- Urteil vom 22. Januar 1897 in Sachen Fenkart
gegen Vorarlberger Stickereigenossenschaft.
A. Durch Urteil vom 17. Dezember 1896 hat das Kantons
gericht St. Gallen erkannt: Die Klage ist abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, die Beklagte sei zu ver
pflichten, dem Kläger den laut Zahlungsbefehl und Leitschein ge
forderten Betrag von 30,000 Fr., zuzüglich 5 % Zins vom
- Januar 1895 an, anzuerkennen und zu bezahlen.
Mit Eingabe vom 4. Januar 1897 stellt der Anwalt der Be
rufungsbeklagten die Anträge:
- es sei auf die Berufung mangels Kompetenz des Bundes
gerichtes nicht einzutreten.
- eventuell sei die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Heinrich Fenkart, der Vater des gegenwärtigen Klägers,
wurde am 12./15. Januar 1894 aus der Vorarlberger Stickerei
genossenschaft in Dornbirn (Oesterreich), welche eine registriert
Genossenschaft mit beschränkter Haftung, gemäß dem österreichi
schen Gesetze über Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften vom
- April 1873 ist, wegen strafrechtlicher Verurteilung ausge
schlossen. Er hatte in derselben 120 Geschäftsanteile à 100 Gulden
in Gold besessen, wofür er das entsprechende Kapital von
30,000 Fr. einbezahlt hatte. Durch Cessionsakt vom 6. Mai
1896 trat Heinrich Fenkart sein Guthaben an der Vorarlberger
stickereigenossenschaft in Dornbirn im Betrage von 30,000 Fr.,
zuzüglich 5% Verzugszinsen seit 1. Januar 1895, seinem Sohne
Josef Fenkart in St. Gallen zu freiem Eigentum ab. Josef
Fenkart erwirkte für diese Forderung im Mai 1896 in St. Gallen
Arrest auf dort liegende Ware der beklagten Genossenschaft und
erhob hernach dort gerichtliche Klage auf Anerkennung und Be
zahlung der Forderung samt Verzugszins à 5 % seit 1. Januar
- Die beklagte Genossenschaft bestritt die Klage vollständig,
eventuell zur Zeit, indem sie wesentlich vorbrachte: Der Anspruch
des Heinrich Fenkart auf das Genossenschaftsvermögen sei laut
56 der Genossenschaftsstatuten, sowie nach dem maßgebenden
österreichischen Rechte, welches mit Art. 183 O. R. überein
stimme, unübertragbar, könnte daher von ihm selbst oder seinen
Erben, nicht aber von einem angeblichen Cessionar geltend gemacht
werden. Ein Genofsenschaftsanteil sei überdem keine gewöhnliche
Forderung, sondern ein Anspruch an ein Genossenschaftsver
mögen, dessen Bestand und Höhe erst festgestellt werden könne,
wenn das Haftungsjahr des ausgeschiedenen Genossenschafters
abgelaufen und der Rechnungsabschluß für dasselbe genehmigt sei.
In casu sei nun das Haftungsjahr 1895 zwar abgelaufen, da
gegen der Rechnungsabschluß für dasselbe noch nicht genehmigt,
welch' letzterer Umstand in der Revision früherer Bilanzen und
einem pendenten Steuerrekurse seine Begründung finde. Beide In
stanzen (Bezirksgericht St. Gallen und Kantonsgericht des Kan
tons St. Gallen) haben die Klage abgewiesen, das Kantons
gericht durch Urteil vom 16. Dezember 1896 und im wesentlichen
mit folgender Begründung: Die (wie es scheint von der Beklagten
gestützt auf eine Schiedsgerichtsklausel ihrer Statuten bestrittene)
Kompetenz der st. gallischen Gerichte sei begründet. Dagegen sei
der Kläger aktiv zur Sache nicht legitimiert. 56 der Statuten
der beklagten Genossenschaft bestimme, daß die Geschäftsanteile
nicht übertragbar seien, daß namentlich jede Cession, Verpfändung
oder sonstige Belastung derselben der Genossenschaft gegenüber,
welcher sie zunächst wegen aller Verpflichtungen des Inhabers
haften, durchaus unverbindlich seien. Diese statutarische Bestim
mung sei gemäß 83 des österreichischen Gesetzes über Erwerbs
und Wirtschaftsgenossenschaften vom 6. April 1873 gültig und,
wie in Interpretation der Genossenschaftsstatuten des nähern aus
geführt wird, auch gegenüber einem ausgeschlossenen Gesellschafter
wirksam und verbindlich, zumal für so lange, als das Haftungs
jahr nicht abgelaufen, bezw. die Rechnung über dasselbe nicht ge
nehmigt sei. Danach habe es dann dem nunmehr in St. Gallen
wohnhaften Heinrich Fenkart auch im Sinne des Art. 183 O. R.
nicht zugestanden, die in St. Gallen für einen dort wöhnenden
Cessionar gefertigte Cession vom 6. Mai 1896 auszustellen und
es sei diese daher der Beklagten gegenüber nicht gültig.
2. In erster Linie und von Amtes wegen muß die Kompetenz
des Bundesgerichtes geprüft werden. Da der gesetzliche Streitwert
gegeben ist und das angefochtene Urteil sich zweifellos als Haupt
urteil qualifiziert, so hängt dieselbe davon ab, ob in der Sache
eidgenössisches Recht anwendbar oder von der Vorinstanz ange
wendet worden ist.
3. Nun ist zunächst klar, daß die Vorinstanz in That und
Wahrheit ausschließlich österreichisches und nicht schweizerisches
Recht angewendet hat. Freilich nimmt sie beiläufig auf Art. 183
O. R. Bezug. Allein dies bedeutet, wie der Zusammenhang der
Urteilsbegründung zeigt, doch nicht, daß sie für die entscheidende
Frage der Übertragbarkeit der eingeklagten Forderung schweizeri
sches Recht für anwendbar erachten würde, sondern es wird da
mit nur gesagt, daß die Anwendung des Art. 183 O. R. zum
gleichen Ergebnis führen müßte, wie diejenige des österreichischen
Rechts.
4. Die Annahme der Vorinstanz, es sei in der Sache nicht
schweizerisches, sondern österreichisches Recht anwendbar, ist denn
auch begründet. Es kann einem Zweifel gewiß nicht unterliegen,
daß das Forderungsverhältnis zwischen dem Cedenten Heinrich
Fenkart und der beklagten Genossenschaft ausschließlich vom öster
reichischen Rechte beherrscht wird; nach diesem Rechte muß danach
auch beurteilt werden, ob Heinrich Fenkart zu Abtretung
seiner
Forderung befugt oder ob die Übertragbarkeit derselben durch gül
tige Vereinbarung ausgeschlossen war. Der Umstand, daß die
Cession vom 6. Mai 1896 in der Schweiz stattfand, und daß,
was übrigens nicht einmal sicher feststeht, damals schon Cedent
und Cessionar in der Schweiz gewohnt haben mögen, ändert
hieran nichts. Die Cession als selbständiges Rechtsgeschäft zwi
schen Cedent und Cessionar untersteht allerdings nicht schlechthin
dem Ortsrechte der abzutretenden Obligation, sondern es gilt für
dieselbe (die Haftung des Cedenten, u. s. w.) dasjenige örtliche
Recht, welchem eben das selbständige Cessionsgeschäft untersteht.
Dagegen bleibt die Stellung des Schuldners einer abgetretenen
Forderung nach wie vor der Cession durch dasjenige Recht be
herrscht, welches für diese Forderung von Anfang an maßgebend
war; nach diesem Rechte muß sich insbesondere die Frage beur
teilen, ob die Forderung überhaupt übertragbar oder vielmehr,
insbesondere wegen vertraglichen Ausschlusses der Übertragbarkeit
unübertragbar war. Denn bei dieser Frage handelt es sich ja eben
um den Inhalt der Obligation, wie sie zwischen dem Schuldner
und dem Cedenten begründet wurde, und dieser kann sich nur
nach dem diese Obligation beherrschenden, in casu also nach öster
reichischem Rechte beurteilen (vrgl. Entsch. des Bundesger., Amtl.
Samml., Bd. XVIII, S. 522 u. ff.).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten und es
hat demnach bei dem Urteile des Kantonsgerichts des Kantons
St. Gallen vom 16. Dezember 1896 sein Bewenden.