- Urteil vom 8. Juli 1896 in Sachen Stadt Chur.
A. Margaretha Hößli war in Nufenen und Hinterrhein,
Kantons Graubünden, heimatberechtigt; sie war viele Jahre und
bis zu ihrem Tode in Chur niedergelassen. Daselbst starb sie im
September 1893 mit Hinterlassung eines mobilen Vermögens
von circa 150,000 Fr. Von demselben forderte die Steuer
kommission der Stadt Chur auf Grund von Art. 17 und 19
des städtischen Steuergesetzes die Erbschaftssteuer ein. Hiegegen
rekurrierten die Erben der Margaretha Hößli zunächst an die
städtische Steuerrekurskommission und dann an den Kleinen Rat
des Kantons Graubünden, in dem sie unter Streitverkündung
an die Heimatgemeinden der Erblasserin geltend machten, daß das
Recht zur Erhebung einer Erbschaftssteuer vom mobilen Vermögen
der Heimat und nicht der Wohnsitzgemeinde zustehe. Unterm
- Februar 1895 erklärte der Kleine Rat den Rekurs als begründet;
der Große Rat sodann bestätigte unterm 5. Juni 1895 den
kleinrätlichen Entscheid, indem er u. a. ausführte, daß die klein
rätliche Praxis seit einer Reihe von Jahren in Fällen, in welchen
die Erbschaftssteuerrechte der Heimat und der Wohngemeinde colli
dierten, ausschließlich zu Gunsten der ersteren entschieden habe;
das Steuerrecht der Heimatgemeinde müsse übrigens, auch abge
sehen von dieser Praris, als das bessere Recht angesehen werden,
da es nach altem bündnerischem Recht als Correlat der Armen
unterstützungspflicht der Heimatgemeinde erscheine und derselben
die Erfüllung ihrer Pflicht zur Aufnung der Armenfonds
ermögliche (Art. 6 der Armenordnung).
B. Gegen diesen Entscheid erklärte die Stadt Chur den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, es
sei genannter Entscheid aufzuheben und die Stadt Chur als
berechtigt zu erklären, gemäß ihrem Steuergesetze die von ihr
geforderte Erbschaftssteuer aus dem Nachlasse der Marg. Hößli
zu beziehen, unter Kostenfolge zu Lasten der Erben derselben
bezw. der Gemeinden Nufenen und Hinterrhein.
Rekurrentin führt im wesentlichen aus: Die Bürgergemeinden
hätten in Graubünden kein Besteuerungsrecht. Die Befugnisse
derselben seien in Art. 16 des Niederlassungsgesetzes angegeben;
das Steuerrecht sei dort nicht erwähnt. In der Kantonsverfassung
selbst finde sich diesbezüglich nur der Satz des Art. 40, wonach
das Gesetz die den Bürgergemeinden und bürgerlichen Korpo
rationen zustehenden Befugnisse und Rechte bestimme. Das in
Art. 40 cit. vorgesehene Gesetz sei nun aber nicht ergangen. In
casu ständen sich denn auch die politischen Gemeinden und nicht
die Bürgergemeinden gegenüber. Die politischen Gemeinden nun
hätten allerdings das Besteuerungsrecht auch mit Bezug auf die
Erbschaftssteuer, aber nur ihren Einwohnern und nicht den
Auswärtswohnenden gegenüber (Art. 40 K. V.). Vorliegend
wollten zwar Nufenen und Hinterrhein mobiles Vermögen einer
auswärts verstorbenen Ortsbürgerin zur Erbschaftssteuer heran
ziehen und Chur als der Wohngemeinde der Betreffenden dieses
Recht bestreiten. Dagegen widerspreche dies dem allgemein ange
nommenen Grundsatze: mobilia ossibus inhaerent, sowie dem
Art. 40 K. V. Diesem zufolge seien die politischen Gemeinden mit
Territorialhoheit ausgestattet; selbe werde nun verletzt, wenn
Nufenen und Hinterrhein in Chur Steuern erheben könnten.
Der großrätliche Entscheid werde wesentlich auf Utilitätsgründe
gestützt. Die daselbst angerufene kleinrätliche Praxis sei lange
dahin gegangen, daß in intercommunalen Verhältnissen die bundes
rechtliche Praxis der interkantonalen Steuerkonflikte (Art. 46
B. V.) angewandt wurde, u. s. w.
C. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden verzichtete auf
eine Vernehmlassung.
D. Die Gemeinden Nufenen und Hinterrhein beantragen Ab
weisung des Rekurses, unter Kostenfolge, Zur Begründung wird
ausgeführt: Vor den kantonalen Instanzen sei eine Verfassungs
verletzung gar nicht behauptet worden; selbe hätten diese Frage
nicht geprüft und liege ein bezüglicher kantonaler Entscheid nicht
vor. Wolle das Bundesgericht trotzdem materiell eintreten, so sei
richtig, daß die Kantonsverfassung von 1880 wie diejenige von
1892 ein Gesetz vorsähen, worin u. a. die Rechte der Bürger
gemeinden normiert werden sollten, und daß dies Gesetz nicht
ergangen sei. Trotzdem aber beständen die Bürgergemeinden that
sächlich zu Recht und seien mit Rechten ausgestattet; sie hätten
nämlich die Rechte beibehalten, welche bei Teilung der früheren
einheitlichen Gemeinde in die politische und die Bürgergemeinde
nicht an die erstere zugeschieden worden seien. Dafür werde im
Allgemeinen auf das kantonale Niederlassungsgesetz von 1874
und die Kantonsverfassungen von 1880 und 1892 verwiesen.
Die Bürgergemeinden hätten auch das Besteuerungsrecht. Die
Kompetenzausscheidung zwischen Bürgergemeinde und politischer
Gemeinde sei übrigens wesentlich Sache der Interpretation des
Niederlassungsgesetzes und daher der Überprüfung des Bundes
gerichtes entzogen (Amtl. Sammlg. der bundesger. Entsch.
Bd. XI, S. 308). Darüber, ob die Erhebung von Erbschafts
steuern der Heimat oder aber der Wohngemeinde zustehe, enthalte
das Verfassungsrecht keine Bestimmungen. Art. 40 K. V. beweise
diesbezüglich nichts, speziell nichts zu Gunsten der Wohn
gemeinde; er enthalte nicht etwa ein Territorialitätsprinzip in
Steuersachen. Der Satz: mobilia ossibus inhaerent berühre
nur das Civilrecht. Aus der Autonomie der bündnerischen
Gemeinden folge, daß sie zur Ausstellung von Erbschaftssteuer
gesetzen berechtigt seien, die sie nach Belieben auf das Territo
rialitäts oder das Nationalitätsprinzip basieren könnten. Beides
sei verfassungsmäßig zulässig; Collisionsfälle müßten dann durch
die kantonalen Behörden entschieden werden, damit keine Doppel
besteuerung eintrete. Die bundesrechtliche Praxis betreffend Doppel
besteuerung falle, weil blos interkantonale Verhältnisse betreffend,
außer Betracht. Die kantonalen Behörden hätten nun seit einer
Reihe von Jahren Collisionsfälle zwischen dem Erbschaftssteuer
recht der Heimat und der Wohngemeinde zu Gunsten der ersteren
entschieden. Es entspreche dies der historischen Entwicklung und
speziell auch dem in Sachen der Armenunterstützung geltenden
Heimatsprinzip. Jedenfalls müßte das Bundesgericht, wenn es
sich nämlich in casu überhaupt um eine Verfassungsfrage handeln
würde, gemäß seiner konstanten Praxis der Auslegung durch die
obersten kantonalen Behörden eine maßgebende Bedeutung bei
legen, u. s. w.
E. In Replik und Duplik werden im wesentlichen die An
bringen der Beschwerde und der Vernehmlassung ausgeführt. Die
rekursbeklagten Gemeinden erhöhen ihre außergerichtliche Kosten
forderung auf 250 Fr.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Große Rat des Kantones Graubünden hat entschieden,
daß in Nachlaßsachen Hößli Nufenen und Hinterrhein, und nicht
Chur, zur Erbschaftssteuer berechtigt sei. Hiegegen hat Chur den
Rekurs erklärt; zur Begründung beruft es sich zunächst auf
Art. 40 K. V. Nun stellt derselbe in Alinea 1 den Satz auf:
Politische Gemeinden sind diejenigen staatlichen Korporationen,
welche Territorialhoheit mit einem bestimmten Gebiete besitzen.
Derselbe handelt also von der politischen Gemeinde und nicht von
der Bürgergemeinde. In dieser Beziehung könnte sich auf Grund
der von den kantonalen Instanzen erlaufenen Akten fragen, ob
in casu nicht ein Besteuerungsrecht der Bürgergemeinden im
Streite liege. In den Akten scheint verschiedenes darauf hinzu
deuten; wäre dies aber anzunehmen, so ergäbe sich, daß Art. 40,
1 cit., da ja nur die politischen Gemeinden betreffend, über
haupt nicht angerufen werden könnte. Im hieseitigen Verfahren
hat übrigens Rekurrentin geltend gemacht, es sei streitig das
Steuerrecht der politischen Gemeinden. Wird davon ausgegangen,
so fällt in Betracht: Art. 40, 1 cit. will bloß eine Definition
der politischen Gemeinde geben und das Steuerrecht überhaupt
nicht normieren. Indem er der politischen Gemeinde Terri
torialhoheit zuerkennt, will er noch nicht sagen, daß selbe auf
ihrem Gebiete ein Besteuerungsrecht besitze; dies wird erst in
Al. 5 und 6 des gleichen Artikels ausgesprochen. Ferner ist in
genanntem Alinea 1 (wie in Art. 40 überhaupt) auch gar nicht
gesagt, daß eine Gemeinde nur fauf ihrem Gebiete, auf diesem
aber mit Ausschluß der andern Gemeinden, Steuern erheben
könne; genannte Bestimmung will nicht ausschließen, daß z. B.
die Heimatgemeinde auch außerhalb ihres Gebietes, von auswärts
verstorbenen Angehörigen, eine Erbschaftssteuer beziehe, Art. 40
cit. sowie die Kantonsverfassung überhaupt enthalten gar keine
Bestimmung darüber, ob die Heimat oder die Wohngemeinde
das bessere Recht zur Besteuerung einer Erbschaft besitze. In
diesem Sinne haben die obersten Behörden des Kantons Grau
bünden in mehrjähriger Praxis sowie im vorliegenden Falle
entschieden; deren Auffassung des kantonalen Verfassungsrechtes,
speziell die bezügliche Ansicht des Großen Rates, sind gemäß
konstanter Praxis für das Bundesgericht von besonderer Bedeutung.
2. Rekurrentin hat im weiteren auch das graubündnerische
Niederlassungsgesetz angerufen und auf Verletzung desselben
(speziell des Art. 16) abgestellt. Indes handelt es sich dies
bezüglich um kantonales Gesetzesrecht; da nun eine willkürliche
oder offenbar unrichtige Anwendung desselben nicht dargethan ist,
kann das Bundesgericht sich damit nicht befassen.
3. Da endlich die bundesrechtliche Praxis betreffend Doppel
besteuerung, weil nur interkantonale Steuerkonflikte betreffend, im
vorliegenden intercommunalen Steuerstreit ganz außer Betracht
fällt, muß der Rekurs in allen Punkten abgewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.