- Urteil vom 6. Februar 1897 in Sachen
Wendler und Fleury Adam gegen Zweifel.
A. Durch Urteil vom 17. November 1896 hat das Handels
richt des Kantons Aargau erkannt:
- Die Beklagten werden unter solidarischer Haftbarkeit verfällt,
den Klägern an den bezahlten Betrag 1000 Fr. zurückzuer
statten.
- Mit den weitergehenden Begehren sind die Kläger abge
wiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat Fürsprecher Kurz in Aarau Na
mens der Beklagten die Berufung an das Bundesgericht erklärt
mit dem Antrag:
- Es sei die Klage sowohl gegenüber G. Wendler, als der
Firma Fleury Adam abzuweisen, eventuell jedenfalls gegenüber
der letzteren Firma.
- Sofern nicht die sofortige Abweisung der Klage gegenüber
beiden beklagten Teilen erfolge, sei das Urteil des Handelsge
richtes als ein voreiliges aufzuheben, und die Sache zur Akten
vervollständigung und zu neuer Entscheidung an das kantonale
Gericht zurückzuweisen.
Namens der Kläger schloß sich Fürsprech Erny in Aarau der
Berufung an, indem er die Anträge stellte:
- Die Beklagten, Firma Fleury Adam in Aarau und
G. Wendler in Reutlingen, seien unter solidarischer Haftbarkeit
zu verfällen:
a. Den bezahlten Betrag von 2000 Fr. sammt Zins à 5 %
seit dem 21. Juni 1894 zurückzuerstatten, eventuell, d. h. für
den Fall, daß nur die actio quanti minoris zugelassen würde,
sei der rückzuerstattende Minderwert auf 1800 Fr. festzusetzen.
b. Den Klägern Schadenersatz im Betrage von 1200 Fr. zu
leisten, eventuell, d. h. für den Fall, daß die Schadenersatzforderung
nicht sofort gutgeheißen würde, sei das Urteil des Handelsge
richtes in Bezug auf diesen Punkt als ein voreiliges aufzuheben
und die Sache zur Aktenvervollständigung und neuen Beurteilung
an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
- Die Widerklage sei als eine unbegründete abzuweisen, even
tuell sei der zu zahlende Betrag angemessen zu reduzieren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 21. Juni 1894 haben die Kläger, Gebrüder Zweifel
und die Beklagten, G. Wendler und Fleury Adam folgenden
schriftlichen Vertrag abgeschlossen: Die Firma Gebr. Zweifel
übernimmt unter heutigem Tage das neue Schlichteverfahren
des Herrn G. Wendler in Firma E. F. Renz in Reutlingen
durch Vermittlung der Herren Fleury Adam in Aarau, zum
Preise von 2000 Fr., zahlbar sofort nach Einrichtung in baarem
Gelde, eventuell bankfähigen Rimessen. Herr Wendler garantiert
eine jährliche Oekonomie in der Höhe des bezahlten Betrages,
hervorgerufen durch Ersparniß von Schlichtematerialien, Arbeits
lohn und Kohlen, sowie ausgezeichnetes Verarbeiten der Ketten
auf den Webstühlen. Die Herren Gebr. Zweifel sind dagegen
verpflichtet, das Verfahren nur in ihrer eigenen Fabrik in Sirnach
anzuwenden, andern Personen gegenüber das Verfahren als Ge
heimniß zu betrachten, weder entgeltlich noch unentgeltlich an
andere Firmen abzutreten, bei Meidung einer Konventional
strafe von 20,000 Fr. Das betreffende Chemikal muß von den
Herren Fleury Adam in Aarau zum Preise von 8 Fr. per
Kilo bezogen werden, da nur in diesem Falle Garantie für
tadellosen und gleichmäßigen Gang übernommen werden kann.
Doppelt ausgefertigt und unterzeichnet. Sirnach, Thurgau,
- Juni 1894 (folgen die Unterschriften). Am gleichen Tag
bescheinigte G. Wendler, den Betrag von 2000 Fr. empfangen
zu haben. Auf eine Reklamation, die die Kläger am 4. August
1894 bei Fleury Adam wegen des genannten neuen Schlichte
verfahrens erhoben hatten (deren Inhalt jedoch in den Akten
nicht festgestellt ist) antworteten diese am 6. gl. M.: Ihr Ge
ehrtes vom 4. ct. ist in unserem Besitz, und geben wir Herrn
Wendler davon sofort Bericht und veranlassen denselben gleich
zeitig unverzüglich hieher zu kommen. Wir ersuchen Sie daher,
sich noch kurze Zeit zu gedulden und inzwischen nach Ihrem
alten Verfahren weiter zu schlichten. Wenn sich die Ihnen ge
machten Versprechungen, die wir auf Grund von erhaltenen
Attesten mit Ruhe machen durften, bei Ihnen nicht bewährten,
so nehmen wir durchaus keinen Anstand, den bezahlten Betrag
wieder zurückzuerstatten. Sobald Herr Wendler bei uns ange
langt ist, werden wir nochmals bei Ihnen vorsprechen und die
Angelegenheit mündlich mit Ihnen in's Reine bringen. Nachdem
in der Folge von Wendler wiederholt Versuche bei den Klägern
vorgenommen worden waren, schrieben diese am 5. November 1894
an Fleury Adam, daß sich das Wendler'sche Verfahren nur
auf einer Maschine anwenden lasse, sie sehen sich daher veran
laßt, 1400 Fr. von dem bezahlten Preise zurückzufordern, und
würden, wenn die Beklagten hierauf nicht eintreten könnten, die
Sache ganz fallen lassen, in diesem Falle aber auch Rücker
stattung des ganzen bezahlten Betrages beanspruchen. Im Dezember
1895 gieng Wendler lauf neue Reklamationen nochmals zu den
Klägern. Da die weitern Verhandlungen eine Einigung nicht zu
Stande brachten, erhoben die Kläger beim aargauischen Handels
Wendler Klage auf Rück
gericht gegen Fleury Adam und
erstattung der bezahlten 2000 Fr. sammt Zins zu 5 % seit
21. Juni 1894 und Ersatz eines
Schadens im Betrage von
1200 Fr., welcher ihnen erwachsen sei durch Zulagen an die
Arbeiter, die während der Anwendung des Wendler'schen Schlichte
verfahrens haben gemacht werden müssen, und durch Minderwert
der mit diesem Verfahren erzeugten Waren. Zur Begründung
dieser Klage führten sie im wesentlichen an: Die von den Be
klagten über die Eigenschaften des fraglichen Schlichteverfahrens
gemachten Zusicherungen haben sich nicht erfüllt. Bei der sofort
nach Empfang der Ware vorgenommenen Prüfung, d. h. bei der
Verwendung der gelieferten Chemikalien nach den erhaltenen Re
zepten habe sich ergeben, daß die garantierten Eigenschaften des
Chemikals nicht vorhanden gewesen seien und es seien daher die
erwarteten finanziellen Vorteile ausgeblieben. Statt der garan
tierten Ersparnis an Arbeitslöhnen, Kohlen 2c., seien Mehrkosten
eingetreten, auch seien vielfache Betriebsstörungen vorgekommen.
Den Arbeitern haben Lohnzulagen gewährt werden müssen; die
mit dem neuen Schlichteverfahren hergestellte Ware habe sich als
schlecht erwiesen, so daß Kläger eine Einbuße von 1200 Fr. er
litten haben. Um nicht weiter Schädigungen zu riskieren, habe
die Anwendung des neuen Schlichteverfahrens eingestellt werden
müssen. Die Versuche, welche alsdann die Beklagten selbst in der
Weberei der Kläger anstellten, haben kein besseres Refultat er
geben, trotzdem bei jedem Versuch die Rezepte geändert worden
seien. Herr Fleury habe zugestehen müssen, daß die Zettel schlecht
zu verarbeiten gewesen sein, wodurch selbstverständlich jede Er
sparniß ausgeschlossen sei. Gemäß Art. 249 O. R. seien Kläger
berechtigt, mit der actio redhibitoria den Kauf rückgängig zu
machen, und Schadenersatz zu verlangen. In der Klagebeant
wortung machten zunächst Fleury Adam geltend, sie stehen
vollständig außerhalb des Vertrages und seien deshalb ganz
grundlos eingeklagt. Nach dem Vertrage haben die Kläger das
Verfahren des G. Wendler übernommen und Fleury Adam
seien nur die Vermittler gewesen. Der Gegenwert sei denn auch
dem Wendler ausbezahlt worden. Eine Garantie sei von Fleury
Adam nicht übernommen worden. Im weitern brachten die
Beklagten vor: Die Kläger haben ein Geheimniß gekauft. In
einem solchen Falle sei die Wandelungsklage unzulässig, da das
Geheimniß nicht zurückgegeben werden könne. Aber auch eine
Klage auf Ersatz des Minderwertes, die übrigens nicht gestellt
sei, wäre unzulässig, indem die Kläger wiederholt Waren bezogen
und nichts davon zur Verfügung gestellt haben. Auch die angeb
liche Garantie Wendlers sei keine solche, sondern eine bloße An
preisung der Ware. Die Behauptung der Kläger über die an
geblichen Mängel des Chemikals werde bestritten, ebenso die Be
hauptung über den erlittenen Schaden. Die Kläger hätten nicht
bei Fleury Adam, sondern bei Wendler reklamieren sollen, da
nach dem Vertrag von ersteren nur das Chemikal zu beziehen ge
wesen, alles andere aber den Wendler angegangen sei. Übrigens
sei jede Reklamation ausgeschlossen, da die Kläger es versäumt
hätten, den Thatbestand sofort gehörig feststellen zu lassen. Ver
neint werde auch, daß die Versuche der Beklagten ein schlechtes
Resultat ergeben haben, und daß die Rezepte stets geändert worden
seien. Wendler habe sich wiederholt zu den Klägern begeben, und
jedesmal, wenn er das Verfahren in Anwendung gebracht habe,
ei es ganz gut gegangen. Wenn die Kläger das Verfahren ein
fach nicht lernen, so können die Beklagten nichts dafür. Im
Februar 1895 habe Wendler auf Verlangen der Kläger bei der
Aargauischen Kreditanstalt 3000 Fr. deponiert, und denselben
die Verfügung darüber eingeräumt, wenn ein erneuter Versuch
mißglücke. Er habe dann den Versuch sofort vorgenommen, der
so vollständig gelungen sei, daß die Kläger die 3000 Fr. gar
nie reklamiert und damit die Güte des Verfahrens anerkannt
haben. Auch spätere Versuche, die Wendler auf Verlangen der
Kläger gemacht habe, seien sehr gut und zur Zufriedenheit der
Kläger ausgefallen. Die Klage wegen Nichterfüllung des Ver
trages müsse auch deswegen abgewiesen werden, weil die Kläger
die in Art. 122 O. R. vorgeschriebene Fristansetzung zur nach
träglichen Erfüllung unterlassen haben. Mit ihrem Antrag auf
Abweisung der Klage stellten die Beklagten widerklageweise das
Rechtsbegehren, die Kläger seien zu verurteilen, dem Widerkläger
Wendler, eventuell ihm und der Firma Fleury Adam 142 Fr.
95 Cts. für gelieferte Chemikalien zu bezahlen. Die Kläger be
tritten diese Widerklageforderung, weil die bezogenen Chemikalien
lediglich im Interesse der Vertragserfüllung seitens der Beklagten
verwendet worden seien.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist hinsichtlich der
Hauptklage vorhanden, da die Streitsache nach eidgenössischem
Rechte zu entscheiden, und der gesetzliche Streitwert gegeben ist.
Bezüglich der Widerklage, welche den gesetzlichen Streitwert nicht
erreicht, wäre die Berufung gemäß Art. 60 Abs. 3 O. G. nur
zulässig, wenn die in Haupt und Widerklage geltend gemachten
Ansprüche einander gegenseitig ausschlössen, also nicht neben
einander ganz oder teilweise gutgeheißen werden könnten, ohne
daß das Urteil mit sich selbst in Widerspruch geriete. Allein dies
ist in casu nicht der Fall. Die mit der Widerklage geltend ge
machte Kaufpreisforderung für gelieferte Chemikalien steht nicht
in einem derartigen, engen Zusammenhang mit der Klageforderung,
daß gefagt werden müßte, die gänzliche oder teilweise Gutheißung
der letztern ziehe ohne weiteres die Abweisung der Widerklage als
einfache logische Folge nach sich. Die beiden Ansprüche schließen
nicht notwendig einander gegenseitig aus. Rücksichtlich der Wider
klage ist daher die Berufung, wegen des mangelnden Streitwertes
derselben, nicht zulässig.
3. Die von den Beklagten Fleury Adam erhobene Einrede
der mangelnden Passivlegitimation muß mit der Vorinstanz ver
worfen werden. Wenn zwar für die Bestimmung der Ver
tragsmeinung der Parteien einzig auf die Vertragsurkunde vom
21. Juni 1894 abgestellt werden müßte, so würden Fleury Adam
mit Beziehung auf den erhobenen Klageanspruch allerdings nicht
als passiv legitimiert erscheinen. Denn nach dem Wortlaut dieses
Vertrages steht den Klägern als Gegenkontrahent bei Übertragung
des streitigen Fabrikationsverfahrens der Beklagte Wendler, als
der Erfinder desselben, gegenüber. Von ihm sollten die Kläger
das Verfahren übernehmen, während Fleury Adam nach diesem
Vertrag dabei nur soweit beteiligt erscheinen, als das bei dem
Verfahren zur Verwendung kommende chemische Mittel von ihnen
zu beziehen war. Die Lieferung dieses chemischen Mittels wae
offenbar von den Parteien gemeint, wenn sie in dem Vertrag
bemerkten, die Übernahme des Wendler'schen Schlichtever
fahrens geschehe durch die Vermittlung von Fleury Adam.
Von Wendler allein wird denn auch in dem Vertrage die Ga
rantie für die mit seinem Verfahren zu erzielenden Erfolge
ausgesprochen. Nun haben aber Fleury Adam in ihrem Schrei
ben vom 6. August 1894 diese Garantie auch für ihre Person
als verbindlich anerkannnt, indem sie nicht nur vorbehaltlos auf
die wegen des Wendler'schen Verfahrens von den Klägern am
4. August erhobene Reklamation eingiengen, sondern ausdrücklich
erklärten: Wenn sich die Ihnen gemachten Versprechungen, die
wir auf Grund von erhaltenen Attesten mit Ruhe machen
durften, bei Ihnen nicht bewährten, so nehmen wir durchaus
keinen Anstand, Ihnen den bezahlten Betrag zurückzuerstatten.
Weun Fleury Adam in diesem Briefe bemerkten, sie haben
Wendler von der Reklamation sofort in Kenntniß gesetzt, so er
klärt sich dies einfach daraus, daß eben Wendler der Erfinder
war, und die nötigen Anleitungen zur Hebung allfälliger An
stände bei Anwendung des Verfahrens deshalb von ihm zu er
holen waren; aus dieser Bemerkung darf, angesichts des übrigen
Inhaltes jenes Briefes, nicht etwa geschlossen werden, daß Fleury
Adam die Kläger mit ihrer Reklamation an Wendler hätten
verweisen und den Standpunkt einnehmen wollen, dieselbe gehe
sie überhaupt nichts an. Haben aber Fleury Adam in diesem
Briefe unzweideutig zu erkennen gegeben, daß sie zu der im Ver
trage vom 21. Juni 1894 ausgesprochenen Garantie für die
Tauglichkeit des Wendler'schen Schlichteverfahrens stehen, so haben
dieselben den Klägern gegenüber gleich dem Beklagten Wendler
die in jener Garantie zugesicherten Eigenschaften desselben zu ver
treten, und ist somit ihre Legitimation zur Sache gegeben.
4. Der mit der Hauptklage verfolgte Anspruch ist von den
Parteien und der Vorinstanz als ein solcher aus Kauf aufgefaßt
und behandelt worden; allein mit Unrecht. Derselbe geht nicht
etwa auf Rückerstattung des Kaufpreises für die Chemikalien oder
irgend sonst eine von den Beklagten bezogenen Sache, sondern
auf Rückerstattung des Entgeltes, das die Kläger für die Mittei
lung des Geheimverfahrens entrichtet haben, und auf Schadenersatz
wegen der Nachteile, die ihnen dadurch entstanden seien daß sich
das Verfahren bei ihnen nicht bewährt habe. Der Vertrag, durch
welchen die Kläger in den Besitz dieses Verfahrens gesetzt werden
sollten, stellt sich nun aber rechtlich nicht als Kaufvertrag, son
dern als eigentümliche Form des Dienstvertrages dar (s. Entsch.
des Bundesgerichtes vom 13. Juni 1890 in Sachen Altweg gegen
Schetty und Söhne, Amtl. Samml. Band XVI, S. 406). Es
ist keine Rede davon, daß durch den Vertrag vom 21. Juni 1894
den Klägern etwa ein Vermögensrecht an der Wendler'schen Erfin
dung durch Übertragung eines allfälligen Patentes, hätte eingeräumt
werden sollen. Was die Kläger durch jenen Vertrag erlangen
sollten, war die Kenntniß dieser Erfindung, die Mitteilung des
Verfahrens und die Anleitung zur Ausführung desselben. Der
zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag war also nicht auf die
übertragung einer körperlichen oder unkörperlichen Sache zu vollem
Rechte und Genuß gerichtet, sondern auf die Mitteilung gewerb
licher Manipulationen, auf eine persönliche Dienstleistung that
sächlicher Art. Seiner rechtlichen Natur nach stellt sich somit der
gedachte Vertrag nicht als Kaufvertrag, sondern als eine be
sondere Art des Dienstvertrages dar. Da in der Mitteilung eines
Fabrikationsverfahrens für sich allein nicht die Übertragung einer
Sache oder eines Rechtes zu voller rechtlicher und thatsächlicher
Herrschaft, sondern eine persönliche Dienstleistung zu erblicken
ist, beurteilt sich denn auch grundsätzlich die Frage, ob und in
welchem Umfange derjenige, welcher sich zu einer solchen Mit
teilung vertraglich verpflichtet hat, für die Tauglichkeit seiner Ver
tragsleistung einzustehen habe, nach den Regeln über den Dienst
vertrag, und nicht nach denjenigen über den Kauf. Dabei ist aber
natürlich nicht ausgeschlossen, daß im einzelnen Falle für die
Tauglichkeit des mitgeteilten Verfahrens eine Gewährspflicht,
ähnlich der für den Kaufvertrag gesetzlich normierten, bestehen
kann, sofern eine solche ausdrücklich übernommen wurde, oder
deren Übernahme nach den Umständen als unter den Parteien
stillschweigend vereinbart angenommen werden muß. Dies trifft
denn auch im vorliegenden Falle zu, indem sich die Beklagten
nicht nur zur Mitteilung des fraglichen Schlichteverfahrens ver
pflichtet, sondern ausdrücklich Garantie für die Tauglichkeit dieses
Verfahrens, d. h. dafür geleistet haben, daß damit durch Ersparniß
von Schlichtematerialien, Arbeitslohn und Kohlen eine jährliche
Okonomie in der Höhe des bezahlten Betrages, sowie ausgezeich
netes Verarbeiten der Ketten auf den Webstühlen erzielt werde.
Auf Grund dieser Garantie haften die Beklagten den Klägern
für das Interesse, das diese an der Verwendung eines Schlichte
verfahrens mit dem bezeichneten Nutzeffekt besitzen, und sind daher
verpflichtet, beim Ausbleiben dieses Nutzeffektes gemäß Art. 110
und 116 O. R., den Klägern sowohl für den dadurch ent
standenen positiven Schaden, als für die entgangenen Vorteile
Ersatz zu leisten.
5. Über die Frage, ob die den Klägern gemachten Zusicherungen
rücksichtlich der Tauglichkeit des fraglichen Schlichteverfahrens sich
erfüllt haben, führt die Vorinstanz aus: Indem die Beklagten
zu neuen Versuchen jeweils wieder mitwirkten, haben sie zu er
kennen gegeben, daß nach ihrer eigenen Ansicht die frühern Ver
suche noch nicht die erforderliche Gewißheit darüber zu verschaffen
vermocht haben, ob das Verfahren den gestellten Anforderungen
bezw. der vertraglichen Garantie wirklich entspreche. Aus dem
Umstande, daß die Versuche wiederholt stattgefunden haben, und
während längerer Zeit fortgesetzt worden seien, und die Kläger
schließlich die Annahme des Verfahrens des bestimmtesten ver
weigert haben, gehe hervor, daß sich das Verfahren jedenfalls
nicht in dem Maße zur Verwendung im Geschäftsbetrieb der
Kläger geeignet habe, wie es, um den gegebenen Zusicherungen
vollständig zu entsprechen, hätte der Fall sein müssen. Angesichts
dieser Feststellung komme der Behauptung der Beklagten, daß die
Kläger einmal, d. h. im Dezember 1895, vier Probezettel ver
arbeitet, und damals mit dem Verfahren zufrieden gewesen seien,
keine Erheblichkeit mehr zu. Daß das Verfahren an sich wertlos
sei, lasse sich indessen nicht annehmen; gegen eine solche An
nahme würden schon die zahlreichen von den Beklagten beige
brachten Atteste sprechen. Allein die Anwendbarkeit des Mittels
sei erfahrungsgemäß nicht unwesentlich von den Einrichtungen
des einzelnen Geschäftes abhängig, und da diese verschieden seien,
könne auch die Brauchbarkeit nicht für jedes Geschäft dieselbe sein.
Immerhin sei von den Klägern in ihrem Brief vom 5. November
1894 selbst anerkannt worden, daß sie das Verfahren wenigstens
für eine Maschine verwenden können. Daraus ergebe sich, daß
das Verfahren für die Kläger nicht vollständig untäuglich sei.
Unter Würdigung aller Umstände, insbesondere auch des Ver
hältnisses der anerkannten Tauglichkeit des Verfahrens zum Um
fange des klägerischen Geschäftes, erscheine nach freiem richter
lichem Ermessen eine Herabsetzung des Kaufpreises um 1000 Fr.
als angemessen, und ei daher die Rückforderungsklage in diesem
Betrage, jedoch ohne Zinsvergütung, gutzuheißen. An die in
diesen Ausführungen enthaltene Feststellung, daß der den Klägern
zugesicherte Nutzeffekt sich nur teilweise habe erzielen lassen, ist
das Bundesgericht gebunden, da es sich dabei um die Entscheidung
einer rein thatsächlichen Frage handelt. Daß diese Feststellung mit
dem Inhalte der Akten im Widerspruch stehe, oder auf einer
bundesgesetzliche Bestimmungen verletzenden Würdigung des Akten
materials beruhe, kann nicht gesagt werden, insbesondere liegt
kein hinreichender Anhaltspunkt dafür vor, daß der konstatierte
Mißerfolg etwa bloß auf ungeschickte Handhabung durch die
Kläger zurückzuführen wäre. Was den Betrag des den Kläge
zu vergütenden Interesses anbelangt, so ist derselbe gemäß Art. 116
Abs. 2 O. R. nach freiem richterlichem Ermessen, unter Würdi
gung der Umstände festzusetzen. Dies ist seitens der Vorinstanz
geschehen, ohne daß dabei wesentliche Faktoren ungenügend bezw.
gar nicht gewürdigt, oder unwesentliche in rechtsirrtümlicher Weise
als maßgebend betrachtet worden wären. In Betreff des von den
Klägern geltend gemachten positiven Schadens insbesondere ist zu
bemerken, daß es, wie die Vorinstanz hervorgehoben hat, an einer
zureichenden Substanzierung der daherigen Klageforderung durch
aus fehlt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Auf die Berufung bezüglich die Widerklage wird wegen In
kompetenz des Gerichtes nicht eingetreten.
- Bezüglich der Hauptklage wird die Berufung beider Par
teien als unbegründet erklärt, und daher das Urteil des Handels
gerichtes des Kantons Aargau bestätigt.