- Urteil vom 5. Februar 1897 in Sachen
Orell Füßli gegen Müller Trüb.
A. Durch Urteil vom 9. November 1896 hat das Handels
gericht des Kantons Aargau erkannt: Die Kläger werden mit
ihrer Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die klägerische Firma die Berufung
an das Bundesgericht erklärt mit folgendem Antrage:
Das Bundesgericht wolle das Urteil des Handelsgerichts auf
heben, und gestützt auf den durch Aktenstücke und Zugeständnisse
festgestellten Thatbestand die Beklagten zu einer angemessenen
Entschädigungs und Genugthuungssumme an die Kläger verfäl
len, oder aber, wenn es die von den Klägern behaupteten That
sachen noch nicht als genügend festgestellt erachte, die Sache zur
Aktenvervollständigung an das Handelsgericht zurückzuweisen. Ohne
dem Ermessen des Richters darüber, welche Behauptungen dem
Beweise unterstellt werden sollten, vorzugreifen, nenne die Kläger
schaft:
- Die Behauptung unter Art. III der Klage, wonach sie im
Besitze eines vervollkommneten Verfahrens zur Herstellung farbi
ger Bilder sei, das nur ihr näher bekannt und bisher noch Nie
mandem dritten in gleicher Art und Weise gelungen sei. (Sach
verständige.)
2. Die Behauptung über die Machinationen der Beklagten, die
sie zum Zwecke unternommen haben, den Klägern die mit diesem
Verfahren vertrauten Arbeiter wegzulocken, und durch sie das
Verfahren bei ihnen einzuführen; enthalten in Klagartikel VIII
bis XIX. (Zeugen.,
3. Eventuell auch die Behauptung, daß die Löhne, die die
Kläger vor dieser Verschwörung auszahlten, durchaus normale
gewesen seien, enthalten in der Replik ad XXIV. (Lohnlisten und
Sachverständige.)
C. In der heutigen Verhandlung erneuert der klägerische An
walt diese schriftlich gestellten Berufungsanträge. Der Anwalt der
Beklagten beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im Juni 1896 stellte die Firma Artistisches Institut Orell
Füßli, Aktiengesellschaft in Zürich, beim Handelsgericht des Kan
tons Aargau gegenüber der Firma Müller Trüb, graphische
Kunstanstalt in Aarau, das Rechtsbegehren auf Bezahlung einer
Entschädigung von 40,000 Fr. nebst Zins zu 5 % von der
Klage an, und führte zu dessen Begründung im Wesentlichen
aus: Die frühere Firma Orell Füßli Cie. in Zürich habe
ein Verfahren zur Herstellung von farbigen, photographischen
Bildern jeden Genres und besonders von Landschaften erfunden,
welchen der Name Photochrom beigelegt worden sei. Sie sei darauf
nach jahrelangen Studien und kostspieligen Versuchen und Erfah
rungen gelangt. Im Jahre 1890 habe sich die Firma in die
Aktiengesellschaft Art. Institut Orell Füßli verwandelt. Das Ver
fahren bestehe im allgemeinen darin, daß das photographische
Negativ in so viele Teile zerlegt werde, als das Bild Farben ent
halten solle, daß man von jedem Farbenteil eine eigene Platte
herstelle, von welchen Platten dann so viele Farbenkopien über
einandergedruckt werden, bis das Bild mit allen Farben versehen
sei. Die Operationen im einzelnen, und was dabei besonders zu
beobachten sei, bilde das Geheimnis der Kläger, und es bedürfe
dazu besonders geschulter und überwachter Arbeiter. Das Gebäude,
in dem sie arbeiten, sei zum Zwecke völliger Geheimhaltung des
Verfahrens beständig geschlossen. Die durch dieses Verfahren er
zeugten farbigen Bilder seien zur Zeit in der ganzen Welt ver
breitet und werden nur von den Klägern hergestellt; in Deutsch
land, Österreich, Frankreich, England und Italien haben die Kläger
darauf ein Patent genommen, in der Schweiz sei es ihnen, dank
der Treue ihrer Arbeiter und der sorgsamen Überwachung, trotz
dem Mangel des Patentschutzes für blosses Verfahren, bis jetzt
möglich gewesen, sich ihre Erfindung zu erhalten. Wenn auch da
und dort Versuche gemacht worden seien, so sei die Herstellung der
Bilder in der Vollkommenheit der klägerischen Niemandem auch
nur annähernd gelungen. Man würde anderswo es nur dann
dazu bringen, wenn man von den Klägern eingeschulte Arbeiter
die das Verfahren von Grund aus kennen, dazu gewänne, und
zwar müßte man nicht bloß einen, sondern eine Gruppe solcher
Arbeiter haben. Nun sei von den Beklagten auf arglistige Weise,
unter Anwendung verwerflicher Mittel, versucht worden, den Klä
gern einige Arbeiter, die in das Photochromverfahren eingeschult
seien, wegzunehmen und mit ihrer Hilfe das Verfahren sich an
zueignen. Im September 1895 sei ein junger Mann, O. Hagen
buch aus Aarau, der bei den Beklagten seine Lehrzeit gemacht
habe, von den Klägern als Arbeiter in ihren Photochrom Ope
rateursaal aufgenommen worden. Dieser Hagenbuch habe am
- März 1896 seine Mitarbeiter Jakob Looser und Jakob Ruff
veranlaßt, gemeinsam mit ihm an die Beklagten eine Anfrage
wegen Anstellung in ihrem Geschäfte zu richten und darauf die
Antwort bekommen, daß den Beklagten seine Offerte sehr gelegen
komme. Am 15. März seien die Drei nach Aarau gereist und haben
den Beklagten photochromische Muster vorgelegt. Hr. Trüb habe
bemerkt, sie sollten nun auch noch einen Photographen haben,
der das Verfahren kenne, worauf Hagenbuch und Looser von
Bachmann, ebenfalls einem Angestellten der Kläger gesprochen
hatten, und Looser habe beigefügt, es müsse auch noch ein Stein
schleifer gewonnen werden, einen solchen, Namens Ungricht, gebe
es ebenfalls bei den Klägern. Von Müller Trüb seien diese
Vorschläge gebilligt und sogar die Umzugskosten für beide über
nommen worden. Dann sei die Rede davon gewesen, was Hagen
buch, Looser und Ruff bekommen sollten; ihre Forderungen seien
von den Beklagten ohne weiteres angenommen worden. Müller
habe den Hagenbuch auf die Seite genommen, und ihm bemerkt,
er sei bereit, allen Forderungen zu entsprechen, die sie stellen
würden. Am folgenden Tage habe Hagenbuch dem Ungricht mit
geteilt, was die Beklagten ihm böten, und dieser habe sofort zu
gesagt. Auch dem Bachmann sei die Offerte der Beklagten eröffnet
worden, dieser habe sich einverstanden erklärt, wenn auch die an
dern alle mitmachen. Es sei dann noch verabredet worden, Bach
mann müsse weggehen ohne zu künden, Hagenbuch habe dabei
erklärt, die Beklagten würden ihm den Lohnabzug schon vergüten.
Bachmann habe den Beklagten geschrieben, welches Salär er for
dere; am Tage darauf haben auch Hagenbuch, Looser, Ungricht
und Ruff einen Kollektivbrief an die Beklagten unterzeichnet und
versandt, der ihre Bedingungen enthalten habe. Schon am nächsten
Tage habe Hagenbuch seinen Genossen die Antwort der Beklagten
mitteilen können, wonach von diesen letztern alle gestellten Bedin
gungen angenommen worden seien. Am 21. März habe dann
Hr. Trüb, der Associé der beklagten Firma, mit den genannten
Angestellten der Kläger in Zürich persönlich unterhandelt. Trüb
habe dem Bachmann einen Vorschuß von 600 Fr. zur Zahlung
seiner Schulden in Zürich gegeben, und sei auch mit Ungricht
in's reine gekommen. Dem Looser und Ruff, welche am gleichen
Tage den Klägern gekündet hatten, und von diesen unter Zusiche
rung der ihrerseits verlangten Lohnerhöhung um Rücknahme der
Kündigung ersucht worden seien, habe er ermuntert, ja fest zu
bleiben. Von Ungricht und Bachmann seien darauf die Anstel
lungsverträge mit den Beklagten unterzeichnet worden, laut wel
chen Bachmann 2000 Fr. und Ungricht 500 Fr. Entschädigung
hätten zahlen müssen, wenn sie die Stelle in Aarau nicht anträ
ten. Am gleichen Tage haben die Kläger den Looser und Ruff
neuerdings zu bleiben zu bestimmen versucht, jedoch ohne Erfolg.
Nachdem Hagenbuch, Looser und Ruff zum zweitenmal in Aarau
mit den Beklagten eine Zusammenkunft abgehalten, sei es den Klä
gern am 23. März gelungen, den Looser und Ruff zur schriftlichen
Erneuerung ihrer Anstellungsverträge zu bewegen. Am gleichen
Tage seien Loofer und Ruff zu einer Zusammenkunft mit dem
von Aarau hergekommenen Müller bestellt worden. Auch Hagen
buch sei dabei gewesen, Ruff dagegen weggeblieben, Müller habe
jedem noch mehr geboten, als die neuen Abmachungen mit den
Klägern zusicherten. Gegen Photograph Bachmann seien die glei
chen Verführungskünste angewendet worden. Schließlich haben alle
Erschienenen dem Müller das Ehrenwort gegeben, bei ihm En
gagement zu nehmen. Auf erneute Vorstellungen der Kläger seien
dann Bachmann, Ungricht und Ruff doch bei diesen geblieben.
Hagenbuch und Looser seien dagegen zu den Beklagten übergetre
ten, wo sie zur Zeit noch im Geschäfte derselben arbeiten. Ganz
zweifellos werde dort fortwährend versucht, das Photochromver
fahren der Kläger in die Hand zu bekommen, und es müssen
diese täglich darauf gefaßt sein, daß neue geheime Angriffe auf
die Ehrlichkeit und Treue ihrer Arbeiter versucht werden, und daß
es schließlich gelinge, ihnen das Verfahren abzustehlen, das für
sie von außerordentlicher Bedeutung sei, und nach der Auffassung
jedes ehrlichen Geschäftsmannes ihnen gehöre, weil sie es entdeckt
und mit den größten Opfern an Zeit und Geld ausgebildet haben.
An der Landesausstellung in Genf seien von den Beklagten bereits
Bilder ausgestellt worden, die in auffallender Weise mit dem
Namen Photochrom bezeichnet seien. Noch ein weiterer Angestellter
r Kläger, der Photochrom Operateur Bachofen, sei von den
Beklagten auf heimlichem Wege gewonnen worden. Looser habe
mit demselben von Aarau aus häufig telephonisch verkehrt, und
Bachofen sei wiederholt in's Geschäft nach Aarau gegangen und
habe dort Anordnungen gegeben. Im weitern habe ein Angestell
ter der Beklagten, Otto Nägeli, seinem bei den Klägern ange
stellten Bruder Albert am 8. April 1896, also nach dem Übertritt
des Looser und Hagenbuch, geschrieben, er solle ihm ein Fläschchen
Guß (ein geheimes photochromisches Fabrikat) senden. Albert
Nägeli habe freilich den Auftrag nicht besorgt, weil er sich alsbald
gesagt habe, es handle sich um die heimliche Entführung der Ge
heimsubstanz. Daß der Verführungsbrief von den Beklagten ver
anlaßt worden sei, liege auf der Hand. Rechtlich stelle sich die
Handlungsweise der Beklagten als eine absichtliche, widerrechtliche
Schädigung der Kläger, als ein Akt illoyalster Konkurrenz dar,
und die Beklagten haben für den Schaden aufzukommen, den sie
den Klägern schon zugefügt haben und noch zuzufügen drohen,
und zwar im Sinne der Art. 50 und 55 O. R. Der den Klä
gern von den Beklagten bereits zugefügte Schaden bestehe darin,
daß die Kläger genötigt gewesen seien, vorab ihren Angestellten
Ruff, Bachmann und Ungricht die Löhne bedeutend zu steigern
um sie davon abzuhalten, den beiden Überläufern Hagenbuch und
Looser nachzufolgen, und sodann, um sie gegen weitere Verführung
zu schützen, allen Angestellten der Abteilung für Photochrom die
Löhne zu erhöhen. Infolge dieser Lohnerhöhungen sei ihnen eine
Mehrausgabe von 8528 Fr. pro Jahr erwachsen, was in vier
Jahren schon eine Summe von 33,000 Fr. ausmache. Wenn es
aber den Beklagten gelingen sollte, mit den aus dem klägerischen
Geschäfte weggelockten Arbeitern und den doch noch heimlich bei
gebrachten klägerischen Präparaten photochromische Bilder der
klägerischen Art und Güte herzustellen, so würde sich der Schaden
in viele hundert lausende von Franken belaufen. Es werden in
dieser Richtung alle Rechte vorbehalten. Außer dem Ersatze des
wirklich eingetretenen, bezw. allfällig noch eintretenden Schadens
werde aber noch für widerrechtliche Kränkung eine Entschädigung
verlangt. Die Beklagten haben die Kläger in ihren persönlichen
Verhältnissen ernstlich verletzt; sie haben dieselben in ihrem recht
mäßig, durch Fleiß, Geschicklichkeit und große Opfer erworbenen
Besitz eines wertvollen, in der ganzen Welt als das ihrige bekann
ten Verfahrens bedroht; sie umlauern die Kläger auf Schritt und
Tritt, und verleiten ihre Arbeiter zur Untreue. Ein solches Ver
fahren kränke und empöre den Verletzten. Er habe daher Anspruch
uuf eine Entschädigung nach Art. 55 O. R. In Zusammenfas
sung der Forderung aus dem wirklich schon entstandenen Schaden
und für Genugthuung werde Verurteilung der Beklagten zur Be
zahlung einer Gesammtentschädigung von 40,000 Fr. beantragt.
2. Das Handelsgericht hat diese Klage entsprechend dem An
trage der Beklagten abgewiesen. Über die Frage, ob die Beklagten
sich gegenüber den Klägern einer widerrechtlichen Handlung schul
dig gemacht haben, spricht sich das Urteil nicht aus; in den Er
wägungen desselben wird bemerkt, diese Frage brauche in casu
nicht geprüft zu werden, da, wenn auch alles, was die Klage in
dieser Richtung angebracht habe, als wahr angenommen werden
wollte, der Gutheißung des klägerischen Anspruchs die Thatsache
entgegenstünde, daß ein Vermögensschaden als Folge der Handlung
der Beklagten nicht erwiesen und daher eine notwendige Voraus
setzung für die Anwendbarkeit des Art. 50 O. R. nicht erfüllt
sei. Auch der Thatbestand des Art. 55 O. R. sei nicht gegeben,
da selbst nach Maßgabe der Klageanbringen sich nicht sagen ließe,
daß die Handlungsweise der Beklagten vermocht hätte, die Kläger
in ihrem Geschäftsverkehr, insbesondere aber in ihrem kaufmänni
schen Ansehen bezw. in ihrem Kredit ernstlich zu verletzen.
3. In rechtlicher Beziehung ist den Klägern zuzugeben, daß in
der unbefugten Aneignung eines Fabrikationsgeheimnisses zum
Zwecke der eigenen Ausbeutung desselben eine nicht nur moralisch
verwerfliche, sondern auch gegen das positive Recht verstoßende
Handlung erblickt werden muß. Denn widerrechtlich ist jede Hand
lung, welche entweder gegen eine Verbotsnorm des allgemeinen
Rechts verstößt, oder ein subjektives Recht eines Dritten verletzt.
Nun gehört es aber zum Individualrecht eines Gewerbetreibenden,
die internen Verhältnisse seines Geschäfts dem unbefugten Einblick
Dritter zu entziehen, und namentlich auch das von ihm etwa be
obachtete besondere Verfahren bei der Herstellung seiner Fabrikate,
auf welchem möglicherweise die ganze Prosperität seines Gewerbes
beruht, als seine Spezialität geheim zu halten, dasselbe vor unbefug
ter Kenntnißnahme Dritter und dadurch vor Nachahmung zu schützen
Es bedeutet also einen Eingriff in ein subjektives Recht des Ge
werbetreibenden, wenn ein Dritter durch unlautere Mittel sich in
den Besitz des von ihm gehüteten Fabrikationsgeheimnisses setzt
und begründet den Anspruch auf Schadenersatz, sofern der Ge
werbetreibende dadurch in seiner Konkurrenzfähigkeit beeinträchtigt
wird. Auf diesem Boden steht bekanntlich das französische Recht,
welches den Verrat von Fabrikgeheimnissen seitens der Angestell
ten unter Strafe stellt (Art. 418 c. p., s. auch Pouillet, Traité
des marques de fabrique et de la concurrence déloyale,
Nr. 766 ff., Simon, Die concurrence déloyale, S. 34), ebenso
die neue deutsche Gesetzgebung über concurrence déloyale ( 9
und 10 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlautern Wettbetriebes
vom 27. Mai 1896, Bachem und Rören, Kommentar zu diesem
Gesetz, S. 38 ff.). In gleichem Sinne hat sich auch eine Reihe
deutscher Schriftsteller schon vor dem Erlaß dieses Spezialgesetzes
erklärt (s. z. B. Ortloff in Buschs Archiv für Handels und
Wechselrecht, Bd. 46, S. 329 ff.; Alexander Katz, Die unredliche
Konkurrenz, S. 50 ff.; Scherer, Gutachten in den Verhandlungen
des 23. deutschen Juristentages, Bd. I, S. 226 ff.). Wäre daher
erwiesen, daß infolge Verlockung von Arbeitern der Kläger zum
Diensteintritt bei den Beklagten, diese letztern sich die Geschäfts
geheimnisse der klägerischen Firma, bezw. die Kenntnis des behaup
teten geheimen Verfahrens angeeignet hätten, so würde hierin in
der That eine rechtswidrige Handlung zu erblicken sein. Allein es
mangelt in casu an dieser Voraussetzung. Daß es den Beklagten
gelungen sei, sich durch Enthüllungen der beiden zu ihnen über
getretenen Arbeiter in den Besitz des klägerischen Fabrikations
geheimnisses zu setzen, kann nach der gegenwärtigen Aktenlage
nicht angenommen werden. Die Kläger selbst gehen davon aus,
daß es die Beklagten hiezu zur Zeit nicht gebracht haben, indem
sie hervorheben, es sei bis jetzt Niemandem gelungen, Photochrom
bilder herzustellen, welche der Vollkommenheit ihrer eigenen Er
zeugnisse sich auch nur annähern würden, und weiterhin erklären,
die von den Beklagten an der schweizerischen Landesausstellung pro
duzierten Bilder erreichen die klägerischen noch nicht, obschon sie
von den Überläufern besorgt worden seien, die Beklagten werden
es jedoch noch soweit bringen, wenn sie den Klägern noch weitere
geschickte, eingeschulte Arbeiter entführen können. Hieraus muß mit
der Vorinstanz geschlossen werden, daß die Beklagten auf Grund
der den Gegenstand gegenwärtiger Klage bildenden illoyalen Hand
lungen noch nicht in den Besitz des klägerischen Fabrikgeheimnisses
gelangt seien.
4. Danach gebricht es aber der Klage an einem wesentlichen
Erfordernis. Denn in der Thatsache allein, daß die Beklagten Ar
beiter der Kläger durch Versprechen höhern Lohnes zum Übertritt
in ihr Geschäft veranlaßt haben, kann eine widerrechtliche Handlung
nicht erblickt werden; es kann unter Umständen eine solche Hand
lungsweise eines Konkurrenten vom Standpunkte des im Verkehr
zu beobachtenden Anstandes aus als anstößig erscheinen; allein
widerrechtlich ist sie nicht, sofern dabei nicht etwa unerlaubte Mit
tel, wie Zwang, Drohung, ungerechte Herabwürdigung des Ge
schäftes u. s. w. angewendet worden sind. Denn die Interessen
seiner Mitbewerber ist der Konkurrent zu schonen nicht verpflichtet.
Die Schädigung dieser Interessen vermag daher die Anwerbung
von Arbeitern des Mitbewerbers für sich allein nicht zu einer
rechtswidrigen Handlung zu stempeln. Daß nun aber die von den
Beklagten unternommene Anwerbung klägerischer Arbeiter etwa
wegen der dabei angewendeten Mittel eine Rechtswidrigkeit enthalte,
kann nicht gesagt werden. Die Kläger behaupten allerdings, daß
die Beklagten große Anstrengungen gemacht haben, um die betref
fenden Arbeiter für ihr Geschäft zu gewinnen, daß sie zu diesem
Zwecke häufig Zusammenkünfte mit denselben gepflogen, ihnen
große Löhne versprochen und teilweise Vorschüsse gemacht haben.
Daß die Beklagten jedoch durch Drohung, betrügliche Vorgaben
oder andere unerlaubte Mittel ihren Zweck verfolgt hätten, wird
von den Klägern selbst nicht behauptet. Selbst vom Standpunk
der klägerischen Darstellung aus kann somit von einer widerrecht
lichen Handlung der Beklagten nicht gesprochen werden und es
erscheinen daher auch die Beweisanerbieten der Kläger über die
von ihnen behaupteten Vorgänge bei der Anwerbung der klägeri
schen Arbeiter als rechtlich unerheblich. Was insbesondere die Be
hauptung anbetrifft, der Angestellte Nägeli sei zum Verrat eines
geheimen Präparates verleitet worden, so kann auf das daherige
Beweisanerbieten der Kläger schon aus dem Grunde nicht einge
treten werden, weil nach ihrer eigenen Darstellung ein solcher
Verrat nicht zur Ausführung gekommen ist, der bloße Versuch
aber für sich allein zur Begründung eines civilrechtlichen Anspruchs
nicht hinreichen würde.
5. Die Klage ist nach den vorstehenden Ausführungen abzu
weisen, ohne daß weiter auf die von der Vorinstanz erörterte
Frage eingetreten zu werden braucht, ob die Kläger durch das
Verhalten der Beklagten einen materiellen Schaden oder eine ernst
liche Verletzung in ihren persönlichen Verhältnissen erlitten haben
6. Da somit das Urteil des Handelsgerichts des Kantons
Aargau bestätigt werden muß, sind die Gerichtskosten dem Kläger
aufzulegen. Von der Zusprechung einer Prozeßentschädigung an
die Beklagten ist dagegen für die bundesgerichtliche Instanz abzu
sehen mit Rücksicht darauf, daß die von ihnen zugestandene An
werbung klägerischer Arbeiter, wenn auch nicht als rechtswidrig,
doch als mit guter Verkehrssitte unvereinbar bezeichnet werden muß.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Kläger wird als unbegründet abgewiesen
und daher das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau
vom 9. November 1896 in allen Teilen bestätigt.