- Urteil vom 4. Juli 1896 in Sachen
Stirnimann gegen Seeholzer.
Laut Kollokations und,Anweisungstitel vom 31. Mai 1887
ist B. Seeholzer im Konkurfe des Joseph Stirnimann mit einer
Forderung von 597 Fr. 13 Cts. zu Verlust gewiesen worden.
Gestützt auf diesen Titel hat Seeholzer im April 1896 gegen
Stirnimann, nachdem vorher ein ihm in Zofingen angefallener
Erbteil mit Arrest belegt worden war, daselbst Betreibung ange
hoben. Der Schuldner schlug Recht vor, worauf Seeholzer beim
Gerichtspräsidenten von Zofingen, unter Hinweis auf seinen
Kollokations und Anweisungstitel, um Erteilung provisorischer
Rechtsöffnung einkam. Durch Urteil vom 4. Mai 1896 wurde
diesem Begehren entsprochen, und eine von Stirnimann dagegen
beim Obergerichte des Kantons Aargau eingelegte Nichtigkeits
beschwerde wurde am 29. Mai 1896 abgewiesen.
Mittelst einer am 25. Juni 1896 beim aargauischen Ober
gericht eingereichten Eingabe an das Bundesgericht verlangte
hierauf Namens des Joseph Stirnimann Fürsprech Beck in
Sursee Kassation des Urteiles des aargauischen Obergerichtes
vom 29. Mai 1896 gemäß Art. 89 O. G., weil dadurch eid
genössisches Recht, nämlich Art. 265 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs verletzt und statt desselben kanto
nales Recht angewendet worden sei. Der Antrag geht dahin, es
sei das angefochtene Urteil des aargauischen Obergerichtes aufzu
heben und die Streitsache zu neuerlicher Beurteilung an die
genannte Amtsstelle zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Wie das Rechtsmittel der Berufung ist auch dasjenige der
Kassation in Civilsachen nach Mitgabe der Vorschriften des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege nur
zulässig gegenüber kantonalen Haupturteilen (s. Urteil des Bundes
gerichtes in Sachen Schneider gegen Maurer, Amtl. Sammlg.
Bd. XX, S. 383, Erw. 4). Unter den Begriff eines Haupt
urteiles kann nun aber der Entscheid über ein Begehren um
Erteilung provisorischer (oder definitiver) Rechtsöffnung nicht
einbezogen werden. Es fallen darunter nur solche urteilsmäßige
Aussprüche der kantonalen Gerichte, durch welche eine Civilrechts
streitigkeit im Sinne des Art. 56 O. G. definitiv entschieden
wird. Hiezu können aber die Rechtsöffnungsstreitigkeiten nicht
gerechnet werden. Das Institut der Rechtsöffnung gehört dem
Prozeßrechte, speziell dem Rechte betreffend die Exekution von
Geldforderungen an. Es wird damit dem Gläubiger, der sich im
Besitze von besonders qualifizierten Urkunden über seine Forderung
befindet, die Möglichkeit gegeben, den Rechtsvorschlag des Schuld
ners mittelst eines summarischen Verfahrens aus dem Wege zu
räumen und über denselben hinweg die Betreibung fortzusetzen.
Das materielle Rechtsverhältnis wird dadurch in keiner Weise
berührt (vergl. Art. 83, Absatz 2 B. G.). Für den Haupt
rechtsstreit findet lediglich, wenn Rechtsöffnung gewährt wird,
eine Vertauschung der Parteirollen statt, die jedoch ebenfalls nur
prozessualischer Natur ist und auf das materielle Rechtsverhältnis
keinen Einfluß ausübt. Wenn bei dieser Sachlage Rechtsöffnungs
streitigkeiten gleichwohl als Civilrechtsstreitigkeiten im Sinne des
Art. 56 O. G. und damit als der Weiterziehung an das Bun
desgericht fähig sollten betrachtet werden können, so müßte hiefür
das Gesetz besondere positive Anhaltspunkte liefern, wie dies für
die Kollokationsstreitigkeiten im Pfändungs und Konkursver
fahren, sowie für Streitigkeiten betreffend heimlich oder gewalt
sam aus vermieteten oder verpachteten Räumlichkeiten fortgeschaffte
Gegenstände nach Art. 148, 250 und 284 B. G. der Fall ist.
Da jedoch auch dies nicht zutrifft, so ist das Rechtsmittel der
Kassation in Rechtsöffnungssachen, somit auch im vorliegenden
Falle, nicht zulässig (vergl. bundesger. Urteile in Sachen Piguet
gegen Gabet und in Sachen Masse Ducret gegen Déplante und
Kons., Amt. Sammlg. XIX, S. 751 und XX, S. 869; ferner
in Sachen Viollet Calley gegen Ducret, Revue der Gerichts
praxis, Bd. XIII, Nr. 2, in Sachen Danneberg Schaper
gegen Joseph Renz, vom 25. Januar 1895, sowie in Sachen
Giuseppe Remonda, vom 15. Mai 1896).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf das Kassationsgesuch des Joseph Stirnimann wird nicht
eingetreten.