- Urteil vom 3. März 1897 in Sachen
Ackermann.
A. Am 19. Januar 1894 verstarb in Wolfwyl, Kantons
Solothurn, wo sie auf Besuch bei ihrer Tochter Anna Ackermann
geb. Plüß weilte, die Witwe Anna Plüß geb. Hunziker, gebürtig
von Rothrist, Kantons Aargau, und wohnhaft am gleichen Orte.
Im Jahr 1895 wurde zwischen ihren Erben (Kindern und
Kindeskindern resp. deren gesetzlichen Vertretern) ein Erbteilungs
vertrag entworfen, in welchem u. a. der Tochter Anna Ackermann
als Vorempfang angerechnet wurden 424 Fr. 05 Cts., an erhal
tenem Brautdrossel, 31 Fr. 70 Cts. für ersteigerte Fahrhabe
und 2907 Fr. für von der Erblasserin erhaltene Baarvorschüsse.
Anna Ackermann bezw. ihr Ehemann Erhard Ackermann, von
und in Wolfwyl, Kantons Solothurn, weigerte sich, den Ent
wurf des Teilungsvertrages zu unterzeichnen, da sie den ihr be
rechneten Vorempfang bestritt. Am 3. Februar 1896 richteten
daher die übrigen Erben an sie die rechtliche Aufforderung, die
genannten Vorempfänge anzuerkennen und sich diese auf ihrem
Erbteil aus der Erbschaft der Mutter Anna Plüß geb. Hunziker
anrechnen zu lassen. Auf diese rechtliche Aufforderung erwiderte
Fürsprech Adrian von Arx in Olten, namens des Ehemannes
Ackermann Plüß, als Vertreter seiner Ehefrau, am 14. Februar
1896: 1. Ackermann Plüß anerkenne von Frau Anna Plüß
Hunziker sel. für Rechnung des Erbteiles seiner Ehefrau Anna
Ackermann Plüß erhalten zu haben: a) an Aussteuer (Brautfuder)
für 424 Fr. 05 Cts.; b) für ersteigerte Fahrhabe 31 Fr. 70 Cts.
- Er bestreite die namhaft gemachten Vorempfänge von
1000 Fr. und 1907 Fr., und behalte sich 3. alle Einreden be
treffend Gerichtsstand und in was sie sonst bestehen mögen, für
den Fall des Prozesses ausdrücklich vor. Die Erben Plüß ließen
nun den Ehemann Erhard Ackermann Plüß vor das Friedens
richteramt Rothrist vorladen zur Verhandlung über die Rechts
begehren, er sei gehalten, die in der rechtlichen Aufforderung ge
nannten Vorempfänge anzuerkennen und diese auf seinem (resp.
seiner Ehefrau) Erbteil aus der Erbschaft der Mutter Anna
Plüß geb. Hunziker anrechnen zu lassen. Der Beklagte bestritt
im Friedensrichtervorstand vom 27. Februar 1896, die in der
Aufforderung genannten 2907 Fr. als Vorempfang erhalten zu
haben und erklärte, weiter in nichts eintreten zu wollen. Nun
mehr stellten die Erben Plüß am 11. März 1896 beim Gerichts
präsidenten von Zofingen das Editionsbegehren, Anna Ackermann
Plüß sei pflichtig zu erklären, das Hausbuch der Frau Witwe
Anna Plüß geb. Hunziker zu edieren; sie behaupteten: Sie seien
genötigt, gegen die Impetratin eine Klage einzureichen mit fol
genden Schlüssen: Dieselbe sei zu verurteilen, anzuerkennen, daß
sie folgende Beträge: a) im April 1891 Fr. 1000; b) im Mai
1892 Fr. 1907 als Vorempfänge auf Rechnung ihres Erbteils
erhalten habe, und demzufolge sei sie pflichtig zu erklären, bei der
Erbschaftsteilung sich dieselben anrechnen zu lassen. Unter Kosten
folge. Die Erblasserin habe auf ihrem Contocorrent bei der
Spar und Leihkasse Zofingen am 28. April 1891 Fr. 1000 und
am 20. Mai 1892 Fr. 1907 erhoben, welche Beträge sie sicher
nicht für sich, sondern höchst wahrscheinlich zu Gunsten der Be
tlagten verwendet habe. Darüber müsse das von der Erblasserin
sehr genau geführte Hausbuch Auskunft geben; dieses habe sich
aber in dem Nachlaß nicht vorgefunden und es sei nach den Um
ständen anzunehmen, dasselbe befinde sich in dem Besitze der Be
klagten. Nachdem ihnen von diesem Editionsbegehren durch Ver
mittelung der Behörden ihres Wohnortes Kenntnis gegeben
worden war, erklärten die Eheleute Ackermann Plüß am 18. März
1896, sie seien weder im Besitze eines Hausbuches noch eines
andern Buches, in welchem die Mutter Anna Plüß geb. Hunziker
ihre Einnahmen und Ausgaben eingezeichnet hätte. Mit Eingabe
vom 26. März 1896 an das Bezirksgericht Zofingen verlangten
nunmehr die Erben Plüß von Frau Ackermann die Ableistung
des Editionseides. Diese erklärte zuerst am 28. März 1896 auf
der bereits abgegebenen Erklärung beharren und ihre weitere Er
klärung bei der Eidesabnahme dem Richter in Zofingen persönlich
abgeben zu wollen. Später erschien sie vor dem Gerichtspräsidenten
von Zofingen und berichtete, daß Fürsprech Strähl für sie eine
Erklärung einreichen werde. Am 14. April sodann gab letzterer
die schriftliche Erklärung ab, seine Klientschaft halte an dem
fest, was Fürsprech von Arx geschrieben habe und zwar auch
bezüglich der Kompetenz des Gerichtes; sowohl das Editions
begehren als die Pflicht zur Edition werden bestritten. Die
Sache gelangte nun zur Verhandlung vor Bezirksgericht Zo
fingen. Am 3. Juni 1896 erkannte dieses dahin: Die Kläger
seien mit ihren Begehren hierorts wegen Unzuständigkeit abge
wiesen, indem es wesentlich ausführte: Die Kompetenz des Ge
richtes sei nicht mit Bezug auf das Editionsverfahren als selb
ständiges, vom Hauptstreite unabhängiges Verfahren zu prüfen,
sondern mit Bezug auf die Hauptsache. Denn das aargauische
Obergericht habe s. Z. erklärt, daß zwar allerdings regelmäßig
der Rechtsstreit mit Anhebung der Klage beginne, daß aber da,
wo derselben vorangehend eine andere prozessualische Rechtsvorkehr
erlassen werde, der Prozeß schon mit dieser angehoben werde und
der Beklagte derselben mit der Einrede der Nichtzuständigkeit des
Gerichtes entgegentreten könne. Aus den Anbringen der Editions
kläger ergebe sich, daß diese behaupten, die Beklagte habe von
ihrer verstorbenen Mutter 2907 Fr. erhalten, sie sei für diese
Summe Schuldnerin der Erbschaft geworden und habe diese
Schuldpflicht anzuerkennen. Es handle sich also nicht um eine
Erbteilung, oder um eine Erbberechtigung, sondern bloß um die
Feststellung der Erbmasse d. h. um Anerkennung der Schuldpflicht
eines Teiles derselben. Dieses Begehren qualifiziere sich als per
sönlicher Anspruch der Erbschaft Plüß gegen Frau Ackermann.
Der Umstand, daß die Beklagte gleichzeitig Miterbin sei, ändere
an der Sache nichts. Nach bisheriger Praxis des Bundesgerichtes
werden unter persönlichen Ansprachen nicht nur Schuldforderungen,
sondern überhaupt alle civilrechtlichen Ansprüche, soweit sie nicht
dinglicher Natur seien, verstanden. Gemäß Art. 59 B. V. müsse
daher die Beklagte an ihrem Wohnort belangt werden. Auf Be
rufung der Kläger hin erkannte dagegen das Obergericht des
Kantons Aargau am 30. September 1896 abändernd dahin:
- Das Bezirksgericht Zofingen wird im vorwürfigen Rechts
streite und zwar sowohl in der Hauptfache als für das Editions
verfahren als zuständig erklärt. 2. Die Editionsbeklagte, Frau
Anna Ackermann geb. Plüß in Wolfwyl, ist pflichtig, den ihr
durch die Editionskläger gemäß 151 der C. P. O. auferlegten
Editionseid zu leisten. In der Begründung wird hinsichtlich der
Kompetenzfrage im wesentlichen ausgeführt: Die von der Editions
beklagten aufgeworfene Kompetenzeinrede sei nicht verspätet, da
gegen sei sie materiell unbegründet. Wie sich aus dem beim
Friedensrichter gestellten Rechtsbegehren und aus dem Editions
begehren ergebe, sei der Gegenstand des einzuleitenden Rechts
streites die Frage, ob die Beklagte von der Erblasserin Vorem
pfänge im Betrage von 2907 Fr. erhalten habe, und pflichtig
sei, sich dieselben bei der Erbteilung anrechnen zu lassen. Die
Regelung der Anrechnung von Vorempfängen, wie sie in 985
des bürg. Gesetz Buches enthalten sei, gehöre aber unzweifelhaft
dem Erbrechte, speziell den Bestimmungen über die Erbteilung an.
Ein Rechtsstreit über Ansprüche aus 985 qualifiziere sich daher
als Erbstreitigkeit. Da also eine erbrechtliche und nicht eine bloß
persönliche Ansprache im Streite liege, komme für den Gerichts
stand nicht die ausschließliche Bestimmung des Art. 59 B. V.,
sondern 12 der aargauischen Civilprozeßordnung zur Anwen
dung, wonach in Erbstreitigkeiten u. a. Klagen der Erben unter
einander vor dasjenige Bezirksgericht gebracht werden können, in
dessen Bezirk der Erblasser seinen Wohnsitz hatte, insofern die
Teilung der Erbschaft noch nicht erfolgt sei. Danach sei hier das
Bezirksgericht Zofingen in der Hauptsache und somit auch hin
sichtlich des der Klageanhebung vorausgehenden Editionsverfahrens
zuständig. Daß die Beklagte außerhalb des Kantons wohne, sei
für die Anwendbarkeit des 12 C. P. O. ohne Belang. Es sei
ein im neuern Prozeßrechte allgemein anerkannter Satz, daß das
forum hereditatis für die Beurteilung eigentlicher Erbstreitigkeiten
gültigerweise angesprochen werden könne, so lange wenigstens die
Erbschaft noch unverteilt sei. Die Auffassung, daß der letzte Wohn
sitz des Erblassers für das konkrete Erbrecht sowohl materiell als
formell von Bedeutung sei, habe übrigens ihren Ausdruck un
zweifelhaft auch in dem neuen schweizerischen Niederlassungsgesetz
(d. h. dem Bundesgesetz über die eivilrechtlichen Verhältnisse der
Niedergelassenen und Aufenthalter) gefunden (vgl. insbesondere
22 und 23).
B. Gegen diese Entscheidung ergriff Erhard Ackermann Plüß
namens seiner Ehefrau Anna Ackermann geb. Plüß den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage: Es
sei das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 30.
September 1896 wegen Verletzung des Art. 59 B. V. aufzu
heben und demgemäß das Bezirksgericht Zofingen als in Sachen
nicht zuständig zu erklären, unter Kostenfolge. In der Rekurs
schrift wird zunächst das bei Behandlung des gegnerischen Edi
tionsbegehrens beobachtete Verfahren bemängelt und sodann aus
geführt: Der von der Gegenpartei geltend gemachte Anspruch sei
nicht erbrechtlicher Natur, sondern enthalte eine persönliche An
sprache im Sinne des Art. 59 B.-V.; er müsse daher am Wohn
orte des Schuldners verfolgt werden. Es handle sich um die An
fechtung von Schenkungen, welche die Erblasserin bei Lebzeiten
ihrer Tochter und ihren Großkindern gemacht habe und zwar
teilweise im Kanton Solothurn. Wenn darüber bei Lebzeiten der
Erblasserin ein Streit entstanden wäre, so hätte er jedenfalls im
Kanton Solothurn durchgeführt werden müssen. Der Tod der
Schenkerin aber ändere hieran nichts; sonst müßten auch For
derungen der Erbschaft gegenüber Dritten im Gerichtsstande der
Erbschaft geltend gemacht werden können, was nicht der Fall sei.
12 der aarg. C. P. O., auf welchen das aargauische Obergericht
sein Urteil ausschließlich begründe, gelte nur für das Gebiet des
Kantons Aargau, nicht aber für interkantonale Verhältnisse. Von
einem Erbteilungsstreite könnte erst dann die Rede sein, wenn
die Pflicht der Beklagten zur Kollation feststände. Die Rekurren
tin beruft sich für ihre Ausführungen auf verschiedene Entschei
dungen des Bundesgerichtes, insbesondere auf die Entscheidungen
in Sachen Schurter und Küng, Amtl. Sammlg., Bd. III,
Nr. 12, Kantone Glarus und Schaffhausen, Amtl. Samml.,
Bd. 1, Nr. 49, und in Sachen Huber und Genossen, Amtl.
Samml., Bd. XIV, Nr. 11. Schließlich sucht die Rekurrentin
noch zu zeigen, daß vielleicht auch die civilrechtliche Berufung an
das Bundesgericht wegen Verletzung bezw. unrichtiger Anwen
dung des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse
der Niedergelassenen und Aufenthalter statthaft wäre, wenn das
Obergericht seine Entscheidung auf dieses Gesetz begründet und
dasselbe nicht bloß zur Vergleichung herangezogen hätte.
C. Die Rekursbeklagten, Marie Elisabeth Plüß und Genossen,
tragen auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge an. Sie
bemerken, nach ausführlicher Darstellung der thatsächlichen Ver
hältnisse, im wesentlichen: Vor den kantonalen Instanzen habe
die Rekurrentin stets bestritten, die von den Klägern behaupteten
Vorempfänge erhalten zu haben; erst vor Bundesgericht gebe sie
den Empfang zu, behaupte aber, die fraglichen Beträge seien ihr
geschenkt worden. Dieses novum könne nicht zu Gunsten der
Rekurrentin in Betracht gezogen werden, die Zuständigkeitsfrage
sei vielmehr auf Grund der Sachlage zu beurteilen, wie sich die
selbe vor den kantonalen Instanzen gestaltet habe. Danach habe
es sich einfach um eine Kollationsklage gehandelt, welche, wie
wesentlich im Anschluß an die Ausführungen des bundesgericht
lichen Urteiles in Sachen Munzinger vom 23. Juli 1880, Amt.
Samml., Bd. VI, S. 389 ff., dargelegt wird, unzweifelhaft erb
rechtlicher Natur sei, speziell sich als Erbteilungsklage qualifiziere
und also unerachtet des Art. 59 B. V. im Gerichtsstand der
Erbschaft geltend gemacht werden könne. Wenn die Beklagte dieser
Klage die Einrede entgegenhalten wolle, die streitigen Beträge
seien ihr geschenkt worden, so ändere dies an der Zuständigkeit
nichts. Wären übrigens die fraglichen Vorempfänge der Beklagten
wirklich schenkungsweise zugewandt worden, so stände den Klägern
die Pflichtteilsergänzungsklage zu, da die Erblasserin ihre gesetz
liche Dispositionsberechtigung überschritten hätte, und werden die
Kläger eventuell diese Klage erheben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerde ist als staatsrechtlicher Rekurs eingeführt
worden und ist auch nur als solcher statthaft. Eine civilrechtliche
Berufung wegen Verletzung oder unrichtiger Anwendung des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 betreffend die civilrechtlichen
Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter, von welcher
die Rekurrentin als möglich oder vielleicht möglich spricht, ist
vollständig ausgeschlossen. Denn einmal ist das angefochtene
Urteil, jedenfalls soweit es über die Kompetenz der aargauischen
Gerichte entscheidet, kein Haupturteil; sodann sind Streitigkeiten,
zu denen die Anwendung des citierten Bundesgesetzes Anlaß geben
kann, gemäß Art. 38 desselben und Art. la Ziff. 3 O. G.
nach dem für staatsrechtliche Streitigkeiten vorgeschriebenen Ver
fahren zu beurteilen und kann keine Rede davon sein, daß es sich
hier um einen nach eidgenössischem Rechte zu beurteilenden Rechts
streit handle, so daß Präjudizialfragen, welche nach dem eitierten
Gesetze zu beurteilen sind, im Zusammenhange mit dem ganzen
Prozesse im Berufungswege vor das Bundesgericht gebracht
werden könnten, und endlich ist das erwähnte Bundesgesetz im
vorliegenden Falle überhaupt weder anwendbar, noch auch von der
Vorinstanz angewandt worden. Denn die Vorinstanz nimmt auf
dasselbe, wie die Rekurrentin selbst anerkennt, nur vergleichend Be
zug und zwar mit Recht, da es sich ja im Fragefalle, wo die Erb
lasserin aargauische Angehörige und im Kanton Aargau domizi
liert war, nicht um civilrechtliche Verhältnisse kantonsfremder schwei
zerischer Aufenthalter oder Niedergelassener handelt, mit denen einzig
das erwähnte Bundesgesetz in seinem ersten Titel sich beschäftigt.
Als staatsrechtlicher Rekurs wegen Verletzung des Art. 59 B. V.
dagegen ist die Beschwerde nach Art. 175 Ziff. 3 und Art. 178
O. G. statthaft, und sie ist auch rechtzeitig und in richtiger Form
eingereicht.
- In der Sache selbst hat das Bundesgericht nicht zu unter
suchen, ob es statthaft sei, ein Editionsbegehren mit Rücksicht auf
einen einzuleitenden Prozeß, wie es hier geschehen ist, schon vor
Einreichung der Klage bei dem in der Hauptsache, d. h. dem
Beurteilung der letztern zuständigen Gerichte zu stellen. Denn bei
Beurteilung der Frage, ob derartige antizipierte Editionsbegehren
statthaft seien, handelt es sich nicht um eine Frage des Verfas
sungsrechtes, sondern des kantonalen Prozeßrechtes. Die aargau
ische Praxis läßt solche Editionsbegehren bekanntlich zu, derart,
daß es im Kanton Aargau weitverbreitete Übung ist, den Pro
zeß, statt mit der Klageschrift, mit einem Editionsbegehren zu
beginnen. Das Bundesgericht hat nun nicht zu untersuchen, ob
diese Praxis mit dem kantonalen Prozeßgesetze vereinbar ist, son
dern muß dies ohne anders annehmen. Es hat nur zu prüfen,
ob die aargauischen Gerichte zu Beurteilung der Hauptsache und
damit, gemäß der bestehenden kantonalen Praxis auch zu Beur
teilung des Editionsbegehrens verfassungsmäßig kompetent seien,
oder ob die Entscheidung des aargauischen Obergerichtes, welche
diese Kompetenz anerkennt, gegen einen verfassungsmäßigen Grund
satz verstoße. In der That gründet sich denn auch die Beschwerde,
wenn auch die Rekurrentin nebenbei das bei Behandlung des
Editionsbegehrens beobachtete Verfahren bemängelt, ausschließlich
hierauf, d. h. auf die Verletzung des Art. 59 B. V.
- Nun ist die bundesrechtliche Praxis in Auslegung des
Art. 59 B. V. stets davon ausgegangen, daß zu den persönlichen
Ansprachen im Sinne dieses Verfassungsartikels erbrechtliche,
speziell auch Erbteilungsansprüche nicht gehören (vgl. z. B. die
Entscheidung in Sachen Munzinger vom 23. Juli 1880, Amtl.
Samml., Bd. VI, S. 389 ff.; in Sachen Ackermann vom 3. Sep
tember 1880, ibidem, S. 400 ff.). Erbrechtsstreitigkeiten d. h.
einerseits Streitigkeiten zwischen verschiedenen Ansprechern über
die erbrechtliche Nachfolge in den Nachlaß, eine Nachlaßquote oder
einen Nachlaßbestandteil, anderseits Erbteilungsstreitigkeiten, welche
sich auf die Teilung des Nachlasses, sowie überhaupt auf Erle
digung der aus der Erbgemeinschaft zwischen den Miterben ent
standenen Ansprüche beziehen, betreffen auch in der That nicht
persönliche Ansprüche, sondern eben das Recht der Nachfolge von
Todeswegen und dessen Realisierung; sie fallen also nicht unter
die Vorschrift des Art. 59, Abs. 1 B. V. Sofern daher im vor
liegenden Falle das Editionsbegehren mit Bezug auf eine erb
rechtliche, speziell Erbteilungsklage gestellt worden ist, liegt eine
Verletzung der erwähnten Verfassungsbestimmung nicht vor; viel
mehr könnte alsdann die Klage und folgeweise auch das Editions
begehren in dem durch 12 der aargauischen C. P. O. in bundes
rechtlich völlig zulässiger Weise statuirten Gerichtsstand der Erb
schaft am letzten Wohnort des Erblassers, angebracht werden.
4. Die rechtliche Natur der Klage nun muß selbstverständlich
nach den Klagebegehren beurteilt werden, wie sie von der Klag
partei im Friedensrichtervorstande und im Editionsbegehren gestellt
worden sind und wie sie einzig der, die Kompetenz der aargau
ischen Gerichte bejahenden Entscheidung des kantonalen Ober
gerichtes zu Grunde lagen. Nur auf die in ihrer rechtlichen Natur
durch diese Begehren charakterisierte Klage bezieht sich die ange
fochtene Entscheidung des Obergerichtes und nur auf sie kann
daher auch die Beschwerde sich beziehen. Die Anbringen der Par
teien vor Bundesgericht, welche andere Klagegründe als die durch
die erwähnten Klagebegehren angezeigten andeuten, fallen für
die bundesgerichtliche Entscheidung völlig außer Betracht, wie sie
ja auch von den kantonalen Instanzen nicht gewürdigt wurden.
5. Die Klagebegehren aber, wie sie im Friedensrichtervorstand
und im Editionsbegehren formuliert wurden, gehen einfach dahin,
die Beklagte sei zu verurteilen anzuerkennen, daß sie Beträge von
1000 Fr. und 1907 Fr. als Vorempfänge auf Rechnung ihres
Erbteiles erhalten habe, und demzufolge sei sie pflichtig zu er
klären, bei der Erbschaftsteilung sich dieselben anrechnen zu lassen.
Durch die Klage will also nicht, wie die Rekurrentin meint,
eine Forderung gegen diese geltend gemacht werden, welche von
der Erblasserin abgeleitet wäre und schon zu deren Lebzeiten hätte
geltend gemacht werden können; und ebenso wenig handelt es
sich, wie die Rekurrentin im weitern behauptet, um die Anfechtung
von Schenkungen, welche die Erblasserin der Rekurrentin oder
ihren Kindern bei Lebzeiten gemacht hätte. Die Behauptung
Rekurrentin habe die streitigen Beträge als Vorempfang
Rechnung ihres Erbteiles erhalten, wie sie den Klagebegehren zu
Grunde liegt, schließt vielmehr die Annahme, es wolle Erfüllung
einer zu Lebzeiten der Erblasserin zwischen dieser und der Rekur
rentin bestandenen Obligation verlangt oder es wolle geltend
gemacht werden, die Erblasserin habe die fraglichen Beträge der
Rekurrentin geschenkt, und es werden nun die fraglichen Schen
kungen als pflichtteilswidrig angefochten, geradezu aus. Denn mit
dem einen oder andern dieser Standpunkte wäre die Behauptung,
die Rekurrentin habe die fraglichen Beträge als Vorempfang auf
Rechnung ihres Erbteiles, also weder unter der Verpflichtung zur
Rückgabe an die Erblasserin noch als Schenkung erhalten, völlig
unvereinbar. Nach den gestellten Begehren wird von der Klage
partei vielmehr einfach geltend gemacht, die Rekurrentin habe
einen Teil des ihr zukommenden Erbanteiles schon bei Lebzeiten
der Erblasserin auf Rechnung ihres Erbteiles heraus erhalten, und
sei nun, kraft der zwischen den Miterben bestehenden Erbgemein
schaft verpflichtet, sich das Empfangene bei der Erbteilung an
rechnen zu lassen, da sie eben das bereits auf Rechnung Erhal
tene sich müsse anrechnen lassen und nicht ein zweites Mal
beziehen könne. Durch die Klage, auf welche das Editionsbegehren
sich bezieht, wird also keinenfalls eine persönliche Ansprache gegen
die Rekurrentin geltend gemacht, sondern es betrifft dieselbe viel
mehr einen Erbteilungsstreit; sie macht den aus der Erbgemein
schaft sich ergebenden Anspruch der Miterben auf Abrechnung
bezw. Einwerfung der Vorempfänge geltend (s. Amtl. Samml.,
Bd. VI, S. 398, Erw. 4), nicht einen persönlichen Leistungsan
spruch, auch nicht einen Anfechtungsanspruch gegenüber einem
von der Erblasserin abgeschlossenen Rechtsgeschäfte. Wenn die
Rekurrentin, wie sie in ihrer Beschwerdeschrift an das Bundes
gericht andeutet, der Klage die Einwendung entgegenstellen will,
sie oder ihre Kinder habe die streitigen Beträge nicht als Vor
empfänge, sondern als Schenkung von der Erblasserin erhalten,
so ändert dies an der rechtlichen Natur des eingeklagten An
spruches nichts; es liegt in dem gedachten Vorbringen vielmehr
einfach eine Bestreitung des juristischen Klagegrundes, nach welchem
die Rekurrentin die fraglichen Beträge als Vorempfang erhalten
haben soll, über deren Begründetheit der zur Beurteilung der
Klage kompetente Richter zu entscheiden hat. Wenn die Rekurs
beklagien in ihrer Rekursbeantwortung erklärt haben, sofern die
Erblasserin die streitigen Beträge wirklich schenkungsweise hinge
geben haben sollte, so würden sie die Schenkungen als pflicht
widrig mit der Pflichtteilsergänzungsklage anfechten, so kann
hierauf bei der gegenwärtigen Entscheidung keine Rücksicht ge
nommen werden; denn von einer solchen Klage war vor den
kantonalen Instanzen niemals die Rede; es haben daher die
kantonalen Gerichte darüber, ob für dieselbe der Gerichtsstand der
Erbschaft begründet wäre, nicht entschieden und es ist somit auch
das Bundesgericht zur Zeit nicht berufen, diese Frage zu beur
teilen. Ebenso mag dahingestellt bleiben, ob Forderungen des
Erblassers gegen einen Miterben nicht beim Gerichtsstande der
Erbschaft im Erbteilungsverfahren zur Anerkennung gebracht
werden könnten, denn dieser Thatbestand liegt, wie gesagt, gar
nicht vor, da die Rekurrentin durchaus nicht als Nachlaßschuld
nerin in Anspruch genommen wird.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.