- Entscheid vom 14. April 1896 in Sachen Egli.
I. Zu Gunsten des O. Egli Hasler und des Christian Fisch
bacher war dem Otto Imholz in St. Gallen durch das Be
treibungsamt daselbst eine Forderung an A. Naumann gepfändet,
und es war, nachdem beide Gläubiger die Verwertung verlangt
hatten, auf den 25. Januar die zweite Steigerung angeordnet
worden. Hievon machte das Betreibungsamt den Gläubigern Mit
teilung: die Steigerungsanzeigen sind vom 22. Januar datiert.
Am gleichen Tage leistete der Schuldner zu Gunsten des Gläu
bigers Fischbacher eine Teilzahlung. Gestützt auf Art. 123 des
Betreibungsgesetzes wurde ihm deshalb vom Betreibungsamt Auf
schub gewährt, und es wurde hievon dem Gläubiger Kenntnis
gegeben; die Mitteilung trägt ebenfalls das Datum des 22. Ja
nutar.
Da für die Betreibung des Egli Hasler kein Aufschub erteilt
worden war, fand am 25. Januar die Versteigerung trotz des in
der Betreibung Fischbacher gewährten Aufschubes statt. Zu der
selben erschien Fischbacher nicht. Die gepfändete Forderung wurde
von Egli Hasler ersteigert.
II. Am 27. Januar beschwerte sich Fischbacher bei der untern
Aufsichtsbehörde gegen die Versteigerung, da er nach der Auf
schubsbewilligung habe annehmen müssen, daß die Versteigerung
nicht stattfinde.
Die angerufene Behörde erklärte die Beschwerde begründet und
hob die Steigerung vom 25. Januar auf.
Diesen Entscheid zog Egli Hasler vor die obere kantonale Auf
sichtsbehörde. Diese bestätigte jedoch den erstinstanzlichen Entscheid:
Die thatsächlichen Verhältnisse über die Zustellung der Aufschubs
bewilligung und der Steigerungsanzeige an Fischbacher seien derart
unaufgeklärt, daß sie Anlaß gäben, die ergangene Steigerung zu
kassieren. Während nämlich Fischbacher behaupte, am 22. Januar
die Steigerungsanzeige und am 24. Januar die ebenfalls vom
- Januar datierte Aufschubsbewilligung erhalten zu haben,
erkläre das Betreibungsamt, beide Urkunden am 22. Januar aus
gestellt und am 23. Januar dem Fischbacher zugestellt zu haben,
ohne aber mit Sicherheit behaupten zu dürfen, daß die Steigerungs
anzeige am 23. Januar nach der Zustellung der Aufschubsbe
willigung bestellt worden sei. In dieser Sachdarstellung des Be
treibungsamtes läge nun selbst das Zugeständnis, daß Fischbacher
im Zweifel darüber habe sein können, ob die Steigerung statt
finde oder nicht, und diesen Zweifel hätte das Amt heben sollen,
da die Betreibungsurkunden zeitlich und inhaltlich so zuzustellen
seien, daß der Beteiligte bei Aufwendung gewöhnlicher Sorgfalt
darüber im Klaren sein müsse.
III. Hiegegen rekurrierte Egli Hasler an das Bundesgericht
Bei der nötigen Aufmerksamkeit hätte Fischbacher nicht im Zweifel
darüber sein können, daß die Steigerung trotz des erteilten Auf
schubs am 25. Januar abgehalten werde. Die Folgen seiner
Sorglosigkeit aber habe er selbst zu tragen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Es ist davon auszugehen, daß die Mitteilung der Steigerungs
anzeige an die Beteiligten nach Art. 139 des Betreibungsgesetzes
im Hinblick auf den Zweck, den sie verfolgt, als eine für die
Gültigkeit der Steigerung und einer allfälligen Hingabe wesent
liche Förmlichkeit betrachtet werden muß. Es wird deßhalb in der
Regel die Steigerung von demjenigen, welchem eine Anzeige hätte
zugestellt werden sollen, der jedoch eine solche nicht erhalten hat,
angefochten werden können.
Ferner ist der kantonalen Aufsichtsbehörde darin beizupflichten,
daß eine Anzeige, um rechtswirksam zu sein, in einer Weise er
folgen muß, daß der Beteiligte bei Aufwendung gewöhnlicher
Sorgfalt über deren Inhalt im Klaren sein muß. Dies trifft
aber nicht zu, wenn eine andere gleichzeitig erlassene amtliche An
zeige inhaltlich mit der ersten derart im Widerspruch steht, daß
der Empfänger durch dieselbe irregeführt werden kann.
Mit Recht hat aber endlich auch die Vorinstanz angenommen,
daß dies vorliegend thatsächlich der Fall sei. Abgesehen davon,
wann die beiden Anzeigen der Steigerung und der Aufschubs
bewilligung dem Fischbacher zugegangen sind, durfte dieser, da
beide Urkunden das nämliche Datum trugen, und da er ferner
wußte, daß für ihn eine Abschlagszahlung geleistet worden sei,
füglich annehmen, daß die Steigerung nicht abgehalten werde.
Kann aber sonach die Steigerungsanzeige infolge der Begleit
umstände nicht als gültig erfolgt betrachtet werden, so muß es
bei der Aufhebung der Steigerung, die auf Beschwerde des Fisch
bacher hin durch die untere kantonale Aufsichtsbehörde verfügt
und durch die obere bestätigt worden ist, sein Bewenden haben.
Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs
kammer
erkannt:
Der Rekurs ist abgewiesen.