- Urteil vom 31. März 1897 in Sachen
Bachmann.
A. Am 1. Mai 1890 verehelichte sich Ernst Bachmann von
Hinweil, Kantons Zürich, mit Josephine Niederist von Hard
Wülflingen, Kantons Zürich. Der erste eheliche Wohnsitz befand
sich in Hard Wülflingen. Von da verlegten die Eheleute Bach
mann ihren Wohnsitz nach Blaichach in Bayern. Im Jahre
1895 kehrte die Ehefrau in die Schweiz zurück. Nachdem sie
einem, auf den Antrag des Ehemannes am 6. September 1895
durch das Amtsgericht Immenstadt, erlassenen Rückkehrsbefehl
keine Folge geleistet hatte, erhob der Ehemann die Ehescheidungs
klage, worauf durch Urteil des Landgerichts Kempten vom
- März 1896 die Ehescheidung, wegen böslicher Verlassung
von Seite der Ehefrau ausgesprochen wurde.
B. Mit Eingabe vom 25. August 1896 ersuchte Dr. Weisflog
in Altstätten Zürich Namens des Ehemannes Bachmann, unter
Vorlegung des angeführten Scheidungsurteiles und eines Rechts
traftzeugnisses, sowie unter Berufung auf die 510 und 511
des zürch. Rechtspflege Gesetzes die Justizdirektion des Kantons
Zürich um Anordnung der Eintragung dieses Urteils in die
Ewvilstandsregister von Hinweil und Wülflingen und um Aus
stellung eines Zeugnisses, daß der Wiederverehelichung Bachmanns
nichts mehr im Wege stehe. Das Gesuch wurde mit der Be
gründung abgewiesen, daß nach Art. 43 des Bundesgesetzes be
treffend Civilstand und Ehe, wie er durch den Bundesrat aus
gelegt werde, Ehen von Schweizern nur in der Schweiz und
nicht durch ausländische Gerichte geschieden werden können. Gegen
die abweisende Verfügung der Justizdirektion von Zürich hat
Dr. Weisflog Namens des Bachmann, soweit es die Anmerkung
des Scheidungsurteils in den Civilstandsregistern betrifft, den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Im Ein
gange des Rekurses wird bemerkt, daß derselbe auf Art. 189,
Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes
rechtspflege gestützt werde. Zur Begründung wird angebracht:
Die angefochtene Verfügung widerspreche dem Art. 43 des schwei
zerischen Civilstands und Ehegesetzes. In Art. 43, Abs. 2 sei
nur gesagt, die Klage kann beim Abgang eines Wohnsitzes
in der Schweiz am letzten Wohnort oder dem Heimatort ange
bracht werden, nicht aber sie muß angebracht werden øder sie
ist anzubringen. Mit dem kann wolle ausgedrückt werden,
daß schweizerische Eheleute, welche im Auslande wohnen, sich
dieser Gerichtsstände bedienen können, wenn die ausländischen
Gerichte ihre Ehescheidungsklagen nicht an die Hand nehmen
wollen oder wenn die betreffenden Eheleute es vorziehen, in der
Schweiz zu klagen. Für diesen Sinn spreche die Entstehungs
geschichte des Art. 43. Die Folge der Fixierung eines exelusiven
Gerichtsstandes für solche Ehescheidungsklagen wäre, daß schwei
zerische Eheleute im Auslande in dieser Beziehung schlechter ge
stellt wären, als die Ausländer in der Schweiz. Übrigens sei
schon die Kompetenz des Bundes zur Aufstellung eines aus
schließlichen Gerichtsstandes für die in der Schweiz domizilierten
Eheleute nicht außer Zweifel, weil es sich um eine prozeßrechtliche
Frage handle, deren Regelung den Kantonen zustehe; noch
weniger sei die Kompetenz vorhanden, für die im Ausland domi
zilierten Ehegatten einen solchen dauernden Gerichtsstand in der
Schweiz zu bezeichnen. Ueber die andere Frage sodann, ob Schei
dungsurteile ausländischer Gerichte in der Schweiz anerkannt
werden müssen, schweige das Bundesgesetz vollständig. Aus diesem
Stillschweigen dürfe nicht der Schluß gezogen werden, daß schwei
zerische Ehegatten im Auslande ihre Klage nicht beim dortigen
Richter anbringen dürfen. Sondern man habe die Regelung dieser
Frage, weil sie prozeßrechtlicher Natur sei, den Kantonen über
lassen wollen. Es werde zugegeben, daß die kantonalrechtliche
Regelung der Frage unter Umständen Schwierigkeiten im Gefolge
haben könnte. Das sei aber kein Grund, den Art. 43 in der
angefochtenen Weise zu interpretieren. Zum Schlusse wird die Ab
handlung von Prof. v. Salis über die streitige Bestimmung (in
der Zeitschrift für schweiz. Recht, N. F., Bd. VIII, S. 45 64)
als integrierender Bestandteil des Rekurses erklärt.
C. Die Justiz und Polizeidirektion des Kantons Zürich hat
auf diesen Rekurs Folgendes erwidert: Nach 14 des zürcheri
schen Gesetzes über die Geschäftsordnung des Regierungsrates
stehe dem Bachmann gegen die abweisende Verfügung der Justiz
direktion der Rekurs an den Regierungsrat offen, und es hätte
deshalb zunächst dieses Rechtsmittel ergriffen werden sollen. Sie
verlange jedoch nicht Abweisung des Rekurses aus diesem Grunde,
weil voraussichtlich der Regierungsrat ihre Stellungnahme sanktio
nieren würde und ihr zudem an einem materiellen Entscheide mehr
gelegen sei. Die Justizdirektion habe Frau Bachmann zur Auße
rung in Sachen veranlaßt und es habe dieselbe zu Protokoll er
klärt, daß sie gegen die Scheidung protestiere und Abweisung der
Begehren des Dr. Weisflog verlange. Die Justizdirektion ihrer
setts müsse an ihrer Verfügung festhalten. Was dieselbe mit dem
Bundesgesetz über die civilrechtlichen Verhältnisse zu thun habe,
vermöge sie nicht einzusehen. Sie verweise auf die Begründung
der Verfügung. Insbesondere hebe sie die dort citierte Stelle:
Bundesblatt 1894, II, pag. 15, auch hier speziell hervor. Bei
so entschiedener Stellungnahme des Bundesrates stehe es ihr nicht
zu, zu prüfen, ob diese Auslegung des eidgenössischen Civilstands
gesetzes richtig sei, sie habe dieselbe einfach anzuwenden. Würde
sie davon abweichen, so würde sie sich der Gefahr aussetzen, daß
die Verfügung beim Weiterzug als der Bundespraxis entgegen
laufend aufgehoben würde. Sie würde aber durch entsprechenden
Bescheid auch Zustände schaffen, die nach verschiedenen Seiten,
speziell in heimatrechtlicher Beziehung, Schwierigkeiten bieten
würden. Was das zürcherische Recht anbelange, so anerkenne
510 des Rechtspflegegesetzes allerdings unter gewissen Voraus
setzungen ausländische Scheidungsurteile betreffend zürcherische
Kantonsbürger. In Anbetracht des oben Gesagten habe sie jedoch
von einer Prüfung im Sinne dieser Bestimmung Umgang ge
nommen und es auch nicht für nötig gefunden, den Fall den
zürcherischen Gerichten zur Entscheidung vorzulegen, und zwar
um so weniger, als in den Erwägungen eines Beschlusses der
Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes (abgedruckt in
den handelsrechtlichen Entscheidungen 1895, Band XIV, S. 165)
folgendes gesagt sei:
Erheblich ist vielmehr der Umstand, daß von Seite der höch
sten schweizerischen Administrativbehörde in Auslegung des Art. 43
des citierten Bundesgesetzes ausgesprochen wurde, es sei kein
ausländisches Gericht kompetent, Ehescheidungsklagen zwischen
Schweizerbürgern zu beurteilen (Entscheidung des Schweiz. Bun
desrates, B. B. 1888, II, 774). Dieser Rechtssatz steht nicht in
Widerspruch mit dem geltenden Bundesrechte und wurde auch
vom Bundesgerichte als bei Scheidungsprozessen anwendbar er
klärt (Entscheidung i. S. Eheleute Schönlen vom 17. Mai 1889,
Band XV, Nr. 21). Soeben gehe noch der zürcherischen Re
gierung eine Zuschrift des eidgenössischen Justizdepartementes vom
10. Dezember 1896 zu, welche folgenden Passus enthalte:
Wenn es sich dagegen um ausländische Scheidungsurteile
über schweizerische Angehörige handelt, so ist deren Anerkennung
seitens der schweizerischen Behörden nach dem Gesetze unmöglich.
Wir verweisen in dieser Beziehung auf die Ausführungen in den
Geschäftsberichten unseres Departementes pro 1887, 1891 und
1893.
Demgemäß beantragt die Justizdirektion Abweisung des Re
kurses.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es frägt sich vor allem aus, ob das Bundesgericht zur
Beurteilung des Rekurses kompetent sei. Darüber ist zu bemerken:
Die angefochtene Verfügung der Justiz und Polizeidirektion des
Kantons Zürich geht dahin, es werde die Eintragung des von
Bachmann vorgelegten ausländischen Scheidungsurteiles in die Civil
standsregister von Hinweil und Wülflingen verweigert. Gegen den
zweiten Teil der Verfügung, wodurch die Ausstellung eines Zeug
gisses behufs Wiederverehelichung abgelehnt wurde, hat Bachmann
nicht rekurriert. Der Rekurrent will die Kompetenz des Bundes
gerichtes aus Art. 189, Abs. 3 des Gesetzes über die Organi
sation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 herleiten,
wonach der Rechtssprechung des Bundesgerichtes alle aus Bundes
gesetzen sich ergebenden Gerichtsstandsfragen vorbehalten sind. Die
Zustiz und Polizeidirektion des Kantons Zürich hat dieses Citat
irrtümlich auf Art. 180, Ziffer 3 des angeführten Bundesgesetzes
bezogen und sich deshalb über die Kompetenzfrage nicht in zu
treffender Weise geäußert. Um eine Gerichtsstandsfrage handelt es
sich nun aber im vorliegenden Falle nicht. Aus der Begründung
der angefochtenen Verfügung ergiebt es sich, daß die zürcherische
Justiz und Polizeidirektion dieselbe in der Eigenschaft als Auf
sichtsbehörde über die Civilstandsregisterführung getroffen hat. Der
Gegenstand derselben bildet die Frage, ob eine anbegehrte Eintra
gung oder Vormerkung in den Civilstandsregistern vorzunehmen
sei. Hierüber haben aber die Aufsichtsbehörden im Civilstands
wesen zu entscheiden. Will sich ein Beteiligter bei den Verfügun
gen oder Entscheidungen der kantonalen Behörden nicht beruhigen,
so kann er an den Bundesrat rekurrieren. Nach Art. 189, Abs. 2
des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege
vom 22. März 1893 sind vom Bundesrat oder der Bundesver
sammlung zu erledigen Beschwerden betreffend die Anwendung der
auf Grund der Bundesverfassung erlassenen Bundesgesetze, soweit
nicht diese Gesetze selbst oder das Organisationsgesetz abweichende
Bestimmungen enthalten. In Art. 12 des Bundesgesetzes vom
- Dezember 1874 betreffend Feststellung und Beurkundung des
Civilstandes und die Ehe wird dem Bundesrat die Oberaufsicht
über die Vollziehung dieses Gesetzes zugewiesen und diese umfaßt
auch die Beurteilung von Beschwerden in Einzelfällen gegen Ver
fügungen und Entscheidungen dei kantonalen Aufsichtsbehörden in
Eivilstandssachen (cfr. die eingehende Motivierung des Bundes
rates im Entscheide vom 19. Mai 1890 i. S. Corragioni d'Orelli,
B. B. 1891, II, 557). So weit aber die Kompetenz des Bundes
rates reicht, ist für eine Kompetenz des Bundesgerichtes kein
Raum vorhanden. Es ist zwar richtig, daß die Verfügung der
zürcherischen Justizdirektion auf Art. 43 des Bundesgesetzes be
treffend Civilstand und Ehe gestützt wird, also auf diejenige Vor
schrift, welche den Gerichtsstand in Ehescheidungssachen festsetzt.
Dadurch scheint die Behauptung, daß eine Gerichtsstandsfrage
vorliege, eine gewisse Berechtigung zu erhalten. Maßgebend für
die Natur des Anstandes und die Zulässigkeit des Rechtsmittels
ist jedoch vorliegend der Gegenstand des gestellten Begehrens und
der getroffenen Verfügung, nicht die Motivierung der letztern.
Es finden sich allerdings in der Organisation der Bundesrechts
pflege Fälle, bei welchen sich die Zulässigkeit des Rekurses an
das Bundesgericht u. a. nach dem Umstande bestimmt, ob die
Entscheidung auf eidgenössisches oder kantonales Recht gestützt
werde. Hier kann also das Motiv der Entscheidung für die Kom
petenz von Bedeutung sein. Dieser Gesichtspunkt ist aber kein
allgemein durchgreifender und für die Kompetenzausscheidung zwi
schen Bundesrat und Bundesgericht nicht zutreffend. Daß hier
keine Gerichtsstandsfrage im Sinne von Art. 189, Al. 3 O. G.
vorliegt, wie der Rekurrent annimmt, ergibt sich überdies auch
aus der Art der rechtlichen Wirkungen, welche die in Frage
stehende Verfügung hat. Wird dieselbe bestätigt oder aufgehoben,
so folgt daraus nicht der Wegfall oder die Begründung eines
bestimmten Gerichtsstandes, sondern einzig und allein die Zu
lässigkeit oder Unzulässigkeit einer Vormerkung im Civilstands
register. Eine solche Vormerkung hat nun aber nicht die Wir
kung, daß sie die betreffenden Rechtsverhältnisse in unabänder
licher Weise feststellt. Ebenso wenig hat ihre Ablehnung die Be
deutung, daß nunmehr die betreffenden juristischen Thatsachen
ihre Existenz oder diejenige rechtliche Bedeutung, welche sie vorher
hatten, verlieren würden. Die Beteiligten entbehren einfach der
jenigen rechtlichen Hülfe, welche die Civilstandsregistereintragun
gen, Auszüge, ec., ihrem Zwecke nach zu leisten berufen sind.
Nichts hindert sie aber, die Fragen, welche von den Civilstands
behörden nur mit Bezug auf die Civilstandsregister einer vor
läufigen Prüfung und Würdigung unterstellt worden sind, vor
den Gerichten zum definitiven Austrag zu bringen. Will z. B.
der Rekurrent Bachmann sich bei dem ablehnenden Entscheide der
Civilstandsbehörden nicht beruhigen, so kann er die Frage, ob das
ihn betreffende Scheidungsurteil des Landgerichts Kempten in der
Schweiz anzuerkennen sei, immer noch selbständig oder bei Anlaß
eines Versuches der Wiederverehelichung im Einspruchsprozeß vor
den Gerichten zur Beurteilung bringen.
2. Wollte man entgegen den vorstehenden Erwägungen an
nehmen, daß von der Justizdirektion des Kantons Zürich eine
Gerichtsstandsfrage entschieden worden sei, so würde dennoch nicht
der staatsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht gegeben sein.
Hätte die Justizdirektion ihre Verfügung in ihrer Eigenschaft als
Aufsichtsbehörde über die Civilstandsbeamten getroffen, so könnte
darin eine Kompetenzüberschreitung liegen, da dieser Aufsichts
behörde offenbar eine Entscheidung über Gerichtsstandsfragen
nicht zukommt. Aber selbst gegen eine solche Verfügung, welche in
das Gebiet der richterlichen Behörden und des Bundesgerichtes
übergreifen würde, müßte die Remedur der Aufsichtsbehörden bei
den obern Instanzen der gleichen Kategorie gesucht werden, also
beim Regierungsrat und Bundesrat und nicht beim Bundesgericht.
Im vorliegenden Falle ist diese Lösung um so naheliegender, als
die Justizdirektion des Kantons Zürich nichts weiter gethan hat,
als die Weisungen des Bundesrates zu vollziehen. Läge ein Über
griff vor, so würde derselbe dem Bundesrate zur Last fallen,
gegen dessen Verfügungen ein Rekurs an das Bundesgericht nicht
gegeben ist. In dieser Beziehung könnte nur ein Kompetenz
konflikt die Lösung bringen. Zur Erhebung eines solchen liegen
aber zur Zeit für das Bundesgericht keine genügenden Gründe
vor. Auch von diesem Standpunkte aus kann deshalb auf den
Rekurs nicht eingetreten werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.