- Urteil vom 19. Juni 1896 in Sachen
Schweitzer gegen Härtsch.
A. Durch Urteil vom 8. Januar 1896 hat das Kantons
gericht des Kantons St. Gallen erkannt:
I. Die Klage ist geschützt für den Fall, daß der Kläger den
von ihm angetragenen Erfüllungseid laut Schwörsatz 1 7 ab
leistet; in diesem Falle hat der Beklagte dem Kläger an außer
rechtlichen Kosten, einschließlich der vom Kläger vor erster Instanz
und heute erlegten Gerichtsgebühren, 400 Fr. zu vergüten.
II. Sollte der Kläger den ihm überbundenen Erfüllungseid nicht
ableisten, ist die Klage abgewiesen und hat der Kläger dem Be
klagten an außerrechtlichen Kosten 115 Fr. zu vergüten.
Nachdem eine vom Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte
Berufung gestützt auf Art. 58 Abs. 1. O. G. vom Bundesgerichte
durch Entscheid vom 21. Februar 1896 als unzulässig erklärt
worden war, hat das Kantonsgericht die Parteien in Fortsetzung
der Verhandlung vom 8. Januar 1896 auf den 8. April 1896
behufs Ableistung des dem Kläger zuerkannten Erfüllungseides
vorgeladen. Die Parteien sind persönlich erschienen; nachdem der
Kläger sich bereit erklärt hatte, den ihm überbundenen und im
kantonsgerichtlichen Urteil vom 8. Januar 1896 formulierten
Erfüllungseid abzuleisten, ist demselben dieser Eid sofort in gesetz
licher Form abgenommen worden. Darauf hat das Kantonsgericht
erkannt, in Folge dieser Eidesleistung sei die Klage im Sinne
des Urteilsdispositivs vom 8. Januar 1896 geschützt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte neuerdings die Be
rufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, dasselbe
aufzuheben und das Rechtsbegehren der Widerklage aufrecht zu
stellen. In der mündlichen Verhandlung hält der Anwalt des
Berufungsklägers an diesem Antrage fest. Der Antrag des Be
rufungsbeklagten beantragi Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im Dezember 1894 hatte der Beklagte Dr. Schweitzer zum
Preise von 15,500 Fr. zwei auf einer Liegenschaft des Schlosser
Lenhard in St. Gallen haftende Titel von je 10,000 Fr. erwor
ben und trat dann mit J. Ulrich Thurnheer, welcher mit dem
Kläger zusammen unter der Firma Thurnheer Härtsch eine
Kollektivgesellschaft zur Ausübung des Rechtsagentenberufes betrieb.
behufs Verwertung dieser Titel in Unterhandlung. Am 17. De
zember 1894 unterzeichnete Joh. Ulrich Thurnheer
folgende, vom
Beklagten redigierte und geschriebene Verpflichtung:
Unterzeichnete,
Thurnheer Härtsch, verpflichten sich anmit, Dr. Schweitzer
seine beiden Kaufschuldversicherungsbriefe von je 10,000 Fr.
auf die Lenhard'sche Liegenschaft, hier, Vorgang 39,000 Fr. resp.
49,000 Fr., für zusammen 18,500 Fr. plus Zinsen von
20,000 Fr. laufend seit 4. Mai l. J. innert Jahresfrist à dato
gegen Baar ab und einzulösen. St. Gallen, den 17. Dezember
1894, sig. Thurnheer Härtsch. Nach dem im Mai 1895
erfolgten Tode Joh. Ulrich Thurnheers und der dadurch herbei
geführten Auflösung der Firma Thurnheer Härtsch richtete der
Beklagte am 15. Mai gl. J. an den Kläger folgende Zuschrift:
Zu Ihrem Verhalte gebe ich Ihnen anmit eine Abschrift der
Ihnen bekannten Verpflichtung der Firma Thurnheer Härtsch
betreffend die Lenhard'schen Titel (folgt der Wortlaut obiger
Verpflichtung). Ich wahre alle meine Rechte in dieser Sache
bestens und ausdrücklich auf Sie. Der Kläger antwortete am
22. gl. M., daß er in keiner Weise eine Verbindlichkeit aus
dem benannten Geschäfte zwischen Thurnheer und dem Beklagten
anerkenne. Am 6. August 1895 erhielt der Beklagte durch das
Betreibungsamt St. Gallen Kenntnis, daß die beiden Lenhard'schen
Titel von je 10,000 Fr. auf der von der ersten Hypothekar
gläubigerin verlangten betreibungsrechtlichen Unterpfandsverstei
gerung gänzlich zu Verlust gekommen, und daher zur Kassation
einzureichen seien. Von dieser Anzeige gab Beklagter dem Kläger
für sich und als Liquidator der Thurnheer'schen Erbmasse Kennt
nis mit dem Beifügen, daß er die Titel zur Kassation einreichen
werde, und nunmehr ein ungedecktes Guthaben laut Schein vom
17. Dezember 1894 auf den Kläger besitze. Darauf erwiderte
Kläger am 9. August, daß er aus fraglichem Rechtsgeschäft eine
Forderung des Beklagten nicht anerkenne. Schon am 1. Juli 1895
hatte Kläger gegen den Beklagten Klage erhoben und das Rechts
begehren gestellt, derselbe sei pflichtig, anzuerkennen, daß die von
I. Thurnheer sel. mit Thurnheer Härtsch unterzeichnete
Verpflichtung, d. d. 17. Dezember 1894, betreffend Einlösung
der sog. Lenhard'schen Titel für den Kläger nicht rechtsverbindlich
foi und es sei demgemäß die bezügliche Rechtsverwahrung, laut
Schreiben des Beklagten vom 15. Mai 1895, als hinfällig zu
erklären; wogegen der Beklagte unter Bestreitung der Klage als
Widerkläger Anerkennung und Vollzug der Verpflichtung vom
47. Dezember 1894 als einer Gesellschaftsschuld und daher jetzt
auch versönlicher Schuld vom Kläger verlangte. Der Beklagte machte
geltend: Die Kollektivgesellschaft Thurnheer Härtsch habe nach
Art. 559 O. R. zweifellos unter ihrer Firma Hypothekartitel
erwerben können. Ebenso sei Thurnheer zur Vertretung der Gesell
schaft befugt gewesen. Sache des Klägers sei es, zu beweisen, daß
vor dem Titelkaufe eine Beschränkung dieser Vertretungsbefugnis
stattgefunden habe. Dieser Beweis sei total mißlungen, weil eine
solche Beschränkung im Handelsregister nicht eingetragen worden
sei, und dem Beklagten gegenüber nur zur Anwendung käme, wenn
er sich in bösem Glauben befunden, d. h. die Überschreitung der
Befugnisse Thurnheers gekannt hätte. Die Gesellschaft sei daher
dem Beklagten gemäß Art. 563 O. R. verpflichtet, und für diese
Verpflichtung hafte der Kläger nach Art. 564 ibid. solidarisch.
Der Kläger stützie sich dagegen darauf, daß die Spekulation in
Hypothekartiteln resp. Liegenschaften für eigene Rechnung keines
wegs im Rahmen eines Rechtsagenturgeschäftes liege. Überdies
sei das Rechtsgeschäft für die Firma unverbindlich, weil der Be
klagte in übeln Treuen gehandelt habe. Thurnheer sei zum Ab
schluß des Vertrages nicht berechtigt gewesen, da Härtsch Wider
spruch gegen dessen Eingehung erhoben habe. Beklagter habe
hievon, und somit auch vom Firmamißbrauch Kenntnis gehabt.
In Beziehung hierauf stellte Kläger in sieben Artikel gefaßte
Schwörsätze auf, worin er sagte: Nach einer Unterredung zwischen
I. Thurnheer und dem Beklagten habe jener dem Kläger nach
dem Weggehen des Beklagten mitgeteilt, Beklagter habe die Betei
ligung am Kaufe der Lenhard'schen Titel offeriert, er würde
gemein haben, es wäre Geld an dem Geschäfte zu verdienen.
Kläger habe erwidert, daß er von diesem Geschäfte nichts wissen
wolle, worauf Thurnheer erklärt habe, wenn Kläger nicht mit
machen wolle, so mache er es allein mit dem Beklagten. Kläger
habe hierauf bemerkt, in diesem Falle müssen sie ihn nicht fragen.
Unmittelbar nach dieser Unterredung habe Kläger den Beklagten
im Rathaus getroffen, dieser habe ihm von dem Geschäfte mit
den Lenhard'schen Titeln Mitteilung gemacht und ihm den noch
ununterschriebenen Verpflichtungsschein gezeigt. Kläger habe dem
Beklagten geantwortet, daß er sich weigere, das Geschäft zu
machen, und daß er Thurnheer, der ihm Mitteilung davon ge
macht habe, erklärt habe, daß er von diesem Geschäfte nichts
wissen wolle. Wenige Tage vor dem Verschwinden Thurnheers
habe ihm der Beklagte im Hause der Kreditanstalt mitgeteilt, das
Titelgeschäft sei seinerzeit zu Stande gekommen, er habe gedacht,
er müsse den Kläger darauf aufmerksam machen, damit Thurn
heer nicht den ganzen Gewinn in die Tasche stecke. Gleich nachher
habe Beklagter aber beigefügt, das Geschäft werde voraussichtlich
Verlust geben, Thurnheer habe schon lange nicht mehr schlafen
können. Kläger habe dem Beklagten bei dieser Unterredung sofort
erwidert, ihn gehe die ganze Sache nichts an; sie sollen sofort
machen, daß sie die Geschichte in Ordnung bringen, sonst komme
er dahinter. Durch Urteil vom 8. Januar 1896 hat die Vor
instanz erkannt, die Klage sei geschützt für den Fall, daß der
Kläger den von ihm angetragenen Erfüllungseid laut diesen
Schwörsätzen ableiste, und hierauf, nachdem der Kläger denselben
geleistet hatte, die Klage definitiv gutgeheißen.
2. Unbestritten, und gemäß Art. 564 O. R. unbestreitbar ist
zunächst, daß Kläger als Anteilhaber der Kollektivgesellschaft
Thurnheer Härtsch für die durch Thurnheer dem Beklagten
gegenüber im Namen der Gesellschaft eingegangene Verbindlichkeit
solidarisch haftet, sofern dadurch die genannte Gesellschaft selbst
verpflichtet worden ist. Da nach Art. 561 O. R. jeder zur Ver
tretung der Kollektivgesellschaft befugte Gesellschafter als ermäch
tigt gilt, im Namen der Gesellschaft alle Arten von Rechts
handlungen und Geschäften vorzunehmen, welche der Zweck der
Gesellschaft mit sich bringen kann, und eine Beschränkung dieser
Vertretungsbefugnis gegenüber gutgläubigen Dritten keine recht
liche Wirkung hat, die Stellung Thurnheers aber unbestrittener
maßen diejenige eines zur Vertretung der Firma befugten Gesell
schafters war, so kann der Kläger die Verbindlichkeit des gedachten,
im Namen der Firma abgeschlossenen Rechtsgeschäftes nur ab
lehnen, wenn dasselbe entweder nicht zu denjenigen gehörte, welche
der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen konnte, oder wenn
Thurnheer dabei entgegen einer im Verhältnis der Gesellschafter
unter einander bestehenden Beschränkung seiner Vertretungsbefugnis
gehandelt, und der Beklagte bei Abschluß des Geschäftes dies
gewußt hat. Indem nun Art. 561 O. R. bestimmt, daß die Ver
tretungsbefugnis des Kollektivgesellschafters nach außen hin sich
auf alle Arten von Rechtsgeschäften erstrecke, welche der Zweck
der Gesellschaft mit sich bringen kann, statuiert derselbe, wie das
Bundesgericht in seiner Entscheidung vom 13. April 1894 in
Sachen Geraerbank gegen Jörg und Genossen (Amtl. Slg. der
bundesger. Entsch. XX, S. 440 Erw. 5 f.) ausgesprochen hat,
für die Gesellschafter eine umfassendere Vertretungsbefugnis als
diejenige der bloßen Handlungsbevollmächtigten, in dem Sinne,
daß sich dieselbe nicht bloß auf diejenigen Geschäfte erstreckt, welche
der Betrieb des von der Gesellschaft geführten Gewerbes gewöhn
lich mit sich bringt, sondern alle Rechtshandlungen und Geschäfte
umfaßt, welche überhaupt im Interesse des Gesellschaftszweckes
liegen können. Es kommt also nicht darauf an, ob das betreffende
Geschäft im normalen Geschäftsbetriebe der Gesellschaft liege oder
nicht, sondern es genügt, daß dasselbe überhaupt, wenn auch
außerhalb des normalen Geschäftsbetriebes liegend, möglicherweise
in dem Zweck der Gesellschaft begründet, d. h. durch denselben
nicht ausgeschlossen ist. Nun gehört der Ankauf und Verkauf von
Liegenschaftstiteln auf eigene Rechnung allerdings nicht zu den
gewöhnlichen, im ordentlichen Betriebe liegenden, sondern zu den
mehr nur gelegentlichen Geschäften eines Rechtsagenturbureaus
allein es kann jedenfalls nicht gesagt werden, solche Geschäfte
liegen derart außerhalb des Geschäftskreises eines solchen Bureaus,
daß dieselben durch dessen Zweck geradezu ausgeschlossen wären.
Handelt es sich aber um ein Geschäft, das in abstracto im
Gesellschaftszweck begründet sein kann, so gilt der Gesellschafter,
welcher dasselbe im Namen der Gesellschaft abgeschlossen hat,
dem gutgläubigen Dritten gegenüber hiezu als ermächtigt, gleich
viel, ob dasselbe zu denjenigen gehöre, welche durch den Gesell
schaftsvertrag oder die geschäftlichen Gepflogenheiten der Gesell
schaft in den Geschäftskreis derselben einbezogen worden seien
oder nicht. Für den gutgläubigen Dritten sind allfällige besondere
Abmachungen, die die Gesellschafter in dieser Beziehung getroffen
haben, nicht entscheidend; ihm gegenüber kommt es vielmehr einzig
darauf an, ob in Folge der Natur des Geschäftes auf die Er
mächtigung des Gesellschafters, dasselbe im Namen der Gesellschaft
abzuschließen, geschlossen werden könne. Ist also davon auszugehen,
daß das streitige Geschäft zu denjenigen gehörte, welche der Zweck
der Kollektivgesellschaft Thurnheer Härtsch mit sich bringen
konnte, so kann sich Kläger auf eine im internen Verhältnis der
Gesellschafter beruhende Beschränkung der Vertretungsbefugnis
Thurnheers dem Beklagten gegenüber nur berufen, wenn dieser
nicht als gutgläubiger Dritter erscheint. Nach der Auffassung des
deutschen Rechtes (Art. 116 des deutschen H. G. B.) braucht
zwar der Dritte an derartige interne Beschränkungen sich gar nicht
zu kehren, er braucht sich nicht nur nicht danach zu erkundigen,
ob solche bestehen, sondern er darf sie sogar, wenn er sie kennt,
einfach ignorieren. Allein das schweiz. O. R. weicht nun hierin
von dem deutschen H. G. B., welches ihm im übrigen in seinen
handelsrechtlichen Materien vielfach als Vorbild gedient hat, er
heblich ab. Nicht nur hat es den Umfang der gesetzlichen Voll
macht des vertretungsberechtigten Gesellschafters beschränkt, indem
dieselbe sich nicht, wie nach deutschem Recht, schlechthin auf alle
Arten von Geschäften und Rechtshandlungen, sondern nur auf
alle Arten von Geschäften und Rechtshandlungen, welche der
Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann, erstreckt, sondern es
versagt das schweizerische Gesetz Beschränkungen der gesetzlichen
Vertretungsbefugnis die rechtliche Wirkung nicht gegenüber dritten
Personen überhaupt, sondern ausdrücklich nur gegenüber gut
gläubigen Dritten. Als gutgläubig erscheint aber der Dritte
offenbar nur dann, wenn er die bestehende Beschränkung der
Vertretungsbefugnis beim Geschäftsabschlusse nicht kannte, wenn
er nicht wußte, daß der Gesellschafter durch den Abschluß des
Geschäftes diejenigen Befugnisse überschritt, welche ihm im internen
Verhältnis der Gesellschafter unter einander eingeräumt waren.
Weiß der Dritte, daß der Gesellschafter nach dem internen Ver
hältnis der Gesellschafter unter einander zur Vornahme der be
treffenden Rechtshandlung auf den Namen der Gesellschaft nicht
befugt war, so befindet er sich nicht in gutem Glauben, und es
ist also gemäß Art. 561 Abs. 1 O. R. die Beschränkung
Vertretung gegenüber ihm wirksam; die Gesellschaft wird ihm
gegenüber nicht verpflichtet, sondern er kann sich nur an den
handelnden Gesellschafter halten. Daß der Begriff des guten
Glaubens hier in diesem Sinne, im Sinne des Wissens oder
Nichtwissens um die bestehende Beschränkung aufzufassen sei, und
darunter nicht etwa bloß die Kollusionsabsicht, die Mitwissenschaft
des Dritten um eine betrügerische Absicht des handelnden Gesell
schafters zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Gesetz unzweideutig.
Wenn dieses bestimmt, eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis
habe gegenüber gutgläubigen Dritten keine rechtliche Wirkung, so
sagt es damit gleichzeitig, daß die Beschränkung gegenüber bös
gläubigen Dritten wirksam sei, stellt also nicht nur den, schon
nach allgemeinen Grundsätzen selbstverständlichen Satz auf, daß
der Dritte aus dem Geschäfte dann einen Anspruch gegen die
Gesellschaft nicht herleiten könne, wenn dessen Abschluß eine un
erlaubte Handlung seinerseits involviere. Dagegen liegt allerdings
demjenigen, welcher den bösen Glauben des Dritten behauptet,
der Beweis hiefür ob. Nun ist im vorliegenden Fall zwar nicht
festgestellt, daß durch eine besondere Klausel des Gesellschafts
vertrages den Gesellschaftern, welche beide von der Vertretung
an sich nicht ausgeschlossen, und daher zu derselben befugt waren,
der Abschluß von Geschäften der fraglichen Art untersagt gewesen
wäre, und daß Beklagter darum gewußt hätte. Dagegen steht
nachdem der Kläger den ihm auferlegten Erfüllungseid geleistet
hat, fest, daß der Kläger gegen den Abschluß des streitigen Ge
schäftes für die Gesellschaft bestimmten Widerspruch erhoben hat
und zwar nicht nur gegenüber seinem Mitgesellschafter, sondern
auch gegenüber dem Beklagten. Es steht also fest, daß dieser beim
Geschäftsabschlusse wußte, daß der eine Teilhaber der Kollektiv
gesellschaft Thurnheer Härtsch dem Geschäftsabschluß nicht nur
nicht zugestimmt, sondern gegen denselben bestimmten Einspruch
erhoben hatte. Danach wußte er denn aber auch und mußte
wissen, daß der Gesellschafter Thurnheer nach dem internen,
zwischen ihm und dem Mitgesellschafter Härtsch bestehenden Rechts
verhältnis nicht befugt sei, das Geschäft im Namen der Gesell
schaft abzuschließen, und daß er, wenn er es dennoch that, seine
Befugnisse überschritt und die Firmaunterschrift mißbrauchte. Denn
nach den für das interne Verhältnis der Gesellschafter in Er
mangelung besonderer Vertragsbestimmungen geltenden Vorschriften
des objektiven Rechtes ist einerseits gemäß Art. 535 O. R. zur
Vornahme von Rechtshandlungen, welche über den gewöhnlichen
Betrieb der gemeinschaftlichen Geschäfte hinausgehen, sofern nicht
Gefahr im Verzug ist, die Einwilligung sämtlicher Gesellschafter
einzuholen, und ist anderseits jeder zur Geschäftsführung befugte
Gesellschafter berechtigt, durch seinen Widerspruch jede Rechts
handlung eines Mitgesellschafters zu verhindern, bevor sie voll
endet ist. Es ist also klar, daß ein Kollektivgesellschafter nach
dem internen Rechte des Gesellschaftsvertrages jedenfalls niemals
ein Geschäft gegen den ausdrücklichen Widerspruch eines andern
vertretungsberechtigten Gesellschafters abzuschließen berechtigt ist.
st nun dem Dritten bekannt, daß der mit ihm im Namen der
Gesellschaft ein Geschäft abschließende Gesellschafter entgegen einer
derartigen Beschränkung seiner Vertretungsbefugnis handelt, so
wird aus einem solchen Geschäfte nach dem schweizerischen Rechte
die Gesellschaft nicht verpflichtet, da eben alsdann der Dritte nicht
in gutem Glauben sich befindet, ihm also die Beschränkungen,
welche dem Gesellschafter im innern Verhältnis zu seinem Mit
gesellschafter oblagen, entgegengehalten werden können. Dieser Fall
ist aber hier nach den vom Bundesgerichte nicht nachzuprüfenden
thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gegeben, und es muß
daher die Klage gutgeheißen und die Widerklage abgewiesen
werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, und daher
das Urteil des Kantonsgerichtes St. Gallen in allen Teilen
bestätigt.