- Urteil vom 13. Juni 1896 in Sachen
Meier gegen Erben Jäggi.
A. Durch Urteil vom 9. April 1896 hat das Obergericht des
Kantons Solothurn erkannt: Beklagtschaft ist nicht gehalten,
der Klägerin 3000 Fr. oder eventuell 2210 Fr. nebst Zins zu
5% seit 4. Oktober 1894 zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag: Die beklagte Partei sei
zu verurteilen, der Klägerin 3000 Fr. nebst Zins à 5% seit
- Oktober 1894 zu bezahlen.
In seiner Antwort zur Berufungsschrift beantragt der Anwalt
der Beklagten, die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 7. Februar 1893 schloß Oskar Meier in Derendingen,
der Vater der Klägerin, mit der Lebensversicherungsgesellschaft
9 Urbaine in Paris, durch Vermitttung des Unteragenten derselben,
Jean Jäggi, Schlosser in Recherswyl, einen Lebensversicherungs
vertrag ab, wonach letztere gegen Bezahlung einer jährlichen
Prämie von 226 Fr. sich verpflichtete, beim Ableben des Meier
an dessen Ehefrau, E. Meier geb. Hiltbrunner die Summe von
10,000 Fr. zu bezahlen. Am 9. Mai 1894 kam, nachdem Oskar
Meier inzwischen erkrankt war, zwischen der Versicherungsgesell
schaft und den Eheleuten Meier ein Vertrag zu stande, wonach
erstere an Oskar Meier die Summe von 5000 Fr. bezahlte, und
dagegen der Versicherungsvertrag aufgehoben wurde. Als Grund
dieser Übereinkunft ist in derselben angegeben, daß die Gesellschaft
in die Gültigkeit des Vertrages Zweifel gesetzt habe. Von diesen
5000 Fr. erhielten die Ehefrau Meier 2000 Fr. und Jean
Jäggi, welcher unbestrittenermaßen die beiden Prämien aus seinem
Gelde bezahlt hatte, 3000 Fr. Am 6. Juli 1894 starb Oskar
Meier, und es wurde sein Nachlaß von der Klägerin, als ein
zigem Kinde und Erben, angetreten. Letztere forderte nun mit
Klage vom 9. Februar 1895 von Jean Jäggi, resp. da derselbe
inzwischen verstorben ist, von seinen Erben die erwähnten 3000 Fr.
zurück, weil die Zahlung ohne Grund, bezw. ohne einen rechtlich
zu schützenden Grund erfolgt sei, eventuell, falls eine Schenkung
angenommen würde, dieselbe den Pflichtieil im Betrage von
2210 Fr. verletze. Die Beklagtschaft trug auf Abweisung der
Klage an, indem sie sich darauf berief, daß die Zahlung der
3000 Fr. auf ein zwischen Oskar Meier und Jean Jäggi münd
lich getroffenes Übereinkommen hin erfolgt sei, folgenden Inhalts:
Die Versicherungssumme solle auf 10,000 Fr. gestellt werden;
Jäggi habe vorläufig die Prämien zu bezahlen; für den Fall,
als die Versicherungssumme fällig werde, solle Jäggi zu Handen
seiner Frau und seiner drei Kinder je 2000 Fr., zusammen also
8000 Fr. erhalten, Frau Meier und ihr Kind zusammen
2000 Fr.; die Versicherungspolice bleibe einstweilen bis zur
Ausrechnung im Besitze des Beklagten. In Folge dieser Überein
kunft habe Jäggi die beiden ersten Prämien für den Versicherungs
nehmer O. Meier an die Urbaine bezahlt und dann auch die
3000 Fr. von ihm erhalten, obgleich ihm eigentlich 4000 Fr.
gehört hätten. Frau Meier habe ihn zum Zwecke des Ausbe
zahlens der 3000 Fr. holen lassen mit der Aufforderung, er solle
kommen, wenn er Geld wolle. Die Klägerin bestritt den Abschluß
der behaupteten Übereinkunft, eventuell die Rechtsbeständigkeit der
selben, gestützt auf Art. 17 O. R., indem sie behauptete: Die
zweimalige Prämienzahlung des Jean Jäggi mit 452 Fr. stehe
in keinem Verhältnis zu den ihm daraus erwachsenen Vorteilen,
ein solch' wucherisches Geschäft, bestehend in Ausnützung der
Mittellosigkeit des Meier, widerspreche den guten Sitten. Ein
solcher Vertrag sei aber auch eine Spekulation auf den Tod eines
Andern. Jäggi habe ein Interesse am Tod des Meier gehabt und
durch den behaupteten Vertrag auf den Tød desselben spekuliert,
was ebenfalls den guten Sitten widerspreche. Ein Vertrag, wo
durch ein Versicherter mit einer Gesellschaft eine Versicherung auf
fremdes Leben abschließe, ohne ein Interesse am Fortleben der
Person zu haben, werde in der Gesetzgebung als Spielvertrag
oder gegen die guten Sitten gehend, behandelt.
2. In der Berufungsschrift hat die Klägerin den Standpunkt
daß das angefochtene Geschäft eine pflichtwidrige Schenkung ent
halte, nicht mehr festgehalten, sondern ihre Berufung ausschließlich
darauf gestützt, daß das von den Beklagten behauptete, und vom
Obergericht als erwiesen angenommene Übereinkommen unsittlich
und daher nichtig sei, Beklagte also die zurückgeforderten 3000 Fr.
ohne rechtmäßigen Grund empfangen haben, und daher gemäß
Art. 70 ff., speziell Art. 72 O. R. zur Rückerstattung verpflich
tet seien. Übrigens wäre die Entscheidung der Vorinstanz, soweit
sie die Anfechtung wegen pflichtwidriger Schenkung betrifft, der
Überprüfung des Bundesgerichtes entzogen, da es sich hiebei um
eine lediglich nach kantonalem Rechte zu beurteilende Frage
handelt.
3. Ebenso fällt für das Bundesgericht die Frage außer Be
tracht, ob das Geschäft den Charakter eines wucherlichen trage
und demselben aus diesem Grunde der Rechtsschutz zu versagen
sei, indem, wie das Bundesgericht in Sachen Lawinsky gegen
Schneebeli (Amtl. Slg. der bundesger. Entsch. XX, S. 1087
Erw. 6) ausgesprochen hat, diese Frage ebenfalls lediglich nach
kantonalem Rechte zu beurteilen, und daher der bezügliche Ent
scheid des kantonalen Gerichtes für das Bundesgericht verbindlich
bezw. mit dem Rechtsmittel der Berufung nicht anfechtbar
Im gleichen Urteile ist auch ausgeführt, daß aus dem eidgenös
sischen Obligationenrecht ein Anfechtungsgrund wegen auffälligen
Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nicht her
zuleiten sei, indem das Obligationenrecht den Grundsatz der Ver
tragsfreiheit aufstelle, und es ist zur Widerlegung der gegen
teiligen Behauptung der Berufungsklägerin einfach auf das
genannte Urteil zu verweisen. Übrigens hat die Vorinstanz richtig
bemerkt, daß bei Abschluß des streitigen Übereinkommens keineswegs.
vorausgesehen werden konnte, in welchem Verhältnis schließlich die
beiden Leistungen zu einander stehen werden, da der Zeitpunkt
des Todes des O. Meier ungewiß war, und Jäggi, sofern er
nicht das Erlöschen des Versicherungsvertrages resp. dessen Re
duktion riskieren wollte, die Prämien so lange bezahlen mußte,
als Meier sie nicht selbst entrichtete, wozu derselbe unbestrittener
maßen sowohl beim Abschluß des Versicherungsvertrages als auch
bis zu seinem Tode nicht im Stande war.
4. Soweit dagegen die Klage darauf beruht, daß das genannte
Übereinkommen aus dem Grunde der Gültigkeit ermangle, weil
es eine unsittliche Spekulation auf den Tod des O. Meier
enthalte, so hat Klägerin sowohl in ihren Rechtsschriften vor
den kantonalen Instanzen, als in der Berufungsschrift unterlassen,
sich darüber auszusprechen, inwiefern Beklagte aus dem Vermögen
der Klägerin bereichert seien, während nach Art. 70 O. R. nur
derjenige zur Rückforderungsklage wegen ungerechtfertigter Be
reicherung legitimiert ist, auf dessen Kosten Jemand eine Berei
cherung ohne rechtmäßigen Grund empfangen hat. Ohne Zweifel
ist nun aber der Empfang der streitigen 3000 Fr. auf Seite der
Beklagten nicht die Folge der Übereinkunft vom Februar 1893,
sondern davon gewesen, daß O. Meier in Gemäßheit dieser Über
einkunft einen Versicherungsvertrag mit der Urbaine abgeschlossen
hat. Allerdings ist in der Police lediglich die Ehefrau Meier als
diejenige Person bezeichnet, an welche die Versicherungssumme
beim Ableben des O. Meier entrichtet werden solle. Allein es
herrscht unter den Parteien kein Streit mehr, und wird auch
durch den Vorgang vom 9. Mai 1894 bestätigt, daß nach der
Vereinbarung zwischen O. Meier und Jäggi aus dem mit der
Urbaine abgeschlossenen Versicherungsvertrage nicht die Ehefrau
Meier allein, sondern auch Jäggi zu dem oben genannten Be
trage berechtigt sein sollte, und daß die Police deswegen dem
Jäggi übergeben wurde. Daß die Police bei der Abmachung vom
9. Mai 1894 im Besitze des O. Meier war, ändert hieran nichts,
indem, wie von den Beklagten behauptet, und klägerischerseits nicht
bestritten worden ist, Meier und Jäggi sich vorher über diese Ab
machung verständigt hatten, und die Police mit dieser Abmachung
wertlos wurde. Ist aber die Annahme richtig, daß der Ver
sicherungsvertrag gemäß und im Sinne der Übereinkunft vom
Februar 1893 abgeschlossen worden sei, so liegt eine unrecht
mäßige Bereicherung der Beklagten nur insofern vor, als der
Versicherungsvertrag unsiltlich und daher nichtig gewesen ist. Ist
dies nicht der Fall, so ist nicht einzusehen, warum das Überein
kommen vom Februar 1893 unsittlich und Beklagte durch Em
pfang der erhaltenen 3000 Fr. unrechtmäßig bereichert sein sollten.
Ist aber der Versicherungsvertrag unsittlich und daher ungültig ge
wesen, so sind Beklagte nicht auf Kosten der Klägerin, sondern auf
Kosten der Versicherungsgesellschaft bereichert, und ist deshalb
Klägerin zu der Rückforderungsklage gar nicht legitimiert. Viel
mehr ist klar, daß lediglich die Versicherungsgesellschaft die Ver
bindlichkeit des Versicherungsvertrages, bezw. die Bezahlung der
Versicherungssumme hätte ablehnen können, möglicherweise auch
wenn sie erst später den wahren Sachverhalt in Erfahrung
brachte, die bereits bezahlte Abfindungssumme hätte zurückfordern
können. Dagegen ist keine Rede davon, daß die Klägerin die Un
gültigkeit des Versicherungsvertrages gegenüber den Beklagten
geltend machen könnte, um die Vorteile aus dem Versicherungs
vertrag für sich allein einzuheimsen. Ein solches Recht hätte ihr
auch gegenüber der Versicherungsgesellschaft nicht zugestanden. Die
Annahme wäre unbegründet, daß bei ganzer oder teilweiser Un
gültigkeit des Versicherungsvertrages wegen Mangels eines ver
sicherbaren Interesses des Jäggi die ganze Versicherungssumme
der Ehefrau Meier oder der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des
O. Meier zugekommen wäre. Müßte also der Versicherungsver
trag vom 7. Februar 1893, sei es ganz, sei es, soweit die Ver
sicherungssumme dem Jäggi zukommen sollte, als ungültig ange
sehen werden, so wären Beklagte durch den Empfang der 3000 Fr.
nicht auf Kosten der Klägerin, sondern aus dem Vermögen der
Versicherungsgesellschaft bereichert, und daher nur diese zur Rück
forderungsklage wegen ungerechtfertigter Bereicherung legitimiert.
Allerdings scheint die Gesellschaft, wie beide Parteien angeben,
Zweifel in die Gültigkeit des Versicherungsvertrages gehabt zu
haben und deshalb der Vertrag vom 9. Mai 1894, durch welchen
die Versicherung gegen Bezahlung einer Abfindungssumme von
5000 Fr. aufgehoben wurde, abgeschlossen worden zu sein. Aus
welchem Grunde die Urbaine die Gültigkeit der Versicherung be
zweifelte, ist aus den Akten nicht ersichtlich, übrigens auch des
wegen in casu unerheblich, weil, wie beide Parteien überein
stimmend erklären, dieser Zweifel sich nicht auf die zwischen Meier
und Jäggi getroffene Übereinkunft stützte. Der Generalagent der
Versicherungsgesellschaft hat denn auch bei seiner Einvernahme
als Zeuge erklärt, daß er von jenem Übereinkommen nichts ge
wußt habe, sonst wäre die Summe von 5000 Fr. nicht bezahlt
worden. Auch der Vertreter der Versicherungsgesellschaft hat sich
somit ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, daß diese wegen
jenes Übereinkommens zur Ablehnung der Vertragsverbindlichkeit
und der Zahlung der Versicherungssumme berechtigt gewesen wäre.
Wenn Klägerin in der Berufungsschrift behauptet, es habe sich
bei dem genannten Übereinkommen nicht darum gehandelt, dem
O. Meier die Versicherung zu ermöglichen, sondern vielmehr dem
Jäggi einen Vorteil zuzuwenden, so steht diese Behauptung mit
ihrem Verhalten vor den kantonalen Gerichten im Widerspruch
und wird auch sonst durch die Akten nicht unterstützt. In der
That geht denn auch die Vorinstanz davon aus, es sei der Be
weis dafür, daß Jäggi sich nicht durch das Bestreben, dem Meier
den Abschluß einer Versicherung zu ermöglichen, sondern durch
eine Spekulation auf den Tod Meiers habe leiten lassen, nicht
erbracht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, und daher
das Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom
9. April 1896 in allen Teilen bestätigt.