- Urteil vom 30. Januar 1897 in Sachen
Furrer gegen Müller und Schoch, Gruban Cie.
A. Durch Urteil vom 30. November 1896 hat das Handels
gericht des Kantons Aargau erkannt: I. Furrer wird mit seiner
Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es sei ihm sein ganzer
Klageschluß zuzusprechen. In der heutigen Hauptverhandlung er
neuert der Anwalt des Klägers diesen Antrag. Der Anwalt der
Beklagten trägt auf Abweisung der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- J. Gruban aus Schweinitz (Preußen) war Reisender eines
Geschäftes für Holzbearbeitungsmaschinen in Leipzig gewesen, und
trug sich mit dem Gedanken, ein eigenes Konkurrenzgeschäft in
der Schweiz zu gründen, welches Vorhaben er dem ihm bekannten
Kläger mitteilte. Auf Empfehlung des Klägers hin associerte er
sich im Dezember 1894 mit Georg Schoch, welcher in Wülf
lingen eine Maschinenfabrik betrieb. Zu Beginn des Jahres 1895
wurde sodann zwischen Schoch und Gruban einerseits, als unbe
schränkt haftenden Gesellschaftern, und Johann Weber und Alfred
Müller in Brugg andrerseits, als Kommanditären
zum Zwecke
der Maschinenfabrikation ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen,
laut welchem Schoch und Gruban eine Einlage von je 50,000 Fr.,
Weber eine solche vom gleichen Betrage und Müller eine Einlage
von 25,000 Fr. zu leisten hatten. Die Gesellschaft wurde unter
der Firma Schoch, Gruban Cie., mit Sitz in Wülflingen und
Brugg, im Handelsregister eingetragen. Weber und Müller haben
ihre Einlagen im ganzen Umfange geleistet. Schoch gab als Ein
lage den Nettoerlös seiner an die Gesellschaft verkauften Fabrik
in Wülflingen mit 35,000 Fr. und ließ sich außerdem noch
15,000 Fr. als Einlage buchen, von denen sich später jedoch
herausstellte, daß sie nicht eine wahre Einlage, sondern von der
Volksbank Winterthur der Firma als Darlehn belastet worden
waren. Gruban hat im Ganzen 14,000 Fr. eingelegt, nämlich am
- Januar 1895 Fr. 4000 und am 15. April gleichen Jahres
10,000 Fr. Die 4000 Fr. wurden baar einbezahlt und waren
dem Gruban vom Kläger geliehen worden. Die 10,000 Fr. be
standen in einem Chek auf die Bank in Winterthur an die Ordre
des Klägers. Kläger hat denselben am 9. April 1895 an die
Ordre des Gruban übertragen, und dieser hat ihn dann an die
Firma indossiert, worauf er von letzterer eingelöst wurde. Die
beiden Summen von 4000 Fr. und 10,000 Fr. sind in dem
Hauptbuch der Firma als Einlagen des Gruban gebucht. Am
- April 1895 stellten die aktiven Gesellschafter Schoch und
Gruban dem Kläger folgende mit der Firma Schoch, Gruban
Cie. signierte Verpflichtung aus: Wir bestätigen Ihnen hier
durch, daß wir für den Herrn Gruban gegebenen Betrag von
14,000 Fr. (vierzehntausend Franken), welche auf dessen Conto
als seine Einlage figurieren, in vollem Umfange haftbar sind.
Das Geschäft, als solches, verzinst Ihnen diesen Betrag mit
fünf Prozent, Zinsen zahlbar halbjährlich postnumerando.
Ferner erhalten Sie, wie unsere Kommanditäre, fünf bis acht
Prozent vom Reingewinn; wir garantieren Ihnen jedoch einen
Gewinnanteil, welcher wenigstens fünf Prozent von dem obigen
Betrag von 14,000 Fr. ausmacht.
Es steht Ihnen frei, den Zeitpunkt zu bestimmen, wo die
Umschreibung dieses Betrages in eine Kommandit Einlage statt
findet und zwar auf der Basis, wie bei den andern Komman
ditären Weber und Müller.
Falls Sie vor Eintreten in ein Kommanditär Verhältniß
noch weitere Einzahlungen leisten, so kommen für diese gleiche
Verzinsung und gleicher Gewinn-Anteil wie bei den ersten
14,000 Fr. zur Anwendung.
Da sich der Geschäftsgang der Firma und das Verhältniß
unter den Gesellschaftern ungünstig gestalteten, trat die Gesellschaft
schon am 22. Oktober 1895 in Liquidation. Mittelst Zahlungs
befehls vom 20. Januar 1896 forderte Kläger an Schoch,
Gruban Cie. in Liquidation 4000 Fr. sammt Zins zu 5
seit 10. Januar 1895 und 10,000 Fr. nebst Zins zu 5%
seit 10. April 1895; der Zahlungsbefehl gibt als Grund der
Forderung an: Darlehn vom 10. Januar und 10. April 1895
sowie schriftliche Schuldanerkennung vom 10. April 1895.
Nachdem Kläger im Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen worden
war, machte er die Forderung gegen die beklagte Firma beim
Handelsgericht des Kantons Aargau geltend; er brachte zur
Begründung derselben im wesentlichen vor: Im Jahre 1894
habe ihn Gruban ersucht, ihm behufs Beschaffung seiner Ge
schäftseinlage finanziell behülflich zu sein, und Kläger habe ge
glaubt, dies um so unbedenklicher thun zu dürfen, als Gruban
ihm vorgegeben habe, er besitze noch ein Guthaben von 5000
Mark an seinem frühern Prinzipal in Leipzig, und werde von
seinem Bruder oder Schwager wenigstens 20,000 Mark erhalten.
Am 10. Januar 1895 habe Kläger dem Gruban baare 4000 Fr.
gegeben, die soført in dem Nutzen der beklagten Firma verwendet
worden seien. Nachher habe Gruban vom Kläger weitere
10,000 Fr. gewünscht, und Schoch habe sich einverstanden er
klärt, daß Kläger sie gebe. Kläger habe jedoch erklärt, die
10,000 Fr. nur unter der Bedingung zu geben, daß die Firma
sich ihm für alle 14,000 Fr. sammt 5 % Zins haftbar erkläre.
Schoch und Gruban seien einverstanden gewesen, Kläger habe
die 10,000 Fr. gegeben, die auch für die Firma verwendet wor
den seien, und habe von der Firma Schoch, Gruban Cie., d. h.
von den beiden haftbaren und unterschriftberechtigten Associés die
Verpflichtung vom 10. April 1895 erhalten. Nach dieser Urkunde
seien die 14,000 Fr. zwar als Geschäftseinlage Grubans
bucht, allein es gehe aus derselben hervor, daß die Firma
dafür sammt Zins zu 5 % haftbar erklärt habe. Das Handels
gericht des Kantons Aargau hat die Klage, entsprechend dem
Antrag der Beklagten, gänzlich abgewiesen, indem es im wesent
lichen ausführte: Die Behauptung des Klägers, daß er das
Darlehn von 10,000 Fr. an Gruban nur unter der Bedingung
einer Schuldübernahme seitens der Firma gegeben habe, finde in
den Akten keine Bestätigung. Gegenteils müsse insbesondere aus
den Feststellungen, wie sie in der gegen Schoch und Gruban
wegen Betrugs eingeleiteten Untersuchung gemacht worden seien
geschlossen werden, daß Kläger an den verschiedenen Konferenzen,
die vor und bei der Gründung der Firma unter den Gesell
schaftern stattfanden, die bedingungslose Zusicherung gegeben habe,
dem Gruban Geldunterstützung gewähren zu wollen, damit dieser
seine vertragliche Einlage leisten könne. Gruban sage in der
Untersuchung des bestimmtesten aus, Kläger habe in den Kon
ferenzen bezüglich der 14,000 Fr. erklärt, daß er sie ihm, dem
Gruban, gebe, und die Firma nicht dafür haften solle. Er
Gruban, habe den Betrag nie anders, denn als seine persönliche
Einlage aufgefaßt. Zu verweisen sei auch auf die Aussage des
Buchhalters Groß, daß Kläger dem Gruban persönlich die
14,000 Fr. geliehen habe, und nicht der Firma. Durch die von
den beiden Kollektivgesellschaftern am 10. April 1895 Namens
der Firma eingegangene Schuldübernahme sei die Firma nicht
verpflichtet worden. Es habe sich in concreto nicht schlechthin
um die Übernahme einer Privatschuld Grubans durch die Gesell
schaft gehandelt, sondern die Abmachung vom 10. April 1895
habe ihrem eigentlichen Inhalt nach die Umwandlung der Einlage
eines Gesellschafters, für welche dieser persönlich und ausschließlich
seinem Darlehnsgeber gehaftet habe, in eine Schuld der Gesell
schaft gegenüber dem Darlehnsgeber bedeutet. Eine solche Um
wandlung der von einem Gesellschafter zu leistenden Einlage in
eine Gesellschaftsschuld erscheine durch den Zweck der Gesellschaft
als geradezu ausgeschlossen, und vermöge daher für die Gesell
schaft keinerlei rechtliche Verpflichtung zu begründen. Wollte in
dessen auch angenommen werden, daß die Übernahme jener Ver
pflichtung durch den Zweck der Gesellschaft nicht ausgeschlossen
gewesen sei, so falle dagegen in Betracht, daß Kläger sich
dem Zustandekommen der Verpflichtung in bösem Glauben be
funden habe. Durch die Aussagen Schochs und Grubans, und
übrigens auch durch die eigenen Angaben des Klägers in der
genannten Strafuntersuchung, sei erstellt, daß Kläger bei der
Gründung der Gesellschaft in hervorragender Weise mitgewirkt,
den verschiedenen Konferenzen beigewohnt, sich insbesondere um
die Beschaffung der erforderlichen finanziellen Grundlage interes
siert und überhaupt die leitende Rolle übernommen habe. Auch
späterhin habe er sich wiederholt Einblick in den Geschäftsgang
der Firma verschafft, und Einsicht von den Büchern 2c. genommen,
so daß er ohne Zweifel die Verhältnisse der Gesellschaft sowohl,
als der einzelnen Gesellschafter, insbesondere Grubans, genau
gekannt habe. In den Konferenzen habe er stets in Aussicht
gestellt, daß er Gruban finanziell unterstützen werde, damit dieser
seine Einiage leisten könne, und er sei sich auch, wie aus dem
Wortlaut der Verpflichtung vom 10. April 1895 und aus seinen
eigenen Angaben hervorgehe, vollständig darüber klar gewesen, daß
die 14,000 Fr., welche er Gruban geliehen, als Einlage des
letztern im Geschäft verwendet werden sollten. Unter allen Um
ständen habe Kläger wissen müssen, daß ihm für den Betrag des
an Gruban zum Zwecke der Einlage gegebenen Darlehns nur
letzterer persönlich, nicht auch die Gesellschaft haftbar sein könne.
Da aber Kläger die bestehende Sachlage gekannt habe und sich
bewußt gewesen sei, die 14,000 Fr. dem Gruban als Einlage
geliehen zu haben, so habe er auch einsehen müssen, daß die Aus
stellung der Verpflichtung eine unzulässige Benachteiligung der
Kommanditäre herbeiführe, daß die aktiven Gesellschafter diesen
gegenüber geradezu einen Vertrauensmißbrauch begangen haben,
und überhaupt die ganze Handlungsweise eine unrechtmäßige ge
wesen sei, indem ihm Vorteile zugesichert worden seien, auf welche
er einen Anspruch jedenfalls nur unter der Voraussetzung hätte
erheben können, daß alle Gesellschafter einverstanden gewesen
wären. Wenn er sich, trotz aller Einsicht in den Sachverhalt, die
Verpflichtung ausstellen ließ, so habe er den Kommanditären
gegenüber wider Treu und Glauben gehandelt. Die von den Be
klagten erhobene exceptio doli erweise sich folglich als begründet.
2. Nach den thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, wie
auch der eigenen Sachdarstellung des Klägers in seiner Klage
schrift, besteht darüber kein Zweifel, daß Kläger die 14,000 Fr.
welche er mit gegenwärtiger Klage von der in Liquidation befind
lichen Kommanditgesellschaft Schoch, Gruban Cie, førdert, nicht
dieser Gesellschaft, sondern dem Gruban persönlich als Darlehen
gegeben hat, und daß dann allerdings die genannte Summe von
Gruban an die Gesellschaft einbezahlt worden ist, aber als Ge
schäftseinlage Grubans, zu welcher dieser laut Gesellschaftsvertrag
verpflichtet war. Aus der Hingabe der 14,000 Fr. an den Ge
sellschafter Gruban erwuchs darnach dem Kläger eine Forderung
nur an Gruban persönlich, nicht auch an die Gesellschaft. Damit
letztere für Rückzahlung des Darlehns haftbar wurde, bedurfte es
seitens derselben eines besondern Verpflichtungsaktes. Der Rechts
grund für die behauptete Rückzahlungspflicht der Beklagten kann
daher nur in der Schuldübernahme der letzteren gefunden werden,
für welche sich Kläger auf das am 10. April 1895 an ihn ge
richtete Schreiben Schochs und Grubans beruft. In diesem
Schreiben haben die beiden Genannten in der That Namens der
Gesellschaft die Darlehensschuld Grubans gegenüber dem Kläger
kumulativ übernommen. Da dieselben unbestrittenermaßen zur
Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter waren, galten sie
dem Kläger gegenüber zur Übernahme dieser Schuld Namens der
Gesellschaft als ermächtigt, sofern darin ein Geschäft lag, das,
wenn auch nur in abstracto, im Gesellschaftszweck begründet
sein konnte. Denn die Vertretungsbefugniß des geschäftsführenden
Anteilhabers einer Kollektiv oder Kommanditgesellschaft erstreckt
sich nach Art. 561 O. R. nicht bloß, wie diejenige des Hand
lungsbevollmächtigten, auf diejenigen Geschäfte, welche der Betrieb
des von der Gesellschaft geführten Gewerbes gewöhnlich mit sich
bringt, sondern auf alle Rechtshandlungen und Geschäfte, welche
überhaupt im Interesse des Gesellschaftszweckes liegen können,
also auch auf solche, die, wenn auch außerhalb des gewöhnlichen
Geschäftsbetriebes liegend, doch möglicherweise in dem Zweck
der Gesellschaft begründet, d. h. durch denselben nicht ausge
schlossen sind (s. Entsch. des Bundesgerichtes i. S. Schweizer
gegen Härtsch vom 19. Juni 1896, Amtl. Samml. XXII,
S. 595). Nun soll allerdings nicht gesagt werden, daß die Über
nahme einer Privatschuld eines Gesellschafters durch die Gesell
schaft von vornherein als mit dem Zweck der Gesellschaft unter
keinen Umständen vereinbar erscheine. Allein im vorliegenden Falle
mußte es für den Kläger außer Zweifel stehen, daß die Schuld
übernahme, welche Schoch und Gruban ihm gegenüber Namens
der Gesellschaft eingiengen, unmöglich im Zwecke der Gesellschaft
liegen könne, sondern demselben geradezu widerspreche. Denn es
handelte sich dabei im Grunde lediglich darum, den Beitrag, den
der Gesellschafter Gruban an das Gesellschaftskapital hätte leisten
sollen, aus den Mitteln der Gesellschaft selbst zu beschaffen, wo
durch der Zuwachs am Gesellschaftskapital, also am Deckungs
kapital für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, der durch die
Einlage Grubans hätte erfolgen sollen, paralysiert wurde. Daß
dieser Effekt der Schuldübernahme dem Kläger nicht entgangen
war, und er also wußte, daß durch die genannte Rechtshandlung
der geschäftsführenden Gesellschafter den Interessen der Gesellschaft
direkt entgegen gearbeitet werde, steht nach den eigenen Angaben
des Klägers und den obstehend angeführten aktenmäßigen Fest
stellungen der Vorinstanz außer Zweifel. Wie bereits bemerkt
wurde, steht fest, daß Kläger dem Gruban die 14,000 Fr. zum
Zwecke geliehen hat, damit derselbe mit dieser Summe seine
Geschäftseinlage mache. Aus dem Inhalt der Schuldübernahms
urkunde selbst mußte Kläger ferner entnehmen, daß die betreffende
Summe dem Gruban wirklich als Geschäftseinlage gutgeschrieben
worden sei, und konnte sich deshalb auch nicht verhehlen, daß
die Übernahme der Darlehnsschuld, welche Gruban zum Zwecke
seiner Einlage eingegangen war, einfach auf eine Täuschung der
Kommanditäre hinauslief, indem dieselben in den Glauben ver
setzt wurden, die Einlage sei effektiv vorhanden, während es sich
in That und Wahrheit um einen Kredit der Gesellschaft selbst
handelte. Daß die beiden geschäftsführenden Gesellschafter zu einem
Geschäfte, wie die streitige Schuldübernahme, ermächtigt gewesen
seien, konnte Kläger also unmöglich annehmen; er mußte vielmehr
einsehen, daß dieselben damit ihre Vertretungsbefugniß zum Nach
teil der Kommanditäre und der Gesellschaft überhaupt mißbrauch
ten. Wenn er trotzdem, in voller Kenntniß des Sachverhaltes,
sich die Verpflichtung Namens der Gesellschaft ausstellen ließ, so
handelte er ebenfalls gegen Treu und Glauben, und kann deshalb
aus dieser Rechtshandlung keine Rechte für sich ableiten. Seine
gegen die Firma gerichtete Klage muß daher in Übereinstimmung
mit dem Urteil der Vorinstanz abgewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird als unbegründet abgewiesen,
und daher das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Aargau
vom 30. November 1896 in allen Teilen bestätigt.