- Urteil vom 20. Februar 1897 in Sachen
Fouquet Cie. gegen Wyrsch.
A. Der Beklagte, welcher Teigwarenfabrikant in Buochs ist,
bediente sich für seine Einkäufe von Gries auf dem Platze Mar
seille der Vermittlung des vereidigten Maklers G. P. Bottazzo.
Am 20. Mai 1893 telegraphierte Bottazzo an den Beklagten:
Aufschlag fortschreitend, Käufer zurückhaltend, Zolltarif Ver
änderung fürchtend, Festofferte 25 Fr. 50 gesackt 100 monatlich
10 Monate ab Juli empfehle sofortige Drahtzusage. Der Be
klagte antwortete hierauf mit Telegramm vom selben Tage:
Acceptiere 500 SSS 500 SSSF, worauf Bottazzo ihm am
- Mai 1893 telegraphisch meldete: geordnet, und mit Brief
vom 24. Mai 1893 bestätigte, er habe im Auftrage des Be
klagten gekauft: 500 Ballen SSS und SSSF bei A. Nambaud
in Marseille, 500 Ballen SSS und SSSF bei den Klägern.
Gleichzeitig sandte er ihm Duplikate der Verkaufskontrakte; die
wesentlichen Bestimmungen des Vertrages mit den Klägern lauten:
Die Ware sollte von Fabrikation und Marke der Kläger, von
gesunder Qualität, frisch und fehlerfrei sein; der Kaufpreis war
25 Fr. 50 für SSS, 24 Fr. 50 für SSSF. Die Lieferung
hatte nach Verlangen und Bedürfnis des Käufers in den 10
oder 12 Monaten vom Juli 1893 an zu erfolgen, franko See
bahnhof Marseille, Wert 60 Tage, zahlbar bei Falk Cie. in
Luzern. Am selben Tage sandten auch die Kläger an den Beklag
ten ein Bestätigungsschreiben.
B. Am gleichen 24. Mai schrieb der Beklagte an Bottazzo:
Acceptierte Ihnen gestern 5000 Kilos Gries SSS und 5000
Kilos SSSF zum Preise von 25 Fr. 50 und 23 Fr. 50, liefer
bar ab Juli 1893 gewohnte Konditionen. Auf die Schreiben
Bottazzo's und der Kläger vom 24. Mai 1893 schwieg er zu
nächst. Im Laufe des Prozesses behauptete er, er habe schon am
21. Mai 1893 an Bottazzo geschrieben, vor November brauche
er kein Gries, und diesen Brief habe Bottazzo vor Abschluß des
Kaufvertrages mit den Klägern erhalten. Letzteres wird von den
Klägern bestritten. Auch bestritt der Beklagte, das Telegramm
Bottazzo's vom 23. und dessen Brief vom 24. Mai 1893 er
halten zu haben, und behauptete, der Brief des Klägers vom
seiner24. Mai 1893 sei ihm erst am 3. oder 4. Juni, nach
Rückkehr von einer Geschäftsreise, zugekommen. Mit Brie
vom
4. Juni 1893 meldete er an Bottazzo, er habe keinen Gries
SSS oder SSSF zu 24 Fr. 50 bestellt, und am 23. Juni 1893
schrieb er an denselben, er stehe mit Fouquet Cie. gar nicht
in Verkehr und annulliere den Kauf. Auf den Bestätigungsbrief
der Kläger vom 24. Mai 1893 antwortete er nie.
C. Die Kläger mahnten den Beklagten mit Brief vom 8. De
zember 1893, der sich ordnungsgemäß in ihrem Copierbuch ein
getragen findet, die Ware abzurufen. Der Beklagte antwortete
hierauf nicht und bestritt im Prozesse, diesen Brief empfangen
zu haben. Eine weitere briefliche Mahnung erfolgte unterm 26.
Mai 1894, worauf der Beklagte mit Schreiben vom 1. Juni
1894 erwiderte, er habe nie 500 Ballen Gries von den Klägern
gekauft. Weitere Auseinandersetzungen führten zu keinem Ziele,
und mit Brief vom 11. Dezember 1894 forderten die Kläger
durch ihren Anwalt den Beklagten förmlich auf, bis zum 20. De
zember 1894 über die zu beziehende Ware zu disponieren, an
sonst der Vertrag als aufgelöst betrachtet und der Beklagte für
allen den Klägern entstehenden Schaden haftbar gemacht werde.
Eine Erklärung des Beklagten, den Vertrag halten zu wollen,
oder eine Disposition seinerseits ist innert der angesetzten Frist
nicht erfolgt. Vergleichsvorschläge, die er machte, konnten von den
Klägern nicht acceptiert werden. Die Griespreise waren inzwischen
gesunken; laut einem von den Klägern im Prozesse eingelegten
Zeugnisse des Syndikates der beeidigten Warenmakler in Mar
seille betrugen sie am 21. Dezember 1894 16 Fr. bis 16 Fr. 25
für SSS, 15 Fr. für SSSF.
D. Es kam zum Prozesse, in welchem die Kläger vom Be
klagten die Bezahlung von 5000 Fr. nebst Zins zu 5% seit
9. Januar 1895
dem Tage der Vorladung vor Vermitt
lungsgericht fordern. Vor der Sühnebehörde einigten sich die
Parteien, den Rechtsstreit gemäß Art. 52 Ziff. 1 des B. G.
über die Organisation der Bundesrechtspflege dem Bundesgericht
zur erst und letztinstanzlichen Entscheidung zu unterbreiten.
E. Zur Begründung ihrer Klage, deren Gutheißung unter
Kostenfolge sie beantragten, stützten sich die Kläger auf die in
Fakt. A 0 erwähnten Thatfachen und führten weiterhin aus:
Nachdem der Beklagte am 1. Juni 1894 erklärt habe, den Kauf
vertrag nicht halten zu wollen, seien sie nach Art. 110 ff., spe
ziell auch nach Art. 122 O. R. berechtigt, Schadenersatz zu
verlangen. Zur Berechnung des Quantitativs des erlittenen
Schadens seien folgende Faktoren in Betracht zu ziehen:
a. Die Differenz zwischen dem Kaufpreise und dem Kurse der
Ware zur Zeit der Auflösung des Vertrages, d. h. dem 21. De
zember 1894; sie betrage: Für SSS 9 Fr. 50 per 100 Kilos
(16 16 Fr. 25 statt 25 Fr. 50), für 250 Säcke à 100 Kilos
also 2375 Fr.; für SSSF: ebenfalls 9 Fr. 50 (15 Fr. statt
24 Fr. 50) per 100 Kilos, also für 250 Säcke à 100 Kilos
gleichfalls 2375 Fr., zusammen für die 500 Säcke demnach
4750 F
b. Der den Klägern entgangene Fabrikationsgewinn, der 2 Fr.
per 100 Kilos, im Ganzen somit 1000 Fr. betrage.
c. Auslagen für Correspondenzen, Certifikäte, ec., die sich auf
100 Fr. beziffern.
Die so entstehende Summe von 5850 Fr. reduzierten sie auf
5000 Fr. in Berücksichtigung des Umstandes, daß die Gries
kurse vom Juni 1893 bis Dezember 1894 zeitweise höher stan
den als 16 Fr. resp. 15 Fr. Immerhin hielten sie daran fest,
daß nach den hier Anwendung findenden Usancen des Platzes
Marseille bei Berechnung der Preisdifferenz die Kurse vom
Dezember 1894 und nicht etwa diejenigen der Zeit, in der die
Lieferung nach dem ursprünglichen Vertrage hätte stattfinden
sollen, maßgebend seien, indem nach jenen Usaneen bei Termin
käufen die vertragliche Lieferungsfrist stillschweigend als verlängert
gelte bis zu dem Zeitpunkte, in dem der eine Kontrahent den
andern in Verzug setze.
F. Der Beklagte trug auf Abweisung der Klage unter Kosten
folge an. Zur Begründung brachte er vor;
- Er habe gar nicht mit den Klägern direkt kontrahiert, son
dern nur mit Botlazzo;
- Ein Kaufvertrag sei überhaupt nicht zu Stande gekommen,
indem nie eine Einigung über den Preis und über die Lieferungs
zeit, Lieferungsart u. s. w. erfolgt sei. Am 24. Mai 1893 habe
er an Bottazzo geschrieben, er habe 500 Ballen SSS zu 25 Fr.
50 und 500 Ballen SSSF zu 23 Fr. 50 acceptiert; einen Auf
trag, SSSF zu 24 Fr. zu kaufen, habe er Bottazzo nie gegeben;
- Für den Fall, daß angenommen werden sollte, ein Kauf
vertrag zwischen den Litiganten sei abgeschlossen worden, müsse
gesagt werden, die Kläger hätten sich durch ihr langes Still
schweigen auf die Briefe des Beklagten an Bottazzo vom 4. und
- Juni 1893 mit seiner Ablehnung einverstanden erklärt. Der
Umstand, daß Bottazzo eventuell den Klägern den Inhalt dieser
Briefe nicht zur Kenntnis gebracht habe, spreche nicht hiegegen,
da er sie als ihr Vertreter verpflichtet habe;
- Einen Schaden haben die Kläger nicht bewiesen.
Eventuell bestritt er das Quantitativ des von den Klägern
behaupteten Schadens, indem er sich auf den Standpunkt stellte,
bei Berechnung der Preisdifferenz sei die Zeit, in der der Ver
trag hätte erfüllt werden sollen, maßgebend, und zu dieser Zeit
Juli 1893 bis April 1894) seien die Preise bei beiden Sorten
nur um 2 bis 2 Fr. 50 gesunken; von Anwendung der Usancen
des Platzes Marseille könne keine Rede sein, vielmehr komme
eidgenössisches Recht in Frage. Den Fabrikationsgewinn können
die Kläger nicht speziell verrechnen.
G. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren in
Klageschrift und Klagebeantwortung gestellten Begehren fest.
H. Da der Beklagte darauf beharrte, er habe weder das Tele
gramm Bottazzo's vom 23. Mai 1893, noch dessen Brief vom
- Mai 1893, noch endlich den Brief des Klägers vom 8. De
zember 1893 erhalten, schoben ihm die Kläger über diese Be
hauptung den Eid zu. Der Beklagte nahm ihn an; allein im
Termin der Eidesleistung erklärte er bezüglich der zwei erster
wähnten Urkunden: es könne möglich sein, daß er sie erhalten
habe; einen Eid dafür, daß er sie nicht erhalten habe, könne
er nicht leisten. Dagegen beschwor er seine Aussage, der Brief
der Kläger vom 8. Dezember 1893 sei ihm nicht zugekommen
und er habe im ganzen Monat Dezember 1893 keinen Brief
von den Klägern er halten.
I. In der heutigen Hauptverhandlung wiederholen die Partei
vertreter ihre in den Schriftsätzen gestellten Anträge, indem sie
sich zur Begründung im wesentlichen auf die dortigen Aus
führungen stützen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da die Parteien sich auf das Bundesgericht als erste und
letzte Instanz geeinigt haben und der Streitwert 3000 Fr. über
steigt, ist die Kompetenz des Bundesgerichtes als forum proro
gatum gemäß Art. 52 Ziff. 1 O. G. begründet.
- Die Frage, welches Recht zur Anwendung komme, die
unter den Parteten zum Teil streitig ist, das französische, wie
die Kläger behaupten, oder das eidgenössische Obligationenrecht
wie der Beklagte ausführt, ist in concreto ohne materielle Be
deutung, indem die Bestimmungen beider Rechte in den maß
gebenden Materien sich decken. Sie wäre nur von Wichtigkeit für
die Entscheidung darüber, welcher Abteilung des Bundesgerichtes
die vorliegende Streitsache gemäß Reglement vom 7. September
1893 håtte zugewiesen werden sollen; dies ist aber eine Frage,
welche die interne Organisation des Gerichtes betrifft und hier
nicht weiter zu erörtern ist.
- Die vorliegende Klage qualifiziert sich als Schadenersatz
klage, basierend auf der Nichterfüllung eines Vertrages. Der Be
klagte bestreitet keineswegs, daß Bottazzo mit den Klägern in
seinem, des Beklagten, Namen den fraglichen Vertrag abgeschlossen
für ihn ver
habe; er anerkennt jedoch nicht, daß dieser Vertrag
bindlich sei, erstens weil die Depesche vom 20. Mai 1893 keinen
sodann weil
Auftrag zum Einkauf an Bottazzo enthalten habe
Bottazzo unter allen Umständen nicht ermächtigt gewesen sei,
einen Vertrag abzuschließen, bevor er nähere Instruktionen über
die Vertragsbedingungen erhalten habe, endlich weil Bottazzo diesen
mit Briefen vom 21. und 24. Mai 1893 ihm erteilten Instruktionen
zuwidergehandelt habe. Diese Vorbringen enthalten eine negative
Litiskontestation, eine Bestreitung des Klagefundamentes, und die
Beweislast zur Herstellung des letztern ruht daher auf den Klägern.
4. Was die erste Frage betrifft, ob das Telegramm des Be
klagten an Bottazzo vom 20. Mai 1893 einen Auftrag enthalte,
so wäre sie zu verneinen, wenn man nur auf den Wort
laut desselben abstellen würde. Allein diese Urkunde ist im
Zusammenhange mit dem gesammten Akteninhalt zu prüfen,
und hieraus ergibt sich, daß der Beklagte die Stellung Bottazzo's
als Vermittlers, bloßen Maklers, Sensals, in Folge seines lang
jährigen Geschäftsverkehrs mit ihm kannte. Er konnte also gar
nicht im Zweifel sein, daß Bottazzo, indem er ihm eine Offerte
machte, nicht die Absicht hatte, direkt an ihn zu verkaufen, sondern
die, einen Auftrag zum Abschlusse eines Kaufvertrages einzuholen.
Diesen Auftrag hat dann der Beklagte mit dem Telegramm vom
20. Mai 1893 erteilt
5. Mit Unrecht behauptet der Beklagte weiterhin, Bottazzo
hätte unter allen Umständen noch nähere Instruktionen betreffend
die weitern Konditionen des Vertrages einholen sollen. Die zu
verkaufende Ware war bestimmt, ebenso der Kaufpreis bei der
einen Qualität; bei der andern verstand er sich nach der Natur
des Auftrages in dem Sinne, daß Bottazzo beauftragt sei, zu
den damaligen Kursen zu kaufen. Bei einem Auftrage zum Ein
kauf von Waren ist der Mandatar befugt, die nähern Bedingungen
betreffend Lieferungszeit, Lieferungsart 2c. abzuschließen, sofern
nicht ausdrücklich das Gegenteil unter den Parteien vereinbart
worden ist. Für letzteres liegt aber in concreto nichts vor.
6. Ebenso zu Unrecht stellt sich der Beklagte auf den Stand
punkt, der Vertrag sei für ihn deshalb nicht verbindlich, weil
Bottazzo sich nicht an die ihm im Briefe vom 21. Mai 1893
gegebenen Instruktionen gehalten habe. Die Frage, ob dieser
Brief, von dem nur ein beglaubigter Auszug aus dem Copierbuch
des Beklagten in den Akten liegt, wirklich am Tage des Datums,
das er trägt, geschrieben worden ist, und nicht etwa nachträglich
auf den Prozeß hin angefertigt wurde, mag deshalb unerörtert
bleiben, weil die Kläger bestritten haben, daß Bottazzo ihn vor
Abschluß des Vertrages mit ihnen empfangen habe, und der
Beklagte für seine bestrittene Behauptung einen Beweis nicht
einmal anerboten hat. Aus den Akten geht gegenteils hervor,
daß ein Brief zwei Tage braucht, um von Buochs nach Marseille
oder umgekehrt zu gelangen, so daß mit Sicherheit angenommen
werden darf, der fragliche Brief sei erst am 23. Mai 1893 in
den Händen Bottazzo's gewesen. Das weitere Verhalten des letztern
läßt sodann darauf schließen, daß er ihn nicht vor Abschluß des
Vertrages empfangen hat. Allein auch dieser Umstand ist über
dies irrelevant, einmal, weil der Wortlaut jenes Briefes so vag
und unklar ist, daß er keineswegs einen Widerruf des mit Tele
gramm vom 20. Mai 1893 erteilten Auftrages enthält, sodann
weil der Widerruf des Mandates dem gutgläubigen Dritten, der
in Unkenntnis desselben kontrahiert, nicht entgegengehalten werden
kann (Art. 41 O. R., Code civ. fr. Art. 2005). In casu hat
der Beklagte nicht einmal behauptet, die Kläger haben Kenntnis
von diesem Brief gehabt; die Kläger ihrerseits haben das fort
während bestritten. Ebensowenig kann sich der Beklagte darauf
berufen, Bottazzo habe den ihm im Brief vom 24. Mai 1893
erteilten Instruktionen zuwidergehandelt. Denn nachdem der Be
klagte seine Behauptung, er habe die Depesche Bottazzo's vom
23. Mai 1893, die ihm den Abschluß des Geschäftes anzeigte,
nicht erhalten, auf den ihm zugeschobenen Eid hin nicht zu be
schwören gewagt hat, ist gemäß Art. 150 des Bundesgesetzes
über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten das Gegen
teil als erwiesen anzunehmen, und der nachträgliche Brief vom
24. Mai 1893 konnte keinen Einfluß mehr auf die Rechts
wirksamkeit des einmal abgeschlossenen Vertrages ausüben (Art.
2008 C. civ. fr.). Das weitere Gebahren des Beklagten zeigt
sødann, daß er in der ganzen Sache dem Prinzipe von Treu
und Glauben entgegen gehandelt hat. Zunächst widerspricht sein
Brief vom 4. Juni 1893 an Bottazzo seinen eigenen Telegrammen
und Briefen vom 20. und 24. Mai 1893. Ferner ist der Umstand,
daß er auf den Bestätigungsbrief der Kläger vom 24. Mai 1893
nie geantwortet hat, für ihn kennzeichnend. Die kaufmännische
Treue erfordert, daß der Empfänger eines Bestätigungsschreibens,
der mit diesem nicht einig geht, seine Auffassung dem Absender so
fort mitteilt; Stillschweigen muß als Zustimmung ausgelegt werden.
7. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die Kläger den ihnen
obliegenden Beweis der Existenz des Kaufvertrages mit dem Be
klagten erbracht haben, und daß der Beklagte bei seiner Bestreitung
in bösem Glauben handelt. Er hat aber im Prozesse ferner noch
den Standpunkt eingenommen, die Kläger haben selber den Ver
trag als nicht mehr verbindlich angesehen und seinen Rücktritt
genehmigt, dadurch, daß sie ihn ein volles Jahr lang lnie an die
Erfüllung gemahnt haben. Der Beklagte behauptet also, der
Aufhebungsgrund der illoyal verspäteten Geltendmachung des
Vertragsrechtes, wie Staub, Komm. zum H. G. B. Art. 337
13, Art. 354 31, Art. 355 32 sich ausdrückt, treffe zu.
Hiegegen mag zunächst darauf verwiesen werden, daß der Beklagte
sich erst dann auf diesen Standpunkt gestellt hat, als ihm das
Urteil des Bundesgerichtes in Sachen Agelasto gegen ihn bekannt
war, was wiederum ein bedenkliches Licht auf seinen guten Glau
ben wirft. Materiell aber ist zu sagen: Vorerst kann nicht etwa
angenommen werden, die Kläger haben durch ihr Stillschweigen
auf den Brief des Beklagten an Bottazzo vom 4. Juni 1893
dessen Inhalt genehmigt; denn es liegt nichts dafür vor, daß
ihnen dieser Brief zur Kenntnis gebracht worden sei; der Ver
zicht der Kläger könnte also nur daraus gefolgert werden, daß
sie die Mahnung zu lange hinausgeschoben haben; denn aller
dings haben sie den Beklagten erst mit Brief vom 8. Dezember
1893 an die Erfüllung gemahnt. Freilich hat der Beklagte be
hauptet, diesen Brief nicht empfangen zu haben, und diese Be
hauptung eidlich bekräftigt, so daß sie nach Art. 150 Abs. 2
B. Ges. betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitig
keiten als wahr angenommen werden muß. Allein anderseits findet
sich eine Kopie dieses Briefes in dem ordnungsgemäß geführten
Copierbuche der Kläger, und es bleibt daher nur die Annahme
übrig, derselbe sei verloren gegangen, bevor er an den Beklagten
gelangte. Nachdem dieses festgestellt, muß in rechtlicher Beziehung
ausgeführt werden: Es ist davon auszugehen, daß die Ausübung
eines Vertragsrechtes, hier also des Rechtes auf Erfüllung oder
auf Schadenersatz, grundsätzlich nicht auf eine bestimmte kurze
Frist beschränkt ist. Von diesem Grundsatze ist nur die Ausnahme
zu machen, daß nach dem Prinzipe von Treu und Glauben im
Verkehre der eine, nicht säumige Teil (hier der Verkäufer
nicht doloser Weise die Geltendmachung eines Rechts beliebig lange
hinausschieben und dadurch auf Kosten des andern Teils speku
lieren darf, d. h. nicht eine solche Situation schaffen darf, daß
er je nach der Lage des Marktes vom Vertrage zurücktreten oder
auf Erfüllung desselben beharren will; vrgl. Staub, Comm. zum
H. G. B., Art. 354 31 (3. u. 4. Aufl., S. 895), und die
dort citierten Entscheidungen: R. O. H. G., Bd. IX, S. 411
Bd. XIV, S. 395; Bd. XX, S. 335; Bd. XXIII, S. 64;
Bolze, Praxis des R. G. in Civilsachen, Bd. VIII, Nr. 350;
Bd. XII, Nr. 247, und das bundesgerichtliche Urteil i. S. Age
lasto gegen Wyrsch Odermatt vom 1. März 1895 Erw. 7 i. f.
In letzterm Urteile hat das Bundesgericht ausgesprochen, bei
einem Lieferungskaufe von Waren, die erheblichen Kursschwan
kungen unterliegen, dürfe der Verkäufer, wenn der Käufer die
Annahme verweigere, die Sache nicht einfach ruhen lassen, um
dann gelegentlich nach Monaten wieder darauf zurückzukommen
und so die Lieferungstermine beliebig hinauszuschieben. Allein es
wäre zu weit gegangen, wenn man eine Pflicht des Verkäufers,
den Käufer sofort in Verzug zu setzen, auch in den Fällen statu
ieren wollte, wo, wie hier, die Verweigerung der Vertragserfüllung
eine offensichtlich ungerechtfertigte und dolose war; denn dies
hieße in vielen Fällen geradezu die Arglist des Käufers be
günstigen. Die Mahnung vom 8. Dezember 1893 kann um so
weniger als verspätet angesehen werden, weil der Beklagte die
Waren abzurufen hatte. Das Stillschweigen der Kläger vom
8. Dezember 1893 bis zum 26. Mai 1894 war allerdings wenig
korrekt; es kann aber nach den Umständen des Falles keineswegs
als Verzicht auf die Geliendmachung der Vertragsrechte angesehen
werden. Der Beklagte unterliegt demnach auch in diesem Punkte
und es ist somit festgestellt, daß er vertragsbrüchig gehandelt hat.
Die Kläger waren zum mindesten berechtigt, ihm gemäß Art. 12
O.-R. eine Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen und
nach unbenutztem Ablaufe derselben vom Vertrage zurückzutreten.
Der nach Art. 124 O. R. dem Zurücktretenden obliegende Be
weis des Verschuldens des andern Teils ist hier ohne weiters
nach den Akten hergestellt. Denn das wissentliche Nichthalten eines
Vertrages schließt ein Verschulden in sich, wie das Bundes
gericht i. S. Dreyfuss frères gegen Egli Reimann Cie.
(Amtl. Samml. Bd. XIX, S. 932) und i. S. Bär Cie.
gegen Lloyd Cie. vom 14. November 1896 ausgesprochen hat.
8. Danach ist die Schadenersatzklage gemäß Art. 110 ff. O. R.
im Prinzipe begründet. Es ist also noch das Quantitativ des zu
ersetzenden Schadens zu bestimmen. Zur ersten Schadenersatz
post ist zu sagen: Der Preisrückgang der Ware zur Erfüllungs
zeit gegenüber dem vereinbarten Kaufpreise ist als unmittelbarer
Schaden im Sinne des Art. 116 O. R. anzusehen. Der Zeit
punkt für die Berechnung der Preisdifferenz ist auf den 21. De
zember 1894 festzusetzen, nicht auf den Termin, in dem ur
sprünglich hätte erfüllt werden sollen; denn bei Lieferungskäufen
auf Abruf ist der Lieferungstermin als bis zum Momente,
dem der Käufer in Verzug gesetzt wird, auch nach dem hier
einzig Anwendung findenden eidgenössischen Obligationenrechte,
stillschweigend verlängert anzusehen (vrgl. bundesgerichtl. Entsch.
i. S. Bär Cie. gegen Lloyd Cie.). Die Preisdifferenz
21. Dezember 1894 gegenüber der vereinbarten Kaufsumme be
trug pro 100 Kilos 9 Fr. 25 für SSS und 9 Fr. 50
SSSF, somit für die 250 Ballen SSS zu 100 Kilos 2312
50, für die 250 Ballen SSSF zu 100 Kilos 2375 Fr., zu
sammen also 4687 Fr. 50.
Ein entgangener Fabrikationsgewinn kann naturgemäß nicht
noch speziell verlangt werden, da er im Schadenersatz für den
Preisrückgang inbegriffen ist.
Auch die dritte Schadenersatzpost ist abzuweisen mangels jeg
lichen Nachweises für dieselbe.
Sonach ist die Klage gutzuheißen im Betrage von 4687 Fr.
50 Ets.; hievon sind die verlangten Zinsen zu 5% seit 11. Ja
nuar 1895 als dem Tage der Einleitung der Klage zu bezahlen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Beklagte ist verpflichtet, den Klägern 4687 Fr. 50 Cts.
nebst Zins zu 5 % seit 11. Januar 1895 zu bezahlen; die
Mehrforderung wird abgewiesen.