- Urteil vom 14. März 1896 in Sachen
Feusi gegen Masse Feusi.
- Durch Urteil vom 15. Januar 1896 hat das Kantons
gericht des Kantons Schwyz erkannt: Das Urteil des Bezirks
gerichtes Höfe vom 26. Oktober 1895 ist in allen Teilen be
stätigt.
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei unter Aufhebung
desselben das beklagtische Nichteinläßlichkeitsbegehren als unbegründet
abzuweisen und Beklagtschaft konform den Anträgen und Rechts
begehren der Kläger zu verurteilen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im Konkurse des Alfred Feusi in Feusisberg meldete dessen
Vater zwei Forderungen von zusammen 13,155 Fr. 24 Cts.,
wovon 808 Fr. und 377 Fr. Knechtlohn, dessen Mutter eine
Magdlohnforderung von 945 Fr. an. Alle drei Forderungen
wurden jedoch von der Konkursmasse bestritten, wovon den An
sprechern am 7. März 1895 mit der Bemerkung Anzeige gemacht
wurde, daß es ihnen überlassen bleibe, innerhalb zehn Tagen vom
- März, als dem Tage der Auflegung des Kollokationsplanes
an, gemäß Art. 250 Bundesgesetz betr. Schuldbetreibung und
Konkurs Klage zu erheben. Am 25. März 1895 machte Kan
tonsrichter Bürgi beim Gerichtspräsidenten des Bezirkes Höfe eine
nicht unterzeichnete Eingabe folgenden Inhalts: Rechtsfrage:
Herr alt Waisenpräsident Alois Feust für sich und seine Ehefrau
Josepha geb. Elsener in Feusisberg, Kläger, gegen die Konkurs
masse des Sohnes Alfred Feusi, in Feusisberg, Beklagte, betr. die
Rechtsfrage: Sind nicht die im Konkurse des Beklagten Alfred
Feusi eingegebenen Forderungen im Betrage von 13,155 Fr. 24 Cts.
und 945 Fr. als gültig anzuerkennen, unter Kostenfolge? Dieser
Eingabe waren, wie der Gerichtspräsident bezeugt, weder eine
delageschrift noch Beweismittel beigefügt, dagegen wurde bei deren
Einreichung mündlich bemerkt, Herr Fürsprech Knobel oder Herr
Dr. Diethelm werden die bezügliche Prozeßeingabe machen. Diese
Eingabe erfolgte dann am 11./13. Juni 1895 und enthält die
Bewetssätze nebst Beweismitteln. Der Gerichtspräsident teille diese
Eingabe dem Konkursamt zur Beantwortung mit, worauf letzter
eingereicht
die Einrede erhob, daß die Klage nicht rechtzeitig
worden sei, indem die Eingabe vom 25. März 1895 zur Er
hebung der Klage nicht genügt habe. Beide Instanzen erklärten
diese Einwendung für begründet, im wesentlichen unter folgenden
Erwägungen: Dieser Rechtsstreit sei im beschleunigten Verfahren
auszutragen, welches in wesentlichen Punkten vom ordentlichen
Prozeßverfahren abweiche, namentlich darin, daß dabei kein Ver
mittlungsverfahren stattfinde, sondern nach Anbringung einer ein
maligen mündlichen oder kurzen schriftlichen Klage beim Gerichts
präsidenten ohne weitern Parteischriftenwechsel eine mündliche Ver
handlung vor dem zuständigen Gerichte. Die dem Gerichtspräsi
denten eingereichte Rechtsfrage sei nun aber keine Klage. Eine
Klage im Sinne des Art. 250 müsse ihrer Natur nach wenigstens
eine kurze Begründung des Rechtsbegehrens und eine Bezeichnung
der ihr zu Grunde liegenden Urkunden und Beweismittel enthalten.
Der Beklagte müsse durch das Klagbegehren auch in den Stand
gesetzt sein, dasselbe gemäß 52 des Einf. Ges. durch eine mit
Beweisakten belegte Gegeneingabe beantworten zu können. Die
Richtigkeit dieser Unterscheidung ergebe sich ausdrücklich aus
den schwyzerischen Prozeßvorschriften, 67 und 86 der schwyze
rischen C. P. O. Von Urkunden und Zeugen wollen nun Kläger,
wie sich aus ihrer Eingabe vom 11./13. Juni 1895 ergebe,
ausgiebigen Gebrauch machen und selbstverständlich haben diese
dem Beklagten zur Antwort bekannt gegeben werden müssen. Dieses
sei nun in casu innert der gesetzlichen Frist nicht geschehen.
Auch das in 53 des Einführungsgesetzes vorgeschriebene Ver
fahren betreffend die Beweiserhebung könne auf Grundlage einer
bloßen Rechtsfrage nicht erfolgen. In der That habe der Gerichts
präsident der Höfe die Eingabe vom 25. März dem Beklagten
auch nicht zur Beantwortung mitgeteilt, und damit zu erkennen
gegeben, daß er dieselbe nicht als förmliche Klage betrachtet habe.
Es möge allerdings richtig sein, daß in speziellen Fällen eine
belegte förmliche Klageeingabe innerhalb der zerstörlichen Frist
von 10 Tagen kaum möglich sei; allein da biete 93 der C. P. O.
auf Grund des 49 Einf. Ges. den notwendigen Rechtsbehelf,
indem der Gerichtspräsident entweder auf Begehren der Parteien,
oder, wenn er es für nötig finde, von sich aus die Eingabe
frist angemessen verlängern könne. Es stehe demnach fest, daß
Kläger die in Art. 250 B. Ges. betr. Sch. u. K. vorgeschriebene
Klage innert nützlicher Frist nicht eingereicht und demnach ver
wirkt habe. 95 der schwyzerischen C. P. O. betr. die Folgen
verspäteter Einreichung von Eingaben finde gegenüber dem citierten
Art. 250 keine Anwendung.
2. In erster Linie und von Amtes wegen ist die Kompetenz
des Bundesgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Berufung
prüfen. Diese hängt davon ab, ob die Streitsache nach eidgenös
sischen Gesetzen zu entscheiden, oder vom kantonalen Gericht unter
Anwendung solcher entschieden worden sei. Nun ist allerdings anzu
nehmen, daß die Frage der Existenz der von den Klägern geltend
gemachten Forderungen nach eidgenössischem Rechte zu beurteilen
wäre, allein diese Frage bildet nicht den Gegenstand des angefoch
tenen Urteils, indem sich dasselbe vielmehr ausschließlich mit der
Frage der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung beschäftigt. Es ist
daher einzig zu untersuchen, ob das Urteil, indem es die Recht
zeitigkeit verneinte, eidgenössisches Recht angewendet habe oder habe
anwenden müssen.
3. Art. 250 B. G. betr. Schuldbetr. u. Konkurs schreibt vor,
daß ein Gläubiger, welcher behauptet, daß seine Forderung
Unrecht abgewiesen worden sei, binnen 10 Tagen von der öffent
lichen Bekanntmachung der Auflegung des Kollokationsplanes an,
beim Kantonsgericht Klage zu erheben habe. Die Folgen der
Versäumung dieser Frist sind im Gesetze allerdings nicht ausdrück
lich bezeichnet, indessen kann es nach dem Charakter derselben als
einer gesetzlichen Notfrist und ihrem Zwecke nicht zweifelhaft sein,
daß die Folge der Versäumung der Ausschluß der betreffenden
Partei mit der vorzunehmenden Handlung, resp. die Wirkungs
losigkeit der erst nach Ablauf der Frist vorgenommenen Handlung
ist. Dies gilt überhaupt für alle im Bundesgesetz betr. Schuld
betr. u. Konkurs aufgestellten Fristen, soweit das Gesetz nicht
ausdrücklich andere Folgen festsetzt. Unter der Klage, für deren
Anhebung Art. 250 cit. eine Frist bestimmt, ist selbstverständlich
die Klagehandlung, d. h. diejenige Handlung, durch welche der
Kläger die gerichtliche Hülfe anruft und die Rechtshängigkeit der
Streitsache mit ihren prozessualischen und materiellrechtlichen
Wirkungen begründet wird, verstanden. Die Erhebung der
Klage ist also die Vornahme dieser Handlung, d. h. desjenigen
prozessualen Aktes, welcher jene Wirkung herbeiführt und dem
Kläger den Anspruch auf gerichtliche Entscheidung erwirbt. Über
die Form der Klageerhebung und deren notwendigen Inhalt,
bei dessen Mangel jene Wirkung nicht eintritt, enthält nun, wie
das Bundesgericht in seiner Entscheidung in Sachen Dürsteler
gegen schweizerische Volksbank (A. S. XXI, S. 283 Erw. 4)
ausgesprochen hat, keine Vorschriften, sondern überläßt deren Auf
stellung der kantonalen Gesetzgebung, und bestimmt nur, daß der
Prozeß im beschleunigten Verfahren durchzuführen sei. Hievon ist
auch der schwyzerische Gesetzgeber ausgegangen, indem er im 43
des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz betreffend Schuldbe
treibung und Konkurs die nötige Vorschrift über die Form der
Klageerhebung aufstellte und bestimmte, daß alle Civilrechtsstrei
tigkeiten aus dem Betreibungs und Konkursrecht, welche nicht
auf den ordentlichen Prozeßweg verwiesen sind, also insbesondere
die sämtlichen im summarischen und beschleunigten Verfahren zu
behandelnden Streitfälle, mit Umgehung des friedensrichterlichen
Vermittlungsverfahrens mittelst Anbringung einer mündlichen oder
kurzen schriftlichen Klage direkt beim Gerichtspräsidenten anhängig
zu machen seien. Nun hat die Vorinstanz diese Bestimmung
des kantonalen Einführungsgesetzes unter Herbeiziehung anderer
Vorschriften des kantonalen Prozeßrechtes dahin interpretiert, daß
die Einreichung einer bloßen Rechtsfrage der Vorschrift des 43
cit. nicht Genüge leiste, sondern eine Klage, ihrer Natur nach,
wenigstens eine kurze Begründung des Rechtsbegehrens und eine
Bezeichnung der ihr zu Grunde liegenden Urkunden und Beweis
mittel enthalten müsse. Allerdings nimmt sie dabei irriger Weise
auch an, daß schon aus dem Begriffe der Klage, im Sinne des
Art. 250 B. G. betr. Sch. u. K., jene Angaben als notwendige
Bestandteile der Klageerhebung folgen. Allein diese irrige Erwägung
ist, wie die ganze weitere Ausführung der Vorinstanz deutlich
zeigt, für ihren Entscheid nicht kausal gewesen. Denn wenn sie,
wie bemerkt, zur Begründung ihrer Ansicht eine Reihe schwyzerischer
Gesetzesbestimmungen heranzieht, so ist dies selbstverständlich nicht
zum Zwecke der Auslegung des Art. 250 B. Ges. betr. Sch.
u. K., sondern lediglich zur Interpretation des 43 des schwy
zerischen Einführungsgesetzes, d. h. zur Begründung der Ansicht
geschehen, daß diese schwyzerische Gesetzesbestimmung unter
schriftlichen Klage etwas mehreres als die bloße Einreichung einer
Rechtsfrage verstehe. Hienach kann nicht zweifelhaft sein, daß die
den Gegenstand des angefochtenen Urteils bildende Frage, ob
innerhalb der gesetzlichen Frist von 10 Tagen eine den gesetzlichen
Vorschriften entsprechende Klageerhebung erfolgt, und daher die
gesetzliche Frist gewahrt worden sei, nicht bloß nach schwyzerischem
Rechte zu beurteilen war, sondern von der Vorinstanz auch in
der Tat nach schwyzerischem Rechte beurteilt worden, und daher
das Rechtsmittel der Berufung gegen ihren Entscheid nicht zu
läßig ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird wegen Unzuläßigkeit dieses Rechts
mittels nicht eingetreten.