- Urteil vom 30. Januar 1897 in Sachen
Herzog gegen Buholzer.
A. Durch Urteil vom 6. November 1896 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt: Der sub Ziffer 13 der Pfän
dungsurkunde vom 20. März 1895 näher bezeichnete Anteil
Nutznießungsguthaben sei als zur Pfändungsmasse gehörig er
klärt; mit den weitergehenden Begehren seien Kläger abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat Fürsprecher Burri Namens der
Beklagten die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag, es sei, in Abänderung desselben, zu erkennen: Der
sub Ziffer 13 der Pfändungsurkunde vom 20. März 1895
näher bezeichnete Anteil Nutznießungsguthaben sei nicht als
zur Pfändungsmasse gehörig erklärt.
Der Anwalt der Kläger beantragt in seiner Antwortschrift
auf die Berufung des beklagtischen Anwaltes nicht einzutreten,
eventuell die Berufung abzuweisen, unter allseitiger Bestätigung
des obergerichtlichen Urteils vom 6. November 1896.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der von den Berufungsbeklagten gestellte Antrag, auf
die Berufung nicht einzutreten, wird mit der Behauptung be
gründet, die Berufungsklägerin habe auf die Berufung dadurch
verzichtet, daß sie keinen Rechtsvorschlag gegen den Zahlungs
befehl erhoben habe, welchen die Berufungsbeklagten ihr für die
Kostenvergütung laut Dispositiv 2 des obergerichtlichen Urteils
haben anlegen lassen. Die Unterlassung eines Rechtsvorschlages
gegen die Betreibung für jene Kostenvergütung braucht nun
aber nicht notwendig auf einem Anerkennungswillen zu beruhen;
diese Unterlassung kann ihren Grund ebensowohl in einem Ver
sehen haben, und darf daher nicht ohne weiteres als Verzicht
auf das Rechtsmittel der Berufung ausgelegt werden. Was
sodann die Legitimation des Anwaltes der Berufungsklägerin
zur Ergreifung dieses Rechtsmittels anbetrifft, so lautet die Voll
machtsurkunde, welche demselben von den Eheleuten Herzog
ausgestellt worden ist, ausdrücklich auf Besorgung dieser Streit
sache in allen Instanzen, also auch vor Bundesgericht. Zu
dem ist von demselben noch eine speziell für die Berufung
an das Bundesgericht ausgestellte Vollmacht zu den Akten
gebracht worden. Die Einreden, mit welchen die Berufungsbe
klagten ihren Antrag begründen, daß auf die Sache nicht einzu
treten sei, erscheinen somit nicht als stichhaltig.
2. Die formellen und materiellen Voraussetzungen des Rechts
mittels der Berufung sind vorhanden. Die Berufung ist recht
zeitig und in richtiger Form eingelegt. Da es sich in casu
um eine Anfechtungsklage handelt, ist in der Sache eidge
nössisches Recht anwendbar; ebenso ist der gesetzliche Streit
wert gegeben. Die klägerische Forderung, um deren Befriedigung
willen diese Klage angehoben worden ist, erreicht allerdings den
gesetzlichen Streitwert von mindestens 2000 Fr. nicht. Allein
Ansprecher ist in Wirklichkeit nicht die Klagepartei, sondern die
Beklagte; den Streitgegenstand bildet der von dieser letztern be
anspruchte, in die Pfändungsurkunde vom 20. März 1895 auf
genommene Anteil an einem Nutznießungsguthaben, der
von ihrem Ehemanne abgetreten worden war. Dieser Anteil ist
daher maßgebend für die Bestimmung des Streitwertes. Der
selbe beträgt unbestrittenermaßen 3333 Fr. 33 Cts., und es
ist somit der gesetzliche Streitwert gegeben.
3. In der Sache selbst ergibt sich aus den Akten und den
thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz: Die Kläger be
trieben den in Luzern wohnhaften Ehemann der Beklagten,
welcher im Oktober 1894 mit seinen Kreditoren einen Nach
laßvertrag abgeschlossen hatte, für eine Forderung im Betrage
von circa 410 Fr., Zins und Kosten inbegriffen, und erwirkten
am 20. März 1895 die Pfändungsurkunde. Unter Ziff. 13
dieser Urkunde wurde den Klägern ein Anteil des Schuldners
am Nutznießungsguthaben der Witwe Herzog Emmenegger ge
pfändet, bestehend in zwei Gülten an Jakob Herzog in Luzern
vom 9. und 10. März 1891, jede à 5000 Fr., eingelegt in
der Depositalkasse Münster. Des Schuldners Anteil an diesem
Nutznießungsguthaben wurde vom Betreibungsamt auf 3070 Fr.
geschätzt, beträgt aber laut übereinstimmender Angabe der Par
teien 3333 Fr. 33 Cts. Der gleiche Anteil wurde den Klägern
gepfändet am 30. April 1895 für einen Forderungsbetrag
(mit Zins und Kosten) von circa 54 Fr. Am 7. März 1895
hatte die Beklagte, in Erneuerung eines bereits am 27. De
zember 1894 gestellten Gesuches beim Waisenrat Münster be
antragt, derselbe möchte nach 18 des ehelichen Vormund
schaftsgesetzes ihren Ehemann anhalten, daß er das von ihr
laut Frauengutsinventar bezogene Frauenvermögen im Betrag
von 4534 Fr. durch Abtretung des genannten, ihm am Nutznie
ßungsgut der Witwe Herzog Emmenegger zustehenden Anteils
zurückerstatte. Der Waisenrat beschloß, dem Gesuche zu ent
sprechen, da der Ehemann sich mit demselben einverstanden er
kläre, und sich nach eingeholten Informationen über die Ver
hältnisse der Familie Herzog ergeben habe, daß dem benannten
Frauenguthaben, sofern dasselbe nicht gesichert werde, wirklich
Gefahr drohe. Am gleichen Tage (7. März 1895) unterzeichnete
der Ehemann Herzog eine Urkunde, laut welcher er der Beklagten
als Ersatz für das von ihr bezogenen Frauenvermögen, be
stehend laut Frauengutsinventar vom 22. November 1891 in
4534 Fr. seinen Anteil von 3333 Fr. 33 Cts. am Nutz
nießungsguthaben seiner Mutter, Witwe Magdalena Herzog
Emmenegger, herrührend aus dem Nachlaß des Vaters Jakob
Herzog sel. eigentümlich abtrat. Gestützt auf diese Abtretungs
urkunde beanspruchte die Beklagte den den Klägern gepfändeten
Anteil an dem genannten Guthaben, worauf diese, im Besitze
eines provisorischen Verlustscheines, beim Bezirksgericht Luzern
das Rechtsbegehren stellten, der sub Ziff. 13 der Pfändungs
urkunde vom 20. März 1895 näher bezeichnete Anteil Nutz
nießungsguthaben sei als zur Pfändungsmasse gehörig zu er
klären. Dieses Rechtsbegehren wurde von den kantonalen Instanzen
übereinstimmend mit im wesentlichen folgender Begründung gut
geheißen: Aus der Aktenlage, insbesondere der Verhandlung
vor Armen und Waisenrat Münster vom 7. März 1895,
und der Betreibung der Kläger sei zu schließen, daß der Ehe
mann der Beklagten, der als Eisenbahnarbeiter einen sehr beschei
denen Verdienst habe, im Zeitpunkt der Vornahme der Abtretung
bereits überschuldet gewesen sei, und daß die Beklagte zur kriti
schen Zeit die ungünstige Vermögenslage ihres Ehemannes
wohl gekannt habe; für die letztere Annahme bilden die Gesuche
der Beklagten vom 27. Dezember 1894 und 7. März 1895
um Sicherung des Frauenvermögens die besten Beweise. 18
des Gesetzes über die eheliche Vormundschaft bestimme nun aller
dings, der Heimatgemeinderat solle, wenn begründete Besorgnis
obwalte, daß dem Frauenvermögen Verlust drohe, auf Verlangen
der Ehefrau, oder von sich aus, immerhin nach Anhörung des
Ehemannes, verfügen, daß das Frauenvermögen zurückerstattet
oder so viel wie möglich gesichert werde. Allein diese Sicher
stellung müsse als unzulässig erachtet werden, wenn dieselbe eine
Verkürzung der Gläubiger zur Folge habe, und dies treffe im
vorliegenden Falle zu, da die Kläger bei allseitiger Beschützung
der erfolgten Abtretung für ihre Forderung nur zum kleinern
Teil bezahlt werden. Mit Rücksicht hierauf, und da das eid
genössische Recht dem kantonalen Recht vorgehe, könne die Ab
tretung nicht beschützt werden. Die in Art. 287 Ziff. 2 und 3
des Sch. u. K. Ges. genannten Anfechtungsgründe seien vor
handen, zumal die Abtretung eines Anteils Nutznießungs
guthaben nicht als übliches Zahlungsmittel aufgefaßt werden
könne, und die Forderung der Ehefrau für bezogenes Frauen
gut ordentlicher Weise erst fällig werde mit Aufhören der ehe
lichen Vormundschaft, während zur Zeit der Abtretung die Vor
mundschaft des Ehemannes der Beklagten nicht aufgehoben ge
wesen sei. Aber auch die Voraussetzung des Art. 288 des
Sch. u. K. Ges. treffe nach dem Gesagten hier zu. Speziell
auch die Thatsache, daß Jakob Herzog ohne weiteres sich mit
der von seiner Ehefrau begehrten Sicherstellung einverstanden
erklärt habe, lasse darauf schließen, daß er die Rechtshandlung,
in der für die Beklagte erkennbaren Absicht vorgenommen habe,
dieselbe zum Nachteil anderer Gläubiger zu begünstigen.
4. Die Umstände, unter welchen die Abtretung vom 7. März
1895 stattfand, lassen keinen Zweifel darüber bestehen, daß die
selbe zu dem einzigen Zwecke erfolgt ist, die Beklagte gegenüber
den andern Gläubigern ihres Ehemannes zu begünstigen, und
es liegt auf der Hand, daß die Beklagte selbst über diesen Zweck
vollständig im klaren war. Aus den Pfändungsurkunden vom
Ver
20. März und 6. April 1895 und dem provisorischen
lustschein der Kläger ergibt sich, daß das übrige Vermögen des
Ehemannes der Beklagten zur Befriedigung der klägerischen For
derungen nicht ausreichte, derselbe also durch die Abtretung that
sächlich insolvent wurde. Da die Vermögensverhältnisse des
selben während der kurzen Zeit, die zwischen der Vornahme
der Abtretung und der Pfändung lag, offenbar die nämlichen
geblieben waren, kann einem begründeten Zweifel nicht unter
liegen, daß der Ehemann der Beklagten genau wußte, daß er
durch die Abtretung an die Beklagte die Kläger in ihren Gläu
bigerrechten verkürze. Es ist also nicht zu bestreiten, daß der
zum Zwecke der Sicherstellung des Frauengutes vorgenommenen
Abtretung die Absicht der Begünstigung der Beklagten, zum
Nachteil der andern Kreditoren, zu Grunde lag; daß diese Ab
sicht der Beklagten selbst so wenig fremd war, wie ihrem Ehe
manne, ergibt sich daraus, daß sie, wie thatsächlich in unan
fechtbarer Weise von der Vorinstanz festgestellt worden ist, in
Kenntniß der Vermögenslage ihres Ehemannes, die Sicher
stellung ihres Frauengutes, gestützt auf 18 des kantonalen
Gesetzes, über die eheliche Vormundschaft, betrieben hat, also mit
der Begründung, daß dasselbe gefährdet sei. Damit ist aber die
Anfechtbarkeit der Abtretung nach Art. 288 des Sch. u. K. Ges.
gegeben. Denn Art. 288 cit. erklärt schlechthin alle Rechts
handlungen als anfechtbar, welche der Schuldner in der dem
andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläu
biger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil an
derer zu begünstigen. Rechtshandlungen des Schuldners, bei
welchen diese Voraussetzungen zutreffen, werden nach dem be
stimmten Wortlaute des genannten Artikels ohne Ausnahme als
anfechtbar erklärt. Sofern die Sicherstellung des Frauengutes
durch den Ehemann in der dem andern Teile erkennbaren Absicht
erfolgt ist, seine Gläubiger zu benachteiligen, oder die Ehefrau
zum Nachteile der andern Gläubiger zu begünstigen, liegt daher
ein nach Art. 288 cit. anfechtbares Rechtsgeschäft vor, selbst
dann, wenn der Ehemann zur Sicherstellung gesetzlich verpflichtet
ist. Aus diesen Gründen muß somit die Entscheidung der Vor
instanz bestätigt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, und das
Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern in allen Teilen
bestätigt.