiben von Vieh untersagt. Hiegegen
beschwerte sich Just unterm 6. Juni 1893 beim Kleinen Rat
des Kantons Graubünden, indem er geltend machte, der fragliche
Beschluß verletzte das vom Großen Rate wiederholt geschützte
Recht der Freizügigkeit zwischen den einzelnen Fraktionen einer
und derselben politischen Gemeinde, sowie ferner auch die in der
kantonalen und eidgenössischen Verfassung gewährleistete Gleichheit
vor dem Gesetze. Die Antwort des Gemeinderates von Maienfeld
beruhte im wesentlichen darauf, daß die Fraktionen Maienfeld
und Guscha wohl politisch zusammengehörten, daß sie aber in
ökonomischer Hinsicht, d. h. mit Bezug auf die Nutzung der
Fraktionsgüter nicht eine Einheit bildeten, daß vielmehr nach
einem Großratsbeschluß vom 26. Juli 1819 und späteren, ver
traglichen Festsetzungen aus den Jahren 1826 und 1829 die
ökonomischen Verhältnisse der Stadt und der Hofleute gänzlich
getrennt seien, daß diese Ordnung der Dinge nur auf dem Wege
der Gesetzgebung abgeändert werden könnte (Art. 44 der Kan
tonsverfassung von 1880), daß aber ein dahin abzielendes Gesetz
am 9. November 1890 verworfen worden sei. Hiegegen machte
der Beschwerdeführer geltend, daß nach geltendem bündnerischem
Staatsrecht insofern zwischen den einzelnen Fraktionen einer
einheitlichen politischen Gemeinde Freizügigkeit bestehe, als alle
Bürger der letzteren in den einzelnen Fraktionen auch in Bezug
auf die öffentlichen Nutzungsrechte gleich zu behandeln seien, und
daß die Gemeinde Maienfeld eine exceptionelle Stellung nicht
beanspruchen könne, indem insbesondere der Großratsbeschluß von
1819, der übrigens nur ein Administrativentscheid sei, und die
im Anschluß daran zwischen Maienfeld und Guscha getroffenen
Vereinbarungen vor der jetzigen staatsrechtlichen Ordnung dieser
Verhältnisse zurücktreten müßten, welch' letzterem Argument dann
von dem Gemeinderat Maienfeld namentlich unter Hinweis auf
die privatrechtliche Natur der bisherigen Ordnung der Dinge
entgegengetreten wurde. Der Kleine Rat des Kantons Grau
bünden wies unterm 3. Januar 1896 die Beschwerde des
Christian Just als unbegründet ab, da das aus der Einheit
lichkeit der Gemeinde gefolgerte Recht der Freizügigkeit der
Angehörigen der einzelnen Fraktionen für das Verhältnis zwischen
Guscha und Maienfeld durch positives Recht, nämlich den Groß
ratsbeschluß von 1819, ausgeschlossen sei. Just zog diesen Ent
scheid an den Großen Rat weiter, der denselben durch Schluß
nahme vom 30. Mai 1896 aufhob. Hierin wird, nachdem vorerst
die Fragen der Legitimation des Jüst und der Kompetenz des
Großen Rates geprüft und bejaht worden sind, im wesentlichen
ausgeführt: Zunächst frage es sich, ob dem Großratsbeschluß
vom 26. Juni 1819 die Bedeutung eines kantonalen Gesetzes
zukomme. Dies sei zu verneinen. Aus den einschlägigen Proto
kollen ergebe sich nämlich, daß es sich damals lediglich um die
Entscheidung eines Rekurses gehandelt habe. Der Kanton habe
auch nach dieser Richtung hin ein Spezialgesetz nicht erlassen
können, da die legislatorische Regelung solcher interner Ange
legenheiten Sache der Hochgerichte gewesen sei und sich überhaupt
nicht für die kantonale Gesetzgebung geeignet habe. Der Um
stand, daß der Beschluß in die kantonale Gesetzessammlung auf
genommen worden sei, ändere hieran nichts, indem diese Samm
lung nicht nur Kantonsgesetze, sondern vornehmlich auch Sta
tuten, Abkommnisse, Schiedssprüche und sonstige wichtigere
Dokumente der einzelnen Landesteile enthalte und der fragliche
Beschluß gerade in dieser Abteilung untergebracht sei. Auch von
den Parteien sei derselbe nicht als Gesetz aufgefaßt worden, wie
sich daraus ergebe, daß im Juni 1826 ein Abkommniß ge
troffen worden und dabei der Art. 4 des Großratsbeschlusses
aufgehoben, und daß im Jahre 1829 ein das gleiche Verhältnis
betreffender Vertrag abgeschlossen worden sei. Aber auch die
weitere Frage, ob der Großratsbeschluß vom 26. Juni 1819
und die sich anschließenden Verträge noch rechtsbeständig seien,
müsse verneint werden, weil dieselben im Widerspruch stünden
mit der dermaligen Gesetzgebung des Kantons. Unbestrittener
maßen sei der Hof Guscha eine Fraktion der politischen Ge
meinde Maienfeld. Die Bürger des erstern seien somit zugleich
Bürger der letztern und genössen als solche alle Vorteile des
Gemeindebürgerrechtes. Wo ihnen dieser Genuß verweigert oder
erschwert werden wolle, müßten sie geschützt werden gemäß den
Erwägungen des unterm 22. November 1892 in der Rekurs
sache Gartmann gegen Valendas vom Großen Rate getroffenen
und vom Bundesgerichte in allen Teilen bestätigten Entscheides,
auf welchen verwiesen werde. Dieser Entscheid beruhte auf fol
gender ausschlaggebenden Erwägung: Das Fraktionsgut sei
öffentliches Eigentum und bilde einen Bestandteil des Gemeinde
vermögens. Zum Mitgenuß an demselben werde, da das Bündner
Staatsrecht ein Fraktionsbürgerrecht mit bezüglicher Nutzungs
berechtigung nicht kenne, sondern letztere an den ihm allein
entsprechenden Begriff des Gemeindebürgerrechtes knüpfe, jeder
Gemeindebürger ohne Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zu der
einen oder andern Fraktion in gleicher Weise berechtigt, wie die
Fraktionsangehörigen.
B. Gegen den ihr am 13. November 1896 mitgeteilten Be
schluß des Großen Rates vom 30. Mai 1896 erhob die Stadt
gemeinde Maienfeld, vertreten durch den Advokaten Hold in
Chur, mit Eingabe vom 11. Januar 1897 den staatsrechtlichen
Kekurs beim Bundesgericht. In der Beschwerdeschrift wird bean
tragt, es sei derselbe, unter Bestätigung des kleinrätlichen Ent
scheides vom 3. Januar 1896, aufzuheben, unter Kostenfolge,
und zur Begründung im wesentlichen angebracht: Es handle sich
darum, ob entgegen den durch die gegenwärtige bündnerische
Kantonsverfassung in keiner Weise geänderten Grundsätzen des
bisherigen bündnerischen Staatsrechtes das Korporationsgut ein
zelner Gemeindefraktionen nicht mehr als genossenschaftliches
Eigentum, wenn auch unter öffentlich rechtlicher Kontrolle stehend,
zu betrachten und daher dessen Nutzung nicht ein Ausfluß des
Gesamteigentums der Genossen, sondern vom politischen Bürger
recht des Ansprechers der betreffenden Gemeinde, gleichviel ob er
aus einer andern, an diesem Gute nicht beteiligten Fraktion
komme, abhängig sei. In erster Linie nun sei zu bemerken, daß
vom Standpunkte des bündnerischen Privatrechts aus von einer
solchen Anderung der genossenschaftlichen Nutzung des Korpo
rationsgutes einer Fraktion keine Rede sein könne. Solchem
Gute komme die Natur von Gesamteigentum der betreffenden
Korporation zu ( 77, 88, 214 und 215 des bündnerischen
privatrechtlichen Gesetzbuches), und diese Eigenschaft wurzle in
der separaten Nutzung des Genossengutes durch die Genossen
selbst. Dieses Rechtsverhältnis sei auch durch die bündnerische
Verfassung vom 23. Mai 1880 (Art. 44 Abs. 9) ausdrücklich
anerkannt worden, indem dort gesagt sei, daß die Ausübung der
den Bürgergemeinden und bürgerlichen Korporationen allein zu
stehenden Befugnisse und Rechte das Gesetz bestimme. Nur durch
ein Gesetz, d. h. einen nach Art. 2 der Verfassung vom Volke
angenommenen Erlaß, hätten also die Nutzungsverhältnisse am
Fraktionsgut, auf die sich die Einheit der Gemeinden nicht be
zogen habe, geändert werden können. Nun sei ein solches Gesetz
bis jetzt nicht zu Stande gekommen. Einzig das Niederlassungs
gesetz vom Jahre 1875 gebe die Normen an, unter denen jeder
aufrecht stehende Schweizerbürger des Mitgenusses am bürger
lichen Gute seiner Niederlassungsgemeinde teilhaftig werden könne.
Wenn aber hier auch nur die Einwohnung als Bedingung dieser
für die
Nutzungsberechtigung anerkannt sei und wenn dies auc
Angehörigen der einen Gemeindefraktion gegenüber einer andern
der nämlichen Gemeinde gelte, so könne doch daraus nicht ge
folgert werden, daß die Nutzung für den einer andern Fraktion
angehörenden Gemeindebürger unentgeltlich sein müsse. Letzteres
sei weder durch Verfassung noch durch Gesetz geboten und könne
nicht anerkannt werden, so lange das Fraktionsgut im Eigentum
der Fraktion stehe, wie dies noch Rechtens sei. Erst wenn das
Fraktionsgut zu Gesamteigentum der politischen Gemeinde um
gewandelt würde, könnte auch eine Anderung der Nutzungsver
hältnisse im Sinne des angefochtenen großrätlichen Beschlusses
eintreten. Nun sei aber ein hierauf abzielender Gesetzesentwurf,
der den Satz aufgestellt habe: Jeder Gemeindebürger, der in
einer Fraktion sich niederläßt, ist gleich den Fraktionsangehörigen
in Bezug auf den Mitgenuß an dem in der Fraktionsver
waltung befindlichen öffentlichen Vermögen, insbesondere an
Alpen, Weiden und Wäldern zu behandeln, im Jahre 1890
vom Volke abgelehnt worden. Der damals verworfene Gedanke
dürfe nun nicht unter dem Schlagwort der Freizügigkeit durch
die Administrativpraxis in das bündnerische Staatsrecht eingeführt
werden, zumal da sich der Begriff der Freizügigkeit auf derartige
Nutzungsverhältnisse überhaupt nicht beziehe, und jedenfalls dürfe
es nicht auf diese Weise einer als juristische Person anerkannten
Gemeindefraktion verwehrt werden, ihre genossenschaftlichen Rechte
auf dem civilgerichtlichen Wege feststellen zu lassen. Überdies seien
die besondern Verhältnisse der Gemeinde Maienfeld in Betracht
Entscheid vom 26. Juni 1819,
zu ziehen: Der großrätliche
durch den das Verhältnis der Stadt Maienfeld zum Hofe Guscha
festgestellt worden sei, bilde einen
auch in ökonomischer Hinsicht
Bestandteil des Hochgerichtes Maienfeld, das auf diesem Gebiete
damals autonom gewesen sei; weil diese dem Großen Rate zur
Genehmigung habe vorgelegt werden müssen, habe sich derselbe
mit der Sache befaßt und sei sein Beschluß in die amtliche
Gesetzessammlung des Kantons Graubünden aufgenommen wor
den. Nun schließe 2 dieses großrätlichen Beschlusses jede öko
nomische Gemeinschaft beider Fraktionen aus, und es habe diese
Ordnung der Verhältnisse auch jetzt noch vollen rechtlichen Be
stand. Administrative Rekursentscheide vermöchten hieran nichts
zu ändern und sei Christian Just auch nicht zu einem derartigen
Begehren legitimiert. Jeder administrative Eingriff in dieses
offenbar civilrechtliche Verhältniß enthalte einen Eingriff in die
richterliche Gewalt und sei deshalb unzulässig.
C. In seiner Antwort beantragt Christian Just, vertreten
durch Dr. Calonder, Abweisung des Rekurses, unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht, wird zunächst bemerkt, sei zu dessen Be
handlung nicht kompetent, weil gar nicht behauptet werde, daß
die Nutzung von Gemeinde bezw. Fraktionseigentum und die
Büßung für unberechtigte Nutzung durch Verfassungsrecht ge
regelt sei und weil dies thatsächlich auch nicht zutreffe. Nicht
einmal von einer Gesetzesverletzung könne gesprochen werden, da
wie die Rekurrentin selbst ausführe, ein Gesetz über die fragliche
Materie nicht bestehe. Speziell sei unter solchen Umständen eine
Gesetzesverletzung im Sinne einer materiellen Rechtsverweigerung
ausgeschlossen. Ein Übergriff in die gesetzgebende Gewalt sodann
liege deshalb nicht vor, weil der Große Rat nur einen einzelnen
Fall entschieden habe; dazu sei er aber kompetent gewesen und
sei ihm diese Kompetenz im kantonalen Verfahren nicht bestritten
worden. Weiterhin sei nicht erwiesen, daß der großrätliche Ent
scheid dem bisherigen Rechtszustand nicht entspreche und sich mit
dem geltenden bündnerischen Staatsrecht in Widerspruch setze.
derselbe habe vielmehr, gemäß dem Niederlassungsgesetze und der
seit mehreren Jahren feststehenden großrätlichen Praxis gar
nicht anders ausfallen können, wofür insbesondere auf den Ent
scheid in Sachen Valendas zu verweisen sei. Insbesondere möge
betont werden, daß für den rekurrierten Entscheid der s. Z. ver
worfene Gesetzesentwurf nicht maßgebend gewesen sei. Ob der
selbe bündnerisches Privatrecht verletze, habe das Bundesgericht
nicht zu prüfen; übrigens sei dies unrichtig, da es sich um die
Nutzung öffentlichen Gutes handle, bezüglich dessen die Rekurren
tin selbst ein staatliches Aufsichtsrecht zugestehe. Was dann die
besondere Stellung der Stadt Maienfeld betreffe, so wäre, wenn
man die Auffassung der Rekurrentin, daß der großrätliche Be
schluß von 1819 ein Bestandteil der Hochgerichtsverfassung ge
wesen sei, annehmen wollte, ein Rekurs, der nur wegen Ver
letzung der Kantons oder der Bundesverfassung zulässig sei,
von vornherein ausgeschlossen. Es könne aber keinem Zweifel
unterliegen, und sei durch den angefochtenen Entscheid in binden
der Weise festgestellt, daß jener Beschluß lediglich ein Akt der
Administrativjustiz gewesen sei. Daß der Große Rat in die
Kompetenz des Civilrichters eingegriffen habe, sei nicht nach
gewiesen und unrichtig, da den Vorinstanzen lediglich die öffent
lich rechtliche Frage vorgelegen sei, wie das Gemeindegut inner
halb einer und derselben Gemeinde mit mehreren Fraktionen zu
genießen sei. Hinsichtlich ihrer behaupteten Civilrechte, d. h. des
Eigentums am Korporationsgute, könne also Rekurrentin nach
wie vor den Civilrichter anrufen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Vor dem Großen Rate ist dessen Kompetenz zum Ent
scheide in vorliegender Streitsache nicht angezweifelt worden. Und
gewiß mit Recht nicht: Die streitige Frage war die, ob dem
Rekursbeklagten Christian Just, der ab dem eine Fraktion von
Maienfeld bildenden Hof Guscha stammte, an dem Korporations
gut der Stadt Maienfeld, der andern Fraktion der Gemeinde,
das nämliche Nutzungsrecht zuzugestehen sei, wie den Angehörigen
der letztern Fraktion. Nun gibt die Rekurrentin selbst zu, daß
jenes Gut unter öffentlich rechtlicher Kontrolle stehe, worunter
wohl zu verstehen ist, daß die Nutzung sich nach Regeln richtet,
die der Kontrolle der Verwaltungsbehörden unterliegen. Es leitete
ferner auch der Rekursbeklagte seinen Anspruch auf Mitbe
nutzung des Korporationsgutes der Stadt Maienfeld nicht etwa
aus einem privatrechtlichen Titel ab, sondern aus seiner Eigen
schaft als Bürger der politischen Gesamtgemeinde und als Ein
wohner der Fraktion Maienfeld, d. h. aus rein öffentlich recht
lichen Beziehungen zu der Eigentümerin des Gutes. Der Anspruch
stellt sich somit sowohl hinsichtlich des Objektes, als hinsichtlich
des Rechtsgrundes, als administrativer dar, und zu dessen Be
urteilung waren verfassungsmäßig in erster Instanz der Kleine
Rat, in zweiter Instanz der Große Rat berufen (Art. 31 und
20 der Kantonsverfassung). Damit erledigt sich aber die Be
schwerde der Rekurrentin wegen Verletzung des Grundsatzes der
Gewaltentrennung ohne weiteres im Sinne der Abweisung.
- Aber auch die weitere Beschwerde, daß sich der Große Rat
eines Übergriffes in die beim Volke liegende gesetzgebende Gewalt
schuldig gemacht habe, erscheint schon nach dem Gesagten als un
begründet. Demselben lag eine einzelne Streitsache zum Ent
scheide vor, und nur über diese ist auch thatsächlich entschieden
worden. Weder der Form noch dem Inhalte nach ist der ange
fochtene Beschluß ein gesetzgeberischer Akt, eine Anordnung, durch
die in allgemeiner und verbindlicher Weise eine Entscheidungs
norm für gewisse Fälle gegeben worden wäre, sondern es stellt
sich derselbe lediglich als Akt der Ausübung der Administrativ
gerichtsbarkeit in einem einzelnen Falle dar, dem nur als Prä
judiz eine über den letztern hinaus reichende Bedeutung zu
kommen kann. Zur Ausübung dieser Funktion aber war der
Große Rat verfassungsmäßig nicht nur berechtigt, sondern sogar
verpflichtet.
- Wenn dann behauptet werden will, es liege ein Übergriff
in das Gebiet der Gesetzgebung darin, daß der Große Rat seinem
Entscheide Motive zu Grunde gelegt habe, die das bündnerische
Staatsrecht nicht kenne und die nur durch Gesetz in dasselbe
eingeführt werden könnten, so ist allerdings richtig, daß eine
positive Gesetzesbestimmung, durch die die Nutzungsverhältnisse
am Korporationsgut im Sinne des angefochtenen Beschlusses
geordnet wären, nicht besteht; ja es hat das Bündner Volk im
Jahre 1890 einen Gesetzesentwurf, der u. a. diese Frage im
Sinne des angefochtenen Entscheides in allgemeiner Weise lösen
wollte, verworfen. Daraus folgt aber noch keineswegs, daß
letzterer verfassungsrechtliche Grundsätze verletze. Einem negativen
Volksentscheid über einen Gesetzesentwurf ist durch die Verfassung
nirgends die Wirkung beigelegt, daß die mit der Rechtssprechung
betrauten Behörden im einzelnen Falle nicht nach den Gesichts
punkten ihren Entscheid fällen dürften, die nach jenem Entwurfe
zu allgemeiner Geltung gebracht werden wollten. Vielmehr wird
derselbe lediglich unter Umständen als ein für die Auffindung
des geltenden Rechtes wesentliches Moment in Betracht fallen.
Inwiefern aber dies zutreffe, darüber hat einzig die in der Sache
zuständige Behörde zu entscheiden, und es kann deshalb das
Bundesgericht, wenn diese die Verwerfung des fraglichen Gesetzes
als bedeutungslos betrachtet hat, daran nichts ändern.
- Danach könnte der staatsrechtliche Rekurs gegen den groß
rätlichen Entscheid vom 30. Mai 1896 nur noch begründet er
klärt werden, wenn sich dieser als ein mit dem Grundsatz der
Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz in Widerspruch stehender
Willkürakt darstellen würde. Ausdrücklich wird dies zwar nicht
einmal behauptet. Allein nur unter diesem Gesichtspunkte können
die Beschwerden durch das Bundesgericht gewürdigt werden, daß
der Große Rat die Ordnung des Verhältnisses der Fraktionen
Matenfeld und Guscha zu einander, wie sie durch den großrät
lichen Beschluß vom 26. Juni 1819 und durch spätere Verein
barungen festgesetzt worden sei, mißachtet und daß er sich ferner
einer Verletzung der Bestimmungen des bündnerischen privat
rechtlichen Gesetzbuches über das Korporationseigentum schuldig
gemacht habe. Was nun aber zunächst den letztern Beschwerde
punkt betrifft, so erweist sich derselbe schon deshalb als hinfällig
weil, wie der Rekursbeklagte selbst zugibt, die der Rekurrentin
zustehenden Privatrechte an ihrem Korporationsgute durch den
angefochtenen Entscheid nicht berührt werden; zudem standen ja
überhaupt nicht diese Rechte in Frage, und ist nicht abzusehen,
wie dieselben durch den großrätlichen Beschluß, der lediglich
öffentlich rechtliche Nutzungsberechtigung des Rekursbeklagten an
jenem Gute betraf, verletzt worden sein sollten. Richtig ist so
dann, daß sich der Große Rat auch über den Beschluß vom
26. Juni 1819 und die Abkommnisse der Stadt Maienfeld und
dem Hof Guscha von 1826 und 1829 hinweggesetzt hat. Allein
er begründet dies damit, daß der grundlegende Beschluß von
1819 weder als Bestandteil der Hochgerichtsverfassung, noch als
Gesetz, sondern als administrativer Rekursentscheid zu betrachten
sei, der vor der veränderten Gesetzgebung des Kantons nicht
Stand zu halten vermöge. Die erstere Frage nun gehört aus
schließlich dem kantonalen Staatsrechte an; nach diesem einzig
entscheidet es sich, ob ein Erlaß als Gesetz, bezw. als Bestand
teil der Verfassung eines autonomen Bezirks oder als Verwal
tungsakt zu betrachten sei und das Bundesgericht ist deshalb an
die Lösung, die der Große Rat dieser Frage hat angedeihen
lassen, gebunden, sofern nicht wiederum das kantonale Recht in
offensichtlich willkürlicher Weise angewendet worden ist, was je
doch vorliegend nicht zutrifft. Kommt aber danach dem Beschluß
von 1819 und den spätern Vereinbarungen der Charakter objek
tiven Rechtes nicht zu, so kann in einer Mißachtung derselben
selbstverständlich eine (materielle) Rechtsverweigerung nicht ge
funden werden. Dafür aber endlich, daß das die streitige Frage
beherrschende geltende Recht in arbiträrer Weise zu Ungunsten
der Rekurrentin gebeugt worden sei, fehlt jeder Nachweis. Aller
dings ist der Rechtszustand gesetzgeberisch nicht klar fixiert. Wenn
aber die Rekurrentin selbst zugibt, daß nach dem bündnerischen
Niederlassungsgesetz die bloße Einwohnung eines Gemeinde
genossen die Nutzungsberechtigung an dem Korporationsgut der
betreffenden Fraktion begründe, so entzieht sie ihrer Beschwerde
selbst die materielle Grundlage. Sie sagt freilich, es könne hieraus
nicht gefolgert werden, daß die Nutzungsrechte unentgeltlich den
Betreffenden eingeräumt werden müßten. Allein sie hat es unter
lassen, anzugeben, worauf sich diese Behauptung stützt, und ohne
weiteres kann dieselbe gewiß nicht als zutreffend angenommen
werden. Der Rekurs erscheint somit in jeder Beziehung als un
begründet (vrgl. übrigens auch die Erwägungen des Entscheides
in Sachen Valendas vom 26. Oktober 1893).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.