- Urteil vom 29. April 1897 in Sachen Michael.
I. Christian Michael aus Pagig (Graubünden) wanderte 1849
nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika aus und erwarb
1871 das dortige Bürgerrecht. Seiner daselbst mit Elisabeth
Warren eingegangenen Ehe entsprangen zwei Kinder. Im Oktober
1884 verließ Michael mit seinem Sohne Karl Excelsior, wo er
ein Heimwesen und Grundstücke zu eigen besaß, und begab sich
nach Graubünden, um daselbst für ein Leiden Genesung zu suchen.
Er nahm Wertpapiere im Betrage von circa 30,000 Fr. mit sich.
Am 21. September 1885 starb er in Chur.
II. Ein in Chur wohnender Schwager des Verstorbenen,
Christian Nauser, deponierte die erwähnten Wertpapiere auf seinen
eigenen Namen bei der Bank für Graubünden in Chur und wurde
auf sein Gesuch hin zum Vogt des Karl Michael bestellt und
später auch zum Vogt der in Amerika zurückgelassenen Tochter
des Christian Michael. Die Witwe des letzteren kam 1886 mit
ihrer Tochter nach Chur und erwirkte einen kreisamtlichen Ent
scheid, demzufolge Nauser die in seiner Verwaltung befindlichen
Bestandteile des Nachlasses des Christian Michael in gerichtliche
Verwahrung geben sollte. Nausers Rekurs gegen diesen Entscheid
wurde durch den Kleinen Rat abgewiesen. Unterm 22. April 1887
erkannte der Ausschuß des Bezirksgerichtes Plessur, daß der der
Vogtei enthobene Nauser pflichtig sei, den Karl Michael und die
von Christian Michael hinterlassenen Vermögensstücke der Witwe
Michael herauszugeben. Der Kleine Rat bestätigte diesen Ent
scheid.
III. Inzwischen war Witwe Michael wegen einer an ihrem Trau
schein vorgenommenen Fälschung in Untersuchung gezogen worden.
Sie kehrte infolge dessen nach Amerika zurück. Daselbst erwirkte
ste bei der Probate Court in Minneapolis, Hennepin County,
Minnesota, unterm 29. März 1889 einen Entscheid, durch wel
chen sie als Wittfrau und ihre Kinder als nächste Verwandte und
alleinige gesetzliche Erben des Ch. Michael anerkannt wurden.
Demgemäß wurde auch der Nachlaß desselben unter die genannten
Erben verteilt. Am 7. Dezember 1892 wandten sich die Witwe
und die Kinder des Michael an das Kreisamt Chur mit dem
Begehren um sofortige Exekution des Urteils des Bezirksgerichts
ausschusses Plessur vom 22. April 1887 und um Aushinfolge
des Depositum Nausers. Kreisamt Chur und Kleiner Rat wiesen
das Begehren ab. Letztere Behörde führte insbesondere aus: Der
Entscheid vom 22. April 1887 habe dem Nauser die Herausgabe
des Vermögens nur in seiner Eigenschaft als Vogt auferlegen
können und wollen. Dagegen habe es sich im betreffenden Ver
fahren nicht um den Bestand oder Nichtbestand von Privatrechts
verhältnissen gehandelt. Nun seien aber vorliegend solche Verhält
nisse streitig, indem Nauser der eheliche Vormund der Schwester
des Michael sei und Ansprüche auf den Nachlaß Michaels erhebe.
Eine Herausgabe des Nachlasses dürfe nur erfolgen auf Grund
eines in der Erbstreitsache ergangenen Civilurteiles oder der Zu
stimmung der Beteiligten. Im übrigen sei ein Begehren auf Voll
zug des Urteils der Probate Court von Minneapolis nicht
gestellt worden.
IV. Gegen diesen kleinrätlichen Entscheid erklärten die Witwe
und die Kinder des Michael den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht wegen Rechtsverweigerung und Verletzung des
schweizerisch amerikanischen Staatsvertrages vom 25. September
- Das Bundesgericht erklärte durch Urteil vom 13. De
zember 1894, daß während der Dauer des Besuches des Christian
Michael in Chur sein Wohnsitz in Excelsior fortgedauert habe
und daß daher gemäß Art. 6 des angerufenen Staatsvertrages
der amerikanische Richter zur Beurteilung der Erbstreitigkeiten zum
mindesten bezüglich des beweglichen Nachlasses allein kompetent
sei. Da ein direktes Begehren auf Vollziehung des amerikanischen
Urteils nicht gestellt worden sei, erkannte aber das Bundesgericht,
es könne im Entscheid des Kleinen Rates eine förmliche Rechts
verweigerung nicht gefunden werden und wies die Beschwerde in
diesem Sinne ab.
V. Am 20. April 1896 wurde die Erbschaftsstreitigkeit zwischen
Witwe und Kinder Michael einerseits und Nauser anderseits
durch gütliches Abkommnis beglichen. Laut diesem Vergleich wurde
das ausschließliche Erbrecht der Witwe und der Kinder aner
kannt.
VI. Als der Anwalt der letzteren jedoch am gleichen Tage das
durch das Kreisamt Chur verwaltete und bei der Bank für Grau
bünden in Chur angelegte bisher streitige Depositum in Empfang
nahm, erfuhr er, daß die kantonalen und städtischen Steuerbe
hörden von demselben Steuern erhoben hatten. Mit Eingabe vom
selben Tage an den Kleinen Rat des Kantons Graubünden be
stritt der Vertreter der Familie Michael die Steuerpflicht derselben.
Die angerufene Behörde wies die Beschwerde unterm 17. Juli
1896 ab. Es müsse genau unterschieden werden zwischen den
zwei Hinterlassenschaften des Michael in Amerika und in Grau
bünden. Der von den Rekurrenten erhobene Anspruch auf Erb
berechtigung vom Todestage des Erblassers an könne nur für die
amerikanische Hinterlassenschaft Geltung haben, weil diese einst
weilen nicht Gegenstand eines Streites war. Für den hierseitigen
Erbschaftsteil komme dagegen 483 des bündnerischen Privat
rechtes in Betracht. Dieser bestimme: Jede Verlassenschaft ver
tritt, so lange sie gültig weder angenommen noch abgelehnt wurde,
als juristische Person den Erblasser in seinen Rechten und Ver
bindlichkeiten, soweit solche überhaupt vererbbar sind. Die in
Chur deponierte Verlassenschaft habe von niemandem weder faktisch
noch rechtlich angetreten oder abgelehnt werden können, so lange
verschiedene Erbprätendenten bezüglich derselben gegenseitig im
Streite gelegen seien. Wäre von vornherein festgestellt gewesen, daß
Frau Michael und deren Kinder die einzigen Erbberechtigten auch
für den bündnerischen Teil der Hinterlassenschaft des Michael seien
und daß letzterer nie einen andern Wohnsitz gehabt als Excelsior, so
hätte die von ihm in Chur zurückgelassene Summe selbstverständ
lich sofort den gegenwärtigen Rekurrenten verabfolgt werden
müssen. So lange aber nicht diese beiden unbestrittenen Punkte
sei es durch Gerichtsentscheid oder auf gütlichem Wege ihre Er
ledigung gefunden hätten, habe sich jener Erbschaftsteil in der
Schwebe befunden und habe zufolge der obeitierten Bestimmung
des bündnerischen Privatrechtes, als juristische Person den Erb
lasser in seinen Rechten und Pflichten vertreten. Zu diesen Ver
bindlichkeiten des Erblassers aber habe die Steuerpflicht gehört,
sobald er sich in einem Jahre länger als 4 Monate im Kanton
Graubünden aufgehalten ( 23 des kantonalen Steuergesetzes).
Folglich habe auch die schwebende Erbschaft des Michael, welche
ihn als juristische Person vertreten, Steuer entrichten müssen, so
lange sie sich als solche nach Ablauf von 4 Monaten in Grau
bünden befunden habe.
VII. Gegen diesen ihnen am 6. August 1896 mitgeteilten Ent
scheid haben die Rekurrenten den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen. Sie stellen darin folgende Begehren:
Prinzipiell seien der Kanton Graubünden und die Stadt Chur
als nicht berechtigt zu erklären, von dem fraglichen Depositum
Steuern zu erheben. Die Kantonsfinanzverwaltung und die
Stadtkassaverwaltung seien zur Rückerstattung der indebite be
zahlten Steuern zu verpflichten. Die Kosten des Verfahrens und
eine außergerichtliche Entschädigung von 100 Fr. seien dem Kan
tonsfiskus aufzuerlegen. Den Ausführungen der Rekurrenten ist
im wesentlichen folgendes zu entnehmen: Das Kreisamt Chur
scheine sich als Aufbewahrer des streitigen Geldbetrages gegenüber
den Ansprüchen der Steuerbehörden von Anfang an in Opposition
gesetzt zu haben. Der Kleine Rat habe jedoch mit Dekret vom
20. Oktober 1889 und sodann nochmals, in Sachen der Stadt
Chur, mit Dekret vom 13. Oktober 1890 entschieden, daß die
Kantons und Stadtsteuer vom fraglichen Depositum zu erheben
seien. Weder die Erben des Christian Michael noch ihr Vertreter
hätten von der Besteuerung Nachricht erhalten. Letzterer habe die
Besteuerung erst am 20. April 1896 erfahren, und habe am
gleichen Tage an die Regierung rekurriert. Von einer Verwirkung
der gegen obige Dekrete des Kleinen Rates zulässigen Rechts
mittel könne somit keine Rede sein. Nun sei die erwähnte Be
steuerung durch keinerlei gesetzliche Bestimmungen gerechtfertigt
und verstoße gegen den Grundsatz der Gleichhaltung Aller vor
dem Gesetze, sowie gegen den Staatsvertrag zwischen der Schweiz
und den Vereinigten Staaten von Nordamerika. Der Erblasser
sei als in Amerika verstorben (s. Entsch. des Bundesgerichtes
vom 13. Dezember 1894) und seine ganze Verlassenschaft, sogar
die in Chur deponierten Mobilien als in Amerika liegend zu
betrachten. Es sei nicht richtig, daß zwei Erbschaften bestanden
hätten. Nach internationalem Rechte und nach dem Staatsvertrag
zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten müsse die
mobile Erbschaft als Einheit aufgefaßt werden (s. Entsch. des
Bundesgerichtes in Sachen Wohlwend vom 24. November 1883,
Amtl Samml., Bd. IX, S. 515 ff.). Selbst wenn es sich um
was nicht zutreffe
eine hereditas jacens handeln würde
so wäre dieselbe in Amerika domiziliert und müßte als der ameri
kanischen Steuerhoheit unterstehend angesehen werden. Eine Be
steuerung, welche über das Gebiet des Kantons hinübergreife,
und Sachen oder Personen treffen soll, die unter anderer Steuer
hoheit stehen, laufe dem bundesrechtlichen Verbote der Doppel
besteuerung zuwider. Die Bürger der Vereinigten Staaten ge
nießen in der Schweiz gegen Doppelbesteuerung den gleichen
Schutz wie die Schweizerbürger. Dies ergebe sich aus dem citier
ten Staatsvertrag, namentlich aus Art. 2 und 5 desselben. Das
Bundesgericht habe nun entschieden, daß ein Kanton von transi
tierenden Gütern keine Vermögenssteuer erheben könne (Entsch.
des Bundesgerichtes vom 20. Februar 1892 in Sachen Gotthard
bahn, Amtl. Samml., Bd. XVIII, S. 8 ff.). Eventuell könnten
sich die Erben Michael auf ihr Schweizerbürgerrecht berufen.
In seiner Vernehmlassung beantragt der Regierungsrat des
Kantons Graubünden Abweisung des Rekurses aus formellen,
eventuell aus materiellen Gründen. Er hebt hervor, daß gegen
seine Entscheide und den Bezug der Steuern bis und mit dem
Jahre 1895 innert nützlicher Frist keinerlei Rechtsmittel ergriffen
worden seien und daß daher die diesbezügliche Beschwerde ver
wirkt sei. Materiell hält der Regierungsrat an den in seinen
Verfügungen vom 12. Oktober 1889, 13. Oktober 1890 und
17. Juli 1896 aufgestellten Rechtssätzen fest. Er bemerkt im
weitern, daß der Erbschaftsstreit zwischen Frau Michael und
Nauser erst am 20. April 1896 geschlichtet worden sei und zwar
durch Überlassung eines namhaften Teiles der Erbschaft an
Nauser.
Die Stadt Chur beantragt in ihrer Antwort ebenfalls Ab
weisung des Rekurses mit dem Zusatz, daß die Steuer für die
Jahre 1892 1896 an die Stadt noch zu zahlen sei. Der Nach
saß des Christian Michael, wird ausgeführt, habe während
Dauer des Erbstreites eine hereditas jacens gebildet,
dessen
Domizil durch den Aufenthalt des Ch. Michael und durch dessen
Tod in Chur bedingt sei. Die angefochtene Besteuerung stehe weder
mit der Bundesverfassung, noch mit dem angerufenen Staats
vertrag im Widerspruch. Eine Doppelbesteuerung liege nicht vor.
Die Frage der Doppelbesteuerung sei überhaupt interkantonal,
nicht aber international zu prüfen, soweit es sich um Besteuerung
von mobilem Vermögen handle. Endlich sei der vorliegende
Steuerrekurs nach kantonalem Gesetze zu beurteilen und erscheine
nach diesem Gesetze als verwirkt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Einrede der Verspätung des Rekurses ist unbegründet.
Da es sich um den Schutz von Rechten handelt, die durch Ver
fassung und Staatsvertrag gewährleistet sind, so ist für die Berech
nung der Beschwerdefristen einzig eidgenössisches Recht maßgebend.
Die Rekurrenten behaupten nun, daß sie erst am 20. April 1896
von der Besteuerung des beim Kreisamte Chur liegenden Deposi
tums Kenntnis erhalten haben. Diese Behauptung ist von Seite
der beiden Rekursbeklagten unbestritten geblieben. Da die Be
schwerdeführer am selben 20. April bei der kantonalen Regierung
Einsprache erhoben und hernach gegen den am 6. August 1896
ihnen mitgeteilten Entscheid den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht am 27. September 1896 ergriffen, kann von einer
Verwirkung des Beschwerderechtes nicht gesprochen werden (Art.
178 O. G.).
- Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 13. Dezember
1894 in Sachen der Irene Elisabeth Michael und der Kinder
des Christian Michael erkannt, daß während der Dauer des
Besuches des Christian Michael in Chur dessen Wohnsitz in
Excelsior (Vereinigte Staaten von Nordamerika) fortbestanden
habe (Erw. 3). Es ist also im heutigen Streite ohne weiteres
anzunehmen, daß Christian Michael zur Zeit seines Todes keinen
rechtlichen Wohnsitz im Kanton Graubünden hatte.
- Daraus folgt, daß die in Chur hinterlegte Geldsumme, auch
wenn sie wirklich eine Erbschaft und nicht bloß ein Erbstück wäre,
als ebenfalls in Excelsior domiziliert angesehen werden mußte.
Von dem Augenblicke an, wo die Erben des Christian Michael
dessen Erbschaft antraten, konnte überhaupt von einer ruhenden
Erbschaft nicht mehr gesprochen werden und das in Chur befind
liche Depot gehörte von da an offensichtlich zum Vermögen dieser
unbestrittenermaßen in Amerika wohnhaften Erben.
4. Obgleich Christian Michael sein Schweizerbürgerrecht nie
aufgegeben hatte, war er bei seinem Tode, trotz seines damaligen
Aufenthaltes in Chur, als Bürger der Vereinigten Staaten zu
betrachten, da er auf dem Gebiete dieser Staaten domiziliert war.
5. Nun stellt der Vertrag zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Nordamerika vom 25. November 1850
den Grundsatz auf, daß die Bürger der Vereinigten Staaten und
die Bürger der Schweiz auf dem Fuße gegenseitiger Gleichheit
zugelassen und behandelt werden, sobald diese Zulassung und
diese Behandlung nicht mit verfassungsmäßigen oder gesetzlichen
Bestimmungen sowohl der beiden Konföderationen als der einzel
nen Staaten der kontrahierenden Teile im Widerspruch steht
(Art. 1 des Vertrages). Daraus ergibt sich, daß Christian
Michael, als Bürger der Vereinigten Staaten von Nordamerika,
in der Schweiz den Anspruch auf die gleiche Behandlung hatte
wie die Schweizerbürger und daß insbesondere das bei seinem
Tode in Chur liegende Depositum der Steuerhoheit des Kantons
Graubünden nur dann unterliegen kann, wenn ein am gleichen
Orte deponiertes Vermögensstück eines in Graubünden verstor
benen, aber in einem andern Kantone domizilierten Schweizer
bürgers der bündnerischen Steuerhoheit unterläge.
6. Die Frage jedoch, ob in letzterem Falle das betreffende
Vermögensstück der Souveränität des Kantons Graubünden
unterläge, ist gemäß konstanter bundesgerichtlicher Praxis zu ver
neinen. Diese Praxis hat nämlich stets daran festgehalten, daß
das bewegliche Vermögen am Wohnorte des Eigentümers zu
versteuern sei, und anderseits den Grundsatz aufgestellt, daß eine
unzulässige Doppelbesteuerung immer vorliege, wenn ein Kanton
eine Person seiner Steuerhoheit unterwerfen will, welche der
Steuerhoheit eines andern Kantons untersteht, gleichviel, ob
letzterer von seinem Hoheitsrechte wirklich Gebrauch macht.
7. Aus dem Gesagten muß gefolgert werden, daß weder der
Kanton Graubünden noch die Stadt Chur berechtigt sind, den in
Chur befindlichen Teil des Nachlasses des Christian Michael der
Vermögenssteuer zu unterwerfen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, daß der
Kanton Graubünden und die Stadt Chur als nicht berechtigt
erklärt werden, von dem im Gewahrsam des Kreisamtes Chur
liegenden Depositum, herrührend aus dem beweglichen Nachlasse
des Christian Michael, Steuern zu erheben.