- Urteil vom 29. April 1896 in Sachen
Harder gegen Boßhard Cie.
A. Durch Urteil vom 22. Februar 1896 hat das Obergericht
des Kantons Glarus erkannt: Es sei Appellatschaft pflichtig, der
Appellatin, Frau Harder, eine Entschädigung von 5500 Fr.
(Wert 5. November 1894), samt Verzugszinsen à 5 ¼, zu be
zahlen.
B. Gegen dieses Urteil erklärte die Klägerin unterm 27. März
1896 die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrage, es
sei die Klage in vollem Umfange (lautend auf 8200 Fr. nebst
Zins à 5 % seit November 1894) zu schützen, eventuell die
zweitinstanzlich gesprochene Entschädigung zu erhöhen. Eventuell
seien auch die zweitinstanzlich gestellten Aktenvervollständigungs
begehren zu berücksichtigen.
Unterm 28. März 1896 erklärte auch die Beklagte gegen das
erwähnte Urteil, welches ihr, nach ihrer Angabe, am 16. März
1896 mitgeteilt worden war, die Berufung, eventuell Anschluß
berufung an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei die Ent
schädigung auf 4000 Fr., eventuell 4250 Fr., anzusetzen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Joseph Harder, geboren 1851, war bei der Firma Boß
hard Cie. in Näfels, welche eine Maschinenfabrik, eine Gießerei
und den Brückenbau betreibt, als Handlanger angestellt, und be
zog daselbst einen Taglohn von 3 Fr. a Cts. Am 7. Juli
1894 war Josef Harder bei dem von der genannten Firma über
nommenen Bau der Eisenbahnbrücke in Feuerthalen, zugleich mit
dem Zimmermann Josef Reinalter, damit beschäftigt, einen Lauf
krahn zu montieren. Nachdem der Krahn selbst 8 m über der
bereits erstellten hölzernen Brücke montiert war, sollten genannte
zwei Arbeiter oben um den Krahn herum ein Geländer erstellen.
Bei dieser Arbeit standen sie auf je zwei aufeinander gelegten
Brettern von 35 40 cm Breite. Als nun Harder dabei einen
eisernen Winkel, welchen Reinalter von oben gegen einen Balken
hielt, mit einer Schraube daran befestigen wollte, trat er (Harder)
einen Schritt rückwärts und neben das Brett, verlor infolge
dessen das Gleichgewicht und stürzte zunächst auf die von der
hölzernen Brücke zum Krahn führende Treppe und von da auf
die Gurtung des bereits montierten Teils der Eisenkonstruktion,
sowie auf die hölzerne Brücke. Er konnte dann zwar noch nach
Hause gehen, starb aber am 10. Juli trotz sofortiger ärztlicher
Hülfe an eitriger Gehirnentzündung, ausgehend von einer durch
den Fall erlittenen Schädelfraktur. Joseph Harder hinterließ eine
Witwe, die heutige Klägerin Katharina Harder, geb. 1846; die
selbe hat Kinder, jedoch nicht aus der Ehe mit Harder, sondern
aus einer ersten Ehe. Sie erhob gegen Boßhard Cie. bei den
glarnerischen Gerichten Klage auf Grund von Art. 1, Ziff. 2, d
des erweiterten Haftpflichtgesetzes, in Verbindung mit dem Eisen
bahnhaftpflichtgesetz, indem sie Zahlung von 8200 Fr. nebst Zins
à 5 % seit 5. November 1894 begehrte. Das glarnerische Ober
gericht fällte dann das sub A erwähnte Urteil, wobei es
wesentlich von folgenden Erwägungen ausging: Die Haftpflicht
der beklagten Firma beruhe in casu nicht auf dem Eisenbahn
haftpflichtgesetz, sondern auf dem Fabrikhaftpflichtgesetz und dem
erweiterten Haftpflichtgesetz, dies zwar nach Art. 1, Ziff. 2 d
des letztern Gesetzes, wonach die Fabrikhaftpflicht auch für den
Eisenbahn und Brückenbau bestehe. Frage sich weiter, ob den
Harder oder die Unternehmung ein Verschulden am Unfall treff
so sei ein solches nur zu Lasten der Unternehmung konstatiert.
Dieses Verschulden sei zwar laut einer vom Statthalteramt
Andelfingen geführten Untersuchung kein strafrechtliches; dagegen
liege doch Verschulden darin, daß der Standort des Harder zur
kritischen Zeit nur 40 cm breit war, und ein Zwischenboden in
geringer Distanz unterhalb desselben nicht angebracht wurde, was
um so mehr am Platze gewesen wäre, als er als bloßer Hand
langer nicht wie langjährige Brückenmonteurs an Arbeiten ge
wohnt sein mochte, die infolge der Höhe des Standortes besondere
Vorsicht erheischten. Eine Anerkennung des Verschuldens durch
die Beklagte müsse daraus geschlossen werden, daß die bauleitenden
Organe sofort nach dem Unfall wesentliche Verbesserungen des
Gerüstes ausführen ließen. Beklagte hafte für das Verschulden
ihrer Organe. Bezüglich des Quantitativs der Entschädigung sei
zu berücksichtigen, daß das Jahreseinkommen des Verunglückten
auf 1100 Fr. veranschlagt werden dürfe. Davon hätte er wenig
stens einen Drittel zu Gunsten seiner Frau verwendet. Unter Be
rücksichtigung aller Umstände erscheine nach Art. 6 Fabrikhaft
pflichtgesetz eine Aversalentschädigung von 5500 Fr. nebst Zins
den Verhältnissen angemessen,
2. Joseph Harder verunglückte beim Bau einer Eisenbahnbrücke;
seine Witwe behauptet nun, der Unfall sei als beim Eisenbahn
bau erfolgt zu betrachten und unterstehe daher dem Eisenbahnhaft
pflichtgesetz (Art. 1). Nun hat sie aber Klage erhoben nicht etwa
gegen die konzessionierte Unternehmung, für welche fragliche Eisen
bahnbrücke erstellt wurde (die N. O. B.), sondern gegen Boßhard
Cie.; es ist dies die Firma, welche von der N. O. B. den Brückenbau
in Akkord übernommen hatte und bei der Harder angestellt war.
Diese Firma nun untersteht in keiner Weise dem Eisenbahnhaft
pflichtgesetz; vielmehr betreibt dieselbe u. a. den Brückenbau und
ist infolge dessen, laut Art. 1, Ziff. 2 d, des erweiterten Haft
pflichtgesetzes, der Fabrikhaftpflicht unterworfen. Auf Grund des
Fabrikhaftpflichtgesetzes ist sie denn auch in Sachen passiv legiti
miert; Art. 1 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes dagegen fällt ihr
gegenüber außer Betracht; derselbe bezieht sich nur auf den Fall,
wo aus einem Unfall beim Eisenbahnbau die konzessionierte
Unternehmung belangt wurde. Kommt demnach vorliegend das
Fabrikhaftpflichtgesetz zur Anwendung, so ist, wie übrigens unbe
stritten ist, auf Grund desselben die Haftpflicht prinzipiell be
gründet. Und zwar besteht dieselbe im Gegensatz zum Eisen
bahnhaftpflichtgesetz, Art. 1 ohne Rücksicht darauf, ob Zufall
oder aber Verschulden des Arbeitgebers vorliege; diese Frage ist
hier nicht für den prinzipiellen Bestand der Haftpflicht, sondern
nur für das Quantitativ der Entschädigung von Bedeutung, in
dem bei Vorliegen von Zufall (laut Art. 5 a, h. 1.) der Zufalls
abzug gemacht werden muß.
3. Was sodann das Quantitativ der Entschädigung angeht,
so bestimmt Art. 6 F. H. G. hiefür das Maximum des sechs
fachen Jahresverdienstes, resp. der Summe von 6000 Fr. Dieses
Maximum ist zwar dann nicht anwendbar, wenn der Unfall durch
eine strafrechtlich verfolgbare Handlung von Seite des Betriebs
unternehmers herbeigeführt wurde. Im vorliegenden Falle nun
hat die Klägerin hierorts erklärt, daß sie strafrechtliches Ver
schulden des Unternehmers gar nicht behaupte: übrigens hat auch
das Statthalteramt Andelfingen, welches in Sachen eine Unter
suchung angehoben hatte, ein strafrechtliches Verschulden nicht
festgestellt. Ist daher vorliegend das Maximum des Art. 6 cit.
maßgebend, so ist die beklagte Firma schuldig, innert genanntem
Maximum der hinterlassenen Witwe des Klägers (außer den
Arzt und Beerdigungskosten, welche hier nicht streitig sind) den
enigen Schaden zu ersetzen, welchen sie durch den Wegfall des
Unterhaltsrechts gegen ihren Mann erlitten hat. Bei Berechnung
dieses Schadens fällt in Betracht: Die Vorinstanz hat thatsächlich
festgestellt, daß der Ehemann Harder einen Jahresverdienst von
1100 Fr. hatte; diese Feststellung ist im Sinne von Art. 81
O. G. für das Bundesgericht verbindlich. Die Vorinstanz hat sich
im Fernern dahin ausgesprochen, daß der Verunglückte minde
stens ½ seines Jahreserwerbes für seine Ehefrau verwenden
müßte. Diesbezüglich ist zu sagen, daß diese Annahme im allge
meinen den Verhältnissen entspricht und eidg. Recht nicht verletzt.
Der verunglückte Ehemann sodann war im Jahre 1851 geboren;
das Geburtsjahr der Klägerin dagegen ist 1846, dieselbe war so
mit beim Unfall 48 Jahre alt. Um nun für eine Person von
48 Jahren eine Rente von 370 Fr. zu erwerben, bedarf es nun
ungefähr des von der Vorinstanz gesprochenen Kapitalbetrages.
Frägt sich im weitern, ob hievon Abzüge zu machen seien, so hat
die beklagte Firma zwar auf Zufall abgestellt; umgekehrt be
hauptet die Klägerin (civilrechtliches) Verschulden der Beklagten.
Diesbezüglich beantragte Klägerin in ihrer Berufungserklärung
eventuell Aktenvervollständigung (durch verschiedene Zeugen: Bolli,
Stadelmann und Stumpp); hingegen ist schon auf Grund der
vorliegenden Akten mit der Vorinstanz anzunehmen, daß Ver
schulden der Beklagten vorliege und kann dem Begehren um Akten
vervollständigung schon aus diesem Grunde keine Folge gegeben
werden. Bezüglich des Verschuldens fällt nämlich in Betracht:
Harder hatte oben auf dem Krahnen eirea 8 m ob dem Boden
resp. der Brücke zu arbeiten, und zwar in verschiedenen Stellun
gen, so auch nach oben. Dabei konnte er leicht zu Falle kommen;
wenn er aber fiel, so konnte er sich offenbar an den vorstehenden
Treppenteilen, sowie an den Eisenteilen der Brückengurtung und
endlich beim Aufschlagen auf die (circa 8 m tiefere) Brücke ver
letzen. Dieser Gefahr hätte die beklagte Firma irgendwie vorbeugen
sollen und können. In Wirklichkeit hat sie nun dies nicht gethan.
Der Standort des Harder war nämlich nur 35 40 cm breit;
ein Geländer oder ein Zwischenboden waren nicht vorhanden. Erst
nach dem Unfall wurde fragliche Anlage verbessert. In der That
sache nun, daß Boßhard Cie. den Harder unter den geschil
derten Verhältnissen arbeiten ließen, liegt ein Verschulden der ge
nannten Firma; dieselbe hat daher auf den Zufallsabzug keinen
Anspruch. Ebenso wenig kann ein Abzug wegen Verwaltungs
kosten gemacht werden, da die zur Verwendung gelangte Tabelle
die rein mathematische Berechnung enthält, also Verwaltungskosten
dabei nicht eingerechnet wurden. Was sodann die Vorteile der
Kapitalabfindung betrifft, so mag von einem bezüglichen Abzuge
mit Rücksicht auf die gesamten Verhältnisse des Falles und speziell
auf das Alter der Klägerin abgesehen werden. Es fällt auch
noch in Betracht, daß die Beklagte nach Erlaß des vorinstanz
lichen Urteils aus freien Stücken an Klägerin 500 Fr. bezahlt
hat und zwar ohne jeglichen Vorbehalt. Das Bundesgericht ge
langt daher zur einfachen Bestätigung des vorinstanzlich gespro
chenen Betrages.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung beider Theile wird abgewiesen und es hat bei
dem Urteil der Vorinstanz sein Bewenden.