- Entscheid vom 16. März 1897 in Sachen Bloch.
I. Der in Basel domizilierte Pferdehändler Philipp Bloch hat in
der zum Kanton Basellandschaft gehörenden Gemeinde Birsfelden
vier Ställe gemietet, in die er einen Teil seiner Pferde einzustellen
pflegt. Infolge dessen wurde er in Baselland mit Staats und
Gemeindesteuern belegt. Am 2. Januar 1897 erließ das Betrei
bungsamt Arlesheim auf Begehren des den Kanton Baselland
vertretenden Gemeinderates von Birsfelden an Bloch für rückstän
dige Staatssteuern im Betrage von 198 Fr. 50 Cts. einen Zah
lungsbefehl, adressiert Hauptstraße 280 in Birsfelden. Dieser
Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner durch die Post zugestellt.
Nachdem ein von demselben erhobener Rechtsvorschlag durch das
Bezirksgerichtspräsidium Arlesheim beseitigt worden war, sandte
das dortige Betreibungsamt unterm 9. Februar 1897 dem Bloch
unter der gleichen Adresse, Hauptstraße 280 in Birsfelden, eine
Pfändungsankündigung zu. Diese wurde zu Handen des Schuld
ners dem Wirte zum Bären daselbst abgegeben, der sie dann an
erstern gelangen ließ.
II. Unterm 13. Februar 1897 beschwerte sich namens des Bloch
Advokat Dr. Fischer in Basel bei der kantonalen Aufsichtsbehörde
von Basellandschaft gegen das Betreibungsamt Arlesheim, weil
dieses zur Betreibung nicht zuständig gewesen sei und weil eine
gesetzmäßige Zustellung der Pfändungsankündigung nicht stattge
funden habe; es sei demnach die angekündete und seither vollzogene
Pfändung gesetzwidrig. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die
Beschwerde ab, indem sie im wesentlichen ausführte: a. Betreffend
die Form der Zustellung der Pfändungsankündigung: Aus einem
Schreiben des Postbureau Birsfelden gehe hervor, daß Philipp
Bloch, als ihm der Zahlungsbefehl für die Staatssteuer durch
den Briefträger angelegt wurde, diesen angewiesen habe, den gel
ben Zettel (die Pfändungsankündigung) dem Eigentümer des
Gasthofes zum Bären abzugeben, welcher Weisung der Briefträger
nachgekommen sei. Demnach sei die Zustellung nach Art. 66, er
stem Absatz des Betreibungsgesetzes erfolgt. b. Betreffend den Be
treibungsort: Art. 46 des Betreibungsgesetzes beziehe sich nicht
auf die im öffentlichen Rechte begründeten Steuerforderungen, die,
wie das Bundesgericht in Sachen der Aktienmühle Bafel und Augst
am 3. März 1896 ausgesprochen habe, ohne Rücksicht auf das
Domizil des Schuldners, in dem Kanton vollstreckt werden könn
ten, in dem sie aufgelegt worden sind.
III. Diesen Entscheid hat namens des Bloch Dr. Alfred Fischer
rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen. Er stellt den An
trag, es sei die vom Gemeinderat Birsfelden für eine Steuerfor
derung von 198 Fr. 50 Cts. eingeleitete Betreibung (Nr. 16,990)
als ungesetzlich aufzuheben und stützt denselben auf die bereits vor
der kantonalen Aufsichtsbehörde geltend gemachten Gründe, denen er
im wesentlichen mit Rücksicht auf den Vorentscheid folgendes beifügt:
a. Betreffend die Form der Zustellung: Es werde bestritten,
daß der Schuldner den Bärenwirt zu Birsfelden mit der Ent
gegennahme von Betreibungsurkunden beauftragt und dem Post
beamten entsprechende Weisung erteilt habe.
b. Betreffend den Betreibungsort: Wenn auch in Sachen der
Aktienmühle Basel und Augst vom Bundesgericht erkannt worden
sei, daß Art. 46 des Betreibungsgesetzes sich ebenso wie Art. 59
der Bundesverfassung nur auf privatrechtliche Ansprüche beziehe,
während die Exekution von Forderungen öffentlich rechtlicher Na
tur dem kantonalen Rechte unterworfen bleibe, so könne doch von
einer feststehenden bundesrechtlichen Praxis noch nicht gesprochen
werden. Jene Auffassung stehe nun aber im Widerspruch mit den
Bestimmungen des Betreibungsgesetzes. Abgesehen davon, daß die
im Entwurf vom 23. Februar 1886 vorgesehene Anlehnung an
den Art. 59 der Bundesverfassung im letzten Entwurfe, gewiß
nicht ohne Absicht, fallen gelassen worden sei, müsse män sich doch
fragen, wieso der Gesetzgeber dazu gekommen sein sollte, in Art. 43
genauere Vorschriften über die Art der Betreibung bei Steuer
forderungen zu treffen, wenn das Exekutionsverfahren für solche
Ansprüche vom kantonalen Rechte beherrscht sein sollte. Jedenfalls
aber könnte sich die Zwangsvollstreckung öffentlich rechtlicher An
sprüche nur dann nach kantonalem Rechte richten, wenn darüber
besondere kantonale Bestimmungen bestünden, oder wenn doch we
nigstens das eidgenössische Betreibungsgesetz für kantonalrechtliche
Schuldexekutionen für anwendbar erklärt wäre, was für Baselland
nicht zutreffe. Und das gehe doch nicht an, daß die Kantone das
eidgenössische Betreibungsgesetz ohne irgend einen Erlaß für kan
tonalrechtliche Betreibungen verwendeten, soweit es eben passe, und
wo es nicht mehr ausreiche, durch Willkürakte ersetzten. Ebenso
wenig gehe es an, daß die unter eidgenössischer Aufsicht stehenden
Betreibungsämter solche kantonalrechtlichen Betreibungen anneh
men und zur Ausführung bringen, die in ihrem ganzen Verfah
ren den Bestimmungen des eidgenössischen Betreibungsgesetzes Hohn
sprechen. Die gegenteilige Auffassung würde einen Zustand völliger
Rechtslosigkeit schaffen: die Einheit des Betreibungsortes falle
dahin und ein eidgenössischer Rechtsschutz gegen die doppelte Be
treibung sei nicht denkbar. Alle diese Konsequenzen müßten
Unhaltbarkeit der Annahme, daß neben dem eidgenössischen ein
tantonales Betreibungsrecht bestehe und weiter zur Überzeugung
führen, daß das Betreibungsgesetz die Exekution aller Arten von
Geldforderungen erschöpfend regeln wollte. Und wenn der Gesetz
geber den Art. 46 nicht auch für Forderungen öffentlich rechtlicher
Natur hätte gelten lassen wollen, so hätte er doch kaum unter
lassen, dies ausdrücklich festzusetzen, wie er auch über die Art der
Betreibung spezielle Normen aufgestellt habe. Was endlich den
Einwand betreffe, daß Steuerforderungen des Nachbarkantons im
Wohnsitzkanton des Steuerpflichtigen nicht auf dem Wege der
Rechtsöffnung exequiert werden könnten, so sei darauf zu bemer
ken, daß doch der Verfolgung im gewöhnlichen Civilprozeßverfahren
nichts entgegenstehe für den Fall, daß eine Realisierung im eige
nen Kanton durch Arrestlegung, wie es der Kanton Baselstadt
zu machen pflege, nicht möglich sein sollte.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Der Rekurrent hat es unterlassen, gegen den vom Betrei
bungsamt Arlesheim an ihn erlassenen Zahlungsbefehl vom 2. Ja
nuar 1897 rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Damit hat er aber
die Zuständigkeit des genannten Betreibungsamtes zur Anhebung
und Durchführung der fraglichen Steuerbetreibung anerkannt, und
es erscheint deshalb die erst bei Anlaß der Pfändungsankündigung
erhobene Beschwerde als verspätet.
- Abgesehen hievon führt auch eine erneuerte einläßliche Prü
fung der Frage zu dem Schlusse, daß der Anhebung der Betrei
bung durch das Betreibungsamt Arlesheim Art. 46, Alinea 1 des
Betreibungsgesetzes nicht entgegengehalten werden kann. Zwar
gehen die Erwägungsgründe, die dem die Frage lösenden Entscheide
der Schuldbetreibungs und Konkurskammer in Sachen der Aktien
mühle Basel und Augst vom 3. März 1896 (Amtliche Sammlung
Bd. XXII, S. 332) beigegeben sind, zu weit, wenn darin gesagt
wird, die Zwangsvollstreckung öffentlich rechtlicher Ansprüche sei
Sache des kantonalen Richts. Es ist im Gegenteil festzustellen,
daß auch für solche Ansprüche grundsätzlich die Bestimmungen des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs und zwar als
eidgenössisches Recht gelten. Daß dem Bunde die verfassungsmäßige
Befugnis, auch die Zwangsvollstreckung öffentlich rechtlicher For
derungen einheitlich zu ordnen, zustand, ergibt sich daraus, daß
demselben in Art. 64, Lemma 5 der Bundesverfassung die Gesetz
gebung über das Betreibungsverfahren und das Konkursrecht ohne
allen Vorbehalt zugewiesen wurde, in Verbindung damit, daß
auch vorher wohl in den meisten Kantonen die Zwangsvoll
streckung öffentlich rechtlicher Ansprüche, im allgemeinen wenigstens,
im gleichen Verfahren zu suchen war, wie diejenige von privat
rechtlichen Ansprüchen. Daß aber der eidgenössische Gesetzgeber
dieses Gebiet durch das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
schon
Konkurs auch wirklich vereinheitlichen wollte, ergibt
daraus, daß in Art. 43 desselben die Art der Betreibung für der
artige Forderungen bestimmt und daß derselben bei der Normie
rung des Rechtsöffnungsverfahrens in Art. 80, Absatz 2, litt. c
besonders gedacht ist, wie denn auch der für das sachliche Gel
tungsgebiet des Betreibungsgesetzes im allgemeinen maßgebende
Art. 38 desselben den Weg der Schuldbetreibung ohne Einschrän
kung für alle Zwangsvollstreckungen vorschreibt, welche auf eine
Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind. Dies wird
vollends bestätigt durch folgende Betrachtung: Im bundesrätlichen
Entwurfe vom 23. Februar 1886 war die Betreibung für öffent
liche Abgaben, sowie für andere im öffentlichen Rechte begründete
Geldleistungen zu Gunsten der Eidgenossenschaft, eines Kantons
oder einer Gemeinde unter dem Titel Besondere Bestimmungen
betreffend einzelne Arten von Forderungen zusammenfassend in
einem besondern Artikel (193) geregelt, und zwar dahin, daß diese
Betreibung stets auf dem Wege der Pfändung erfolge, daß darauf
die Bestimmungen des I. und II. Titels des zweiten Buches (All
gemeine Bestimmungen und Betreibung auf Pfändung und Pfand
verwertung) anwendbar seien, daß jedoch den Kantonen das Recht
vorbehalten bleibe, die Zulassung des Rechtsvorschlages an gewisse
Bedingungen zu knüpfen und so weiter. Es war somit ausdrück
lich ausgesprochen, daß für solche Forderungen ebenfalls die Be
stimmungen des Betreibungsgesetzes, wenn auch mit einigen Mo
difikationen, gelten sollten. Freilich ist nun im Laufe der Beratung
des Gesetzes die zusammenfassende Ordnung der Betreibung für
öffentlich rechtliche Forderungen aufgegeben und es sind ferner nur
noch die Abweichungen vom gewöhnlichen Verfahren beibehalten
worden, während die Vorschrift, daß die allgemeinen Bestimmun
gen über die Schuldbetreibung und diejenigen über die Betreibung
auf Pfändung und Pfandverwertung hier anwendbar seien, dahin
gefallen ist. Allein, wenn man die Abweichungen beibehielt, so
kann die Weglassung der im übrigen das gewöhnliche Verfahren
für anwendbar erklärenden Vorschrift nur darin ihren Grund
haben, daß diese für überflüssig gehalten wurde. Daß man ohne
anderes annahm, es solle sich das Betreibungsgesetz auch auf öf
fentlich rechtliche Forderungen beziehen, wird übrigens dadurch
erhärtet, daß im Schoße der nationalrätlichen Kommission der
Antrag gestellt, aber allerdings abgelehnt wurde, es seien die
Steuerforderungen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden
für das letzte Jahr zu privilegieren (vergl. den gedruckten Proto
kollauszug, S. 72).
3. Nichtsdestoweniger ist daran festzuhalten, daß Art. 46, Al. 1
des Betreibungsgesetzes, wo als ordentlicher Betreibungsort der
Wohnsitz des Schuldners bezeichnet ist, für Forderungen öffentlich
rechtlicher Natur nicht gilt, soweit es sich wenigstens um inter
kantonale Verhältnisse, d. h. um Forderungen eines Kantons oder
einer Gemeinde an einen außerhalb des betreffenden Kantons do
mizilierten Schuldner handelt. Zwar spricht die allgemeine Fassung
der Bestimmung gegen die Zulassung einer derartigen Ausnahme.
Der an sich klare Wortlaut einer Gesetzesvorschrift kann jedoch
für deren Auslegung dann nicht ohne weiteres maßgebend sein,
wenn sich nach Mitgabe anderer Vorschriften des nämlichen Ge
setzes, in die sich eine einzelne Bestimmung doch organisch einfügen
muß, daraus Konsequenzen ergeben würden, die mit dem Zwecke
des Gesetzes oder mit den Anforderungen einer geordneten Rechts
pflege überhaupt im Widerspruch stehen. Dies trifft aber im vor
liegenden Falle zu. Da nämlich nach Art. 80, Alinea 2, gestützt
auf die über öffentlich rechtliche Verpflichtungen (Steuern u. s. f.)
ergangenen Beschlüsse und Entscheide der Verwaltungsorgane nur
innerhalb des Kantonsgebiets, in dem sie erlassen worden sind,
Rechtsöffnung verlangt werden kann, so würde eine derartige For
derung gegenüber einem nicht im Kantone domizilierten Schuldner,
der dieselbe bestreiten würde, wenn nicht immer, so doch sehr
oft überhaupt nicht nur zur Exekution gebracht werden können,
wenn diese am Wohnsitze des Schuldners nachgesucht werden müßte.
Denn den Rechtsvorschlag durch Rechtsöffnung zu beseitigen, wäre
dem Gläubiger nach der erwähnten Bestimmung in Art. 80,
Alinea 2 des Betreibungsgesetzes verwehrt, und der vom Re
kurrenten empfohlene Ausweg, die Forderung im gewöhnlichen
Civilprozeßverfahren zur Anerkennung zu bringen, wird, in der
Regel wenigstens, blos bis zu einer Inkompetenzerklärung der Civil
(oder Administrativ ) Behörden des Wohnsitzkantons führen. Die
daß solche Forderungen einem nicht im Kanton
Konsequenz
domizilierten, renitenten Schuldner gegenüber überhaupt nicht exe
quiert werden könnten, läßt sich nur vermeiden, und ein Einklang
zwischen den Vorschriften des Art. 46, Alinea 1 und Art. 80,
Alinea 2 des Betreibungsgesetzes wird nur erzielt, wenn ange
nommen wird, daß sich die erstere Bestimmung auf die Eintrei
bung von derartigen Forderungen gegenüber einem außerhalb des
Kantons domizilierten Schuldner überhaupt nicht beziehe. Es ist
zwar nicht zu leugnen, daß dieser Annahme gewisse Bedenken
entgegen stehen; namentlich wird dadurch eine Ausnahme von dem
sonst im Gesetze im allgemeinen zur Anwendung gebrachten Grund
satze der Einheitlichkeit des Verfahrens geschaffen. Anderseits aber
kann für die Richtigkeit derselben auf die Genesis der Bestimmung
in Art. 46, Alinea 1 verwiesen werden. Letztere lautete im bundes
rätlichen Entwurfe vom 23. Februar 1886 (Art. 55, Alinea 1):
Für persönliche Ansprachen an einen aufrecht stehenden, in der
Schweiz wohnenden Schuldner ist das Betreibungsbegehren beim
Betreibungsamte des Wohnortes des Schuldners anzubringen.
Schon nach der Formulierung ist die Anlehnung der Bestimmung an
Art. 59 der Bundesverfassung in die Augen springend. Man wollte
also im Betreibungsgesetz den Gerichtsstand des Wohnortes des
Schuld.ners für die Eintreibung von Forderungen im gleichen Um
fange festsetzen, wie er in der Bundesverfassung bereits statuiert war
Und es erklärte denn auch der Bundesrat in seiner Botschaft zum
Gesetzesentwurfe (Seite 60) diesbezüglich: Die Vorschriften über
Gerichtsstand und Kompetenz (Art. 55 ff.) schließen sich genau
an das Bundesrecht und die bisherige staatsrechtliche Praxis der
Bundesbehörden in diesem Gebiete an. Die bundesrechtliche
Praxis ging nun aber, und geht heute noch dahin, daß sich der
Schuldner öffentlich rechtlicher Forderungen auf die in Art. 52 der
Bundesverfassung ausgesprochene Garantie des Gerichtsstandes des
Wohnsitzes nicht berufen könne, daß vielmehr ein jeder Kanion
befugt sei, derartige Forderungen auf seinem Gebiete zur Aner
kennung und zur Realisierung zu bringen (vergl. z. B. bundes
gerichtliche Entscheide in Sachen Holliger, Amtliche Sammlung
Bd. X, S. 458; in Sachen Siegwart, Amtliche Sammlung,
Bd. XVII, S. 364 und in Sachen Meyer, Amtliche Sammlung,
Bd. XVIII, S. 28). Bezieht sich aber danach Art. 59 der Bun
desverfassung nur auf privatrechtliche Forderungen, so konnte auch
dem daran sich anschließenden Art. 55, Alinea 1 des bundesrätlichen
Entwurfes zum Betreibungsgesetz eine weitergehende Bedeutung
nicht beigemessen werden wollen. Allerdings ist nun die ursprüng
liche Fassung der in Frage stehenden Bestimmung nicht beibehal
ten, sondern es ist dieser eine allgemeine mit Art. 59 der Bundes
verfassung sich nicht mehr deckende Redaktion gegeben worden.
Allein der Grund der Änderung lag nicht in der Absicht, der
Bestimmung einen weitern Inhalt zu verleihen, sondern in dem
Bestreben, die Ausdrucksweise klarer zu gestalten (siehe das gedruckte
Protokoll der ständerätlichen Kommission, S. 70). Um so unbe
denklicher darf nach diesen Vorgängen erklärt werden, daß Art. 46,
Alinea 1 des Betreibungsgesetzes auf die Eintreibung öffentlich recht
licher Forderungen gegenüber einem außerhalb des Kantons domizi
lierten Schuldner nicht zutreffe, und daß diese Bestimmung nicht
verletzt ist, wenn für eine derartige Forderung die Betreibung im
Kanton, wo sie entstanden ist, angehoben wird. Es erscheint somit
der Rekurs, soweit er auf eine Verletzung der erwähnten Gesetzes
bestimmung abstellt, in der That auch materiell als unbegründet.
4. Die Beschwerde wegen unrichtiger Zustellungsart ist durch
die Vorinstanz deshalb abgewiesen worden, weil der Schuldner den
Wirt zum Bären in Birsfelden zur Abnahme der Pfändungs
urkunde an seiner Stelle besonders bezeichnet habe. Durch diese
thatsächliche Feststellung ist die Frage auch für das Bundesgericht
erledigt. Denn die bloße Bestreitung derselben durch den Rekurren
ten vermag eine Überprüfung durch die oberste Instanz nicht zu
rechtfertigen, und sobald davon ausgegangen wird, so hat die Zu
stellung nach Art. 66 des Betreibungsgesetzes gültig an den be
stellten Vertreter erfolgen können.
Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs
kammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.