- Urteil vom 8. April 1897 in Sachen
Siegenthaler und Jutzi.
A. Franz Siegenthaler und Johann Jutzi, reformierter Kon
fession, sind, ersterer seit 1880, letzterer seit 1860, Eigentümer
von Liegenschaften in der Gemeinde Escholzmatt, ab denen nach
den Erwerbstiteln jährliche Zehntloskaufszinsen an das Pfarramt
Escholzmatt zu leisten sind. Nachdem früher die Eigentümer der
beiden Liegenschaften ihren daherigen Pflichten nachgekommen
waren, blieben sie mit der Entrichtung der Zehntloskaufszinsen
seit 1892 im Rückstand und wurden deshalb von A. Vogel
Herzog, namens des Pfarramtes Escholzmatt, unterm 1. Juni
1896 für die Betreffnisse pro 1893, 1894 und 1895 im Be
trage von 28 Fr. 66 Cts., bezw. 15 Fr. 69 Cts. betrieben. Die
Schuldner schlugen Recht vor, weil sie gemäß Art. 49, Abs. 6
B. V. nicht zu einer derartigen, den Bedürfnissen einer andern
Konfession dienenden Steuer herangezogen werden dürften. Auf
Begehren der Gläubigerschaft wurde jedoch der Rechtsvorschlag
durch Urteile des Gerichtspräsidenten von Escholzmatt vom 10.,
bezw. 9. November 1896 beseitigt und ersterer provisorische Rechts
öffnung gewährt. Über den von den Schuldnern erhobenen Ein
wand wird in den Entscheiden bemerkt: Nachdem die Vorbesitzer
derselben die Leistung einer jährlichen Abgabe an den Zehntherrn
an Stelle von Naturalleistungen übernommen hätten, seien diese
Abgaben durch die Hypothekar und Fertigungsoffizien bei den
nachfolgenden Handänderungen einem jeweiligen Käufer als ding
liche Last zu tragen überbunden worden, die sich als Reallast
qualifiziere. Auf die von den Schuldnern ergriffene Weiterziehung
trat die Justizkommission des luzernischen Obergerichts laut Ent
scheid vom 10. Dezember 1896 nicht ein, weil die Forderungen,
für die Betreibung geführt werde, auch zusammengerechnet den
Betrag von 100 Fr. nicht übersteigen und daher gemäß 15,
Ziff. 1 des neuen Civilrechtsverfahrens der Gerichtspräsident über
das Rechtsöffnungsbegehren endgültig zu entscheiden gehabt habe.
B. Mit Eingabe vom 29. Dezember 1896 erhob namens des
Franz Siegenthaler und des Johann Jutzi Fürsprech Dr. Wüest in
Wolhusen gegen den Entscheid der obergerichtlichen Justizkommis
sion sowohl, als gegen diejenigen des Gerichtspräsidenten von
Escholzmatt den staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht. Der
erstere Entscheid wird zunächst aus dem Gesichtspunkte der Rechts
verweigerung angefochten: Es stünden nicht nur die einzelnen
Zehnten von 1893 bis 1895 in Frage, sondern das Recht auf
diese Abgaben überhaupt. Nach 64 des luzernischen Civilrechts
verfahrens aber seien jährliche Leistungen, wenn das Recht auf
dieselben und nicht bloß bestimmte Rückstände bestritten seien, zum
zwanzigfachen Betrage anzuschlagen. Eventuell komme 66 des
nämlichen Gesetzes in Anwendung: Bei Ausmittlung der Kom
petenzsumme ist nicht nur der Wert des Streitobjektes an sich,
sondern auch der Wert der Folgen zu berechnen, welche aus dem
Entscheide für die betreffende Partei hervorgehen. Darnach hätte
aber die Justizkommission auf die Weiterziehung materiell ein
treten sollen. Eventuell wird behauptet, es verstoße der fragliche
Entscheid auch gegen den in Art. 4 B. V. aufgestellten Grund
satz der Rechtsgleichheit. Namentlich aber hätten sowohl die Justiz
kommission als der Gerichtspräsident von Escholzmatt durch ihre
Entscheide gegen das in Art. 49, Abs. 6 B. V. aufgestellte, aus
dem Grundsatze der Glaubens und Gewissensfreiheit fließende
Verbot der Heranziehung zu Kultussteuern für eine Konfession,
der der Besteuerte nicht angehört, verstoßen. Dieses Verbot beziehe
sich nach bundesgerichtlicher Praxis auch auf Steuern und Ab
gaben für Kultuszwecke, die auf Liegenschaften lasteten, sowie
ferner auch auf lediglich zu Kultuszwecken dienende Zehnten, wo
für auf die Entscheide in der Amtl. Samml., Bd. I, S. 86
Bd. III, S. 195 und 235; Bd. XIV, S. 495 und Bd. XVII,
S. 214 verwiesen wird. Nun diene der Zehnten, wie er im Kan
ton Luzern erhoben werde, ausschließlich den Zwecken des römisch
katholischen Kultus und speziell der von den Rekurrenten einge
forderte Zehnten sei eine Abgabe zu Handen des katholischen
Pfarramts Escholzmatt und bilde einen Teil der Benefizialeinkünfte
desselben. Die Erwägung des erstinstanzlichen Rechtsöffnungs
richters, daß es sich vorliegend um eine dingliche Last an Liegen
schaften handle, sei nach der erwähnten Praxis unstichhaltig.
Übrigens werde bestritten, daß der Zehnten im Kanton Luzern
eine lediglich privatrechtliche dingliche Last sei; er sei vielmehr eine
öffentlich rechtliche, allerdings auf die Liegenschaft gelegte Abgabe,
daher eine Steuer im Sinne der angerufenen Gesetzesbestimmung.
Demgemäß wird beantragt, es seien die angefochtenen Entscheide
aufzuheben.
C. Namens des Pfarramts Escholzmatt trägt A. Vogel Herzog
in einer Antwort vom 10. März 1897 auf Abweisung des Re
kurses an: Die Berufung auf Art. 49, Abs. 6 B. V. sei des
halb verfehlt, weil die fraglichen Zehnten eine auf privatrecht
lichem Titel beruhende Reallast seien, die ab dem Grund und
Boden geschuldet werde, ohne Rücksicht darauf, wer Eigentümer
sei. Der privatrechtliche Charakter der Zehnten ergebe sich auch
daraus, daß in fast sämtlichen Kaufbriefen über Liegenschaften
unterschieden werde zwischen den eigentlichen Belastungen des
Grundstücks, wie Servituten, Reallasten, ec., und andern Abgaben,
wie denn auch in den Erwerbsakten der beiden Rekurrenten die
Belastung mit Zehnten speziell vorgemerkt sei. Übrigens sei es
im Kanton Luzern zulässig, die Zehnten von einem gewissen Be
trage in Gülten umzuwandeln, denen ebenfalls privatrechtlicher
Charakter innewohne.
D. Die Justizkommission des luzernischen Obergerichts be
schränkte sich in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 1897
auf eine Widerlegung der gegen sie erhobenen Vorwürfe der
Rechtsverweigerung und der Verletzung des Grundsatzes der Rechts
gleichheit: Die Berufung auf 64 und 66 des luzern. Civil
rechtsverfahrens sei nicht zutreffend, da die Justizkommission mit
Rücksicht auf die rein formelle Natur der Rechtsöffnung bei Prü
fung der Rekursfähigkeit einzig zu untersuchen gehabt habe, ob
die dermalen in Betreibung liegenden Beträge einzeln oder zu
fammen 100 Fr. erreichen, was nicht der Fall sei. Ferner sei
darauf hinzuweisen, daß für die Forderung nur provisorische
Rechtsöffnung gewährt worden sei und daß es den Schuldnern
freistehe, nach Art. 83 des Betreib. Ges. die Aberkennungsklage
zu stellen, so daß auch deshalb von einer Rechtsverweigerung
nicht gesprochen werden könne. Wie durch den angefochtenen Ent
scheid der Justizkommission der Grundsatz der Rechtsgleichheit ver
letzt worden sein solle, sei weder aus der Rekursschrift, noch sonst
wie ersichtlich. In einem eingeholten Nachtrag spricht sich die
Justizkommission über das Materielle des Rekurses dahin aus,
daß ihrer Ansicht nach eine Verletzung des Art. 49, Abs. 6 B. V
in den angefochtenen Entscheiden des Gerichtspräsidenten von
Escholzmatt nicht liege, weil sich die fraglichen Leistungen nicht
als Steuern, sondern als privatrechtliche Reallasten qualifizierten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Ob die Rechtsöffnungsentscheide des Gerichtspräsidenten von
Escholzmatt an die obere kantonale Instanz weiterziehbar waren
oder nicht, beurteilte sich ausschließlich nach kantonalem Prozeß
recht, und daß dabei die Justizkommission des luzernischen Ober
gerichts etwa willkürlich sich über klare Vorschriften hinweggesetzt
und sich so einer auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses
anfechtbaren Rechtsverweigerung schuldig gemacht hätte, kann nicht
gesagt werden. Im Gegenteil hat dieselbe wohl mit Recht die
64 und 66 des luzernischen Civilrechtsverfahrens nicht zur
Anwendung gebracht, da es sich in der That vorderhand nicht um
eine Streitigkeit über das Bestehen der Zehntlast überhaupt, son
dern nur um die Beseitigung des Rechtsvorschlages gegen den
Zahlungsbefehl für drei verfallene Jahresraten handelte, eine
Streitigkeit, auf die die prozessualischen Vorschriften über die Be
stimmung des Streitwertes, die an sich nur für Streitigkeiten über
den Anspruch selbst gelten, nicht ohne weiteres angewendet werden
können. Dafür aber, daß sonst der Entscheid der Justizkommission
vom 10. Dezember 1896 sich mit dem in Art. 4 B. V. aufge
stellten Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze nicht
vertrage, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Soweit er sich auf diesen
Entscheid bezieht, ist deshalb der Rekurs völlig unbegründet.
- Was dann die Entscheide des Gerichtspräsidenten von Escholz
matt vom 10. und 9. November 1896 betrifft, so könnte es
vor allem aus fragen, ob nicht das Beschwerderecht deshalb ver
wirkt sei, weil nicht innert 60 Tagen seit der Anhebung der Be
treibung der Rekurs an das Bundesgericht ergriffen worden ist.
Da nämlich das Rechtsöffnungsverfahren wesentlich bezweckt, die
Fortsetzung der Betreibung über einen vom Schuldner erhobenen
Rechtsvorschlag hinweg zu ermöglichen, und da die Voraussetzung
zur Erteilung der Rechtsöffnung und die Einwendungen, die da
gegen erhoben werden können, im Gesetze (Art. 80 82 Betreib.
Ges.) positiv normiert sind, so könnte gesagt werden, daß sich die
Kognition des Rechtsöffnungsrichters nur auf diese betreibungs
rechtlichen Voraussetzungen und Einwendungen erstrecken könne
und daß deshalb Beschwerden darüber, daß durch die Betreibung
verfassungsmäßig garantierte Rechte des Betriebenen verletzt wer
den, gleich bei Einleitung derselben erhoben werden müssen. Allein
auch abgesehen hievon muß der Rekurs als unbegründet abge
wiesen werden. Die Rekurrenten haben es unterlassen, über den
lrsprung und die rechtlichen Grundlagen der Zehntberechtigung
des Pfarramts Escholzmatt gegenüber den in Frage stehenden
Liegenschaften nähere Angaben zu machen, und es kann ohne
anders doch nicht angenommen werden, daß man es hier auch
nach gegenwärtiger Rechtsauffassung mit einer, kraft hoheitlichen
Aktes, auf das Grundeigentum gelegten öffentlichen Abgabe zu
thun habe. Nach dem, was aus den Akten ersichtlich ist, sind
vielmehr die in Frage stehenden Zehnten als fest bestimmte ding
liche Lasten zu betrachten, die als Gegenstand privater Berechti
gung des Zehntherrn aufgefaßt und die im Liegenschaftsverkehr
wie andere auf dem Grundstück ruhende privatrechtliche Lasten be
handelt werden. Es ist denn auch kaum zu bezweifeln, daß die
Rekurrenten die Zehntverpflichtung als privatrechtliche angesehen
haben, wie ferner auch wohl die Belastung bei der Festsetzung des
Kaufschillings in Betracht gezogen worden ist (vgl. den bundes
gerichtlichen Entscheid in Sachen Rossetti, Amtl. Samml., Bd. XVII
S. 214 ff.). Muß aber darnach angenommen werden, daß man
es mit einer privatrechtlichen Reallast zu thun habe, so kann
gegen die Erhebung derselben Art. 46, Al. 6 B. V., der nur die
Heranziehung zu öffentlich rechtlichen Abgaben für Kultuszwecke
einer andern Konfession ausschließt, nicht angerufen werden,
mögen immerhin die Leistungen zur Bestreitung der Kultus
bedürfnisse einer Konfession, der die Pflichtigen nicht angehören,
bestimmt sein. Nicht dies ist ausschlaggebend, sondern vielmehr
die Natur der Verpflichtungen, während darauf, daß der Be
rechtigte eine kirchliche Person oder ein kirchliches Amt ist, nichts
ankommt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.