- Entscheid vom 24. Juli 1896 in Sachen Frey Götz.
I. Für eine Forderung des Karl Klein in Zürich III an den
Ehemann der Frau Frey Götz sind am 7. Februar 1896 vom
Betreibungsamt Zürich III ein harthölzerner Sekretär, ein Divan
und 54 Säcke Mehl gepfändet worden. Diese Gegenstände wurden
von Frau Frey zu Eigentum angesprochen, und es ist der Vindi
kationsprozeß darüber pendent. Nun verlangte der Gläubiger,
daß die Pfänder in amtliche Verwahrung genommen werden. Als
jedoch der Betreibungsbeamte diesem Begehren entsprechen wollte,
erhob Frau Frey gegen dasselbe Beschwerde und beantragte,
es sei das Betreibungsamt anzuweisen, das Begehren um amt
liche Verwahrung nicht zu vollziehen. Die Gegenstände befänden
sich, wurde angebracht, im Gewahrsam der Drittansprecherin und
könnten deshalb nicht in amtliche Verwahrung genommen werden.
Die Beschwerde wurde von der untern und durch Entscheid vom
- Juni 1896 auch von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde,
an welche Frau Frey rekurriert hatte, abgewiesen. Nach dem
Entscheide der obern kantonalen Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde
übrigens hinsichtlich der 54 Säcke Mehl gegenstandslos geworden,
weil diese inzwischen verbraucht worden sind. Es könne, wird
ausgeführt, angesichts der Bestimmung des a der obergericht
lichen Anweisung zum Schuldbetreibungs und Konkursgesetze
keinem Zweifel unterliegen, daß die amtliche Verwahrung von
gepfändeten Gegenständen, an denen ein Dritter das Eigentum
beanspruche, zulässig sei, sofern der Eigentumsanspruch bestritten
und der Dritte gemäß Art. 107 des Betreibungsgesetzes zur
Eigentumsklage provoziert worden sei. Ob der Dritte sich im
Gewahrsam der gepfändeten Gegenstände befinde, könne von Ein
fluß sein für die Frage, ob überhaupt gepfändet werden solle;
nachdem aber die Pfändung vollzogen und gegen dieselbe von der
angeblichen Eigentümerin der Pfändungsobjekte Beschwerde nicht
erhoben worden sei, könne sie sich der amtlichen Verwahrung
nicht widersetzen, auch wenn sie sich im Gewahrsam der gepfän
deten Objekte befinden sollte, was übrigens im vorliegenden Falle
sehr zweifelhaft sei.
II. Gegen diesen Entscheid hat namens der Frau Frey Advokat
Gloor in Zürich rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht
ergriffen und deu Antrag gestellt, es seien die Endscheide der
Vorinstanzen samt der bezüglichen Verfügung des Betreibungs
amtes Zürich III aufzuheben. Der Gläubiger Karl Klein, dem
Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben worden ist, trägt durch
seinen Anwalt, Dr. Georgi in Zürich, auf Abweisung des Re
kurses an.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Art. 98 des Betreibungsgesetzes, der die amtliche Verwahrung
pfändeter Gegenstände ordnet, beruht überall auf der Voraus
setzung, daß die betreffenden Gegenstände unbestrittenermaßen
im Eigentume des Schuldners stehen. Aus seiner allgemeinen
Fassung könnte zwar geschlossen werden, daß er sich überhaupt auf
alle gepfändeten Gegenstände, ohne Rücksicht darauf, ob diese von
Dritten vindiziert werden oder nicht, beziehe. Allein es darf doch
nicht ohne weiteres angenommen werden, daß der Gesetzgeber des
halb, weil er die Pfändung auch von solchen Gegenständen gestattet,
die von Dritten zu Eigentum beansprucht werden, nun auch die
amtliche Verwahrung solcher Gegenstände, eine Maßnahme, die
ungleich empfindlicher in die behaupteten Rechte des Drittan
sprechers eingreift, habe gestatten wollen. Vielmehr ist zu ver
muten, daß derselbe eben nur den Regelfall, wo die Gegen
stände nicht von dritter Seite zu Eigentum beansprucht werden,
im Auge gehabt habe. Daraus zu folgern, daß gepfändete
Gegenstände, die von einem Dritten vindiziert werden, überhaup
nicht zu amtlichen Handen genommen werden können, ginge nun
freilich zu weit. Es müssen vielmehr diese Fälle nach den Grund
sätzen über angloge Gesetzesanwendung so entschieden werden, wie
es dem aus Art. 98 zu entnehmenden allgemeinen gesetzgeberischen
Gedanken entspricht. Danach muß aber unterschieden werden
zwischen den Fällen, in denen die vindizierten Gegenständen sich
im Gewahrsam des Schuldners und jenen, wo sich dieselben im
Gewahrsam des Drittansprechers befinden. In den ersteren Fällen
steht der die Sicherung der Pfandsachen bezweckenden amtlichen
Verwahrung ein zu berücksichtigendes Interesse des Drittan
sprechers nicht entgegen, da es in der Regel diesem gleichgültig
sein kann, ob der Schuldner oder ob das Amt den Gewahrsam
ausübe, und da sein Recht an sich unter der amtlichen Ver
wahrung nicht leidet. Dagegen enthielte diese Anordnung da eine
zu weit gehende Beeinträchtigung der Interessen des Drittan
sprechers, wo letzterer sich im Gewahrsam der Gegenstände be
funden hat. Hier ist deshalb diese Anordnung nicht als zulässig
anzuerkennen. Eine Unterstützung für diese Auffassung bietet
Art. 98, Absatz 4 des Betreibungsgesetzes, wo die Besitznahme
durch das Amt auch dann als zulässig erklärt wird, wenn ein
Dritter Pfandrecht an der Sache hat. Es darf hieraus e con
trario gefolgert werden, daß eine Besitznahme da ausgeschlossen
sei, wo der Dritte das Eigentum an der Sache beansprucht und
thatsächlich ausübt (vergl. Entscheid des Bundesgerichtes i. S.
Lessi, vom 22. April 1896). In diesem Sinne löst denn auch
die Anweisung des Zürcherischen Obergerichtes, vom 16. Januar
1894, die Frage, indem danach die amtliche Verwahrung gepfän
deter Gegenstände, wenn ein Dritter Eigentum an denselben
beansprucht, nur im Falle des Art. 107 des Betreibungsgesetzes
zulässig ist, das heißt wenn der Schuldner sich im Gewahrsam
jener Gegenstände befindet. Demgemäß hat aber die Vorinstanz
das Gesetz im vorliegenden Falle unrichtig angewendet, und es
muß ihr Entscheid deshalb aufgehoben werden. Für die ent
scheidende Thatfrage des Gewahrsams fehlen in den Akten jeg
liche Anhaltspunkte. Deshalb ist die Sache zu erneuter Behandlung
auf dem Boden der vorstehenden Erwägungen zurückzuweisen.
Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs
kammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt; demgemäß wird der Ent
scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 20. Juni 1896 auf
gehoben und die Sache zu neuer Behandlung im Sinne der
Erwägungen an dieselbe zurückgewiesen.