- Urteil vom 2. April 1897 in Sachen
Zürcher Telephongesellschaft gegen Grüninger.
A. Durch Urteil vom 28. und 29. Januar 1897 hat das
Obergericht des Kantons Glarus erkannt: Die Beklagte ist
pflichtig erklärt, dem Kläger dahin und daweg eine Entschädigung
von 1500 Fr., Wert heute, zu bezahlen.
B. Gegen dieses, ihm am 3. Februar 1897 mitgeteilte Urteil
hat der Anwalt der Beklagten mit Eingabe vom 18. Februar
die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, das
Urteil aufzuheben und die Klage gänzlich abzuweisen. Mit Bezug
auf die prozessuale Behandlung werden sodann noch folgende An
träge gestellt:
- Daß die vom Kläger in erster Instanz produzierten Akten
eingefordert werden.
- Daß die Protokolle der Zeugeneinvernahmen von der Vor
instanz eingefordert und eröffnet und den Parteien zur Einsicht
gestellt werden.
- Daß sodann eine mündliche Verhandlung angesetzt werde.
- Daß die Kosten der Vorladungen und Einvernahme der
Zeugen zu den gerichtlichen Kosten gerechnet werden.
- Eventuell, daß die weiter anerbotenen Beweise (Zeugen und
Expertise) noch abgenommen werden.
Zur Begründung dieser Berufung reichte der Anwalt der Be
klagten eine vom 20. Februar datierte und laut Postbescheinigung
am gleichen Tage zur Post abgegebene Rechtsschrift ein.
Mit Eingabe vom 21. Februar erklärt der Anwalt des
Klägers:
- Er wahre sich alle Rechte, welche aus der Nichterfüllung
der Vorschrift des Art. 67 Al. 4 des Organisationsgesetzes be
treffend die Bundesrechtspflege abgeleitet werden können.
- Sodann mache er darauf aufmerksam, daß die Protokolle
der Zeugeneinvernahmen, welche die Beklagte produziert habe,
keinen Bestandteil der Akten bilden, weil die kantonalen Gerichte
nach dem kantonalen Verfahren die Einvernahme von Zeugen
überhaupt abgelehnt, und deshalb diese Protokolle nicht geöffnet
haben. Diese Zeugeneinvernahmen dürfen also dem Bundesgerichte
nicht übermitttelt werden.
- Endlich beantrage er Abweisung aller Begehren der Be
klagten.
- Eventuell verlange er, daß die Beklagte verhalten werde,
die Protokolle ihrer Generalversammlungen, ihres Verwaltungs
rates und ihres Direktionskomites vom Juli 1894 bis Juli
1895 in extenso im Original zu produzieren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Form und Frist des Rechtsmittels der Berufung
wahrt. Laut Bescheinigung der Obergerichtskanzlei Glarus ist das
angefochtene Urteil der beklagten Partei am 3. Februar d. J.
zugestellt worden, ebenso ist durch die von der Beklagten pro
duzierte Postbescheinigung festgestellt, daß sowohl die Berufungs
erklärung, als die begründende Rechtsschrift innerhalb der für die
Einlegung der Berufung vorgeschriebenen zwanzigtägigen Frist
zur Post gegeben worden sind. Darin, daß die Rechtsschrift nicht
gleichzeitig mit der Berufungserklärung eingereicht worden ist,
kann eine Verletzung der für die Einlegung der Berufung vor
geschriebenen Form nicht erblickt werden. Der Vorschrift des
Art. 67 Abs. 4 Org. Ges. ist Genüge gethan, sofern die daselbst
geforderte Rechtsschrift nur innerhalb der Berufungsfrist einge
reicht wird, und dies ist in casu, wie bemerkt, geschehen. Da
ferner die Streitsache nach eidgenössischem Rechte zu entscheiden
ist, und der Streitwert nach Maßgabe der von den Parteien
in Klage und Antwort vor dem erstinstanzlichen Gerichte ange
brachten Rechtsbegehren mindestens 2000 Fr. beträgt, sind auch
die materiellen Voraussetzungen des Rechtsmittels vorhanden.
- In thatsächlicher Beziehung ist aus den Akten und den
Feststellungen der Vorinstanz hervorzuheben: Durch Vertrag vom
- August 1894 übernahm der Kläger die Stelle eines Direk
tors der beklagten Aktiengesellschaft, die er auch bereits am 15.
gl. Mts. angetreten hat. Der Vertrag war für beide Teile jeder
zeit auf 6 Monate kündbar. Als Honorar war dem Kläger zu
gesichert: ein Gehalt von 400 Fr. monatlich, eine Provision von
3% des Absatzes und eine Tantieme von 3 % vom jährlichen
Reingewinn. Nachdem die beklagte Gesellschaft auf Antrag des
Klägers einen Miet und Kaufvertrag über die Rietmann'sche
Maschinenfabrik in Netstal abgeschlossen, und in den Monaten
Dezember 1894 und Januar 1895 der Umzug ihres Geschäftes
von Zürich nach Netstal erfolgt war, trat zwischen dem Direk
tionskomite der Beklagten und dem Kläger eine Spannung ein,
als deren Grund die Vorinstanz die Thatsache bezeichnet, daß
der Kläger bezüglich der Berechnung der Kosten der Übersiedelung
und der Installation der Fabrik in Netstal, sowie der Aufstellung
des Inventars eine gewisse Unfähigkeit, und in der Behandlung
von Angestellten des Etablissements Mangel an Takt an den
Tag gelegt habe. Infolge seines Verhaltens reichten die In
genieure Schneider und Strehlin im April 1895 ihre Dienst
kündigung ein. Als am 24. Mai 1895 der Kläger sich an Ober
ingenieur Schneider thätlich vergriff, wurde er vom Präsidenten
des Verwaltungsrates der beklagten Gesellschaft am gleichen Tage
telegrahisch aufgefordert, seine Thätigkeit in der Fabrik einzu
stellen. Der Kläger protestierte gegen diese sofortige Entlassung
und belangte, da sein Protest wirkungslos blieb, die Beklagte
wegen Verletzung des Dienstvertrages auf Bezahlung einer Ent
schädigungsforderung von 2899 Fr. 85 Cts., nämlich 79 Fr.
85 Cts. Gehalt für die Zeit vom 24. 31. Mai (unter Ver
rechnung mit Anderem), 2400 Fr. Gehalt für weitere 6 Monate
und 420 Fr. Tantieme 3 %0 des Absatzes von 114,000 Fr.
in der Zeit vom 1. Januar 1895 bis zur Entlassung. Die Be
klagte bestritt die Forderung gänzlich, da ihr wichtige Gründe
zur sofortigen Entlassung des Klägers zur Seite gestanden haben.
Zur Begründung dieses Standpunktes führte sie eine Reihe von
Thatsachen an, aus welchen sich die Unfähigkeit des Klägers zur
Bekleidung der Stelle ergebe. So machte sie z. B. geltend,
Kläger habe versichert, daß die Kosten der Verlegung des Ge
schäftes 1500 bis 2000 Fr. betragen werden, während dieselben
seien
bis Ende Mai 1895 auf 25,849 Fr. 45 Ets. angestiegen
(ohne die Umzugskosten im engern Sinne, Frachten 2c., mit
5720 Fr. 47 Cts. und die Anschaffungen an Werkzeugen und
Maschinen mit 14,471 Fr. 20 Cts.). Im Verwaltungsrate habe
der Kläger erklärt, daß in der Rietmannschen Fabrik Alles in
gutem Zustand und brauchbar sei; später habe sich herausgestellt,
daß die Dampfmaschine unbrauchbar und die Turbine ruiniert ge
wesen sei. Auch bei der Installation in Netstal habe der Kläger
sich vieler grober Verstöße schuldig gemacht (wofür eine Reihe
nzelner Thatsachen angeführt werden). Sodann habe der Kläger
das Geschäft vernachlässigt; entgegen seiner in der Sitzung des
Direktionskomite vom 12. Oktober 1894 abgegebenen Erklärung
habe er über die in Netstal mietweise übernommenen Maschinen
kein Inventar aufgenommen. Als der Kläger den Umzug ange
ordnet habe, sei in Netstal noch nichts eingerichtet gewesen; auch
bei der Durchführung des Umzuges habe Kläger unsorgfältig
und ohne Überlegung gehandelt. Mit dem Umzug hätte die Auf
nahme des eigenen jährlichen Inventars verbunden werden sollen.
Das sei vom Direktionskomite auch ausdrücklich und zu wieder
holten Malen verlangt worden, aber trotzdem sei nichts geschehen.
Der Kläger sei auch meistens erst um 9 Uhr in die Fabrik ge
kommen. Im Oktober habe er einen Werkführer angestellt, ohne
sich vorher über denselben erkundigt zu haben; dieser Werkführer
habe sich denn auch als unfähig erwiesen. Endlich erblickte die
Beklagte einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des
Dienstvertrages in der Taktlosigkeit des Klägers, und brachte in
dieser Beziehung vor: Im Oktober 1894 habe der Kläger seinen
Vater nach Netstal engagiert, ohne dem Verwaltungsrate etwas
davon mitzuteilen, und später habe er auch noch seinen Bruder
engagiert. Den Vater habe er zum Werkführer gemacht, obwohl
dieser von Elektrotechnik nichts verstehe; dadurch sei die Disziplin
untergraben worden; die Arbeiter hätten vom Kläger und seinem
Vater nichts mehr wissen wollen und gemacht, was sie wollten.
Mit einem andern Werkführer habe er eine Auseinandersetzung
gehabt, die zu Thätlichkeiten geführt habe. Durch einen Anschlag
in der Fabrik habe Kläger angezeigt, daß der Betreffende seiner
Stelle enthoben sei, ihn dann aber doch wieder als Angestellten
ins Büreau genommen. Einen Gießermeister habe der Kläger zu
Bedingungen angestellt, die mit dem Beschluß des Direktions
komite im Widerspruch gestanden seien. Nach dem Geschäftsregle
mente sei die Anstellung in die Kompetenz des Direktionskomite
gefallen; dieses habe eine dreimonatliche Kündigung von Anfang
an beschlossen; im Widerspruch damit habe Kläger dem Gießer
meister eine feste Anstellung für 3 Jahre zugesichert. Mit diesem
Gießermeister, der sehr tüchtig sei, habe der Kläger Händel ange
fangen. Er habe ihm mit einem sehr unpassenden Briefe einen
Schlüssel entzogen, obwohl dieser denselben nötig gehabt habe,
um oft während der Nacht in der Gießerei nachsehen zu können.
der Gießermeister wäre fortgegangen, wenn der Kläger an seiner
Stelle geblieben wäre. So habe es sich auch mit den andern
Werkführern verhalten. Alle haben ebenfalls fort wollen. Durch
sein Benehmen habe der Kläger die Ingenieure Birmann, Strehlin,
Kündig, Klauber, Schneider vertrieben. Alle haben gekündigt,
weil er unfähig gewesen sei, sie nicht unterstützt, anmaßend be
handelt, und das Geschäft ruiniert habe. Im Februar sei der
Kläger für 14 Tage nach Berlin gereist, ohne dem Verwaltungs
rat auch nur etwas davon zu sagen, obschon er eigentliche Ge
schäfte dort nicht gehabt habe. Am 19. Mai sei er wieder für
5 ½ Tage fortgegangen, ohne Jemand zu sagen, warum und
wohin. Am 20. und 21. Mai Vormittags sei auch Vater Grü
ninger fort gewesen, ohne etwas zu sagen oder Jemand zu fragen.
Am 20. Mai seien 15 bis 20 Arbeiter von seiner Abteilung
von der Arbeit weg in die Wirtshäuser gegangen. Dazu sei ein
weiterer Vorfall getreten. Am 24. Mai Nachmittags sei der
Kläger wieder in die Fabrik gekommen, habe mit dem Ober
ingenieur Schneider Streit angefangen, und sei so weit gegangen,
daß er diesen meuchlings überfallen habe, als er an seinem Tische
gesessen, und daß er ihn mit dem Stocke geschlagen habe. Selbst
verständlich haben darauf die andern Angestellten erklärt, daß sie
nicht mehr mit dem Kläger zusammen arbeiten könnten. Der
Präsident des Verwaltungsrates habe sich daher genötigt gesehen,
ihn telegraphisch zu suspendieren. Trotz dieses telegraphischen Ver
botes sei der Kläger noch am nämlichen Abend mittelst Ein
bruches in die Fabrik resp. in das Büreau eingedrungen und
habe sich mit einem Paket entfernt. Für die von ihr behaupteten
Thatsachen anerbot die Beklagte den Beweis. Der Kläger bestritt,
daß die Beklagte aus wichtigen Gründen zu seiner Entlassung
berechtigt gewesen sei. Seine Befähigung zur Erfüllung der ihm
gemäß dem Vertrag vom 11. August 1894 obliegenden Ver
pflichtungen sei durch die Prozeßakten unzweifelhaft ausgewiesen,
und Beklagte habe sich auch darüber vor seinem Engagement ver
gewissert und überzeugt. Es seien denn auch vom Direktions
komite und dem Verwaltungsrat niemals irgend welche Beschwerden
über seine Geschäftsleitung erhoben, oder an ihn irgend welche
Mahnungen gerichtet worden, mit einziger Ausnahme eines Pri
vatbriefes des Präsidenten des Verwaltungsrates vom 26. April
1895, worin dieser ihn wegen des Inventars von 1895 ge
mahnt habe. Seine Entlassung sei auf bloße Denunziation seiner
ihm feindlichen Untergebenen, welche systematisch auf seine Be
seitigung hingearbeitet hätten, und ohne vorherige Untersuche ex
abrupto erfolgt. Alle Vorwürfe, welche ihm von der Beklagten ge
macht worden, beziehen sich, mit einziger Ausnahme desjenigen vom
24. Mai 1895, auf solche angebliche Vorgänge, die schon des
wegen außer Betracht fallen müssen, weil die betreffenden Hand
lungen des Klägers vom Direktionskomite und Verwaltungsrate
der Beklagten teils ausdrücklich, teils stillschweigend genehmigt und
niemals als Grund für eine vorzeitige Auflösung des Dienstver
trages geltend gemacht worden seien. Mit Bezug auf den Vorgang
vom 24. Mai habe ein Untersuch nicht gewaltet, und erscheine
es als vollständig unzulässig, darüber irgend welche Erhebungen
durch die Civilinstanzen zu machen, dies um so weniger, als die
von der Beklagten hiefür angerufenen Zeugen teils als beteiligt,
teils, weil mit dem Kläger verfeindet, als unzulässig erscheinen.
Diesen Vorgang stellte Kläger so dar: Infolge des Liquidations
beschlusses des Verwaltungsrates habe sich der Kläger um eine
andere Stelle umsehen müssen, und habe dazu sowohl als für
geschäftliche Funktionen die Tage vor dem Auffahrtsfest und dieses
selbst benutzt, nachdem er für die Zeit seiner Abwesenheit die
nötigen Anordnungen für den richtigen Gang des Geschäftes
getroffen habe. Bei seiner Rückkehr habe er gesehen, daß alle seine
Anordnungen nicht befolgt worden seien. Er habe darüber
Schneider, der ihn zu vertreten hatte, zur Rede gestellt. Schneider
habe ihm darauf erwidert, er solle sich darum nicht kümmern,
er verstehe nichts davon u. dgl. Hierauf habe der Kläger den
sofortigen Austritt Schneiders verlangt, welcher darauf höhnisch
erwidert habe, der Kläger werde vor ihm vor die Thüre gesetzt.
Als der Kläger das Lokal habe verlassen wollen, habe ihm
Schneider Lausbube nachgerufen. Auf diese Insulte hin habe der
Kläger dem Schneider einen wohlverdienten Hieb mit dem Stocke
gegeben, worauf ihn Schneider angepackt, aber den kürzern ge
zogen habe. Eine gegenteilige Darstellung werde bestritten. Ebenfo
bestritt der Kläger die Darstellung der Beklagten über seine
Geschäftsführung im Einzelnen als unrichtig.
3. Zur Begründung ihres, die Klage teilweise gutheißenden
Urteils hat die Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt: Die von
der Beklagten zum Beweise verstellten Thatsachen vermögen die
sofortige Aufhebung des Dienstvertrages mit dem Kläger ohne
jegliche Entschädigung nicht zu rechtfertigen, und es sei die Ent
gegennahme der vorgeladenen und erschienenen Zeugen, und die
Eröffnung der eingegangenen Kompaßbriefe (Protokolle über die
Einvernahme der auswärts wohnenden Zeugen) überflüssig. Wenn
auch die an die Zeugen gestellten Ansinnen bestätigt würden, so
wäre damit das Vorhandensein von wichtigen Gründen für die
sofortige Entlassung nicht dargethan. Wie aus dem Zugeständnis
der Beklagten hervorgehe, seien über den Kläger vor dessen An
stellung an seinem frühern Wirkungskreis (Maschinenfabrik
Orlikon) keine Informationen eingezogen worden. Daselbst habe
Kläger die Stelle eines Ingenieurs, und zwar nach Ausweis
des Abgangszeugnisses zur Zufriedenheit der Firma bekleidet.
Wenn der Kläger in der wesentlich andern, wichtigern Stellung
als Direktor, Leiter einer großen Fabrik, den an ihn gestellten
Anforderungen nicht entsprochen habe, und sich mancherlei für
die Gesellschaft unliebsamer Handlungen und Unterlassungen schul
dig gemacht habe, so bilde das noch keinen Entlassungsgrund im
Sinne des Art. 346 O. R. Es falle auch in Betracht, daß eine
Inspektion der Neuanlage durch ein Mitglied des Direktions
komite oder sonst einen Fachmann beklagtischerseits trotz der ein
getretenen Zerwürfnisse nicht vorgenommen worden sei, gegenteils
stehe fest, daß sowohl das Direktionskomite als der Verwaltungs
rat mit den getroffenen Maßnahmen des Klägers zum Teil aus
drücklich einverstanden gewesen seien, zum Teil solchen nachträg
lich die Genehmigung erteilt haben. Auch die Reise des Klägers
nach Berlin sei stillschweigend gutgeheißen worden. Wenn gestützt
auf die bisherige bundesgerichtliche Praxis die beweispflichtige
Partei, in concreto also die Beklagtschaft, Thatsachen nachweisen
müsse, aus welchen der Richter die Überzeugung schöpfen könne,
daß ein zur einseitigen Auflösung berechtigender wichtiger Grund
vorliege, so müsse hier, bei den zahlreichen gegen den Kläger er
høbenen Anschuldigungen, gesagt werden, daß weder einer ein
zelnen, noch deren Gesammtheit, auch wenn sie erwiesen wären,
nach dem Ermessen des Richters eine solche Bedeutung und Trag
weite beigelegt werden könnte, um nach Sinn und Geist des an
gerufenen Artikels die sofortige Entlassung des Klägers ohne
Entschädigung als eine berechtigte zu erklären.
4. Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheide in richtiger Weise
davon ausgegangen, daß das zwischen den Parteien durch den
Vertrag vom 11. August 1894 begründete Rechtsverhältnis als
Dienstvertrag (freie Dienste) aufzufassen ist, und daher für die
Frage, welche Folgen die am 24. Mai 1895 stattgefundene Ent
lassung des Klägers nach sich ziehe, Art. 346 O. R. zur An
wendung kommt, wonach die Aufhebung dieses Vertrages vor
Ablauf der Dienstzeit von jedem Teile aus wichtigen Gründen
verlangt werden konnte. Darüber nun, welche Thatsachen sals
wichtige Gründe zur vorzeitigen Auflösung eines Dienstvertrages
anzusehen seien, spricht sich das Gesetz des Nähern nicht aus,
sondern stellt es dem freien richterlichen Ermessen anheim, zu
entscheiden, ob solche Gründe im konkreten Falle vorliegen. Immer
hin ist der Spielraum, der hiedurch dem subjektiven Befinden des
Richters gewährt wird, kein unbegrenzter; denn die Frage ist
nach dem Sinn und Geist des Gesetzes zu lösen, und es wird
daher die Entscheidung von den Grundsätzen beherrscht, die sich
aus der rechtlichen Natur des Dienstvertrages ergeben. Danach
ist, wie das Bundesgericht in seinem Entscheid in Sachen Meier
gegen Weniger vom 14. April 1893 (Amtl. Samml., Bd. XIX,
S. 317 Erw. 3) ausgesprochen hat, als leitendes Prinzip fest
zuhalten, daß ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung des
Dienstvertrages dann vorhanden ist, wenn die wesentlichen Voraus
setzungen persönlicher und sachlicher Art, unter welchen der Ver
trag abgeschlossen wurde, sich als hinfällig erwiesen haben. Daß
der Grund zur vorzeitigen Auflösung in einem Verschulden des
ils, gegen den der Rücktritt sich richtet, oder auch nur in der
Person dieses Teils liegen müsse, sagt das Bundesgesetz nicht;
es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, daß jede Thatsache als
wichtiger Grund im Sinne des Art. 346 O. R. gelte, welche die
wesentlichen Voraussetzungen, unter denen der Vertrag abgeschlossen
wurde, als dahin gefallen erscheinen läßt, wobei allerdings fest
gehalten werden muß, daß der Rücktritt nach Art. 346 O. R.
nur in guten Treuen geschehen darf, und daher in der Regel
kein Teil einen Auflösungsgrund aus seinen eigenen Handlungen
wird herleiten können (s. Hafner, Kommentar zum O. R., neue
Ausgabe, Art. 346, Anm. 3). Was die ökonomischen Folgen
einer vorzeitigen Auflösung anbetrifft, so werden dieselben vom
Richter nach freiem Ermessen unter Würdigung der Umstände
und des Ortsgebrauchs bestimmt; immerhin hat derjenige Teil
vollen Schadenersatz zu leisten, der durch sein vertragswidriges
Verhalten den Grund zum Rücktritt gegeben hat (Art. 346
Abs. 3). Die Berechtigung zum Rücktritt wegen eines wichtigen
Grundes befreit somit den Zurücktretenden nicht ohne weiteres
von der Pflicht, den andern Teil für die Nachteile, die diesem
aus der vorzeitigen Aufhebung des Vertrages erwachsen, zu ent
schädigen. Auch der wegen eines wichtigen Grundes zum Rück
tritt Berechtigte kann vielmehr unter Umständen zu einer Ent
schädigung an den andern Teil verpflichtet werden, während selbst
verständlich in dem Falle von einer Entschädigungspflicht des
Zurücktretenden niemals die Rede sein kann, wo ihm der andere
Teil durch vertragswidriges Verhalten einen wichtigen Grund
zum Rücktritt gegeben hat. Bei der Entscheidung der vorliegenden
Streitsache ist daher in erster Linie zu prüfen, ob der Beklagten
überhaupt ein wichtiger Grund zum Rücktritt vom Dienstvertrage
ir Seite gestanden habe, und wenn diese Frage zu bejahen ist
wird sich weiter fragen, ob es sich nach den Umständen recht
fertige, trotz der Berechtigung der Beklagten zum Rücktritt, dem
Kläger eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
5. Nun hat die Vorinstanz thatsächlich festgestellt, daß bereits
nach der Übersiedelung von Zürich nach Netstal zwischen dem
Direktionskomite und Verwaltungsrat der Beklagten einerseits und
dem Kläger anderseits eine Spannung eingetreten sei, indem
Kläger bezüglich der Umzugs und Installationskosten und der
Aufstellung des Inventars eine gewisse Unfähigkeit, und in der
Behandlung von Angestellten des Etablissements Mangel an
Takt an den Tag gelegt habe; daß ferner in Folge seines Ver
haltens die Ingenieure Schneider und Strehlin schon im April
ihre Dienstkündigung eingereicht haben, und daß nach dem Vor
fall vom 24. Mai 1895, bei welchem sich Kläger an dem Ober
ingenieur Schneider zugestandenermaßen thätlich vergriffen habe,
zahlreiche wichtige Angestellte der Fabrik erklärt haben, neben dem
Kläger nicht weiter arbeiten zu können. Angesichts dieser festge
stellten Thatsachen muß nun allerdings gesagt werden, daß zur
Zeit, als die Entlassung des Klägers erfolgte, die wesentlichen
Voraussetzungen, unter welchen der Anstellungsvertrag abgeschlossen
worden war, nicht mehr vorhanden gewesen seien, und daß daher
für die Beklagte wichtige Gründe zum Rücktritte vorgelegen haben.
Denn aus diesen Thatsachen geht unzweifelhaft hervor, daß die
Stellung des Klägers als Direktor der Fabrik wirklich unhaltbar
geworden, und ein ferneres Verbleiben desselben in dieser Stellung
für die beklagte Gesellschaft unerträglich geworden war. Der von
der Vorinstanz festgestellte Umstand, daß Kläger es überhaupt im
Verkehr mit den Angestellten an Takt habe fehlen lassen, daß bereits
im April zwei Ingenieure infolge des Verhaltens des Klägers
ihre Dienstkündigung eingereicht hatten, und daß nach dem Vor
fall vom 24. Mai eine ganze Anzahl wichtiger Angestellter sich
weigerte, neben dem Kläger weiter zu arbeiten, läßt darüber keinen
Zweifel, daß dem Vorfall vom 24. Mai nicht bloß die Wirkung
einer vorübergehenden Animosität zwischen Direktor und Ange
stellten beigemessen werden konnte, sondern daß dadurch eine un
heilbare Entzweiung unter denselben zur Thatsache geworden, und
nunmehr nach allem Vorausgegangenen an ein gedeihliches Zu
sammenwirken nicht mehr zu denken war. Daß wirklich die Ver
hältnisse in der Fabrik Netstal mit Bezug auf die Person des
Klägers nach fenem Vorfall unleidliche geworden seien, verneint
auch die Vorinstanz nicht, wie sie denn überhaupt die Frage, ob
wichtige Gründe zur Aufhebung des Dienstvertrages vorgelegen
haben, nicht für sich allein, sondern im Zusammenhang mit der
Entschädigungsfrage entscheidet, und sich darauf beschränkt, zu er
klären, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den Kläger ohne
Entschädigung sofort zu entlassen.
6. Ob nun dem Kläger aus der sofortigen Entlassung ein
Entschädigungsanspruch an die Beklagte zustehe, und eventuell in
welchem Maße, hängt nach dem oben Gesagten wesentlich davon
ab, ob und inwieweit dem einen oder dem andern Teil ein Verschul
den bezüglich der Thatsachen beizumessen fei, welche die Entlassung
herbeigeführt haben. Zur Entscheidung hierüber mangelt es jedoch
bei der gegenwärtigen Aktenlage an den nötigen thatsächlichen
Feststellungen. Der Darstellung der Thatsachen, in welchen die
Beklagte ein vertragswidriges Verhalten des Klägers erblickt, steht
diejenige des Klägers gegenüber, welche die von der Beklagten
angeführten Vorgänge für den Kläger in wesentlich günstigerem
Lichte erscheinen läßt; so wird z. B. die Frage, ob und eventuell in
welchem Maße die Vorwürfe der Beklagten betreffend Unfähigkeit
des Klägers berechtigt sind, wesentlich anders beantwortet werden
müssen, je nachdem die Angaben der Beklagten oder diejenigen des
Klägers als richtig anzusehen sind. Ebenso gehen insbesondere die
Darstellungen der Parteien über den Vorfall vom 24. Mai 1895
derart auseinander, daß ohne Beweiserhebung über den wirklichen
Verlauf desselben die Frage nicht entschieden werden kann, ob
und in welchem Maße den Kläger dabei ein Verschulden treffe.
Der Ansicht der Vorinstanz, daß die Beklagte selbst dann nicht
berechtigt gewesen wäre, den Kläger ohne Entschädigung sofort
zu entlassen, wenn alle von ihr gegen den Kläger erhobenen
Anschuldigungen richtig wären, kann nicht beigetreten werden;
vielmehr enthält die von der Beklagten gegebene Darstellung ihrer
Gründe zur Entlassung eine Reihe von Vorwürfen, nach welchen,
wenn sie als bewiesen gelten könnten, die vorzeitige Auflösung
des Vertrages in der That dem Kläger zum Verschulden ange
rechnet werden müßte, und deshalb ein Entschädigungsanspruch
desselben ausgeschlossen wäre. Es war somit rechtsirrtümlich,
wenn die Vorinstanz die Abnahme der von der Beklagten aner
botenen Beweise wegen Unerheblichkeit der Beweissätze abgelehnt
hat. Die Sache ist daher zur Abnahme dieser Beweise, sowie
der vom Kläger beantragten Gegenbeweise, und zu neuer Ent
scheidung auf Grund dieser Aktenvervollständigung an die Vor
instanz zurückzuweisen, wobei diese letztere die rechtliche Beurteilung,
mit welcher die Zurückweisung in den vorstehenden Ausführungen
begründet wird, auch ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen hat
(Art. 84 O. G.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die Berufung der Beklagten wird dahin als begründet er
klärt, daß das Urteil des Obergerichtes des Kantons Glarus
vom 28./29. Januar 1897 aufgehoben, und die Sache an das
selbe im Sinne der Erwägungen zur Abnahme der von den
Parteien beantragten Beweise, und neuer Beurteilung auf Grund
dieser Aktenvervollständigung zurückgewiesen wird
- Die Bestimmung über die kantonalen Kosten wird dem
Endentscheid vorbehalten.