- Urteil vom 28. Januar 1897 in Sachen de Cillia
gegen Centralbahn.
A. Durch Urteil vom 23. November 1896 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt in Sachen der rubrizierten Parteien
das erstinstanzliche Urteil des Civilgerichts von Baselstadt vom
- Oktober 1896 bestätigt und die ordentlichen Kosten der zweiten
Instanz, mit einer Urteilsgebühr von 50 Fr., beiden Parteien zu
gleichen Teilen auferlegt. Das bestätigte Urteil lautete: 1. Die
Beklagte wird bei ihrer eventuellen Anerkennung von 11 Fr. zu
Gunsten der Klägerin Witwe Maria de Cillia behaftet. 2. Die
Beklagte wird verurteilt, der Witwe Maria de Cillia eine lebens
längliche Jahresrente von a Fr., und jedem der Kinder Franz
(geb. den 23. Mai 1879), Mathilde (geb. den 25. Juli 1882)
Amalie (geb. den 26. Januar 1885), Melanie (geb. den 4. Mai
1887), Max (geb. den 4. August 1889), und Angélique de
Cillia (geb. den 2. Juni 1896), eine Jahresrente von 20 Fr.
bis zum zurückgelegten 18. Altersjahre jedes Kindes, jeweilen
auf den 12. Dezember, erstmals 1896, auszuweisen. 3. Sobald
das jüngste Kind sein 18. Lebensjahr noch bei Lebzeiten der
Mutter vollendet haben wird, geht dessen Rente auf die Witwe
über, so daß deren Rente von da an 100 Fr. beträgt. 4. Stirbt
die Witwe Maria de Cillia vor dem 12. Dezember 1905, so ist
den zur Zeit des Todes der Mutter noch rentenberechtigten Kin
dern die Jahresrente auf je 40 Fr. zu erhöhen, jedoch mit der
Maßgabe, daß der Gesamtbetrag der an die Kinder für ein
Jahr auszuweisenden Renten 200 Fr. nicht übersteigen soll.
- Die ordinären Prozeßkosten sind geteilt. Dem Urteil liegt
folgender Thatbestand zu Grunde: Der deutsche Grenzaufseher de
Cillia wurde am 12. Dezember 1895 das Opfer eines Unfalls,
der sich nach überein stimmender Annahme der Parteien äußerlich
folgendermaßen zugetragen hat: de Cillia, der in der Nähe des
Personenbahnhofes der Centralbahn wohnte, hatte am Morgen
des Unglückstages den Güterzug verfehlt, der etwa um 5 Uhr
vom Personenbahnhof abgeht und den derselbe gewöhnlich benutzte,
um nach dem Güterbahnhof zu gelangen, wo er seinen Dienst zu
besorgen hatte. Sei es nun, daß er diesem Zuge nacheilen wollte,
sei es, daß er zu Fuß nach seinem Dienstorte zu gelangen beab
sichtigte, so betrat er die Geleiseanlage und schlug die Richtung
nach dem Güterbahnhofe ein. Er ging zunächst dem schräg in
die übrigen Geleise einmündenden sogenannten Hallengeleise ent
lang, vielleicht in demselben, wahrscheinlicher jedoch auf einem
schmalen, daneben hinführenden Wege, wurde aber zwischen der
Weiche Nr. 46 und dem Wärterhäuschen Nr. 9 durch einen
Nangierzug überfahren und getötet. Um dieselbe Zeit nämlich
wurde von Rangiermeister Hegnauer und seinen Gehilfen ein
Personenwagen, der sich in geringer Entfernung von der Weiche
Nr. 46 in der Richtung des Personenbahnhofes hin auf dem
Hallengeleise befand, um dieses frei zu machen mittelst einer Ran
gierlokomotive, die in der gleichen Richtung, in der sich de Cillia
bewegte, herangefahren kam, über die Weichen 46, 47 und 48 auf
ein näher beim Rangierbahnhof befindliches Reservegeleise gestoßen.
Von diesem Wagen muß de Cillia, bald nachdem er in Bewegung
gesetzt worden war und unmittelbar nachdem er die Weiche Nr. 46
passtert hatte, gefaßt und überfahren worden sein, wie Spuren
von Haaren und von frischem Blute, die gleich nach dem Unglück
an dem vordern rechten Rade entdeckt wurden, anzeigten. Die das
Manöver ausführenden Arbeiter wollen von dem Vorfall nichts
bemerkt haben. Dagegen fand Bahnwärter Nußbaumer bald nachher
die verstümmelte Leiche vom Personenbahnhof aus gesehen rechts
des Geleises, auf dem Rücken liegend, den linken Arm auf dem
einen Schienenstrang vom übrigen Körper fast abgeschnitten. Der
Mantel des de Cillia's lag in der Nähe zwischen den Schienen.
Gestützt hierauf erhoben die Witwe und die Kinder des Getöteten
an die schweiz. Centralbahn einen Haftpflichtanspruch. In der
Klage wurde in erster Linie behauptet, daß der Unfall auf ein
Verschulden der Beklagten zurückzuführen, und zwar wurde dies
bezüglich, abgesehen von einem später fallen gelassenen Punkte,
geltend gemacht, daß das fragliche Manöver ohne alle und jede
Vorsichtsmaßregel ausgeführt worden sei, daß sich namentlich,
entgegen den Vorschriften des Rangierreglements für die schweiz.
Normalbahnen, kein Licht auf dem Wagen befunden habe, daß die
(nach der Fahrrichtung) vordere Plattform des Wagens nicht
besetzt gewesen und daß auch Niemand dem Zuge vorangegangen
sei. Das Quantitativ der Entschädigung betreffend, wurde ange
bracht, daß de Cillia, ein solider Mann und guter Familienvater,
von seinem 1700 Mark betragenden Einkommen mindestens 1200 Fr.
für seine Familie habe verwenden können. Rechne man die Hälfte
auf die Witwe, so sei dieser ein Kapitalschaden von 7500 Fr.
erwachsen. Der gleiche Betrag sei den Kindern als Ersatz der
Erziehungskosten bis zum 16. Altersjahr zuzusprechen. Überdies
machte die Witwe eine Forderung von 11 Fr. für Transport der
Leiche geltend. Letzterer Posten wurde von der Beklagten eventuell
anerkannt. Dagegen bestritt sie grundsätzlich den Klagsanspruch,
weil ein Verschulden ihrerseits nicht vorliege, indem die Vorschriften
des Rangierreglementes durch die das Manöver besorgenden An
gestellten durchwegs beobachtet worden feien, und weil der Unfall
vielmehr lediglich durch die Schuld des de Cillia selbst verursacht
worden sei. Es sei nämlich den deutschen Zollbeamten von ihrer
Oberbehörde verboten gewesen, zwischen dem Personen und dem
Güterbahnhof die Geleise Anlagen zu betreten. Abgesehen davon,
sei die Handlungsweise des de Cillia eine höchst unvorsichtige
gewesen, da er statt des kurzen und völlig sichern Weges über
bestimmte öffentliche Straßen den gefährlichen Weg längs des
Hallengeleises eingeschlagen habe, und da er überdies habe hören
und sehen müssen, daß hier manövriert werde. Die Höhe der
Entschädigung betreffend wurde bestritten, daß de Cillia mehr als
1000 Fr. auf seine Familie habe verwenden können und ferner
geltend gemacht, daß die Kläger von der deutschen Zollverwaltung
eine Pension bezögen, die bei der Festsetzung der ökonomischen
Folgen des Unfalls zu berücksichtigen sei. In der Replik wurde
bestritten, daß den Getöteten eine Schuld an dem Unfalle treffe,
und weiter selbständig vorgebracht, ein Verschulden der Beklagten
liege auch darin, daß der Weg nicht bewacht, und daß die Cirku
lation auf demselben geduldet worden sei. Auch widersetzten sich
die Kläger der Anrechnung der Rente, die ihnen von der deutschen
Zollverwaltung ausgerichtet wird. Das Civilgericht von Baselstadt
führte aus, daß das Betreten des schmalen, gefährlichen Weges
längs des Hallengeleises unter den obwaltenden Umständen dem
de Cillia zum Verschulden zuzurechnen sei. Anderseits nahm dasselbe
aber auch ein Mitverschulden der Beklagten an. Zwar eine fahr
lässige Nichtbeobachtung der Rangiervorschriften sei nicht dargethan.
Dagegen habe die Beklagte dadurch, daß sie das Betreten der
Geleiseanlagen durch die deutschen Zollbeamten, entgegen dem
allgemeinen Verbote, geduldet habe, eine schuldhafte Nachlässigkeit
begangen. Demnach sei der Haftpflichtanspruch zur Hälfte gutzu
heißen. Was die Bemessung der Entschädigung betrifft, so sei nach
dem maßgebenden heimatlichen (bayrischen) Recht de Cillia seiner Ehe
frau und seinen Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet gewe
sen, letztern gegenüber immerhin nur so lange, als dieselben nicht selbst
für ihren Unterhalt sorgen könnten. Den Verhältnissen entspreche es,
diese Altersgrenze vorliegend auf das vollendete 18. Altersjahr
anzusetzen. Ferner sei anzunehmen, daß de Cillia für den Unter
halt seiner Familie jährlich mindestens 1200 Fr. habe aufwenden
müssen. Dieser Betrag sei aber seiner Familie durch den Tod nicht
gänzlich entzogen worden; denn an Stelle desselben seien die von
der deutschen Zollverwaltung geleisteten Pensionen getreten, die in
ihrer Totalität zur Zeit rund 800 Fr. betrügen. Die Minderung
der Zuwendung betrage somit bloß 400 Fr. jährlich, so daß die
Beklagte für 200 Fr. aufzukommen habe, welcher Betrag in Form
einer Rente und in der im Urteilsdispositiv angegebenen Vertei
lung den Klägern zuzuerkennen sei, wozu die eventuell anerkannten
11 Fr. zu Gunsten der Klägerin Witwe de Cillia kommen. Vor
Appellationsgericht, das von beiden Parteien angerufen wurde,
nahmen dieselben sämtliche in den Rechtsschriften bezeichneten Po
sitionen wieder auf. Der Vertreter der Beklagten gab dabei zu,
daß auf Ansuchen der deutschen Zollverwaltung am 17. Mai 1889
ihren Beamten das Betreten des Bahnhofgebietes gestattet worden
sei, sofern dies für ihre Dienstfunktionen nötig sei, worüber aber
die Beklagte eine Kontrolle zu üben nicht in der Lage gewesen sei.
B. Gegen das appellationsgerichtliche Urteil haben beide Par
teien die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Die Kläger
nahmen ihre Klagsbegehren wieder auf; die Beklagte ihrerseits
schloß auf Abweisung der Klage
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist nicht bestritten, daß de Cillia beim Betriebe der Cen
tralbahn getötet worden ist. Dagegen erhebt die Beklagte der Klage
gegenüber die Einrede des Selbstverschuldens des Getöteten. In
der Antwort wurde diesbezüglich in erster Linie geltend gemacht,
daß derselbe, entgegen einem Verbote seiner Oberbehörde die
Bahnanlage zwischen Personen und Güterbahnhof betreten habe.
Ein solches Verbot ist jedoch nicht nachgewiesen worden und es
hat die Beklagte überhaupt diesen Standpunkt fallen gelassen.
Daß sodann von Seite der Bahngesellschaft es dem de Cillia
verboten gewesen sei, an fraglicher Stelle die Geleiseanlage zu
überschreiten, ist nicht behauptet worden. Im Gegenteil hat der
Vertreter der Beklagten vor der Appellationsinstanz ausdrücklich
erklärt, daß man den deutschen Zollbeamten auf Ansuchen der
deutschen Zollverwaltung den Zutritt zum Bahngebiete gestattet
habe, sofern dies für Dienstfunktionen nötig sei. Es ist nun be
greiflich, daß über letztere Beschränkung eine Kontrolle durch die
Bahn nicht geübt werden konnte, so daß dieselbe thatsächlich bedeu
tungslos war, und es haben denn auch die Vorinstanzen festge
stellt, daß die deutschen Zollbeamten bei Tag und Nacht,
Uniform und Civil, auf und neben den Geleiseanlagen, zwischen
dem Personen und dem Güterbahnhof ungehindert eirkulierten.
Diese Verhältnisse schließen es aus, daß dem de Cillia schon
daraus, daß er überhaupt die Bahnanlage betreten hat, ein Vorwurf
gemacht werden könnte. Wer nur unternimmt, was täglich von
Kameraden, unter den Augen der Aufsichtsorgane unternommen
wird, handelt nicht schuldhaft. Immerhin können die besondern
Verumständungen derart sein, daß das Betreten der Bahnanlage
durch jemand, dem dies an sich nicht verboten ist, doch als eine
schuldhafte Handlung sich darstellt. Dies trifft vorliegend zu. Die
Vorinstanzen stellen fest, daß der Weg, den de Cillia einschlug,
sehr schmal und daß dessen Betreten, besonders zur Nachtzeit, ein
gefährliches Unterfangen ist. Sie erklären ferner, daß dem Ver
unglückten, von seiner Wohnung weg, ein nicht viel weiterer,
bequemer und gefahrloser Weg offen gestanden wäre. Dann hat
sich aber de Cillia völlig unnötigerweise der Gefahr ausgesetzt,
die das Betreten von Geleiseanlagen in einem großen Bahnhof
zu einer Zeit, wo daselbst manövriert wird, stets in sich schließt,
und auf diese Sorglosigkeit ist es zurückzuführen, wenn derselbe
dann verunglückt ist. Allerdings ist es möglich, daß sich de Cillia
bereits auf dem Bahnhofareal befand, als er bemerkte, daß der
Zug, den er gewöhnlich zur Fahrt nach dem Güterbahnhof benutzte,
bereits abgefahren sei. Allein auch dann erscheint es, wie die Vor
instanzen zutreffend ausführen, als ein nicht entschuldbares Wag
nis, daß er den schmalen, gefährlichen Weg längs des Hallen
geleises einschlug, oder vielleicht gar dort, wo er überfahren wurde,
das Geleise überschreiten wollte. Denn eine irgendwie erhebliche
Zeitersparnis konnte nach den Lokalverhältnissen damit nicht erzielt
werden, es wäre denn, daß de Cillia beabsichtigt hätte, den bereits
in Bewegung befindlichen Güterzug einzuholen. Dies müßte aber
an sich wieder als ein schuldhaftes Verhalten betrachtet werden,
da zu einem solchen Unternehmen doch eine Vertrautheit mit den
Ortsverhältnissen und eine Sicherheit in der Erkennung der Ge
fahren gehört, die dem de Cillia, der nicht etwa infolge seiner
dienstlichen Stellung beständig auf der Geleiseanlage sich zu bewe
gen hatte, gewiß abging. Wenn es dem Verunglückten aber auch
nachgesehen werden wollte, daß er sich über alle diese Bedenken
hinwegsetzte, und den Weg nach seinem Dienstorte über die Ge
leiseanlagen nahm, so mußte ihm denn dabei doch ein größeres
Maß von Achtsamkeit zugemutet werden. Es ist nicht denkbar,
daß de Cillia nichts davon bemerkt hätte, daß auf dem Geleise,
neben dem er herging, ein Manöver ausgeführt werden sollte. Er
mußte die Rangierlokomotive entweder dastehen sehen oder heran
fahren hören und hätte daher besser auf seine Sicherheit bedacht
sein sollen. Er kann deshalb unter keinen Umständen aller Schuld
an dem Unfall ledig erklärt werden.
- Die Kläger behaupten nun aber, daß auch die Beklagte ein
Verschulden an dem Tode des de Cillia treffe; und die Vorinstanzen
erblicken ein derartiges Mitverschulden darin, daß das aus guten
Gründen erlassene Verbot des Betretens der Bahnanlagen nicht
gehandhabt worden sei. Hiegegen ist jedoch zu bemerken: In der
Regel wird der Erlaß eines bahnpolizeilichen Verbots durch die
Bahnverwaltung auch die Pflicht der letztern begründen, für dessen
Handhabung zu sorgen. Aber doch nur innerhalb der Grenzen des
Verbotes. Vorliegend waren nun aber, sei es ausdrücklich, sei es
stillschweigend, die deutschen Zollbeamten von dem betreffenden
Verbote ausgenommen worden. Und diese generelle Duldung beruhte
nicht etwa auf der Nachlässigkeit der Bahnbediensteten, sondern es
war die Vergünstigung offenbar gewährt worden, um den Zoll
beamten ihren Dienst zu erleichtern oder bequemer zu gestalten.
In ihrem Interesse wurde die Ausnahme zugelassen, und es war
diese in gewissem Umfange wenigstens durch die Erfordernisse des
Dienstes der Zollbeamten gerechtfertigt. Die Bahn durfte aber,
ohne sich den Vorwurf der Nachlässigkeit auszusetzen, noch weiter
gehen und das Betreten der Geleiseanlage diesen Beamten über
haupt nachsehen, und zwar nicht nur deshalb, weil ihr eine
Kontrolle darüber, wann ein Zollbeamter in dienstlicher Funktion
die Bahnanlage betrete und wann nicht, gewiß nicht zugemutet
werden konnte, sondern auch deshalb, weil dieselben infolge ihres
Dienstes mit den Orts und Betriebsverhältnissen doch einiger
maßen bekannt werden, und weil sie deshalb die Gefahren, mit
denen das Betreten der Geleise verbunden ist, zu kennen und auf
sich zu nehnen in der Lage sind. Die Vergünstigung, die den
Zollbeamten gewährt wurde, und auf die gestützt auch de Cillia
die Bahnanlage zu betreten befugt war, kann also der Beklagten
nicht zur Schuld angerechnet werden.
3. Dagegen muß angenommen werden, daß der Unfall wahr
scheinlicherweise verhütet worden wäre, wenn das Manöver, bei
dem sich derselbe ereignete, unter Beobachtung der reglementarischen
Vorsichtsmaßregeln von statten gegangen wäre. In thatsächlicher
Beziehung haben in diesem Punkte die Vorinstanzen auf die Aus
sagen der von der Beklagten angerufenen Zeugen Frey, Hegnauer
und Nußbaumer abgestellt. Auch heute wieder ist die Glaubwür
digkeit dieser Zeugen bemängelt worden. Allein hierauf kann das
Bundesgericht nicht eintreten, da die Würdigung der Beweistüch
tigkeit der angerufenen Zeugen vollständig Sache des kantonalen
Richters ist. Danach nun wurde das Manöver durch Hegnauer
und Frey besorgt, während Nußbaumer die Weiche Nr. 48 richtig
stellte. Frey hatte sich mit einer Laterne auf die hintere Plattform
des Personenwagens begeben und hielt nach rechts vorne Ausschau.
Hegnauer dagegen, welcher nach der zwar nicht völlig unanfecht
baren Feststellung der Vorinstanz ebenfalls eine Laterne trug, war
auf der linken Seite des Wagens vorgegangen, um nachzusehen,
ob das Geleise frei sei; dabei sei er bis 15 M. über den Wagen
hinaus bis zur Hütte Nr. 9 gekommen, wo er das Signal zum
Abstoßen gegeben habe. Die Vorinstanzen folgern hieraus, daß
zur Sicherung des Wagens zwar Frey nichts habe beitragen
können, daß dieselbe aber durch Hegnauer besorgt worden sei. Diese
Schlußfolgerungen sind nicht rein thatsächlicher Natur, sondern ent
halten eine rechtliche Würdigung des Verhaltens der beiden Arbeiter,
ein Urteil darüber, ob die Sicherung pflichtgemäß vorgenommen
worden sei oder nicht, und es ist deshalb das Bundesgericht daran
nicht gebunden. Sondern es hat dasselbe frei zu prüfen, ob bei
der Art, wie das Manöver durchgeführt wurde, die durch aus
drückliche Vorschrift oder durch die Umstände gebotenen Vorsichts
maßregeln beobachtet worden seien. Nun lautet Art. 31 der
Vorschriften über den Rangierdienst auf den schweizerischen Nor
malbahnen vom 1. Januar 1891: Wird ein Rangierzug von
der Lokomotive geschoben oder gestoßen, so muß der in der
Richtung der Zugsbewegung vorderste Wagen durch einen Mann
besetzt sein, welcher die nötigen Signale zu geben hat. Bei Nacht
muß dieser Mann mit einer brennenden Laterne versehen sein.
Wo bei den Rangierbewegungen in den Bahnhöfen der in der
Fahrrichtung vorderste Wagen eines rückwärts geschobenen oder
gestoßenen Rangierzuges aus irgend einem Grunde nicht mit
einem Wärter besetzt werden kann, welcher freie Aussicht auf die
zu befahrenden Geleise hat, hat ein mit den nötigen Signal
mitteln versehener Mann neben dem zu befahrenden Geleise dem
Zug vorauszugehen und soll dieser nicht schneller bewegt werden,
als dem Gang eines Mannes im Schritt entsprechend. Die
Stellung derjenigen Wagen, gegen welche angefahren oder abge
stoßen wird, muß bei Nacht durch eine brennende Signallaterne ge
kennzeichnet sein. Danach hätte aber die Sicherung des Wagens
vorliegend entweder dadurch besorgt werden sollen, daß ein Mann
mit einer Laterne auf die in der Fahrrichtung vordere Plattform
gestellt worden wäre, oder dann in der zuletzt beschriebenen Weise.
Die erstere Maßnahme war nun zweifellos nicht getroffen worden:
Frey befand sich auf der hintern Plattform, und hier war ihm
die Aussicht auf das Geleise gänzlich benommen; und neben dem
Geleise hin konnte er nur auf eine kurze Strecke und nur nach
einer Seite hin Ausschau halten; ja es war allem Anscheine nach
auf die vordere Plattform des Wagens nicht einmal eine Laterne
gestellt worden. Aber auch die andere Art der Sicherung kann
nicht in reglementsmäßiger Weise durchgeführt worden sein. Es
geht aus dem Zweck der Bestimmung und ihrem Zusammenhang
hervor, daß der Mann, der neben dem Geleise dem Zuge voran
zugehen hat, sich während der ganzen Bewegung nahe vor dem
Zuge befinden soll, während vorliegend Hegnauer zuerst eine längere
Strecke zurücklegte, bevor er das Signal zur Bewegung des Zuges
gab, der nun auch schneller, als vorgeschrieben, herangefahren zu
sein scheint. Wäre reglementsgemäß verfahren worden, so hätte
Hegnauer den de Cillia erblicken müssen und warnen können, wie
auch die andere Art der Sicherung durch einen auf der vordern
Plattform befindlichen Mann in gleicher Weise die Gefahr, die
den Verunglückten drohte, zu beseitigen oder doch zu vermindern
geeignet gewesen wäre, nicht nur deshalb, weil durch Zuruf der
selbe hätte aufmerksam gemacht werden können, sondern auch
deshalb, weil das Licht von de Cillia wohl bemerkt worden wäre,
nicht zwar so, daß er dasselbe direkt hätte erblicken können, wohl
aber deshalb, weil Strahlen davon auf eine gewisse Strecke hin
auf das Geleise geworfen worden wären. Muß aber sonach die
Sicherung des Geleises in der Fahrrichtung durch die Bahnbe
diensteten nicht in reglementsmäßiger Weise besorgt worden sein,
so liegt hierin ein Verschulden, das mit dem Unfall auch in dem
erforderlichen ursächlichen Zusammenhang steht. Denn hiezu genügt
es, wenn die Wahrscheinlichkeit dargethan ist, daß das Unglück
durch Beobachtung der gebotenen Sicherheitsmaßnahmen verhindert
worden wäre, und es braucht nicht nachgewiesen zu werden, daß
die Unterlassung notwendigerweise das Unglück zur Folge gehabt
habe. Liegt somit ein Mitverschulden der Beklagten vor, so ist die
Haftbarkeit zwischen den Parteien zu verteilen, und zwar mit der
Vorinstanz zu gleichen Teilen.
4. Was das Ausmaß der Entschädigung betrifft, so haben die
Vorinstanzen angenommen, es habe der Verunglückte 1200 Fr. im
Jahre auf den Unterhalt und die Erziehung der Kläger verwenden
können. Hieran ist ohne weiteres festzuhalten. Ferner scheint auch
der Zuspruch einer Rente den Verhältnissen angemessen. Dagegen
ist es rechtsirrtümlich, wenn die Vorinstanzen die Pensionen,
welche den Klägern von der deutschen Zollverwaltung seit dem
Unfall ihres Versorgers gewährt werden, in Abrechnung bringen.
Die Pensionen, die nach dem zu schließen, was die Parteien darüber
vor den kantonalen Instanzen vorgebracht haben, auf dem für
Elsaß Lothringen geltenden Gesetz betreffend die Pensionen der
Witwen und Waisen der Beamten und Lehrer, vom 24. Dezember
1873 beruhen, dienen nicht dazu, um den durch den Unfall den
Hinterlassenen des de Eillia entstandenen Schaden zu ersetzen; die
Verpflichtung zur Pensionierung setzt den Tod nicht als ein uner
wartet die Verhältnisse der Hinterbliebenen berührendes schädigendes
Ereignis voraus, sondern es ist dieses lediglich der vorausgesehene
Anlaß zur Ausrichtung eines bis jetzt nicht ausgerichteten Ent
gelts für die von dem pensionsberechtigten Verstorbenen geleisteten
Dienste. Es handelt sich also nicht um einen Vorteil, der den
Hinterbliebenen aus dem Tode des de Cillia erwachsen wäre, son
dern um die Erfüllung einer im Dienstverhältnisse begründeten
Verpflichtung, oder ökonomisch gesprochen, um eine Art Ersparnis.
Im Grunde und im Zwecke sind somit die Pensionen und die
Haftpflichtentschädigung, auf welche die Kläger Anspruch erheben,
verschieden und so kann von einer gegenseitigen Anrechnung der
beiden Zuwendungen nicht die Rede sein. Es trifft auch nicht etwa
das Billigkeitsmotiv zu, daß die Kläger auf Kosten der Beklagten
bereichert würden. Denn da die Pensionsberechtigung einen Teil
der Gegenleistungen des Staates für die Dienste seiner Beamten
bildet, so ist klar, daß die eigentliche Löhnung um so geringer
gehalten worden ist. Ohne die Pensionsberechtigung wäre diese
größer und damit würde auch im Falle des Todes des Beamten
der Haftpflichtanspruch der Hinterbliebenen erhöht. Daß die Auf
rechnung solcher Leistungen nicht zulässig ist, geht übrigens auch
daraus hervor, daß in dem für die haftpflichtigen Unternehmer
doch ungleich günstigern Fabrikhaftpflichtgesetz eine solche Anrech
nung nur unter gewissen Voraussetzungen gestattet ist (vgl. Art. 9
desselben und ferner das Urteil des Bundesgerichs i. S. Gerber
gegen Centralbahn, Amtl. Sammlg., Bd. X, S. 136 ff.). Heute
ist behauptet worden, de Cillia sei auf Grund des Reichsgesetzes
vom 15. März 1886 betreffend Fürsorge für Beamte und Personen
des Soldatenstandes infolge von Betriebsunfällen pensionsberechtigt
gewesen. Hierauf ist aber schon deshalb nicht einzutreten, weil
dieser Standpunkt vor den kantonalen Instanzen nicht eingenom
men und jenes Reichsgesetz denselben nicht vorgelegt worden ist,
Die Verteilung der von der Beklagten zu bezahlenden Renten
summen auf die verschiedenen Kläger, wie sie von den Vorinstanzen
vorgenommen worden ist, wurde nicht angefochten, und es ist
denselben deshalb hierin zu folgen.
Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht
die Berufung der Kläger begründet erfunden, diejenige der Be
klagten dagegen abgewiesen und demgemäß
erkannt:
- Die Beklagte wird bei ihrer eventuellen Anerkennung von
11 Fr. zu Gunsten der Klägerin Witwe Maria de Cillia behaftet.
- Die Beklagte wird verurteilt, der Witwe Maria de Cillia
eine lebenslängliche Jahresrente von 240 Fr. (zweihundert vierzig
Franken), und jedem der Kinder Franz (geboren den 23. Mai
1879), Mathilde (geboren den 25. Juli 1882), Amalie (geboren
den 26. Januar 1885), Melanie (geboren den 4. Mai 1887),
Max (geboren den 4. August 1889) und Angélique de Cillia
(geboren den 2. Juni 1896) eine Jahresrente von 60 Fr. (sech
zig Franken) bis zum zurückgelegten 18. Lebensjahr jedes Kindes,
jeweilen auf den 12. Dezember, erstmals 1896, auszuweisen.
- Sobald das jüngste Kind sein 18. Lebensjahr noch bei Leb
zeiten der Mutter vollendet haben wird, geht dessen Rente auf die
Mutter über, so daß deren Jahresrente von da an 300 Fr. (drei
hundert Franken) beträgt.
- Stirbt die Witwe Marie de Cillia vor dem 12. Dezember
1905, so ist den zur Zeit des Todes der Mutter noch rentenbe
rechtigten Kindern die Jahresrente auf je 120 Fr. (hundert und
zwanzig Franken) zu erhöhen, jedoch mit der Maßgabe, daß der
Gesamtbetrag der an die Kinder für ein Jahr auszuweisenden
Renten 600 Fr. (sechshundert Franken) nicht übersteigen soll.