- Urteil vom 26. Februar 1897 in Sachen
Flury gegen Steinbruchgesellschaft Ostermundingen.
A. Mit Urteil vom 18. Dezember 1896 hat das Obergericht
des Kantons Basellandschaft erkannt: Das Urteil des Bezirks
gerichtes Arlesheim, lautend: Die beklagte Partei wird zur Be
zahlung von 2212 Fr. 20 Cts. an die Klagpartei verfällt. Sie
trägt die ergangenen ordentlichen Kosten nebst 24 Fr. Vorstands
gebühr an den klägerischen Vertreter, wird bestätigt.
B. Gegen dieses Urteil erklärte der Beklagte rechtzeitig die Be
rufung an das Bundesgericht, mit dem Antrage, es sei unter
Aufhebung des obergerichtlichen Urteils die Klägerin mit ihrer
Forderung gänzlich, eventuell soweit sie den Betrag von 2010 Fr.
85 Cts. übersteige, abzuweisen.
Der Vertreter der Klägerin trug auf Bestätigung des ange
fochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klägerin lieferte dem Beklagten in der ersten Hälfte
des Jahres 1881 Steine für die Gesammtsumme von 6376 Fr.
90 Cts. An die Rechnung, die sich durch Nichteinlösung von
dieselbe ausgestellten Wechseln auf 6440 Fr. 90 Cts. erhöht
hatte, bezahlte der Beklagte vom Juni bis August 1881 3340 Fr.
90 Cts., so daß sich die Restforderung noch auf 3100 Fr. be
lief. Für diesen Restbetrag stellte der Beklagte am 25. Oktober
1881 zu Gunsten der Klägerin drei Eigenwechsel aus, fällig per
15. Dezember 1881, 15. Juni 1882 und 15. Dezember 1882,
die jedoch infolge Nichteinlösung durch den Beklagten von der
Klägerin, um die Protest und Retourspesen erhöht, eingelöst
werden mußten, und zwar mit 3127 Fr. 65 Ets. Hieran zahlte
der Beklagte in zweimalen im Ganzen 1108 Fr. a Cts., so daß
die Klägerin noch 2010 Fr. 85 Ets. an ihn zu fordern hatte.
Inzwischen, am 10. Mai 1883, war über den Beklagten infolge
anderweitiger Betreibungen der Konkurs eröffnet worden. Die
Klägerin ließ in demselben die genannte Restforderung durch
Amtmann Stöcklin eingeben. Dieser machte jedoch folgende Ein
gabe:
a. Wechsel 25. Oktober 1881 per 15. De
Fr. 1000
zember 1881
8 a Retourspesen
Betreibungskosten
1000
Wechsel pro 15. Januar 1882
8 20
Retourspesen
1000
Wechsel pro 15. Dezember 1882.
9 85
Retourspesen
Fr. 3030 85
nebst Zins zu 5 % seit Verfall; er unterließ also die à conto
Zahlung abzuziehen und forderte zudem beim dritten Wechsel 100 Fr.
zu wenig. Die Forderung, die in der V. Klasse kolloziert wurde,
kam gemäß Kollokationsschein vom 29. Dezember 1883 vollstän
dig zu Verlust. Die Klägerin schrieb hierauf die fraglichen Be
träge in ihren Geschäftsbüchern ab. Sie hatte dann keinen Ge
schäftsverkehr mehr mit dem Beklagten bis zum Jahre 1892, von
welchem Zeitpunkte an sie ihm gegen Baarzahlung wieder Steine
lieferte. Nachdem sie in Erfahrung gebracht, daß der Beklagte zu
neuem Vermögen gekommen sei, betrieb sie ihn im November 1895
in Baselstadt und nachdem sie dort wegen Inkompetenz abgewiesen
worden war, im Jahre 1896 in Arlesheim für den Betrag von
3030 Fr. 85 Cts. laut Auszug aus der Fallimentskollokation Urs
Flury, Arlesheim, den 29. Dezember 1883. Der Beklagte erhob
Rechtsvorschlag für den ganzen Betrag und ein hiergegen gerich
tetes Rechtsöffnungsgesuch wurde wegen Illiquidität der Forderung
abgewiesen, worauf die Klägerin den ordentlichen Prozeßweg betrat.
Sie fordert in demselben vom Beklagten die Bezahlung von
2212 Fr. 20 Cts., u. K. F., und spezifiziert diese Summe fol
gendermaßen:
Ursprüngliche Restforderung
Fr. 2018 85
Verzugszins à 5 % von 1009 Fr., vom
15. Januar 1882 bis 31. Dezember 1883
98 a Verzugszins à 5 % von 1009 Fr., vom
15. Dezember 1882 bis 31. Dezember 1883
94 55
Fr. 2212 20
2. Von den gegen die Klage erhobenen Einreden
hält der Be
klagte heute zunächst noch diejenige der Verjährung aufrecht. Er
stützt dieselbe in erster Linie darauf, durch Ausstellung der Wechsel
vom 25. Oktober 1881 sei eine Novation der ursprünglichen
Obligation in eine Wechselforderung erfolgt, für welche die drei
jährige Verjährungsfrist des Art. 803 O. R. gelte; nur diese
Forderung sei im Konkurse eingegeben worden, und nachdem am
29. Dezember 1883 der Verlustschein ausgestellt worden sei, se
diese Wechselforderung gemäß Art. 807 O. R. am 29. Dezember
1886 verjährt gewesen. Fragt es sich also zunächst, ob die be
hauptete Novation vorliege, so ist darauf zu verweisen, daß das
fragliche Rechtsgeschäft, die Ausstellung der Wechsel, in einen
Zeitpunkt fällt, in welchem das Obligationenrecht noch nicht in
Kraft getreten war, vielmehr noch kantonales Recht galt; danach
ist aber das Bundesgericht an den Entscheid des kantonalen Ge
richtes über jene Frage gebunden und eine Überprüfung dersel
ben ausgeschlossen. Allerdings hat das kantonale Gericht sich in
dieser Hinsicht auf eidgenössisches Recht, Art. 142 O. R., berufen.
Allein es kann dies in casu doch nicht zur Aufhebung des Ur
teils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen, weil
offenbar das eidg. O. R. in dieser Beziehung mit dem frühern
Rechte von Baselland übereinstimmt. Vom Bundesgerichte ist aber,
in Übereinstimmung mit Doktrin und Praxis, mehrfach ausge
sprochen worden, daß die Ausstellung eines Wechsels für eine
Forderung an sich noch nicht eine Novation der letztern enthalte,
vielmehr nur dann, wenn die Parteien dies gewollt und unzwei
deutig erklärt haben (s. Entsch. des B. Ger. i. S. Stöcklin gegen
Dupré vom 4. Dezember 1896). Eine ausdrücklich hierauf ge
richtete Erklärung findet sich in den Akten nirgends, und aus
den Umständen kann sie ebensowenig gefolgert werden. Der Nova
tionswille geht auch nicht daraus klar und unzweideutig hervor,
daß die Klägerin im Konkurse formell nur die Wechselforderung,
nicht die ursprüngliche Forderung eingegeben hat. Mangels an
derweitiger Anhaltspunkte muß im Gegenteil angenommen wer
den, daß die Eingabe der Wechselforderung auch eine Anmeldung
der ursprünglichen Forderung enthielt, wie dies das Bundesgericht
i. S. Stöcklin gegen Dupré ausgeführt hat. Ist sonach mit der
Vorinstanz anzunehmen, daß die ursprüngliche Forderung aus
Kauf im Konkurse eingegeben worden ist, so bleibt noch zu unter
suchen übrig, ob diese Forderung seither verjährt ist, wie der Be
klagte eventuell behauptet und ausführt. In dieser Hinsicht ist
sagen: Zwar ist richtig, daß die Klägerin vom 29. Dezember
1883 dem Tage der Ausstellung des Verlustscheins
zum November 1895, also mehr als zehn Jahre lang, nichts zur
Eintreibung ihrer Verlustforderung gethan hat. Nun fand jedoch
der Konkurs über den Beklagten zu einem Zeitpunkte statt, an
welchem zwar das eidg. Schuldbetreibungs und Konkursgesetz
noch nicht in Kraft stand, wohl aber das eidg. Obligationenrecht;
nach Art. 157, Abs. 3 des letztern begann die neue Verjährung,
nachdem die alte durch Eingabe im Konkurse unterbrochen worden
war, mit dem Zeitpunkte, in welchem die Forderung nach dem
Konkursrechte wieder geltend gemacht werden konnte. Das maß
gebende Konkursrecht ist dasjenige des Kantons Baselland; denn
hier war der Wohnsitz des Beklagten, hier wurde der Konkurs
gegen ihn durchgeführt. Der Kanton Baselland kennt nun keine
gesetzliche Bestimmung darüber, ob ein Gläubiger, der beim Kon
kurse eines Schuldners zu Verlust gekommen, diesem gegenüber
noch forderungsberechtigt ist, doch nimmt die Praxis ein solches
Weiterbestehen des Anspruches an, wie aus dem vorliegenden Falle
hervorgeht. Es sind nun folgende Möglichkeiten denkbar: entweder
kann der zu Verlust gekommene Gläubiger den Schuldner sofort
nach Beendigung des Konkurses wieder belangen, in welchem
Falle die Verjährung sofort zu laufen beginnt; oder erst, wenn
der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist, in welchem
Falle der Lauf der Verjährung beginnt mit dem Momente der
bessern Vermögensstellung oder mit dem Momente der Kenntnis
des Gläubigers von demselben, oder endlich, die Forderung ist
gänzlich unverjährbar. Wendet man die drei Möglichkeiten auf
den vorliegenden Fall an, so gelangt man überall dazu, die Ver
jährung zu verneinen. Für die letzten zwei Fälle ist dies ohne
weiteres klar; aber auch für den ersten, von dem die Vorinstanz
ausgeht, ist die Verjährung in casu nicht eingetreten. Denn vor
ihrem Ablauf trat am 1. Januar 1892 das eidg. Schuldbetr. u.
Konk. Ges. in Kraft, und durch dasselbe wurde Art. 157, Abs. 3
O. R. in der Weise abgeändert, daß die Forderung, die dem bei
einer Pfändung oder bei einem Konkurse zu Verlust gekommenen
Gläubiger zusteht, unverjährbar erklärt wurde. Nach allgemein
anerkanntem Rechtsgrundsatze nun (vergl. z. B. Regelsberger,
Pand. I, S. 192 sub III, 1; Windscheid, Pand. I, 32 Anm. 10;
Unger, System des österr. Privatrechts, 4. Aufl., I, S. 147),
findet ein Gesetz, welches eine bisher verjährbare Forderung als
unverjährbar erklärt, sofort mit dem Momente seines Inkrafttre
tens auf eine laufende, aber noch nicht vollendete Verjährung
Anwendung. Dazu kommt die Vorschrift des Art. 328 Schuld
betr. u. Konk. Ges., wonach ein Gläubiger, welcher vor dem
- Januar 1892 in einem Konkurse zu Verlust gekommen und
nach Maßgabe des kantonalen Rechts für den Verlustbetrag noch
forderungsberechtigt ist, vom 1. Januar 1892 an den Inhaber
eines in Anwendung des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes
ausgestellten Verlustscheins rechtlich gleichgestellt wird, so daß also
namentlich nach Art. 149 in Verbindung mit Art. 265 eod.
seine Forderung unverjährbar wird. Nachdem das kantonale Ge
richt, wie oben ausgeführt, festgestellt hat, daß der im Konkurse
des Schuldners zu Verlust gekommene Gläubiger forderungsberech
tigt bleibt, trifft die von Art. 328 B. Ges. über Schuldbetrei
dung und Konkurs erforderte Voraussetzung zu. Die Einrede der
Verjährung erscheint somit aus allen Gesichtspunkten als unbe
gründet.
3. Als zweite Einrede stellt der Beklagte der Klägerin die ent
gegen, es sei unrichtig, daß er seit Beendigung des Konkurses zu
neuem Vermögen gekommen sei; die durch Art. 265 B. Ges. betr.
Schuldbetr. u. Konk. statuierte Voraussetzung einer neuen Betrei
bung treffe also nicht zu. Allein zur Beurteilung dieser Frage ist
das Bundesgericht, wie es i. S. Schroeder gegen Demöle, Urteil
vom 27. Juni 1896 (A. Slg., Bd. XXII, S. 448) ausgeführt hat,
nicht kompetent, da dies eine Frage rein exekutorischer Natur,
nicht eine solche der Rechtsbeständigkeit eines Civilanspruches, ist,
und diese Frage niemals den Gegenstand eines Haupturteils im
Sinne des Art. 58, Abs. 1 Org. Ges., bilden kann. Es hat
daher in diesem Punkte ohne weiteres bei dem kantonalen Urteile
sein Bewenden.
4. Der Beklagte stellt endlich vor Bundesgericht noch den even
tuellen Antrag, es sei die Klägerin mit dem für Verzugszinsen
geforderten Posten von 193 Fr. 35 Cts. wegen Verjährung ab
zuweisen, da hierfür eine fünfjährige Verjährungsfrist gelte und
diese schlimmsten Falls mit dem 29. Dezember 1888 abgelaufen
sei. Diese Einrede ist jedoch vor den kantonalen Instanzen nicht
vorgebracht worden und darf daher gemäß Art. a Org. Ges.
hierorts nicht gehört werden. Übrigens ist sie auch materiell un
begründet. Die Verzugszinsen, die bis zum Tage des Konkurs
abschlusses gefordert werden, sind als aecessorische Forderung mit
der Hauptforderung unverjährbar geworden, da alle rechtlichen
Bestimmtheiten der Hauptverbindlichkeit ohne weiteres auch die
Zinsverbindlichkeit ergreifen (Windscheid, Pand. II, 259, Anm. 11).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird als unbegründet erklärt und
demgemäß das Urteil des Obergerichts des Kantons Baselland
schaft in allen Teilen bestätigt.