- Urteil vom 14. Oktøber 1896 in Sachen
Zürich gegen Waadt.
A. Gestützt auf Art. 177 und la Ziff. 3 O. G. sucht der
Regierungsrat des Kantons Zürich mit Eingabe vom 3. Juli
1896 den Entscheid des Bundesgerichtes über einen Anstand nach,
der sich zwischen dem Waisenamt Zürich und der Justice de Paix
von Bex, bezw. dem waadtländischen Kantonsgericht über die Be
vogtung des Dr. phil. Theodor Ziesing von Zürich erhoben hat.
Ziesing, geb. 1856, verheiratet mit Rosine geb. Bollinger und
Vater von zwei Kindern, war im Herbst 1895 von Zürich, wo
er seine Familie zurückließ, nach Bex übergesiedelt. Er wohnte
dort im Gasthof, kaufte sich aber bald eine eigene Besitzung, die
im Frühjahr 1896 sollte bezogen werden können. Von Zürich
holte er sich verschiedene Mobilien, so seine Bibliothek, nach Bex
und scheint hier selbst noch weitere Anschaffungen, z. B. eines
zweiten Pferdes gemacht zu haben. Trotzdem seine Familie sich
weigerte, ihm zu folgen, erklärte er laut Eingabe an die Ge
meindebehörde von Bex, vom 23. Dezember 1895, daß er vom
- Januar 1896 an daselbst sich niederlassen wolle, und es nahm
die Behörde in der Sitzung vom 24. Dezember hievon Kenntnis,
woraufhin dem Dr. Ziesing gegen Einlage seiner Legitimations
schriften eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Anfangs
Januar 1896 mußte er wegen einer Geistesstörung, die in heftiger
Weise aufgetreten war, interniert werden, und zwar wurde er
zunächst in die Métairie bei Nyon und später in die Anstalt
Cery bei Lausanne verbracht. Sowohl in Zürich, als auch in
Bex wurde nun, hier am 20., dort am 24. April 1896, von den
zuständigen Behörden, nämlich vom Waisenamt Zürich einerseits,
der Justice de Paix von Bex anderseits, über Ziesing die Vor
mundschaft verhängt, und es wurde die letztere Maßnahme, nach
dem von Zürich aus dagegen Einsprache erhoben worden war,
vom waadtländischen Kantonsgericht ausdrücklich bestätigt. Der
hieraus sich ergebende Konflikt bildet den Gegenstand der Eingangs
erwähnten Eingabe des seinerseits für das zürcherische Waisen
amt eintretenden Regierungsrates des Kantons Zürich, in der
das Begehren gestellt wird, es möchte das Erkenntnis des waadt
ländischen Kantonsgerichtes, durch welches die von der Justice
de Paix von Bex erfolgte Vormundschaftsbestellung über Ziesing
bestätigt wurde, aufgehoben und es möchten die diesbezüglichen
Schlußnahmen der zürcherischen Vormundschaftsbehörde als allein
gültig erklärt werden. Die Übersiedelung des Ziesing von Zürich
nach Bex, wird ausgeführt, und dessen Aufenthalt daselbst haben
im vorliegenden Falle für ihn keinen Wohnsitz in Bex begründen
können, weil er schon zur Zeit seiner Reise dorthin geisteskrank
gewesen sei und infolge dessen auch keinen rechtsgültigen Willen
habe zum Ausdruck bringen können. Somit seien die Behörden
eines früheren Wohnsitzes Zürich, und zwar sie einzig, zu dessen
Bevormundung kompetent. Dafür, daß dem Dr. Ziesing die zum
Wohnsitzwechsel erforderliche Fähigkeit freier Willensbestimmung
gefehlt habe, wird auf eine Schilderung der Ehefrau desselben
über dessen Benehmen vor der letzten Erkrankung, auf eine Zu
schrift des Dr. Weibel in Königsfelden an Frau Dr. Ruß in
Zürich, vom 15. Dezember 1895, sowie auf eine Zuschrift des
selben Dr. Weibel an Frau Dr. Ziesing, vom 1. Mai 1896,
verwiesen und ferner angebracht, daß Ziesing schon zu wieder
holten Malen geistig gestört gewesen und bereits einmal, vom
Februar 1894 bis Juni 1895 unter staatlicher Vormundschaft
gestanden, die dann allerdings wieder aufgehoben worden sei,
nachdem ein ärztliches Zeugnis den Geisteszustand des Dr. Ziesing
als gebessert erklärt habe. Nach dem erwähnten Bericht der Ehe
frau Ziesing hätte den ersten Anlaß zu ernsten Befürchtungen,
nachdem seit der Entlassung von Königsfelden, 19. Mai 1894,
nur zeitweise Depressionen bemerkbar gewesen seien, die Erwerbung
der Liegenschaft in Bex gegeben, da der Ankauf von Häusern,
wie auch das Ausarbeiten von Häuserplänen, gefolgt von Größen
wahnideen, von jeher periodisch ihren Mann ausschließlich be
schäftigt hätten. Nach dem Kaufsabschlusse habe sich bei Ziesing
eine große Erregung fühlbar gemacht, die sich allmälig gesteigert
und ihm keine Ruhe mehr gelassen habe. Von da an hätten sich
deutlich Symptome von Größen und Verfolgungswahn gezeigt.
Ende November habe er plötzlich erklärt, es in Zürich nicht mehr
aushalten zu können; oft habe er unter Thränen behauptet, von
seiner Familie von Zürich vertrieben worden zu sein, wobei er
sich dann jeweilen in Beschimpfungen und Verleumdungen gegen
über seinen Verwandten und Bekannten ergangen habe, wie dies
auch vor dem früheren Ausbruch seiner Krankheit der Fall ge
wesen sei. Er habe während dieser Zeit sehr wenig geschlafen und
sich mit dem Verfassen von erotischen Gedichten beschäftigt. An
fangs Dezember habe er davon gesprochen, daß man ihn zum
Minister ernennen werde, weil er die dazu nötigen Eigenschaften
besitze. Den Vorschlag, sich freiwillig wieder in Behandlung zu
begeben, habe Ziesing mit Entrüstung zurückgewiesen, und so sei
nichts übrig geblieben, als den aufgeregten Kranken ziehen zu
lassen. Zu Anfang seines Aufenthaltes in Ber habe es geschienen,
als ob die veränderte Umgebung zur Beruhigung des Kranken
beitrüge; allein bald habe sich Größenwahn eingestellt, der in
großen Bestellungen und Einkäufen, sowie darin sich geäußert
habe, daß Ziesing im Gasthof drei Zimmer bestellt, zwei Pferde
und einen Kutscher gehalten habe u. s. w. Seine Vorkehrungen,
die Bibliothek von einigen tausend Bänden nach Bex und zwar
in den Gasthof zu nehmen, habe sie, Frau Ziesing, um so mehr
erschrecken müssen, als dieselbe Geschichte vor zwei Jahren, einige
Tage vor seiner damaligen Internierung, sich abgespielt habe.
Das Benehmen des Ziesing sei übrigens auch seinen Freunden
aufgefallen, die seinen Geisteszustand ebenfalls als nicht normal
bezeichnet hätten. Der Brief des Dr. Weibel in Königsfelden vom
15. Dezember 1895 ist die Antwort auf eine Anfrage einer
Verwandten des Dr. Ziesing, Frau Dr. Ruß in Zürich, worin
demselben von dem auffälligen Benehmen seines früheren Patienten
Mitteilung gemacht und seine Mithülfe zu einer abermaligen
Versorgung in Anspruch genommen worden war. Dr. Weibel
äußerte sich in dieser Antwort u. a. dahin, daß das von Frau
Dr. Ruß geschilderte Verhalten derart sei, daß an einer mania
kalischen Exaltation kaum gezweifelt werden dürfe. Und in der
Zuschrift vom 1. Mai 1896 an Frau Dr. Ziesing bestätigte
Dr. Weibel, daß ihm Frau Dr. Ruß s. Z. den Zustand ihres
Ehemannes in einer Weise geschildert habe, die ihm keinen Augen
blick in Zweifel darüber gelassen habe, daß derselbe wieder geistig
gestört sei, um so mehr, als der Wiedereintritt einer maniakalischen
Exaltation auf diefe Zeit zu erwarten gewesen sei. Er fügte bei,
er zweifle nicht daran, daß sich Thatsachen, genug zusammen
stellen lassen, um das Vorhandensein der Krankheit vor Neujahr
1896 zu beweisen. Den Akten wurden überdies verschiedene Tele
gramme des Dr. Decker in Bex und des Wirtes des Gasthofes,
wo Dr. Ziesing wohnte, Rickert, vom 7. Januar 1896, beigelegt,
durch die der Ehefrau Ziesing von dem Ausbruch der Krankheit
Mitteilung gemacht wurde. Eines derselben, von Dr. Decker
ausgehend, enthält die Stelle: Manie aigue très violente,
malade ingouvernable dangereux refusant tout traitement,
crainte être empoisonné a demandé être conduit Königs
felden chez Weibel, etc. Die Arzte der Métairie, Dr. Wid
mer und Dr. Bonnard, endlich lassen sich in ihrem den Akten
ebenfalls beigelegten Berichte vom 24. März 1896 dahin ver
nehmen, daß Dr. Ziesing seit seiner Aufnahme in die Anstalt,
3. Juli 1895, die Symptome einer bedeutenden maniakalischen
Erregung gezeigt habe, die namentlich in Größen und Verfol
gungswahnideen bestünden und den Schluß zuließen, daß man es
mit einem fortgeschrittenen zirkulären Wahnsinn eines hereditär
Belasteten zu thun habe. Des Ferneren macht der Regierungsrat
des Kantons Zürich geltend, daß jedenfalls die Behörde von
Bex nicht kompetent gewesen sei, in Sachen zu handeln. Nach
einer Antwort, die dem Vormund des Ziesing auf sein Begehren
um Rückstellung der Schriften desselben von Bex aus erteilt wor
den war, seien nämlich letztere schon am 3. März nach Nyon
gesandt worden und die Behörden von Bex deshalb am 20. April
nicht mehr kompetent gewesen, über denselben die Bevogtung
verhängen. Endlich wird darauf aufmerksam gemacht, daß die
Familie des Ziesing ihr Domizil nie geändert habe und dies auch
nicht beabsichtige.
B. In der durch das waadtländische Kantonsgericht einge
reichten, von der Justice de Paix von Bex ausgehenden Vernehm
lassung wird bestritten, daß Ziesing zum Wohnsitzwechsel nicht
fähig gewesen sei. Seit Jahren ein treuer Besucher von Bex,
er auch im Oktober 1895 dahin gekommen und habe erklärt,
folge von Familien und Steuerangelegenheiten wolle er sich
im Kanton Waadt niederlassen. Bei dem Liegenschaftskauf, den
er mit Rücksicht hierauf abgeschlossen, habe er sich denn auch im
vollen Besitze seiner geistigen Fähigkeiten befunden, wie überhaupt
bis Ende Januar 1896 sich keine Zeichen geistiger Erkrankung
bei ihm bemerkbar gemacht hätten. Die Veränderung, die sich da
mals gezeigt, sei übrigens auf den übermäßigen Genuß geistiger
Getränke zurückzuführen und habe, wie aus den Berichten der
Arzte der Anstalt Cery und aus den eigenen, von dort geschrie
benen Briefen des Dr. Ziesing hervorgehe, bedeutend gebessert.
Er habe also gültig Domizil gewechselt, und die Vormundschafts
behörde von Bex sei als Behörde des Wohnsitzes des Ziesing
unter solchen Umständen geradezu verpflichtet gewesen, über ihn
die Vormundschaft zu verhängen. Die angerufenen ärztlichen Be
richte, die am 21. Mai und 11. Juli 1896 erstattet worden sind,
bestätigen in der That was auch aus den beigelegten Briefen
des Ziesing selbst zu schließen ist, daß sich sein Zustand ver
bessert hat. Immerhin ist im ersten diefer Berichte bemerkt, daß
sich über die Dauer der Verwahrung nichts bestimmtes sagen
lasse, daß es aber möglich sei, daß Ziesing vor Ablauf eines
Jahres in Freiheit gesetzt werden könne. Daß die Niederlassungs
bewilligung bei der Überführung des Dr. Ziesing nach
Métairie den Behörden von Nyon übermittelt worden war, wird
damit erklärt, daß zufolge einer Bestimmung des waadtländischen
Gesetzes über den Aufenthalt der Fremden in dem Kanton die
Bewilligung zum Zwecke der Anmerkung der Aufenthaltsverlegung
in Nyon habe eingesehen werden müssen. Das Domizil sei nichts
destoweniger in Bex geblieben. Auch der Umstand, daß die Fa
milie des Ziesing ihm nicht habe folgen wollen, sei unerheblich,
da der Wohnsitz des Ehemannes denjenigen der Familie bestimme.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Den Gegenstand des nachgesuchten Entscheides kann nur die
Frage bilden, ob Dr. Ziesing, als zu Beginn des Jahres 1896
sich die Notwendigkeit erzeigte, denselben unter Vormundschaft zu
stellen, in dieser Beziehung dem Rechte des Kantons Waadt oder
demjenigen des Kantons Zürich unterstellt gewesen sei. Dagegen
steht es dem Bundesgerichte nicht zu, zu untersuchen, welche
Gemeinde des betreffenden Kantons nach dessen innerer Organi
sation des Vormundschaftswesens besugt gewesen sei, über Ziesing
die Vormundschaft zu verhängen. Deshalb ist es für den vor
liegenden Entscheid gleichgültig, ob nach waadtländischem Vor
mundschaftsrecht die Gemeinde Bex oder die ebenfalls im Kanton
Waadt gelegene Gemeinde Nyon kompetent gewesen sei, den
dr. Ziesing zu bevogten, und es fällt die diesbezüglich vom Re
gierungsrate des Kantons Zürich erhobene Einwendung gegen die
Gültigkeit der durch die Justice de Paix von Bex verhängten
Vormundschaft ohne weiteres außer Betracht. Ob nun aber über
haupt Dr. Ziesing dem Vormundschaftsrecht des Kantons Waadt
unterstellt gewesen sei, hängt nach den einschlägigen Bestimmungen
des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der Nieder
gelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni 1891, von der
weiteren Frage ab, ob derselbe in gültiger Weise seinen frühern
Wohnsitz im Kanton Zürich aufgegeben und im Kanton Waadt
einen neuen Wohnsitz begründet habe. Dabei ist zunächst wiederum
unerheblich der Umstand, daß die Familie des Dr. Ziesing in
Zürich verblieben ist und auch nicht die Absicht hat, ihren Wohn
ort nach dem Kanton Waadt zu verlegen. Vielmehr kommt es
einzig darauf an, ob das Familienhaupt, also Dr. Ziesing selbst,
einen gültigen Wohnsitzwechsel vollzogen habe. Dies muß nun
aber verneint werden. Zur Aufgabe eines bestehenden und
Begründung eines neuen Wohnsitzes genügt nicht die bloß that
sächliche Verlegung des Wohnortes und des Mittelpunktes der
Thätigkeit; sondern es muß dieser thatsächliche Vorgang, um
rechtliche Wirkungen auszuüben, als Ausfluß des Willens des
jenigen sich darstellen, dem es zusteht, den Wohnsitz der Person,
um die es sich handelt, zu bestimmen. Und nun ist vorliegend
hinreichend dargethan, daß Dr. Ziesing, als er im Spätherbst
1895 Vorbereitungen traf, um sich in Bex niederzulassen, und
daß er insbesondere, als er den entscheidenden Schritt that und
am 23. Dezember 1895 um eine amtliche Niederlassungsbewilli
gung einkam, geistig derart erkrankt war, daß seine Handlungen
nicht mehr als Ergebnis freier Entschließung, als Akte des sich
selbst bestimmenden Willens aufgefaßt werden können. Es ist in
dieser Beziehung in erster Linie daran zu erinnern, daß Ziesing
bereits einmal wegen geistiger Störung in einer Anstalt versorgt
und während der Zeit unter Vormundschaft gestellt war. Aller
dings war er im Sommer 1894 aus der Anstalt entlassen, und
infolge dessen entmündigt worden. Allein die Natur der Krankheit,
die die Arzte der Métairie, gestützt auf ihre Beobachtungen, als
cirkulären Wahnsinn bezeichneten, ließ auf einen Wiederausbruch
schließen, und zwar war dieser, wie Dr. Weibel, in dessen Pflege
sich Ziesing bei der ersten Störung befunden hatte, gerade auf
die kritische Zeit zu erwarten. Dr. Weibel hat ferner keinen An
stand genommen, der Frau Dr. Ruß auf ihre, gewiß nur von
der Sorge um die Gesundheit ihres Verwandten und von dem
Interesse für dessen Familie, eingegebene Anfrage am 15. Dezember
1895 zu antworten, daß nach ihren Mitteilungen über das Ver
halten Ziesings an einer maniakalischen Exaltation kaum ge
zweifelt werden könne, und dieses Urteil hat er in seinem Briefe
vom 1. Mai 1896 bestätigt und hinsichtlich des Zeitpunktes der
Erkrankung bekräftigt. Auch die Schwere der Erkrankung, wie sie
durch die Telegramme des Dr. Decker in Bex und des Gasthof
besitzers Rickert daselbst, sowie durch die Gutachten der Anstalts
ärzte von Nyon sowohl als von Cery bekundet wird, läßt ver
muten, daß der Geisteszustand schon längere Zeit vor dem akuten
Ausbruch der Krisis, der am 7. Januar, nicht erst, wie in der
Vernehmlassung behauptet ist, Ende Januar 1896, erfolgte, ein
abnormaler gewesen sei. Dies bestätigt denn auch die den Akten
beigelegte Schilderung der Frau Dr. Ziesing über das Benehmen
ihres Ehemannes während des fraglichen Zeitraumes, die bei einer
Vergleichung mit dem übrigen Beweismaterial, insbesondere neben
den Ansichtsäußerungen des durchaus unverdächtigen Dr. Weibel
innerlich glaubwürdig erscheint und deshalb berücksichtigt werden
darf, trotzdem sie von beteiligter Seite herrührt. Es darf nach
derselben als sicher angenommen werden, daß Dr. Ziesing unter
dem Drucke von Wahnideen gehandelt hat, wenn er in verschie
dener Weise, und namentlich durch Bewerbung um eine Nieder
lassungsbewilligung die Absicht kundgegeben hat, seinen Wohnsitz
nach Bex zu verlegen. Und zwar dürften in seinen diesbezüg
lichen Anstalten gerade die Vorboten des Verfolgungswahnsinnes
erblickt werden, dem er, nach dem Berichte der Arzte, bald nachher
gänzlich verfallen ist. Ist aber danach als erstellt zu betrachten,
daß Dr. Ziesing nicht in rechtsgültiger Weise seinen Wohnsitz
nach Bex verlegt hat, so müssen die Vormundschaftsbehörden
seines Wohnortskantons, Zürich, als einzig kompetent zur Be
stellung und Führung der Vormundschaft über denselben betrachtet
werden.
Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht
erkannt:
Dem Regierungsrat des Kantons Zürich wird sein Begehren
zugesprochen; demgemäß wird die durch die Justice de Paix
von Bex verhängte und vom waadtländischen Kantonsgerichte be
stätigte Vormundschaft über den Dr. phil. Theødor Ziesing von
Zürich aufgehoben und die zürcherischen Behörden zur Anordnung
und Führung der Vormundschaft über den genannten Ziesing
allein kompetent erklärt.