- Urteil vom 1. April 1897 in Sachen Bühler.
A. Dem Dr. G. Bühler ist vom Staatsrat des Kantons
Wallis am 2. Januar 1897 nach bestandenem Examen das
Advokaturpatent erteilt worden, wodurch derselbe ermächtigt wurde,
im Kanton Wallis seinen Beruf auszuüben. Für das Patent
hatte derselbe eine Gebühr von 150 Fr. zu entrichten. Bühler
gelangte nun gestützt auf Art. 5 der Übergangsbestimmungen
zur Bundesverfassung an das bernische Obergericht mit dem Ge
such um die Bewilligung der Ausübung der Advokatur auch im
Kanton Bern. Diese wurde ihm erteilt; es wurde ihm jedoch
laut Schreiben der bernischen Obergerichtskanzlei vom 25. Januar
1897 für dieselbe (nebst einer Stempeltaxe) eine Patentgebühr
von 150 Fr. gemäß Art. 18 des Reglements über die Patent
prüfung der Fürsprecher und Notare vom 5. März 1887 ab
verlangt.
B. Hiegegen hat Dr. Bühler sofort den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen, worin er unter Berufung auf
den erwähnten Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur Bundes
verfassung darum nachsucht, daß die Erhebung einer Patentge
bühr im Kanton Bern als unzulässig erklärt werde. In einem
Nachtrag bemerkt der Rekurrent, daß er sich dem bernischen Ober
gericht gegenüber zur Bezahlung einer mäßigen Kanzleigebühr
anerboten habe. Das Obergericht läßt sich in seiner Antwort
vom 20. Februar 1897 dahin vernehmen, daß der Bezug der
im Reglement vom 5. März 1887 vorgesehenen Patentgebühr
von 150 Fr. sich mit dem Grundsatz der Freizügigkeit der wissen
schaftlichen Berufsarten, wie er in Art. 5 der Übergangsbe
stimmungen zur Bundesverfassung aufgestellt sei, wohl vertrage,
da die betreffenden Personen damit lediglich gleich behandelt wür
den, wie die mit einem bernischen Patent ausgerüsteten Advo
katen, und da sie, wenn sie die Gebühr in zwei Kantonen be
zahlen müßten, dafür auch in zwei Kantonen praktizieren dürften.
Es sei denn auch bisher in keinem der zahlreichen Fälle, in
denen Personen gestützt auf ein in einem andern Kantone er
worbenes Patent die Bewilligung zur Ausübung der Advokatur
im Kanton Bern erteilt worden sei, gegen die Forderung der
Patentgebühr Einwendung erhoben worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Für die Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten
Gebiete der Eidgenossenschaft stellt die Bundesverfassung in Art. 33
und Art. 5 der Übergangsbestimmungen besondere Grundsätze auf,
und es findet hierauf der die Freizügigkeit des Handels und
Gewerbes im allgemeinen gewährleistende Art. 31 B. V. keine
Anwendung. Wie nun das Bundesgericht in Sachen Curti am
- Dezember 1896 ausgesprochen hat, steht die verfassungsmäßige
Garantie der durch Art. 5 der Übergangsbestimmungen dem In
haber eines kantonalen Befähigungsausweises eingeräumten Rechte
unter dem Schutze des Bundesgerichtes. Demgemäß ist dieses
auch zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, die sich darauf
stützt, daß der Rekurrent in den ihm durch jenen Artikel 5 ge
währleisteten Rechten verletzt werde, kompetent.
- Wenn auch in Art. 33 al. 1 B. V. es den Kantonen an
heim gestellt ist, die Ausübung wissenschaftlicher Berufsarten von
einem Ausweise über die Befähigung abhängig zu machen,
wird doch, abgesehen davon, daß in al. 1 die Ordnung der
Voraussetzungen zum Erwerbe derartiger Ausweise durch Bundes
gesetz für das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft vorgesehen ist,
in Art. 5 der Übergangsbestimmungen dem Inhaber eines von
einem Kanton oder einer Konkordatsbehörde ausgestellten Be
fähigungsausweises die Freizügigkeit der Berufsausübung bundes
rechtlich zugesichert. Es tritt also insoweit die in al. 1 des Art. 33
auf diesem Gebiet im allgemeinen vorbehaltene kantonale Hoheit
vor derjenigen des Bundes zurück, und es ist da, wo kraft eid
genössischen Rechtes die Ausübung einer wissenschaftlichen Berufs
art in allen Kantonen verlangt werden kann, kein Raum mehr
dafür, daß letztere die Ausübung von der Erteilung eines kanto
nalen Patentes abhängig machen. Wenn daher nach Mitgabe
der Bundesverfassung dem Rekurrenten gestützt auf den ihm im
Kanton Wallis ausgestellten Befähigungsausweis die Ausübung
des Berufs auch im Kanton Bern gestattet werden mußte, ohne
daß von ihm die Auswirkung eines bernischen Patentes verlangt
werden konnte, so darf ihm auch nicht die Gebühr, von welcher
die Erteilung eines solchen nach den im Kanton Bern bestehen
den Vorschriften abhängig ist, abgefordert werden. Vielmehr ist
er kraft eidgenössischer Vorschrift berechtigt, ohne daß es eines
hoheitlichen Aktes der zuständigen Behörde des Kantons Bern
bedürfte, seinen Beruf auch hier auszuüben, und erscheint die
Auflage einer Patentgebühr, die nur da gefordert werden kann,
wo ein Patent wirklich erforderlich ist, als verfassungswidrig.
Damit ist nicht gesagt, daß nicht zum Zwecke der Kontrolle
die Anmeldung des Rekurrenten bei der bernischen Aufsichtsbe
hörde für die Anwälte verlangt werden könne; und ebensowenig
ist dadurch der Bezug einer mäßigen Kanzleigebühr ausgeschlossen.
Denn selbstverständlich ist der Petent den Vorschriften polizeilicher
und fiskalischer Natur des Kantons unterworfen, in dem er seinen
Beruf auszuüben gedenkt, sofern dadurch nicht etwa die ver
fassungsmäßig garantierte Freizügigkeit illusorisch wird.
3. Für die Ausübung der medizinischen Berufsarten ist diefe
Auffassung in der bundesrechtlichen Praxis stets festgehalten
worden (vgl. v. Salis, Bundesrecht, Bd. IV, Nr. 1619 bis
1621a, und Geschäftsbericht des Bundesrates pro 1895, B. Bl.
1896, I, S. 882). Allerdings ist die Freizügigkeit der Medizi
nalpersonen insofern anders geordnet, als für dieselben ein eidge
nössischer Befähigungsausweis besteht, gestützt auf den sie im
ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft zur Ausübung ihres Berufes
zugelassen werden müssen. Trotzdem aber ist mit Bezug auf die
Erhebung einer Patenttaxe die Frage hier keine andere, als wie
bei den übrigen wissenschaftlichen Berufsarten, bei denen den
Kantonen die Erteilung eines Befähigungsausweises noch vor
behalten ist. Es tritt im letztern Falle lediglich an Stelle des
eidgenössischen ein kantonaler Ausweis, dem nach Bundesrecht die
gleiche Kraft gegenüber den die freie Berufsausübung hemmen
den Vorschriften anderer Kantone zukommt, und es kann des
halb auch bei den wissenschaftlichen Berufsarten, für die ein eid
genössischer Befähigungsausweis noch nicht besteht, die Freizügigkeit
von Kanton zu Kanton durch die Anwendung der Vorschriften
über die Patentierung innerhalb des Kantons auf Inhaber von
Patenten eines andern nicht erschwert werden, wiewohl zuzugeben
ist, daß unter Umständen eine der Billigkeit nicht entsprechende,
bessere Behandlung der letztern gegenüber den, um ein eigenes
Patent des betreffenden Kantons sich bewerbenden die Folge der
gegenwärtigen Ordnung der Dinge sein kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet er
klärt.