- Urteil vom 31. Januar 1896 in Sachen
Guilbert Mariin gegen Ullmann Cie.
A. Durch Urteil vom 4. Oktober 1895 hat das Handelsgericht
des Kantons Zürich erkannt
- Es wird Vormerk genommen vom Rückzug der Klage, so
weit dieselbe darauf gerichtet ist, daß den Beklagten untersagt
werde, Wasserstandsgläser mit roten Streifen auf weißem Grunde
in den Verkehr zu bringen.
- Im übrigen, soweit die Klage darauf gerichtet ist, daß
die Beklagten im Verkehr den Gebrauch des Namens Photo
phore zu unterlassen verpflichtet seien, ist dieselbe abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei das angefochtene
Urteil aufzuheben und in Gutheißung der Klage, soweit sie auf
recht erhalten wurde, zu erkennen, daß der Beklagte verpflichtet
sei, sich des Gebrauchs des Namens Photophore für Wasser
standsgläser im Verkehre zu enthalten.
Der Streitwert wird über 4000 Fr. angegeben, da das In
teresse des Klägers an dem Rechte, seine Wasserstandsgläser allein
als Photophore zu bezeichnen, jenen Betrag übersteige.
In der heutigen Verhandlung wiederholt der klägerische An
walt diese Berufungsanträge. Eventuell beantragt er, eine Akten
vervollständigung vornehmen zu lassen, bestehend in der Einver
nahme derjenigen Personen, welche von den Beklagten dafür ge
nannt worden seien, daß der Name Photophore auch für andere
Fabrikate als die klägerischen verwendet werde. Alle diese Per
sonen rufe Kläger selbst als Zeugen an für die Tatsache:
a. daß die Bezeichnung Photophore von diesen Personen in
ihren Annoncen und Cirkularen nur für Wasserstandsgläser des
Klägers gebraucht werden, und
b. daß diese Benützung der Bezeichnung Photophore auf
spezieller Ermächtigung, bezw. speziellem Auftrag des Klägers
und seiner Vertreter basiere.
Der Anwalt der Beklagten beantragt Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Urteils, eventuell Rückweisung
an die Vorinstanz zur Abnahme der von der Beklagten aner
botenen Beweise. Er protestiert dagegen, daß die Einvernahme
von Personen stattfinde, die von der Gegenpartei vor der kan
tonalen Instanz gar nicht angerufen worden seien.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Mit Klageschrift vom 21. August 1895 stellte der Kläger
Guilbert Martin in St. Denis beim Handelsgericht des Kantons
Zürich gegen die beklagte Firma Ullmann Cie. in Zürich das
Rechtsbegehren, es sei die Beklagte verpflichtet, den Vertrieb der
nachgeahmten Wasserstandsgläser Photophore
(Gläser mit roten
Streifen auf weißem Grunde) einzustellen und sich des Gebrauchs
des Namens Photophore für Wasserstandsgläser im Verkehr
zu enthalten. In der Hauptverhandlung vor Handelsgericht zog
er jedoch den ersten Teil dieses Rechtsbegehrens zurück und be
schränkte sich auf den Antrag, daß Beklagter sich des Gebrauchs
des Namens Photophore für Wasserstandsgläser im Verkehr zu
enthalten habe. Zur Begründung dieses Antrages führte er im
wesentlichen aus: Kläger sei im Jahr 1883 auf die damals neue
Idee gekommen, bei den Wasserstandsgläsern (außen an Flüssig
keitsbehältern angebrachten, das Niveau des Inhaltes anzeigenden
Glasröhren) auf dem damals gebräuchlichen milchweißen Band
einen roten Streifen anzubringen, wodurch das Ablesen des
Wasserstandes bedeutend erleichtert worden sei. Hiefür habe er im
Jahre 1883 in Frankreich ein noch heute in Kraft stehendes
Patent erworben. Zugleich mit der Erfindung habe Kläger für
sein Fabrikat eine neue Bezeichnung Photophore (gleich Licht
rager) angenommen. Dieser Ausdruck sei damals bei der Patent
anmeldung zum ersten Mal bekannt geworden. Ferner habe Kläger
diese Bezeichnung als Marke benützt, welche in Frankreich einge
tragen und geschützt sei. Der Name sei eine Phantasiebezeichnung,
welche Kläger erfunden und seither ununterbrochen und aus
schließlich verwendet habe, um sein bezügliches Fabrikat in den
Handel und Verkehr zu bringen. Die von ihm fabrizierten neuen
Wasserstandsgläser seien ausschließlich unter jener Bezeichnung in
den Handel gebracht worden. In seinen Prospekten und Annoncen,
sowie auch denjenigen seiner Vertreter fehle die Bezeichnung
Photophore nie. Damit sei dieser Name zu einer in Fach
kreisen allgemein bekannten Bezeichnung speziell für das klägerische
Fabrikat geworden. Kläger besitze daher ein ausschließliches Recht
auf den Gebrauch dieses Namens; derselbe sei eine Individual
bezeichnung und Kläger habe damit ein Individualrecht erworben
auf die ausschließliche Verwendung desselben für sein Fabrikat.
Die Einwendung, daß die Bezeichnung Photophore allgemein
geworden sei, sei nur insoweit richtig, als in dem weitverzweigten
Kundenkreise des Klägers überall von Photophores als seinen
Wasserstandsgläsern gesprochen werde. Man bezeichne mit Photo
phores die klägerischen Wasserstandsgläser, die ächten Photo
phores . Die Beklagte habe nun das klägerische Individualrecht
verletzt durch widerrechtliche Aneignung dieser Waarenbezeichnung
und indem sie dadurch, daß sie ihre Wasserstandsgläser eben
falls so nenne, im Publikum eine Täuschung über den Ursprung
und die Fabrikation ihrer Waare herbeiführe. Das Fabrikat der
Beklagten sei auch demjenigen des Klägers so täuschend nach
geahmt, daß beide ohne spezielle Belehrung nicht von einander
unterschieden werden können. Eine weitere Rechtswidrigkeit der
Beklagten liege darin, daß sie bei Anpreisung ihres Produktes
dasjenige des Klägers anschwärze. In der ganzen Handlungs
weise der Beklagten zeige sich ihre Absicht, das vom Kläger er
worbene Absatzgebiet unter Verletzung seiner Rechte und in Zu
widerhandlung gegen die gute Treue im kaufmännischen Verkehr
an sich zu ziehen; hierin liege eine unerlaubte Konkurrenz, gegen
welche auf Grund von Art. 50 ff. O. R. der richterliche Schutz
angerufen werde. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
Sie brachte an: Im Jahre 1894 habe ihr ein gewisser Emery
in Paris farbige Wasserstandsgläser unter dem Namen Photo
phore offeriert, und seither beziehe Beklagte von Emery diese
Fabrikate, jedoch nur in äußerst bescheidenen Quantitäten. Einer
illovalen Konkurrenz habe sie sich dem Kläger gegenüber da
durch nicht schuldig gemacht. Kläger sei überhaupt nicht der
Erfinder der Wasserstandsgläser mit roten Streifen auf weißem
Grunde; vielmehr seien letztere in Frankreich schon seit den sechs
ziger Jahren im Gebrauche. Ebenso wenig rühre die Bezeichnung
Photophore von ihm her. Diese Bezeichnung sei auch kein
Phantasie oder Individualname, sondern lediglich eine sachliche
Bezeichnung und schon in den sechziger Jahren in Frankreich
allgemein für Wasserstandsgläser jener Art in Gebrauch gewesen,
jedenfalls aber seither Gemeingut der Industrie geworden, indem
in Deutschland und in der Schweiz derartige Wasserstandsgläser
allgemein Photophore genannt werden. Beklagte verweise hiefü
auf einen Katalog der Firma Lambercier Cie. in Genf, welcher
Wasserstandsgläser Photophore mit rotem Streifen auf
emailliertem Grunde anbiete, auf den Anzeiger für Berg ,
Hütten und Maschinenwesen in Essen , Ruhr 1895, wo Aug.
C. Funke in Hagen inseriere Photophore aus Hartglas, Wasser
standsgläser mit rotem Streifen auf weißem Grunde , mit noch
maliger wiederholter Bezeichnung Photophore , ferner auf einen
Prospekt einer Firma Grand dépot de fabriques, spécialité
d'articles industriels brevetés, directeur L. Dassonville, in
Brüssel, wo dem Publikum als Tubes indicateurs en verre
solidifié angeboten werden: Tubes photophores avec ligne
rouge, auf eine Anzeige von Hecht und Köppe in Leipzig, der
Vertreter des Klägers, welche in dem erwähnten Essener Anzeiger
die ächten Guilbert Martin Photophores, Wasserstandsgläser mit
rotem Strich auf weißem Grunde offerieren, und endlich auf
eine Preisliste von Gustav Pickhardt in Bonn mit der Annonce
Guilbert Martin Photophore, Wasserstandsgläser mit roten Strei
fen . Im weitern anerbot sie Zeugenbeweis dafür, daß die Ge
werbetreibenden unter Photophores nicht etwa bloß solche aus dem
klägerischen Geschäfte, sondern allgemein die neuen farbigen
Wasserstandsgläser verstehen. Daß der Name Photophore ein
gemeingebräuchlicher sei, anerkenne Kläger selbst dadurch, daß er
denselben in seiner Anfangs 1895 beim Bureau der internatio
nalen Union für gewerbliches Eigentum hinterlegten Marke nicht
als Bestandteil aufgenommen und denselben mit der Wendung
dits photophores selbst als allgemeine Bezeichnung behandelt
habe. Eventuell habe Kläger durch Weglassung dieses Namens
in der Fabrik und Handelsmarke und Nichtanmeldung desselben
zum Markenschutz in der Schweiz nicht nur speziell auf seine
Rechte aus dem Markenschutz, sondern überhaupt auf alle Sonder
ansprüche auf jene Bezeichnung verzichtet, indem da, wo das
Gesetz einen speziellen Rechtsschutz zulasse, ein weiterer gemäß
Art. 50 ff. O. R. ausgeschlossen sei. Die Kritik, die Beklagte an
den klägerischen Gläsern geübt habe, sei erlaubt, da sie tatsächlich
begründet sei. In der Replik hob der Kläger hervor, daß die
Klage nicht aus Markenrecht hergeleitet werde, sondern aus einem
Individualrecht des Klägers auf die von ihm angenommene
Waarenbezeichnung und die unter derselben erworbene Kundschaft.
Er behielt sich sodann vor, sich noch über die Belege auszuspre
chen, welche die Beklagte zum Beweis dafür, daß die Bezeichnung
Photophore zum Gemeingut geworden sei, vorgelegt hatte, und
behauptete, Funke sei der Agent des Klägers, ebenso seien Hecht
und Koeppe Verkäufer des klägerischen Fabrikates. Mit Urteil
vom 4. Oktober 1895 hat das Handelsgericht die Klage, soweit
sie gemäß der in der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärung
noch aufrecht erhalten worden ist, abgewiesen, mit der Begrün
dung, daß Kläger auf die Bezeichnung Photophore kein Sonder
recht besitze, weil, wie sich aus den Akten ergebe, diese zwar ur
sprünglich originelle und neue Bezeichnung gegenwärtig überhaupt
allgemein für Wasserstandsgläser mit farbigen Streifen auf
weißem Grunde, gleichviel welcher Fabrikation, diene, in der Ver
wendung des Namens Photophore für die von der Beklagten
in Verkehr gebrachten Gläser somit keine concurrence déloyale
gegenüber dem Kläger liege, und daß auch die übrigen Umstände,
welche der Kläger angeführt habe, um daraus eine illoyale Kon
kurrenz der Beklagten herzuleiten, für die Annahme einer solchen
unzureichend seien.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist mit Bezug auf das
anzuwendende Recht augenscheinlich gegeben. Zweifelhaft kann
nach den Akten, insbesondere nach den Angaben der Beklagten
über den Umsatz in dem streitigen Verkehrsartikel, allerdings die
grage erscheinen, ob der Streitwert wirklich den für die Berufung
an das Bundesgericht erforderlichen Minimalbetrag erreiche. In
dessen ist diese Frage dadurch definitiv erledigt, daß der Kläger
den Streitwert als über 4000 Fr. betragend angegeben und die
Beklagte hiegegen keine Einwendung erhoben hat. Die Parteien
gehen somit einig, daß der zur Berufung und zwar für das
mündliche Verfahren erforderliche Streitwert vorhanden sei, und
das Bundesgericht ist hieran gebunden, indem nach Art. 59 Abs. 2
bezw. Art. 53 Abs. 3 O. G. eine Prüfung der Wertangabe des
Klägers durch das Bundesgericht nur insoweit stattzufinden hat,
als der Beklagte diese Angabe bestreitet. Im weitern erhebt sich
die Frage, ob ein in der letzten kantonalen Instanz erlassenes
Haupturteil im Sinne des Art. 58 O. G. vorliege. Die Vor
instanz bemerkt nämlich bei der Erörterung ihrer eigenen Kompe
tenz als Handelsgericht, die vorliegende Klage könne wenigstens
in dem Sinne als Handelsstreitigkeit angesehen werden, daß deren
Beurteilung nach 102 des Gesetzes betreffend die zürcherische
Rechtspflege durch das Handelsgericht als Schiedsgericht als ge
rechtfertigt erscheine. In Fällen dieser Art und sofern wenigstens
der Beklagte im Kanton wohne, stehe daher dem Handelsgericht,
wenn beide Parteien sich, wie hier, auf dasselbe berufen, die An
handnahme des Streites nach seinem freien Ermessen zu. Nun
ist eine Berufung an das Bundesgericht gegen bloße Schieds
sprüche nach Art. 58 O. G. unzweifelhaft nicht statthaft und
wäre daher das Bundesgericht zur Beurteilung der vorliegenden
Berufung nicht kompetent, wenn die Vorinstanz in diesem Prozesse
lediglich die Funktion eines Schiedsgerichtes ausgeübt hätte. Dies
ist jedoch nicht der Fall. Der Kläger hatte seine Klage zuerst
beim Bezirksgericht angebracht, und dieselbe erst dann beim
Handelsgerichte eingeleitet, nachdem das Bezirksgericht, unter Hin
weis auf die Kompetenz des Handelgerichtes, sich als unzuständig
erklärt hatte. Von einer Vereinbarung der Parteien, die Streit
sache in Umgehung der ordentlichen Gerichte an das Handelsgericht
als Schiedsgericht zu bringen, ist keine Rede, vielmehr beweist
das Verfahren des Klägers deutlich, daß er einen Entscheid auf
dem ordentlichen Prozeßwege unter Anrufung des zuständigen
Gerichtshofes herbeiführen und damit auch aller gesetzlichen Rechts
mittel gegen einen solchen Entscheid teilhaftig sein wollte. In
seinem Kompetenzbeschluß vom 24. September 1895 hat sich denn
auch das Handelsgericht ganz allgemein als zuständig erklärt,
ohne beizufügen, daß es die Streitsache nur als Schiedsgericht
annehme, und die Ausführung in dem angefochtenen Urteile, die
vorliegende Klage könne wenigstens als Handelsstreitigkeit im
Sinne des 102 des Rechtspflegegesetzes angesehen werden
daß deren Beurteilung durch das Handelsgericht als Schiedsgericht
gerechtfertigt erscheine, verneint denn auch die Kompetenz des
Handelsgerichtes als ordentlichen Gerichts nicht schlechtweg, sondern
läßt die Frage vielmehr offen, in der Meinung, daß es zur Be
jahung seiner Kompetenz genüge, wenn 102 cit. anwendbar
sei. Unter diesen Umständen kann der angefochtene Entscheid nicht
als bloßer Schiedsspruch betrachtet werden, und es ist daher die
Berufung auch mit Rücksicht auf Art. 58 O. G. als zulässig zu
erachten.
3. Was nun zunächst die Behauptungen des Klägers anbe
trifft, die Beklagte habe sich zur Anpreisung ihrer Wasserstands
gläser seinen persönlichen Namen angemaßt, und, um seine Kund
schaft anzulocken, die klägerischen Fabrikate angeschwärzt, so fallen
diese Behauptungen für die Entscheidung der vorliegenden Streit
sache schon deshalb außer Betracht, weil sie mit dem Klage
begehren in keinem Zusammenhange stehen; denn die Klage geht
nicht etwa dahin, es sei der Beklagten ein solches Verfahren
untersagen, sondern sie verlangt, soweit sie überhaupt aufrecht
halten worden ist, lediglich Unterlassung des Gebrauches
Namens Photophore für die Wasserstandsgläser der Beklagten.
Es ist daher einzig zu prüfen, ob die Beklagte durch den Ge
brauch dieses Namens ein Recht des Klägers verletze. Kläger
tützt sich für die Bejahung dieser Frage, und zwar ausschließlich,
auf die allgemeinen Bestimmungen des eidg. Obligationenrechtes
über unerlaubte Handlungen, indem er behauptet, er besitze ein
Individualrecht auf den ausschließlichen Gebrauch der Bezeich
nung Photophore für Wasserstandsgläser; in der Anwendung
dieser Bezeichnung für Fabrikate gleicher Art, die nicht vom
gläger herrühren, liege ein Eingriff in dieses Individualrecht des
6lägers, ein illoyaler Wettbewerb, gegen den er auf Grund der
Art. 50 u. ff. O. R. zu schützen sei. Gegen diese Begründung
der Klage wird von der Beklagten zunächst der Einwand erhoben,
e3 sei überall da, wo das Gesetz einen speziellen Rechtsschutz, wie
B. den Markenschutz, zulasse, ein weiterer gemäß den allge
meinen Bestimmungen der Art. 50 ff. O. N. ausgeschlossen; da
Kläger die Bezeichnung Photophore in der Schweiz nicht als
Marke habe schützen lassen, habe er somit nicht nur auf den
Schutz der Spezialgesetzgebung, sondern überhaupt auf alle
Sonderansprüche auf jene Bezeichnung verzichtet. Die Vorinstanz
hat diese Einwendung als unstichhaltig erklärt mit der Begrün
dung, wenn es auch richtig sein dürfte, daß für Ansprüche aus
einer eingetragenen Marke wegen Nachahmung derselben lediglich
das Markenschutzgesetz als die diese Ansprüche erschöpfende Spezial
norm angerufen werden könne, so wäre es doch nicht zutreffend,
die allgemeinen Bestimmungen der Art. 50 u. ff. O. R. da aus
zuschließen, wo der Markenschutz infolge Nichteintragung einer
Waarenbezeichnung als Marke nicht besteht, während es sich im
übrigen um ähnliche Verhältnisse handelt. Hierüber ist zu be
merken: Das Recht auf Schutz der Fabrik und Handelsmarken
ist in der Schweiz bekanntlich durch Spezialgesetzgebung geregelt,
und diese Spezialgesetzgebung macht den Anspruch auf rechtlichen
Schutz gegen Eingriffe in das Markenrecht von besondern Vor
aussetzungen abhängig, welche für die Klagen aus concurrence
déloyale, die sich lediglich auf die allgemeinen Grundsätze der
Art. 50 ff. O. R. stützen, nicht bestehen. Nach Art. 4 des Bun
desgesetzes betreffend den Schutz der Fabrik und Handelsmarken
hat eine Marke nur dann Anspruch auf gerichtlichen Schutz,
wenn die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Förmlichkeiten der
Hinterlegung und Eintragung erfüllt worden sind. Besteht nun
die illoyale Konkurrenz in der Verletzung eines Rechtes, dessen
Schutz durch die Spezialgesetzgebung normiert ist, so kann diese
tuohale Handlung auch nur nach Maßgabe dieses Spezialgesetzes
verfolgt worden, und es kann daher gegenüber der mißbräuchlichen
Verwendung einer Bezeichnung, die als Markenrechtsverletzung im
Sinne des Spezialgesetzes verfolgbar ist, nur die Markenschutz
klage angestellt werden, so daß in diesem Falle die Berufung auf
die allgemeinen Rechtsgrundsätze über concurrence déloyale aus
geschlossen bleibt, gleichviel, ob die Förmlichkeiten des Marken
schutzgesetzes erfüllt worden seien oder nicht. Nun bezieht sich aber
der Streit nicht auf eine Handlung der Beklagten, gegen die der
Kläger auf Grund des Markenschutzgesetzes Einsprache erheben
könnte. Bekanntlich gewährt das Markenschutzgesetz seinen Schutz
nur gegen rechtswidrige Anfertigung oder Benutzung solcher
Zeichen, welche zum Anbringen auf der Waare selbst oder deren
Verpackung bestimmt und verwendet werden, während Manipula
tionen anderer Art, welche zur Täuschung über den Ursprung der
Waare führen können, wie Außerungen in Prospekten und Re
klamen, u. s. w. keine Markenrechtsverletzung enthalten, sondern
nach den allgemeinen Grundsätzen über concurrence déloyale
zu beurteilen sind (Amtl. Samml. der bundesger. Entsch. XIX,
S. 232 Erw. 2). Hier ist nun nicht behauptet worden, daß die
Beklagte die Bezeichnung Photophore auf ihrer Waare oder
deren Verpackung verwende, sondern bloß, daß dies auf Cirkularen
geschehe. Der der Klage zu Grunde liegende Tatbestand fällt so
mit nicht unter den Bereich des Markenschutzgesetzes, und es
nden daher in der Tat die allgemeinen Grundsätze über uner
laubte Handlungen Anwendung.
4. Hiebei ist die Vorinstanz in richtiger Weise davon ausge
gangen, daß der Gebrauch einer Waarenbezeichnung dann als ein
Akt der illoyalen Konkurrenz erklärt werden müsse, wenn diese
Bezeichnung bereits von einem andern Konkurrenten in statthafter
Weise für sein Fabrikat in Anspruch genommen und dadurch zum
Individualnamen für dasselbe geworden ist. Um als Individual
name in Anspruch genommen zu werden, darf aber die Benen
nung nicht eine generische oder deskriptive Bezeichnung der Waare
enthalten, sie darf nicht lediglich die Sache selbst oder ihre Eigen
schaften in ihrer üblichen Benennung bezeichnen; denn niemand
hat das Recht, die sprachliche Bezeichnung einer Sache oder ihrer
Eigenschaften sich allein anzueignen (s. Kohler, Markenrecht
S. 177). Will der Fabrikant die Herkunft seines Fabrikates
charakteristeren, so muß er daher hiezu einen Namen wählen, der
sich von der üblichen Benennung der Waare und ihrer Eigen
schaften unterscheidet und mit Bezug auf diese als Phantasiename
arscheint. Nun steht allerdings das aus dem Griechischen entnom
mene Wort Photophore (Lichtträger) in einem gewissen Zu
sammenhang mit der Eigenschaft der fraglichen Wasserstandsgläser,
den Niveaustand ins Licht zu setzen, so daß es nahe läge, das
selbe als deskriptive Benennung dieser Fabrikate anzusehen, ins
besondere in Anbetracht, daß dasselbe auch adjektivisch (tubes
photophores) gebraucht wird; indessen erscheint, wie die Vor
instanz mit Recht bemerkt, diese Beziehung doch als eine ziemlich
entfernte, und sie darf namentlich mit Rücksicht darauf als nicht
ausschlaggebend betrachtet werden, daß die Benennung aus einer
todten Sprache abgeleitet ist, und ihre Bedeutung dem Publikum
überhaupt nicht verständlich sein wird. Die Bezeichnung Photo
phore kann daher in der Tat mit Beziehung auf die in Frage
stehenden Fabrikate als Phantasiebezeichnung gelten. Im weitern
ist zur Begründung eines Vorrechtes des Klägers auf diesen
Namen erforderlich, daß Kläger denselben zuerst für sein Fabrikat
verwendet und daß dieses unter dem Namen im Verkehr bekannt
geworden sei. Diese Voraussetzungen müssen in casu als erfüllt
betrachtet werden angesichts der Feststellung der Vorinstanz, daß
diese Bezeichnung in den Jahren 1883 und 1885, als Kläger
unter diesem Namen in Frankreich ein Patent auswirkte und die
selbe als Fabrik und Handelsmarke eintragen ließ, wenigstens
für das in Frage stehende Fabrikat noch neu gewesen sei.
5. Nun hat aber die Vorinstanz die Klage aus dem Grunde
abgewiesen, weil diese urspränglich neue und originelle Bezeichnung
gegenwärtig überhaupt allgemein für Wasserstandsgläser mit far
bigen Streifen auf weißem Grunde, gleichviel welcher Fabrikation,
diene. Ist diese letztere Annahme weder aktenwidrig noch rechts
trrtümlich, so muß dieselbe allerdings zur Abweisung der Klage
führen; denn wenn die ursprünglich individuelle Bezeichnung sich
zur Gattungsbezeichnung erweitert hat, ist dieselbe zum Gemein
gut geworden und dadurch dem Alleingebrauch des ursprünglich
Berechtigten entzogen. Allein der Annahme der Vorinstanz, daß
die Bezeichnung Photophore auf Grundlage der vorliegenden
Atten als zum Gemeingut geworden zu betrachten sei, kann nicht
beigetreten werden. Diese Annahme beruht auf einer rechtsirrtüm
lichen Auffassung darüber, unter welchen Voraussetzungen eine
ursprüngliche Individualbezeichnung diesen Charakter verliert und
als Gemeingut betrachtet werden muß. Eine derartige Umwand
lung tritt nämlich nicht etwa schon dadurch ein, daß außer dem
ursprünglich allein Berechtigten eine Anzahl anderer Gewerbe
treibender die Bezeichnung ebenfalls anwendet, wie denn auch der
Umstand, daß Mehrere die Marke eines Andern ungestraft führen,
noch nicht genügend ist, die Marke zur Qualitäts oder Freimarke
zu machen (Kohler, Markenrecht, S. 187); maßgebend für
die Frage, ob eine ursprüngliche Individualbezeichnung dem freien
Gebrauch anheimgefallen sei, muß vielmehr sein, ob unter der be
treffenden Klasse von Gewerbetreibenden das Bewußtsein, daß es
sich um eine Individualbezeichnung handle, überhaupt noch vor
handen, oder ob dasselbe erloschen sei, so daß die Bezeichnung
ihren Unterscheidungszweck nicht mehr erfüllt (s. auch Seligsohn,
Gesetz zum Schutze der Waarenbezeichnungen vom 12. Mai 1894,
S. 51). Ist ein derartiger allgemeiner Gebrauch nicht eingetreten
und steht dem ursprünglich Berechtigten noch die Möglichkeit
offen, das Bewußtsein, daß es sich um eine Individualbezeichnung
handle, wachzuhalten, so kann nicht gesagt werden, daß dieselbe
zum Gemeingut geworden sei. Nun stützt sich die Vorinstanz für
ihre Annahme lediglich auf die sechs von der Beklagten produ
zierten Ankündigungen und Publikationen, sowie darauf, daß der
Kläger beim Bureau der internationalen Union seine Fabrikate
selbst als tubes niveaux, dits tubes photophores ou niveaux
photophores bezeichnet habe, womit er diese Bezeichnung selbst als
Gattungsbegriff, bezw. als appellative Bezeichnung behandelt
habe. In Bezug auf die genannten Ankündungen führt die Vor
instanz aus: Diejenigen von I. Lambercier Cie. in Genf,
L. Dassonville in Brüssel und G. Pickhardt in Bonn sprechen
ganz allgemein von Photophores als der erwähnten Art
Wasserstandsgläser, und das nämliche zeige sich in den Publika
tionen der Vertreter des Klägers selbst: Funke in Hagen, Hecht
Köppe in Leipzig und Wanner Cie. in Horgen. Bald sei
diese Verallgemeinerung ausgedrückt, indem der Benennung Photo
phores zur Verdeutlichung noch das Wort Wasserstandsgläser
vorangestellt werde, bald sei lediglich von Photophores die
Rede, bald auch werden beide Bezeichnungen neben einander ge
braucht oder es sei die Andeutung eines Gattungsbegriffs ledig
sich durch die Wendung sogenannte Photophores , ausgedrückt.
Auch in der Ankündigung von Photophores aus Hartglas sei
setztere Herstellungsart als eine Spezialität des Allgemeinbegriffs
Photophores bezeichnet. Das nämliche sei in den Ankündi
gungen ausgedrückt, in denen von Guilbert Martin Photophores
als einer Spezialität von Photophores die Rede sei, wie bei
Pickhardt und Hecht Köppe, und das gleiche gelte von der
Hinweisung auf die ächten Guilbert Martin Photophores, wobei
auch speziell (in der Annonce von Wanner Cie.) auf die
Schutzmarke aufmerksam gemacht werde. Die entscheidende Frage
min, ob der Beweis geleistet sei, daß andere Wasserstandsgläser
mit roten Streifen, als diejenigen, welche vom Kläger herrühren,
im Verkehr allgemein den Namen Photophores angenommen
haben, wird durch diese Ankündigungen nicht gelöst, und von der
Vorinstanz bei Würdigung dieser Aktenstücke auch nicht beant
wortet; diese spricht sich darüber, ob sich die Ankündigungen auch
auf andere als diejenigen des Klägers beziehen, nicht aus, und
aus den Akten selbst ist nur so viel zu entnehmen, daß jedenfalls
die Ankündigungen von Wanner Cie. und Hecht Köppe,
als der Vertreter des Klägers, sich auf klägerische Fabrikate be
ziehen. Ebenso wenig kann aus der Formulierung der Marken
anmeldung des Klägers der Schluß dahin gezogen werden, daß er
selbst die Bezeichnung Photophore als Gattungsbegriff verwendet
habe; denn die Wendung tubes niveaux dits tubes photo
phores kann doch in diesem Zusammenhang wohl kaum etwas
anderes ausdrücken, als die nähere Bezeichnung seiner Wasser
standsgläser, im Unterschied zu den Wasserstandsgläsern über
haupt, nämlich solche Wasserstandsgläser, welche er Photophores
nenne, wobei also letztere Bezeichnung nicht etwa als Gattungs
begriff verwendet, sondern umgekehrt in Gegensatz zu dem Gat
lungsbegriff tubes niveaux gesetzt wird.
6. Ist aber die Annahme der Vorinstanz, daß durch die von
ihr angeführten Momente die Umwandlung des fraglichen Na
nens in einen Gattungsbegriff genügend erwiesen sei, als rechts
tertümlich zu bezeichnen, so muß die Beklagte mit ihren weiteren
Beweisofferten über diesen Punkt gehört werden, und es ist daher
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Abnahme der von
der Beklagten dafür anerbotenen Beweise, daß die Bezeichnung
Photophore zu einer allgemeinen Gattungsbenennung von
Wasserstandsgläsern mit roten Streifen geworden sei, und zu
neuer Beurteilung auf Grund dieser Aktenvervollständigung.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird in dem Sinne als begründet
erklärt, daß das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich
vom 4. Oktober 1895 aufgehoben und die Sache an dasselbe
behufs Abnahme der von der Beklagten anerbotenen Beweise und
zu neuer Entscheidung auf Grundlage dieser Aktenvervollständi
gung zurückgewiesen wird.