- Urteil vom 31. Dezember 1896 in Sachen Messerli.
A. Am 28. Februar 1894 war Johann Messerli durch den
Regierungsstatthalter von Seftigen, gestützt auf ein Gesuch seiner
Kinder erster Ehe, dem seine nächsten Verwandten und die Vor
mundschaftsbehörde seiner Heimatgemeinde Kaufdorf zugestimmt
hatten, wegen Verschwendung und unverständiger Handlungen
durch die sein Vermögen in Gefahr gebracht wird, unter Vor
mundschaft gestellt worden. Als Thatsachen, die die Bevogtigung
begründen sollten, waren in dem erwähnten Gesuche folgende an
geführt worden:
- Johann Messerli habe seinen Sohn zweiter Ehe, Gottfried,
während drei Jahren auf der landwirtschaftlichen Schule Rütti
die Landwirtschaft studieren lassen und dafür jedenfalls Summen
ausgeben müssen, die in keinem Verhältnis zu seinem Vermögen
stünden; ja er habe ihn sogar zur Erlernung der französischen
Sprache in's Welschland geschickt.
- Später habe Vater Messerli dem gleichen Sohne eine Kies
grube zur Ausbeutung überlassen, ohne daß er hiefür, oder für
den Unterhalt dieses Sohnes, den er in seinem Hause behalten
habe, von demselben eine Entschädigung erhalten hätte.
- Ebenso habe er dem nämlichen Sohne 8 Jucharten von
seinem Grundstücke zu einem niedrigen Preise, um 10 15,000 Fr.
zu billig verkauft.
- Ferner habe er seiner Frau zweiter Ehe ihr gesamtes zu
gebrachtes Vermögen herausgegeben, während er seinen mehrjähri
gen Kindern erster Ehe erst die Hälfte ihres Muttergutes aus
gerichtet und bis jetzt auch mit der Ehesteuer zurückgehalten habe.
- Joh. Messerli sei bereits 71 Jahre alt, gehe nirgends mehr
hin und sei außer Stande, seine allernatürlichsten Interessen zu
wahren. So sei es beispielsweise unverständig von ihm gewesen,
daß er eine Kaufsofferte für sein Anwesen von 120,000 Fr. von
der Hand gewiesen habe.
- Auch bei Anordnung der notwendigen Arbeiten für das
Gut sei Messerli nachlässig und unverständig vorgegangen; ins
besondere sei im Jahre 1893 für die Reparatur eines Brunnens
ein viel zu hoher Betrag ausgelegt worden.
Alle diese Thatsachen waren vom Regierungsstatthalter von
Seftigen auf ihre Richtigkeit nicht geprüft und es war darüber
nicht einmal der zu Bevogtende einvernommen worden. Sondern
es hatte sich der genannte Beamte begnügt, zu konstatieren, daß
die nächsten Verwandten und die zuständige Vormundschaftsbe
hörde zur Bevogtung ihre Zustimmung gegeben hatten, wobei er
sich offenbar auf Satz 217 des bernischen Civilgesetzbuches stützte,
wonach in der That bei übereinstimmendem Antrag der beiden
erwähnten vormundschaftlichen Organe der betreffenden Person
ohne weiters ein Vogt bestellt werden soll.
B. Am 22. Februar 1896 reichte Joh. Messerli beim Regie
rungsstatthalter von Seftigen ein Entvogtigungsgesuch ein. Darin
wurde angebracht, daß von Anfang an gegen ihn keine gesetzlichen
Bevogtigungsgründe vorgelegen seien. Was im Bevogtigungs
beschluß diesbezüglich vorgebracht worden sei, könne zu einer Ent
mündigung nicht genügen. Überhaupt habe er sich weder der Ver
schwendung noch sonst unverständiger, sein Vermögen gefährdender
Handlungen schuldig gemacht. Im Gegenteil habe er das ererbte
Vermögen um die Hälfte vermehrt und dasselbe in keiner Weise
in Schaden gebracht. Er sei immer solid und sparsam gewesen
uud wenn er seinem jüngsten Sohne auch einen kleinen Vorteil
möge haben zukommen lassen, der übrigens keinenfalls den im
Bevogtigungsbegehren angegebenen Betrag erreichen würde, so
könne dies doch nicht als Bevogtigungsgrund angesehen werden,
da er berechtigt gewesen sei, über den dritten Teil seines Ver
mögens frei zu verfügen. Auch sei er körperlich und geistig noch
rüstig genug, um sein Vermögen zu verwalten, was übrigens,
nachdem die Liegenschaften auf Jahre hinaus einem Sohne erster
Ehe verpachtet worden seien, keine Schwierigkeiten mehr biete.
Das Begehren wurde dem Amtsgerichte von Seftigen zur Be
handlung überwiesen, das, nachdem es verschiedene Zeugen über
die Lebensweise des Joh. Messerli einvernommen und ein ärztliches
Zeugnis über dessen körperlichen und geistigen Gesundheitszustand
eingeholt hatte, trotz Widerspruchs der Kinder erster Ehe und
anderer Verwandten, sowie der Vormundschaftsbehörde von Kauf
dorf, durch Entscheid vom 18. April 1896 die Bevogtung aufhob.
Auf Appellation der aufsichts und antragsberechtigten Ver
wandten des Joh. Messerli hin hob jedoch der Appellations und
Kassationshof des Kantons Bern durch Urteil vom 6. Oktober
1896 den Entscheid des Amtsgerichtes Seftigen auf und wies
das Entvogtigungsbegehren ab. Zwar wurde sanerkannt, daß das
Bevogtigungserkenntnis des Regierungsstatthalters von Seftigen
nicht recht verständlich sei. Von Verschwendung nämlich könne
schon von vornherein keine Rede sein, weil aus den im Gesuche
enthaltenen Thatsachen sich in keiner Weise ergeben habe, daß
Messerli sein Vermögen in sinnloser Weise verschleudere, was
doch offenbar zum Begriffe der Verschwendung gehöre. Und auch
die dem Messerli vorgeworfenen unverständigen Handlungen ließen
sich nur schwer als solche qualifizieren, und jedenfalls nicht als
solche, die den ökonomischen Ruin und Messerlis und seiner Fa
milie Notstand im Gefolge hätte haben können (Satz. 213 des
bernischen Civilgesetzbuches und Art. 5 Ziff. 1 des Bundesge
setzes über die persönliche Handlungsfähigkeit). Gleichwohl aber
könne, fährt der Appellationshof weiter, dem Entvogtigungsbe
gehren nicht entsprochen werden. Das Erkenntnis des Regie
rungsstatthalters von Seftigen vom 28. Februar 1894 sei gemäß
dem Prinzipe der Gewaltentrennung für die Gerichte verbindlich
und stehe ihnen eine Überprüfung desselben hinsichtlich seiner
Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit nicht zu. Vielmehr könne es
sich gemäß Satzung 227 des bernischen Civilgesetzbuches nur
fragen, ob die Gründe weggefallen seien, aus denen die Bevog
tung stattgefunden habe. Diese Frage aber müsse a priori ver
neint werden, so weit es die angeblichen unverständigen Hand
lungen des Joh. Messerli betreffe; denn die Begehung der als
solche qualifizierten Handlungen sei eben eine vollendete Thatsache
und werde ja von Messerli in der Hauptsache auch gar nicht in
Abrede gestellt.
C. Mit Eingabe vam 15. November 1896 hat Namens des
Joh. Messerli Fürsprecher Christen in Bern gegen das oben an
geführte Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern, sowie
gegen die Verfügung des Regierungsstatthalters von Seftigen
vom 28. Februar 1894 beim Bundesgericht gemäß Art. 57 und
58 und 175 ff. O. G. eine Rekursbeschwerde eingereicht, die
auf Aufhebung der Bevogtung des Joh. Messerli gerichtet ist.
Zur Begründung wird im wesentlichen angebracht: Sowohl die
Bevogtungsverfügung des Regierungsstatthalters von Seftigen
vom 28. Februar 1894, als das Urteil des bernischen Appella
tionshofes vom 6. Oktober 1896 verletzten das Bundesgesetz über
die persönliche Handlungsfähigkeit vom 22. Juni 1881, indem
die Bevogtung über Messerli nicht aus einem bundesrechtlich zu
lässigen Grunde verhängt und vom Appellationshofe aufrecht er
halten worden sei. Aus den zur Begründung des Bevogtigungs
beschlusses angebrachten Thatsachen ergebe sich noch keineswegs,
daß ein gesetzlicher Bevogtigungsgrund gemäß Satz. 213 des
bernischen Civilgesetzbuches vorhanden gewesen sei. Namentlich sei
nicht konstatiert worden, daß Messerli durch Verschwendung oder
durch die Art und Weise seiner Vermögensverwaltung sich und
seine Familie der Gefahr eines künftigen Notstandes ausgesetzt
habe; im Gegenteil werde durch die Entvogtigungsakten die Un
richtigkeit dieser Anbringen dargethan. Das Urteil des Appella
tionshofes erkenne dies an. Wenn er trotzdem die Aufhebung der
Bevogtigung nicht ausgesprochen habe, so liege hierin nicht nur
ein innerer Widerspruch, sondern auch eine Rechtsverletzung und
Rechtsverweigerung. Mit dem Beweise, daß keine Bevogtigungs
gründe je vorgelegen, sei der Satz. 227 des bern. Civilgesetzbuches
Genüge geleistet, und es sei ein Unding, unter allen Umständen
zu verlangen, daß der Entvogtigungspetent das Wegfallen der
Bevogtigungsgründe beweise. Speziell den staatsrechtlichen Rekurs
betreffend wird bemerkt: Aus den Bevogtigungs und Entvogti
gungsakten, sowie aus dem Urteile des Amtsgerichtes Seftigen
und des Appellationshofes des Kantons Bern gehe unzweideutig
hervor, daß keiner der in Art. 5 des Bundesgesetzes über die
persönliche Handlungsfähigkeit bezeichneten Entmündigungsgründe
vorhanden sei, und daß namentlich die kantonalen Behörden einen
solchen bundesrechtlichen Bevogtigungsgrund weder geprüft noch
festgestellt hätten.
In einer von den antragsberechtigten Verwandten des Rekur
renten eingeholten Vernehmlassung machen diese, vertreten durch
Fürsprecher Lenz in Bern, vorerst darauf aufmerksam, daß zur
Beurteilung der Berufung das Bundesgericht nicht kompetent sei.
Was sodann den staatsrechtlichen Rekurs betreffe, so sei derselbe,
soweit er sich gegen die Bevogtigungsverfügung des Regierungs
statthalters von Seftigen richte, verspätet. Überdem sei die Bevog
tung aus einem bundesrechtlich vorgesehenen Grunde erfolgt und
eine Prüfung, ob dieselbe materiell gerechtfertigt gewesen sei, könne
das Bundesgericht nicht vornehmen, da auch nicht etwa ein solcher
Grund lediglich vorgeschoben worden sei. Aus den gleichen Grün
den könne auch die Beschwerde gegen das Urteil des Appellations
hofes vom 6. Oktober 1896 nicht gehört werden, soweit behaupte
werde, es enthalte dasselbe eine Rechtsverletzung. Wenn die Be
vogtung bundesrechtlich unanfechtbar sei, so sei dies auch die
Aufrechterhaltung derselben und das Bundesgericht sei zu einer
Überprüfung des auf Grund kantonalen Rechtes ausgefällten
Urteils nicht kompetent. Ebensowenig liege darin eine Rechts
verweigerung, da der Appellationshof auf das Entvogtigungs
gesuch eingetreten sei und dasselbe behandelt habe. Wenn er dabe
gefunden habe, daß demselben nicht entsprochen werden könne, so
vermöge das Bundesgericht hieran nichts zu ändern. Zu bemerken
sei auch, daß Joh. Messerli sich auch beim Regierungsrate des
Kantons Bern, als oberster Vormundschaftsbehörde, wegen der
Bevogtung beschwert habe, mit seiner Beschwerde jedoch abge
wiesen worden sei. In der That hat der bernische Regierungsrat
am 1. Dezember über eine Beschwerde des Messerli in abweisen
dem Sinne entschieden, weil es nach konstanter Praxis außerhalb
der Kompetenz der vormundschaftlichen Aufsichtsorgane liege, einen
übereinstimmenden Bevogtungsantrag der Vormundschaftsbehörde
und der aufsichtsberechtigten Verwandten auf seine materielle Be
gründetheit zu untersuchen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Auf die gemäß Art. 57 und 58 O. G. erklärte Berufung
des Rekurrenten ist nicht einzutreten. Weder die Bevogtungsver
fügung des Regierungsstatthalters von Seftigen vom 28. Februar
1894, noch das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern
vom 6. Oktober 1896, sind auf Grund eidgenössischen Rechtes
ausgefällte Civilurteile, sondern beruhen durchwegs auf kantonalen
Entscheidungsnormen, wegen deren Verletzung die Berufung an
das Bundesgericht nicht statthaft ist (vergl. z. B. Amtl. Samml.
Bd. XXII, S. 744). Ist aber auch die gesetzgeberische Ordnung
des Vormundschaftswesens, sowie die Handhabung der bezüglichen
Vorschriften den Kantonen überlassen, so bildet doch Art. 5 des
Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit vom 22.
Juni 1881, für die kantonale Gesetzgebung sowohl, wie für die
kantonale Rechtsprechung auf diesem Gebiete eine bundesrechtliche
Schranke, wegen deren Verletzung auf dem Wege des staatsrecht
lichen Rekurses gemäß Art. 175 Ziffer 3 O. G. beim Bundes
richt Schutz gesucht werden kann. Freilich ist dieses dabei regel
mäßig an die durch die kantonalen Behörden festgestellten That
sachen gebunden, da nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes
das Verfahren und damit namentlich auch die Eruierung und
Festlegung des relevanten Thatbestandes, den Kantonen überlassen
ist. Dagegen muß es dem Bundesgerichte zustehen, frei zu prüfen,
ob nach dem vorhandenen thatsächlichen Material ein bundes
rechtlich vorgesehener Entmündigungsgrund wirklich vorliege, oder
ob nicht in rechtsirrtümlicher Weise das Vorhandensein eines
solchen angenommen worden sei, sei es, daß sich die kantonalen
Instanzen über den Begriff, den Inhalt und die Bedeutung der
anerkannten Bevogtungsgründe geirrt haben, sei es, daß sie bei
der Subsumtion der Thatsachen unter die bundesrechtlichen Be
stimmungen willkürlich vorgegangen sind.
2. Vorliegend nun kann es nicht zweifelhaft sein, daß gegen
Joh. Messerli ein bundesrechtlich vorgesehener Bevogtungsgrund
nicht vorhanden war, als er am 28. Februar 1894 unter Vor
mundschaft gestellt wurde. Es braucht hiefür lediglich auf die be
züglichen Ausführungen des Amtsgerichtes von Seftigen und des
bernischen Appellationshofes verwiesen zu werden, die in thatsäch
licher Beziehung in den Akten ihre volle Bestätigung finden, und
welche in rechtlicher Beziehung nicht auf einer unrichtigen Ansicht
über den Begriff der Verschwendung oder der unverständigen
Handlungen im Sinne der Ziffer 1 des Art. 5 des Bundesge
setzes über die persönliche Handlungsfähigkeit beruhen. Es war
daher die Bevogtungsverfügung bundesrechtlich anfechtbar und es
hätte dieselbe auf staatsrechtlichen Rekurs hin wegen Verletzung
der durch Art. 5 leg. cit. garantierten Rechte aufgehoben werden
müssen. Es hätte sich überdies fragen können, ob nicht auch das
Verfahren, gestützt auf welches die Bevogtung über den Rekur
renten verhängt wurde, an Mängeln gelitten habe, wegen deren
beim Bundesgerichte Beschwerde hätte erhoben werden können,
indem es doch wohl kaum angeht, daß lediglich auf eine gesetz
liche Präsumtion hin, ohne daß über die vorgebrachten Gründe
irgendwelche Erhebungen gemacht werden, ja ohne daß auch
nur der zu Bevogtende über das Begehren einvernommen worden
wäre, die Entmündigung über ihn ausgesprochen wird. Allein
alle diese Beschwerden hätten innert 60 Tagen, von der Mit
teilung der Bevogtigungsverfügung an, angebracht werden sollen
und es kann deshalb auf den vorliegenden Rekurs, soweit er sich
gegen diese Verfügung richtet, nicht mehr eingetreten werden.
3. Allein nicht nur die Verhängung, sondern auch die Fort
dauer einer Vormundschaft kann bundesrechtswidrig sein, so daß
auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses dagegen aufgetreten
werden kann. Es ist nicht einzusehen, weshalb bei der Beant
wortung der alle persönlichen Verhältnisse berührenden Frage der
Handlungsfähigkeit der bereits Bevogtete nicht denselben Schutz
genießen solle, wie der noch nicht Entmündigte, und so will denn
auch gewiß Art. 5 des Bundesgesetzes über die persönliche Hand
lungsfähigkeit nicht nur verhindern, daß eine Bevogtung aus
daselbst nicht vorgesehenen Gründen ausgesprochen werde, sondern
stellt sich in seiner allgemeinen Fassung ebenso einem Zustande
entgegen, wonach einer Person, gegen die Entmündigungsgründe
nicht oder nicht mehr vorliegen, die Handlungsfähigkeit vorent
halten wird (vergl. die Entscheide des Bundesgerichtes in Sachen
Müller, Amtl. Samml. Bd. X, S. 55 Erw. 1; i. S. Tresch
Amtl. Samml. Bd. XVII, S. 228 f., und i. S. Steffen, Amtl.
Samml. Bd. XVIII, S. 470 Erw. 2). Anlaß zur Erhebung einer
Beschwerde wegen Vorenthaltung der Handlungsfähigkeit nun wird
jedenfalls dann immer gegeben sein, wenn die zur Entvogtung
zuständigen kantonalen Behörden diese nicht ausgesprochen haben,
trotzdem ein bundesrechtlich vorgesehener Entmündigungsgrund
nicht oder nicht mehr bestand. Nach dem Urteil des Appellations
hofes vom 6. Oktober 1896 befand sich der Rekurrent in dieser
Lage, und weil er, zumal da auch der Regierungsrat sein Be
gehren wegen Inkompetenz abgewiesen hatte, dasselbe einer andern
fantonalen Behörde nicht mehr vorlegen konnte, so war er nun
mehr zweifellos berechtigt, gegen die seiner Auffassung nach bun
desrechtswidrige Fortdauer der Vormundschaft den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht zu ergreifen. Es erscheint dieser
somit, soweit er sich gegen die Fortdauer der Bevogtung richtet,
nicht als verspätet.
4. Derselbe muß aber auch materiell geschützt werden. Es ist
nirgends behauptet worden, und auch aus den Akten nicht er
sichtlich, daß sich seit der Bevogtung die Verhältnisse zu Un
gunsten des Rekurrenten verändert hätten. Lag aber damals ein
bundesrechtlich anerkannter Entmündigungsgrund gegen denselben
nicht vor, so war dies ebensowenig der Fall im maßgebenden
Zeitpunkt der Anbringung des Entvogtigungsbegehrens. Es mag
nun zwar zugegeben werden, daß die formell zu Recht bestehende
kantonale Gesetzgebung eine Aufhebung der Vormundschaft durch
die kantonalen Behörden nicht zuließ, obschon der bernische Appel
lationshof selbst nicht immer der engen Auffassung über die ihm
durch Satz. 227 des bernischen Civilgesetzbuches eingeräumten
Befugnisse gehuldigt hat, wie heute (vergl. Entscheid i. S. der
Anna Stampfli, Zeitschrift des bern. Juristenvereins, Bd. XIX,
S. 516). Allein trotzdem kann in dem Entscheid vom 6. Oktober
1896 nicht der endgültige, auch für das Bundesgericht verbindliche
Ausspruch über das Entvogtungsbegehren des Rekurrenten erblickt
werden. Denn dieses ist zum Einschreiten auch da befugt, wo die
Verletzung des Bundesrechtes in der Unzulänglichkeit der kanto
nalen Gesetzgebung ihren Grund hat. Letztere hält vor dem eidgenös
sischen Recht nicht stand, und wenn daher die kantonalen Behör
den in Anwendung kantonalen, aber den einschlägigen eidgenössischen
Vorschriften nicht genügenden Rechts über diese hinweggegangen
sind, so erwächst dem Bundesgerichte die Aufgabe, auf erhobene
Beschwerde hin den dadurch Verletzten in seinen Rechten zu schützen.
Von diesem Gesichtspunkte aus kann nicht gesagt werden, daß
das Bundesgericht an den Entscheid der kantonalen Instanzen
gebunden sei. Vielmehr ist über diese hinweg die Vormundschaft
über den Rekurrenten, durch deren Aufrechthaltung er in einem
ihm bundesrechtlich gewährleisteten Rechte verletzt wird, aufzu
heben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß die Bevog
tung des Rekurrenten aufgehoben.