- Urteil vom 3. März 1897 in Sachen Bachmann
gegen Schweizerische Eidgenossenschaft.
A. Der im Jahre 1859 geborene Rudolf Bachmann trat im
Sommer 1889 als Arbeiter in die durch die schweizerische Eid
genossenschaft betriebene Munitionsfabrik in Thun ein und bediente
hier während mehrerer Jahre mit einigen, meist durch vorüber
gehende Erkrankungen veranlaßten Unterbrechungen, mit einem
Kameraden die neben vielen andern Maschinen in einer geräumi
gen Fabrikräumlichkeit aufgestellte sog. Bleidrahtpresse. Diese be
steht im wesentlichen aus einem Schmelzofen und einer hydrauli
schen Presse, und die sie bedienenden Arbeiter haben einmal die je
etwa 50 Kilogramm schweren Bleizungen von außerhalb des Fa
brikgebäudes her in den Kessel des Schmelzofens zu tragen, die
Feuerung des letztern zu besorgen, während des Einschmelzens
mit einer Kelle den entstehenden Schaum abzunehmen, das flüssige
Blei in den Preßcylinder zu leiten, die Presse in Funktion zu
setzen, und die gepreßten Bleidrähte aufzuhafpeln und wegzutragen.
Überdies hatten die beiden Arbeiter jährlich einige Male einen von
der Feuerung nach dem Hochkamin führenden, unterirdischen
Rauch Abzugskanal, in den wohl auch von der Presse her Blei
abfälle und andere Unreinigkeiten gelangen konnten, zu reinigen.
Nachdem dann Bachmann im Frühjahr 1894 von der Bleidraht
presse wegversetzt worden war, blieb er vom 18. Oktober 1894 an
wegen ernsthafterer Erkrankung vollständig von der Arbeit aus
Er ließ sich durch den Arzt E. Fankhauser in Uebeschi behandeln,
der in einem Zeugnis vom 10. Dezember 1894 erklärte, derselbe
sei, an Neurasthenie infolge chronischer Bleivergiftung leidend ,
immer noch arbeitsunfähig. Bachmann wendete sich bald darauf
auch noch an einen zweiten Arzt, Schmid in Wimmis, der in ei
ner Zuschrift an die Direktion der eidg. Munitionsfabrik vom
- Januar 1895 ebenfalls erklärte, daß derselbe an chronischer
Bleivergiftung erkrankt sei, und an dieser Diagnose mit Schreiben
vom 4. Februar 1895 festhielt, auch nachdem ihm der Kranken
bericht des Patienten vorgewiesen worden war. Auf Veranlassung
der Fabrikleitung begab sich hierauf Bachmann am 11. März 1895
zur Untersuchung und Behandlung in das Inselspital in Bern,
aus dem er am 2. April ungebessert entlassen wurde. In einem
Bericht an die Munitionsfabrik vom 5. April bemerkte der erste
Assistent der medizinischen Klinik des genannten Spitals, Dr.
Deucher, Bachmann leide gegenwärtig an einem chronischen Ma
genkatarrh mit Magenerweiterung, sowie an hochgradiger Neu
rasthenie. Allergrößter Wahrscheinlichkeit nach habe sich derselbe
eine chronische Bleivergiftung zugezogen; doch sei von diesem Lei
den gegenwärtig fast nichts mehr vorhanden: der Bleisaum sei
kaum angedeutet, Blut normal, keine Bleilähmung, keine Kolik.
Was den Zusammenhang der drei Leiden betreffe, so sei wahr
scheinlich der chronische Magenkatarrh die Folge der Nervenschwäche
und habe wiederum seinerseits diese noch vermehrt. Sonach sei
anzunehmen, daß die Bleivergiftung den Anlaß gegeben habe zum
Ausbruch der Neurasthenie, also mit eine Ursache seiner gegen
wärtigen Leiden geworden sei. Immerhin müsse die Hauptursache
in der physischen Veranlagung gesucht werden. In einem am
- Mai 1895 dem Anwalt des Bachmann erstatteten Berichte sodann
ließ sich der nämliche Arzt dahin aus, Bachmann sei in das Spi
tal eingetreten angeblich wegen Bleivergiftung; doch sei von einer
solchen nichts zu konstatieren gewesen; der anfänglich noch ganz
schwach angedeutete Bleisaum sei beim Austritt nicht mehr zu
konstatieren gewesen. Dagegen habe Patient während des ganzen
Spitalaufenthaltes an ausgesprochener Neurasthenie gelitten, für
die die Hauptursache in der Veranlagung desselben zu suchen
sei. Den Anlaß zum Ausbruch habe wahrscheinlich eine vorhan
dene Magenerweiterung gegeben. Auch sei eine frühere Bleivergif
tung möglich, und wenn die Aussagen des Patienten als richtig
angenommen würden, welcher Annahme vom medizinischen Stand
punkte aus nichts entgegen stehe, sogar wahrscheinlich. Es bestehe
sonach die Möglichkeit, daß diese frühere Bleivergiftung einen wei
tern Anlaß zum Ausbruch der Neurasthenie gegeben habe. In
beiden Berichten war beigefügt, Simulation sei nach genauer Be
obachtung ausgeschlossen.
B. Wegen dieser Erkrankung erhob Bachmann einen Entschädi
gungsanspruch an die schweiz. Eidgenossenschaft und klagte den
selben, da letztere ihn nicht anerkennen wollte, mit Schriftsatz vom
31. Dezember 1895 vor Bundesgericht ein. Die Rechtsbegehren
gehen dahin:
- Die Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, dem Kläger
angemessenen Schadenersatz zu leisten.
- Es sei dem Urteil betreffs Höhe der Entschädigung ein
Rektifikationsvorbehalt im Sinne des Art. 8 des Fabrikhaft
pflichtgesetzes einzufügen, beides unter Kostenfolge.
Der Kläger sei, wird zur Begründung angeführt, infolge sei
ner Beschäftigung in der Fabrik der Beklagten an Bleivergiftung
erkrankt: Während er beim Eintritt in dieselbe völlig gesund ge
wesen sei, wie sich insbesondere aus dem Zeugnisse des Dr. Ris
ergebe, das dieser ihm beim Anlaß der zum Zwecke der Aufnahme
in die Fabrik Krankenkasse vorgenommenen Untersuchung ausgestellt
habe, und während er auch noch ein halbes Jahr
später ohne
Anstand in die kantonale Krankenkasse der Gemeinde Amsoldingen
aufgenommen worden sei, sei er etwa 2 Jahre nach
seinem Ein
tritt erkrankt; es hätten sich starke Bauchschmerzen, Magenbren
nen u. s. w. eingestellt, die ihn gezwungen hätten, oft zu Hause zu
bleiben und die Arbeit auszusetzen. Das Leiden habe sich trotz
ärztlicher Behandlung stets verschlimmert und zur Folge gehabt,
daß er seine Arbeit ganz habe aufgeben müssen. Es habe sich
nämlich in Folge der Bleivergiftung eine Nervenkrankheit ent
wickelt, die sich zuerst in Anfällen von Schwermut geäußert und
bis zur Raserei und Tobsucht gesteigert habe, so daß seine Unter
bringung in einer Heilanstalt nur eine Frage der Zeit sei. Kläger
sei infolge dessen seit dem 18. Oktober 1894 für unabsehbare Zeit
und wahrscheinlich für immer vollständig arbeitsunfähig, und da die
im Dienste der Beklagten acquirierte Bleivergiftung die Ursache seines
Zustandes sei, so habe dieselbe für die ökonomischen Folgen nach
Haftpflichtrecht aufzukommen, und ihm zu ersetzen:
a. Die bereits entstandenen Heilungskosten
mit
Fr. 344 50
b. Die künftigen Heilungskosten, die auf
360 Fr. per Jahr oder kapitalisiert auf
Fr. 6078
anzuschlagen seien
c. Das zulässige Maximum für die dauernde
Erwerbsunfähigkeit mit
Für den Fall, daß bei Vornahme der gerichtlichen Expertise die
Folgen der Krankheit nicht sicher ermittelt werden könnten, sei
überdies Rektifikation des Urteils gemäß Art. 8 Fabrikhaftpflicht
gesetz vorzubehalten.
C. Die Beklagte, Schweizerische Eidgenossenschaft, schloß in
ihrer Antwort auf kostenfällige Abweisung der Klage des Bach
mann: Vorerst wird bestritten, daß dieser an Bleivergiftung er
krankt sei und selbständig den diesbezüglichen Anbringen der Klage
gegenüber behauptet: In Hinsicht auf die vorhandenen Schutz
richtungen (insbesondere Ventilatoren) und bei der Art, wie
die Bleidrahtpresse bedient werde, sei eine Erkrankung eines dabei
beschäftigten Arbeiters beinahe ausgeschlossen. Allfällige ungün
stige Einflüsse müßten zudem auch andere in der gleichen Fabrik
räumlichkeit beschäftigte Arbeiter treffen; noch niemals aber seien
solche Erkrankungen vorgekommen. Sogar bei den in besonderm
Raum mit der eigentlichen Bleigießerei beschäftigten Arbeitern, die
seit langen Jahren stets neben offenen Bleikesseln mit flüssigem
Blei arbeiteten, hätten sich niemals Erscheinungen von Bleivergif
tung gezeigt. Auf die Zeugnisse sodann, die dem Bachmann bei
und kurz nach seinem Eintritt in die Fabrik über seinen Gesund
heitszustand zum Zweck der Aufnahme in zwei Krankenkassen aus
gestellt worden seien, könne kein wesentliches Gewicht gelegt wer
den, da die Untersuchung, die bei solchen Anlässen vorgenommen
werde, gewöhnlich nicht sehr eingehend und sorgfältig vorgenom
men zu werden pflege. Wie es thatsächlich mit seinem Gesund
heitszustand bestellt gewesen sei, ergebe sich aus einem Berichte
des Präsidenten der Fabrik Krankenkasse vom 18. Januar 1895.
Danach sei er häufig krank gewesen, und zwar meistens infolge
seines unsinnigen Laufens von Amsoldingen nach der Fabrik
und umgekehrt; an Bleivergiftung sei er früher niemals behandelt
worden, wohl aber habe er die Krankenkasse auszubeuten versucht
indem er nicht nur länger als nötig zu Hause geblieben sei, son
dern hier auch gearbeitet habe, wie dem Präsidenten der Kranken
kasse vom Vater und Schwager des Klägers selbst im Frühjahr
1894 hinterbracht worden sei. Die Krankheiten, an denen Bach
mann, während er an der Bleidrahtpresse beschäftigt gewesen sei,
nach den bezüglichen ärztlichen Zeugnissen gelitten habe, rechtfer
tigen für sich allein den Schluß auf Bleiintorikation nicht; die
selben seien vielmehr eher auf dessen ungeeignete Lebensweise zu
rückzuführen. Verneint werden dann auch die behaupteten Folgen
der Krankheit, insbesondere daß Bachmann neurasthenisch sei.
Endlich wird auch die Schadenaufstellung in verschiedenen Punkten
bemängelt.
D. In der Replik werden die selbständigen Anbringen der Ant
wort bestritten und speziell gegenüber der Behauptung, daß in der
Munitionsfabrik noch keine Bleivergiftungen vorgekommen seien,
bemerkt, daß vor etwa Jahresfrist ein Nebenarbeiter des Klägers,
Kropf, an einer im Dienste der Beklagten acquirierten Bleivergif
tung gestorben sei.
E. Die Beweisführung über die bestrittenen Thatsachen ergab
im wesentlichen folgendes Resultat:
- Hinsichtlich des frühern Gesundheitszustandes des Klägers
und seiner Erkrankungen vor dem 18. Oktober 1894: Das Zeug
nis des Dr. Nies vom 29. Juli 1889, das zum Zweck der
Aufnahme in die Krankenkasse der Munitionsfabrik ausgestellt
worden und dem eine, nach Aussage des genannten Arztes, aller
dings nur eursorische Untersuchung vorangegangen war, bezeichnet
den Kläger als gesund; in der Rubrik der eigenen Angaben über
den bisherigen Gesundheitszustand findet sich die Notiz: Will
nie krank gewesen sein (Mutter und Bruder an Lungenkrankheit
gestorben) , und unter Krankheitsanlagen: Unbedeutender Drü
sentumor unter linkem Unterkiefer. Schön und kräftig gebaut.
Der Zeuge Richner, der während etwa 3 Jahren neben Bach
mann an der Bleidrahtpresse gearbeitet hat, sagt aus, dieser habe
stets ein etwas bleiches Aussehen gehabt und oft über Schmerzen
geklagt, wobei er auf den Unterleib gezeigt habe, ohne daß man
eigentlich gewußt habe, was ihm fehle; er habe sich dann jeweilen
in einer Kammer ausgeruht. Nach ärztlichen Zeugnissen vom
- Juli 1890, 13. August gl. J., 3. Juni 1891, 26. August
1892, 25. November gl. J., 5. Februar 1894 und 24. Februar
gl. J. war Bachmann zu jenen Zeitpunkten jeweilen für einige
Zeit arbeitsunfähig, und zwar:
Das erste Mal wegen Schulterblatt und Nackenrheumatismus,
das zweite Mal wegen einer tiefen Rißwunde der linken Augen
höhle (infolge Sturzes), das dritte Mal wegen Harnröhrenent
zündung, das vierte Mal wegen Kreuzrheumatismus, das fünfte
Mal wegen Ischias und andern rheumatischen Schmerzen, das
sechste Mal wegen Influenza, das siebente Mal wegen Gelenk
rheumatismus.
Der Präsident der Fabrik Krankenkasse bestätigt als Zeuge, daß
Bachmann häufig und zuweilen in mißbräuchlicher Weise die
Krankenkasse in Anspruch genommen hat, und zwar nicht wegen
Bleivergiftung.
- Hinsichtlich des jetzigen Zustandes des Klägers: die medi
zinischen Experten, Prof. Dr. Sahli und Dr. Dubois in Bern
berichten hierüber in ihrem auf Grund einer Untersuchung erstat
teten Gutachten vom 10. Januar 1897: Bachmann ist ein sei
nem Alter entsprechend ausfehender Mann von 37 Jahren, von
mittlerer Größe, von kräftigem Körperbau, mit gut entwickelter
Muskulatur. Nichts in seiner Haltung, in seinem Gang verrät
hochgradige Nervosität oder überhaupt Krankheit. Er gibt mit
Leichtigkeit Auskunft über die Vergangenheit, ohne daß irgend
welche Gedächtnißschwäche dabei bemerkbar wird. Gegenwärtig be
hauptet er sich gesünder zu fühlen als früher. Die Magenbe
schwerden, das Erbrechen, die Bauchschmerzen sind verschwunden.
Die einzigen Klagen beziehen sich auf Kopf und Nackenschmer
zen, auf Gefühl von Schwere in den Beinen, auf größere Er
müdbarkeit beim Arbeiten. Sonstige Störungen konnte Patient
nicht angeben, er leugnet auch ganz bestimmt, an Melancholie
zu leiden, geschweige denn an Tobsucht, wie irgendwo in den
Akten behauptet wird. Die objektive Untersuchung ergibt auch
keine Zeichen einer organischen Erkrankung: Die Hautfarbe ist
etwas blaß, bräunlich, doch nicht krankhaft. Der Blick ist nor
mal, der Gesichtsausdruck in keiner Weise melancholisch. Bei
Besprechung seiner Angelegenheiten, beim Erzählen seines Kum
mers im Verlaufe des Prozesses fließen ihm einige Thränen, doch
kann er sich bald beruhigen. Die Schleimhäute sind nicht anä
misch. Die Zunge ist rein, an den Rändern des Zahnfleisches
läßt sich nicht der geringste Bleisaum nachweisen. Lungen und
Herz geben bei der Perkussion und Auskultation vollkommen
normale Verhältnisse. Auch die Untersuchung des Abdomens er
gibt nichts Abnormes. Der Bauch ist nicht aufgetrieben, auf
Druck nirgends schmerzhaft, Leber und Milz sind nicht ver
größert. Die auf der medizinischen Klinik vorgenommene ge
nauere Untersuchung des Magenchemismus hat ein normales
Resultat gegeben. Der Urin ist von normaler Farbe, frei von
Eiweiß und Zucker. Von Seite des Nervensystems ist obfektiv nichts
nachweisbar. Die Augenbewegungen sind normal, ebenso auch
die Sehschärfe. Die Untersuchung mittelst des Perimeters ergibt
keine Einengung des Gesichtsfeldes und keine Ermüdbarkeit. Nir
gends sind Lähmungserscheinungen zu konstatieren. Die Hautsen
sibilität ist normal, ebenso die Haut und Sehnenreflexe. Kurz
objektiv läßt sich nichts nachweisen, und die Klagen des Patien
ten reduzieren sich auf besagte Schmerzen im Kopf und Nacken,
sowie auf die Schwäche in den Beinen. Die Untersuchung
liefere gegenwärtig, antworteten dann die Experten auf besondere
Frage, keine sichern Zeichen einer bestehenden Bleivergiftung; er
habe gegenwärtig keine Kolikanfälle, keine Lähmungen, keinen Blei
saum an den Rändern des Zahnfleisches; allerdings seien dies
keine konstanten Erscheinungen, deren Abwesenheit Bleivergiftung
auszuschließen gestatten würde, aber auf solche Symptome sei man
angewiesen, um eine Blutvergiftung direkt nachzuweisen. Gegen
wärtig leide Bachmann, heißt es auf eine weitere Frage, nur noch
an Kopf und Rückenschmerzen und allgemeiner Müdigkeit, na
mentlich in den Beinen; die Nervenschwäche scheine keine hoch
gradige zu sein; von Melancholie und Tobsucht sei nichts zu kon
statieren gewesen, wie er selbst jede Spur von Geistesstörung
leugne. Die gegenwärtig bestehende Reduktion der Arbeitsfähigkeit
wird sodann auf 40 % geschätzt und beigefügt, daß völlige Her
stellung der Arbeitsfähigkeit nach der Erledigung des Prozesses
nicht ausgeschlossen scheine.
3. Betreffend die Frage, ob Bachmann früher an Bleivergiftung
gelitten habe und ob sein jetziger krankhafter Zustand hierauf zu
rückzuführen sei: die Möglichkeit, daß Kläger bei seiner Beschäfti
gung an Bleivergiftung erkranken konnte, nehmen die medizini
schen Experten an, obschon der technische Sachverständige erklärte,
daß Bleidämpfe nicht entstehen und keine Versetzung der Luft mit
Bleioxyd haltenden Staubpartikelchen stattfinde und daß auch gute
Ventilatoren vorhanden seien; sie bemerken diesbezüglich: Auch
die guten Ventilationseinrichtungen schließen die Möglichkeit der
Vergiftung nicht aus. Bei seiner Arbeit mußte Bachmann oft
metallisches Blei und Bleiabfälle in die Hände nehmen und diese
wiederholte Berührung und Beschmutzung der Hände mit Blei
genügt, um eine Bleivergiftung hervorzurufen. Verunreinigung
der Hände mit Blei spielt überhaupt bei der Entstehung der be
ruflichen Bleivergiftungen eine mindestens ebenso große Rolle
wie die Einatmung von Bleidampf und Bleistaub. Daß andere
Arbeiter Jahre lang die gleiche Arbeit verrichtet haben, ohne zu
erkranken, beweist nichts. Abgesehen davon, daß nicht alle Arbei
ter gleich sorgfältig die Reinigung der Hände, namentlich vor
dem Essen besorgen, muß man noch mit einer gewissen Prädis
position, mit einer erhöhten Empfindlichkeit gegen die Wirkungen
des Giftes rechnen. In Buchdruckereien ist es schon vorgekom
men, daß ein Setzer infolge der Berührung der Typen an siche
rer Bleivergiftung erkrankte, während sämtliche andern Arbeiter
gesund blieben. Der Behauptung der Beklagten gegenüber, es
seien bisher in der Fabrik keine Bleivergiftungen vorgekommen,
hat Werkführer Hottinger bezeugt, daß in den 80er Jahren ein
Arbeiter Kropf, der an der frühern, allerdings anders konstruier
ten Bleipresse gearbeitet habe, pensioniert worden und gestorben
sei, und zwar sei derselbe bleikrank gewesen. Darüber aber, ob
thatsächlich Bachmann an Bleivergiftung gelitten habe, bemerken
die medizinischen Sachverständigen: Die Schmerzen, an denen
Bachmann seit 1889 gelitten habe (Schulterblatt und Nacken
schmerzen, Ischias und Gelenkschmerzen) kommen so oft ohne
Bleivergiftung vor, daß kein Grund sei, dieselben mit großer
Wahrscheinlichkeit auf eine Bleivergiftung zurückzuführen; sie kön
nen davon herrühren, können aber auch andere Ursachen haben.
Ob Bachmann früher Symptome von Bleivergiftung dargeboten
habe, könne nicht mehr entschieden werden; er soll einige Male
kolikartige Bauchschmerzen gehabt haben; in der am 11. März
1895 aufgenommenen Krankengeschichte der medizinischen Klinik
des Inselspitals heiße es wörtlich: Kein Bleisaum, während aller
dings nach den Berichten von Dr. Deucher eine Spur von Blei
saum beim Eintritt in das Spital vorhanden gewesen wäre; man
stehe da vor Widersprüchen und gegenwärtig sei es unmöglich,
diese Frage zu lösen. Die Ursachen des jetzigen nervösen Zustan
des sodann könnten nicht mit Sicherheit bestimmt werden. Wenn
keine charakteristischen Merkmale einer stattgehabten Bleiintoxi
kation nachweisbar seien, so könne man natürlich auch nicht be
haupten, daß zwischen Bleieinwirkung und den jetzigen Beschwer
den ein ursächlicher Zusammenhang bestehe, wenn auch nicht
geleugnet werden könne, daß Bleivergiftung sie hervorgerufen haben
mögen. Und später betonen die Experten nochmals die Unmög
lichkeit, Bleivergiftung als sichere und alleinige Ursache des be
stehenden Übels festzustellen.
F. Im heutigen Vorstande wiederholten die Parteianwälte die
schriftlich gestellten Anträge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Beklagte bestreitet ihre Haftpflicht deshalb, weil der Klä
ger nicht dargethan habe, daß er sich beim Betriebe der Fabrik
eine Krankheit im Sinne des Art. 3 des Fabrikhaftpflichtgesetzes
zugezogen habe, und daß sein jetziger Zustand auf eine derartige
Erkrankung zurückzuführen sei. Sie hat zudem diesbezüglich den
Gegenbeweis angetreten, indem sie eine Erkrankung des Klägers
an Bleivergiftung als beinahe ausgeschlossen hinstellt, was sie
daraus folgern will, daß in den Fabrikräumlichkeiten viele und
mustergültige Schutzvorrichtungen vorhanden, und daß weder un
ter den in den gleichen Räumlichkeiten beschäftigten, noch bei den
in der eigentlichen Bleigießerei beschäftigten Arbeitern je Bleiver
giftungen vorgekommen seien. Allein abgesehen davon, daß letztere
Behauptung sich nicht erwahrt hat, indem nach dem Zeugnis des
Werkführers Hottinger in den 80er Jahren ein Arbeiter Namens
Kropf, der damals die allerdings anders konstruierte Blei
presse bedient hatte, an Bleivergiftung erkrankt ist, erklären die
medizinischen Sachverständigen mit aller Deutlichkeit, daß die
Möglichkeit, daß Bachmann bei seiner Arbeit an Bleivergiftung
erkranken konnte, keineswegs auszuschließen sei, und wenn sie auch
beifügen, daß dabei gewisse individuelle Momente von Bedeutung
sein können, nämlich das größere oder geringere Maß von Rein
lichkeit, das die Arbeiter aufwenden und eine eventuelle Prädispo
sition, so mag es fraglich sein, ob im einzelnen Falle beim Vor
handensein von solchen besondern Umständen die Fabrik von ihre
Haftpflicht sich befreien könne; allein es müßten dann dieselben
zum mindesten speziell nachgewiesen werden, was vorliegend nicht
zutrifft. Anderseits kann aber auch der dem Kläger auffallende
Hauptbeweis nicht als erbracht angesehen werden. Art. 3 des
Fabrikhaftpflichtgesetzes verlangt von demjenigen, der wegen einer
innern Erkrankung gegen den Fabrikunternehmer einen Haftpflicht
anspruch erhebt, ausdrücklich den Nachweis dafür, daß man es
mit einer spezisischen, ausschließlich durch den Betrieb der Fabrik
hervorgerufenen, Berufskrankheit zu thun habe. Danach darf es
jedenfalls mit dem dem Kläger obliegenden Beweise für das Vor
handensein einer auf den Betrieb zurückzuführenden Berufskrank
heit nicht leicht genommen werden. Gerade in dem entscheidenden
Punkte mangelt es nun aber an einem hinlänglichen Beweise.
Zwar fehlt es in den Akten nicht an Anhaltspunkten dafür, daß
Bachmanns Organismus wirklich durch die Einwirkung des
Bleis, womit er jahrelang fast ununterbrochen zu schaffen hatte,
gelitten habe. Zunächst muß auffallen, daß der Kläger, der bei
seinem Eintritt in die Fabrik völlig gesund war, nach einer ge
wissen Zeit nicht nur während der Arbeit öfters von Unwohlsein
befallen wurde, das nach der Aussage des Zeugen Rychner spe
ziell in Bauchschmerzen bestanden zu haben scheint, sondern auch
wegen ernsterer Erkrankungen, insbesondere wegen Rheumatismus
u. dergl. mehrfach gänzlich von der Arbeit ausbleiben mußte.
Ohne weiters erklärten sodann die Arzte Fankhauser und Schmid
im Dezember 1894 und Januar 1895, Bachmanns Zustand sei
eine Folge von Bleivergiftung. Und beim Eintritt in das Insel
spital in Bern wäre nach den Berichten von Dr. Deucher ein
charakteristisches Zeichen dieser Krankheit, der Bleisaum an den
Zahnfleischrändern, noch leicht angedeutet gewesen, während aller
dings, wie die Experten mitteilen, die damals aufgenommene
Krankengeschichte ausdrücklich hervorhebt: Kein Bleisaum
Allein anderseits erklären die medizinischen Experten, deren Sach
unde völlig außer Zweifel steht, daß die Untersuchung des Bach
mann gegenwärtig keine sichern Zeichen einer bestehenden Blei
vergiftung liefern, und daß nicht mehr entschieden werden könne,
ob derselbe früher derartige Erscheinungen dargeboten habe. Dieses
Urteil der Sachverständigen fällt um so mehr in's Gewicht, als
denselben das gesamte Aktenmaterial, insbesondere auch die Zeug
nisse der Arzte Fankhauser, Schmid und Deucher, vorgelegen ha
ben. Daß sie dabei über die Zeugnisse der beiden ersten Arzte
hinweggegangen sind, erklärt sich wohl daraus, daß darin keines
der typischen Merkmale der Bleivergiftung, auf die man nach den
Experten angewiesen ist, um eine solche direkt nachzuweisen, Ko
likanfälle, Lähmungen, Bleisaum an den Rändern des Zahnflei
sches, konstatiert ist, sondern nur in allgemeiner Weise die Dia
gnose auf jene Erkrankung gestellt wird. Und daß den Berichten
von Dr. Deucher uicht allzugroßer Wert beigelegt wurde, ist eben
falls erklärlich, da dieselben nach ihrer vorsichtigen und übrigens
zum Teil sich nicht völlig deckenden Formulierung für das Vor
handensein eines Bleisaums doch nicht einen durchaus sichern
Beweis liefern. So bleibt also unter allen Umständen über die
entscheidende Thatfrage eine Unsicherheit zurück, die es nicht zuläßt,
daß der dem Kläger nach Art. 3 des Fabrikhaftpflichtgesetzes ob
liegende Beweis dafür als geleistet angesehen werde, daß derselbe
beim Betriebe der Fabrik an Bleivergiftung erkrankt sei. Dann
kann aber natürlich, wie übrigens auch die Experten bemerken,
auch davon keine Rede sein, daß der jetzige krankhafte Zustand
ausschließlich vom Betriebe der Fabrik herrühre, und es ist deshalb
die Klage mangels Nachweises einer ausschlißlich beim Betriebe
acquirierten Berufskrankheit abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.