- Urteil vom 29. Mai 1896 in Sachen
Weber und Konsorten gegen Rigert.
A. Durch Urteil vom 21. Februar 1896 erkannte das Ober
gericht des Kantons Luzern, in Bestätigung des Urteiles des
Bezirksgerichtes Habsburg, vom 26. August 1895, über die
Rechtsfrage: Schulden die Beklagten den Klägern in solidarischer
Haftung 6500 Fr. nebst Verzugszins seit 3. Oktober 1892?
- Die Klage sei in allen Teilen abgewiesen. 2. Die Regreß
rechte seien gewahrt.
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt
und das Klagsbegehren wieder aufgenommen. Die Beklagten
tragen auf Abweisung der Klage an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 18. Dezember 1891 verkaufte der Landwirt Rigert in
Udligenschwyl, Kts. Luzern, welcher daselbst in zwei Ställen,
Unterartbach und Murletzen Vieh hielt, dem Anton Fuchs, Land
wirt in Immensee, Kantons Schwyz, aus dem Stalle Unterart
hach ein einige Wochen altes Kalb. Dieses wurde am 21. De
zember vom Sohne Alois Rigert dem Käufer überbracht.
amtlicher Gesundheitsschein wurde für dasselbe nicht gelöst, und
es wurde deshalb Alois Rigert vom Gerichte zu Küßnacht in
eine Buße verfällt.
Am 18. Dezember schon hatten ein Knecht und ein Sohn des
Basil Rigert bemerkt, daß ein Bulle, der im andern Stalle,
Murletzen, stand, lahm ging. Am folgenden Tage hatte ein Rind
im nämlichen Stalle das Futter versagt, und es wurde konsta
tiert, daß dasselbe Blasen im Maul hatte. Als dann am 23. De
zember ein oder mehrere weitere Stücke erkrankten, setzte Basil
Rigert gleichen Tags den Tierarzt Kamer in Küßnacht hievon in
Kenntnis. Dieser erteilte zunächst einige vorläufige Weisungen
und kam dann am 24., nachdem am 23. Abends auch dem Ge
meinde Viehinspektor von den Erkrankungen Mitteilung gemacht
und von diesem provisorisch der Stallbann verhängt worden war,
nach Udligenschwyl. Er konstatierte das Vorhandensein der Maul
und Klauen (Blasen ) Seuche. Am 25. Dezember fand sich auf
die Mitteilung des Viehinspektors von Udligenschwyl der Amtstier
arzt Knüsel daselbst ein. Nach einem Bericht an den Sanitäts
at in Luzern waren in beiden Ställen mehrere Stücke Vieh von
der Seuche ergriffen. Der Ursprung der Krankheit konnte nach
dem Bericht nicht sicher festgestellt werden; nach demselben erklärte
Vater Rigert damals, seit dem 15. Oktober, an welchem Tage
er für eine Kuh einen Gesundheitsschein deponiert hatte, nichts
mehr in Vieh verkehrt zu haben. Auch dem Tierarzt Kamer war
vom An und Verkauf des Kalbes an Anton Fuchs keine Mit
teilung gemacht worden. Amtstierarzt Knüsel traf sofort die ge
botenen Maßnahmen und belegte insbesondere auch die benach
barten Gehöfte mit Stallbann.
Am 28. Dezember verkaufte Anton Fuchs dem Xaver Weber
in Oberrisch, Kts. Zug, ein Kalb, das am gleichen Tage vom
Sohne des Käufers aus dem Stalle des Verkäufers in denjenigen
des erstern übergeführt wurde. Es befand sich daselbst Viehwaare
nicht nur des Xaver Weber, sondern auch des Joseph Blaser in
Immensee. Ein Gesundheitsschein war auch bei diesem Kaufe
nicht verlangt worden. Nachdem dann inzwischen Tierarzt Kamer
erfahren hatte, daß von Basil Rigert dem Anton Fuchs ein Kalb
verkauft worden war, begab er sich am 30. Dezember zu letzterm
und stellte ihn darüber zur Rede, ob sein Vieh gesund sei. Fuchs
gab bejahenden Bescheid; es leide nur ein Rind an Spitzzähnen
und etwas Speichelfluß. Kamer nahm hierauf eine Untersuchung
vor und konstatierte ebenfalls das Vorhandensein der Maul und
Klauenseuche. Am 3. Januar 1892 brach diese auch im Stalle
des Xaver Weber aus. In der Folge wurde der ganze Viehstand
des Anton Fuchs, des Xaver Weber und des Josef Blaser davon
ergriffen.
In einer Eingabe an den Sanitätsrat des Kantons Zug vom
22. Februar 1892 gaben Xaver Weber und Josef Blaser ihrer
Ansicht Ausdruck, daß die Seuche aus dem Stalle des Basil
Rigert zu Anton Fuchs und von da zu ihnen verschleppt worden
sei. Es wurde auf die beiden Veräußerungen von Kälbern
zwischen Rigert und Fuchs einerfeits, zwischen diesem und Weber
anderseits hingewiesen und ferner angebracht: Der Sohn Rigert,
der am 29. Dezember dem Anton Fuchs das Kalb überbracht,
habe auf seiner Rückkehr von Immensee das Vieh eines gewissen
Ineichen in Gsteig besichtigt, das in der Folge ebenfalls an der
Maul und Klauenseuche erkrankt sei. In der Eingabe wurde den
Rigert vorgeworfen, daß sie für das am 18. Dezember verkaufte
Kalb keinen Gesundheitsschein gelöst, daß sie den Tierärzten
Kamer und Knüsel den Verkauf verheimlicht und daß sie über
haupt letztern abgeschlossen, nachdem sie vom Auftreten der Seuche
bereits Kenntnis gehabt hätten. Der Sanitätsrat von Zug be
schwerte sich hierauf bei demjenigen von Luzern über die Rigert.
Dieser fand, die Umstände rechtfertigten neben einer durch
Rigert wegen Ausfuhr eines Kalbes ohne Gesundheitsschein be
gangenen Gesetzesverletzung den Verdacht auf stattgehabte
Seuchenverheimlichung und damit in Beziehung der Seuchenver
schleppung und beschloß deshalb, die Angelegenheit dem Statt
halteramt Luzern zum weiteren Untersuch zu übermachen. Es
wurde eine Untersuchung angehoben; das Statthalteramt sah
jedoch laut Beschluß vom 25. Juni 1892 von der Stellung
eines Strafantrages ab, da nicht erstellt sei, daß Basil Rigert
beim Verkauf des Kalbes gewußt habe, daß in seinen Ställen
die Maul und Klauenseuche herrsche. Weber und Blaser, zu denen
sich auch Anton Fuchs gesellt hatte, zogen hierauf die Sache von
sich aus an die Gerichte. Es wurden jedoch die Angeklagten,
Basil Rigert und sein Sohn Alois Rigert, erst und laut Urteil
vom 11. Januar 1893 oberinstanzlich freigesprochen, weil sie am
21. Dezember noch nicht hätten wissen können, daß in ihren
Ställen die Seuche ausgebrochen sei. Mit allfälligen Ersatzan
sprüchen wurden die Privatkläger von der obern Instanz auf den
Civilweg verwiesen.
2. Xaver Weber, Josef Blaser und Anton Fuchs, der im Laufe
des Prozesses verstorben ist und an dessen Stelle seine Kinder
getreten sind, erhoben hierauf gegen Alois, Ludwig und Basil
Rigert, Söhne des inzwischen ebenfalls verstorbenen Vaters Basil
Rigert, Klage auf Ausrichtung einer Entschädigung von 6500 Fr.
nebst Verzugszins seit 3. Oktober 1892. Alois Rigert hätte,
wurde angebracht, am 21. Dezember 1891 das Kalb nicht mehr
zu Anton Fuchs bringen dürfen, da damals die Seuche schon
ausgebrochen gewesen sei. Der Sanitätsrat habe konstatiert, daß
die Seuche damals hätte erkannt werden können, oder daß doch
Verdacht hätte geschöpft werden sollen, sowie daß die Beklagten
im Sommer 1891, als die Seuche am Rigi geherrscht, Gelegen
heit gehabt hätten, dieselbe kennen zu lernen. Von dem Verkaufe
hätte auch nach Art. 22 der Verordnung vom 17. Dezember
1886 dem Viehinspektor Anzeige gemacht werden sollen. Für das
Kalb hätte ferner ein Gesundheitsschein gelöst werden sollen, wie
es Anton Fuchs übrigens verlangt habe; es hätte dann am
25. Dezember Tierarzt Knüsel aus seiner Kontrolle ersehen, daß aus
dem Stalle der Rigert ein Stück veräußert worden sei, und er hätte
infolgedessen über den Stall des Anton Fuchs den Bann verhängt
dadurch aber wäre es vielleicht noch möglich gewesen, das Übel auf
das Kälblein zu beschränken; jedenfalls hätte die Seuche nicht
mehr nach Oberrisch verschleppt werden können. Dasselbe wäre der
Fall gewesen, wenn die Beklagten am 24. und 25. Dezember
den Tierärzten Kamer und Knüsel auf ihr Befragen von dem
Verkaufe des Kalbes an Anton Fuchs Kenntnis gegeben hätten
statt dessen hätten dieselben falsche Angaben gemacht und dadurch
die Ausbreitung der Seuche ermöglicht. Den Klägern sei durch
diese Schaden erwachsen: dieselbe hätte erhebliche Kosten für
Wartung und Pflege verursacht, einige Stücke seien zu Grunde
gegangen, die andern hätten an Ertragsfähigkeit gelitten und
seien entwertet worden. Der Schaden von Weber und Blaser,
belaufe sich auf 3500 Fr., derjenige des Anton Fuchs auf
4000 Fr. Dafür hätten ihnen die Beklagten nach Art. 50 ff.
R., sowie nach Art. 37 des Bundesgesetzes über polizeiliche
Maßregeln gegen Viehseuchen aufzukommen.
Die Beklagten bestritten, daß sie am 21. Dezember davon
Kenntnis gehabt hätten, daß in ihren Stallungen die Seuche
ausgebrochen sei. Daß am 18. ein Bulle lahm gegangen sei
und ein Rind am 20. das Futter versagt habe, beweise nichts
gegen sie, zumal da diese Tiere im Stalle auf Murletzen gestanden
seien. Ebensowenig könne die einseitige Ansichtsäußerung des Sa
nitätsrates gegen sie angeführt werden. Selbst Tierärzte kennten
die Seuche oft lange nicht. Noch bis zum 23. Dezember hätten
die Kühe den gewöhnlichen Milchertrag geliefert. Sobald ein
Verdacht aufgetaucht, sei man zum Tierarzt gegangen. Ein Ge
sundheitsschein für den Verkauf des Kalbes an Fuchs sei nicht
nötig gewesen und nicht verlangt worden. Es sei feste Praxis,
daß in einem solchen Falle ein Gesundheitsschein nicht verlangt
werde. Und daß die Beklagten dem Amtstierarzt und dem Tier
arzt Kamer den Verkauf verheimlicht hätten, werde bestritten; sie
seien hierüber nicht befragt worden. Man habe annehmen müssen,
daß das Kalb zum Metzgen gekauft worden sei und da könne
nicht verlangt werden, daß die Beklagten den Verkauf des Stückes
hätten anmelden sollen. Übrigens seien diese Anbringen bedeu
tungslos, da das dem Johann nicht seinem Bruder Anton
Fuchs gelieferte Kalb gesund gewesen und geblieben und da die
Seuche durch jenen, als er die Ställe der Beklagten nach Vieh
durchsucht habe, von Küßnacht her in diese hineingetragen worden
sei, und nicht umgekehrt. Übrigens habe das Vieh der Kläger
eine andere Krankheit gehabt, als das der Beklagten; das Auf
treten und der Verlauf seien verschieden gewesen, und auch sei
der Bann bei den Klägern 14 Tage früher aufgehoben worden,
als bei den Beklagten. Bestritten werde, daß Anton Fuchs dem
Xaver Weber ein Kalb verkauft habe. Jedenfalls sei dafür ein
Gesundheitsschein nicht ausgestellt worden, und ferner hätte Fuchs
dem Tierarzt Kamer, als er bei ihm die Seuche konstatiert, von
dem Verkauf des Kalbes Mitteilung machen sollen. Anton Fuchs
selbst
habe somit das, was den Beklagten vorgeworfen werde,
gethan, und zwar treffe ihn wirklich ein Verschulden; er wäre
daher gegenüber Weber und Blaser verantwortlich und der Kau
salzusammenhang zwischen den Handlungen der Beklagten und
der bei Weber und Blaser aufgetretenen Seuche unterbrochen.
Hinsichtlich des ihm selbst entstandenen Schadens treffe ihn ein
Mitverschulden, da er das Kalb von den Beklagten ohne Gesund
heitsschein angenommen habe. Endlich werde bestritten, daß den
Klägern überhaupt oder daß ihnen ein Schaden im eingeklagten
Betrage entstanden sei. Demgemäß trugen die Beklagten auf Ab
weisung der Klage an.
3. Das Bezirksgericht Habsburg und auf Weiterziehung hin
das Obergericht des Kantons Luzern wiesen die Klage ab. Letz
teres stellte fest, daß die Seuche durch den Verkauf eines Kalbes
an Anton Fuchs von Rigerts Stallungen weg zu Fuchs und
von da nach Oberrisch verschleppt worden sei, verneinte jedoch,
daß die Beklagten, bezw. ihren Vater an dieser Verschleppung
ein Verschulden treffe. Die Verantwortlichkeit wäre zwar schon
dann begründet, wenn die Beklagten bei der Ablieferung des
Kalbes auch nur den Verdacht hätten schöpfen müssen, daß in
ihren Ställen die Seuche herrsche. Allein dies sei, insbesondere
nach den beiden eingeholten Gutachten, nicht anzunehmen. Ein
Gesundheitsschein hätte allerdings nach Maßgabe der bundesrät
lichen Verordnung vom 17. Januar 1873 für das in Frage
stehende Kalb gelöst werden sollen; allein für den Kausalnexus
zwischen der Lösung eines Gesundheitsscheines und dem Auftreten
der Blasenseuche bei dem Vieh des Anton Fuchs und sodann bei
demjenigen der übrigen Kläger liege kein Nachweis vor und fehle
es der Klage diesbezüglich an der nötigen Substanzierung. Die
Behauptung sodann, daß die Beklagten den Tierärzten Kamer
und Knüsel verheimlicht, daß sie am 21. Dezember ein Kalb zu
Fuchs gebracht hätten, sei unrichtig. Kamer und Knüsel hätten
die Beklagten nicht gefragt, ob sie Vieh fortgeschafft hätten; letz
terer scheine nur deshalb über den Viehverkehr gefragt zu haben,
um den Ursprung, nicht aber die Möglichkeit etwaiger Weiter
verschleppung der Krankheit festzustellen. Daß aber die Beklagten
nicht von sich aus eine bezügliche Mitteilung gemacht hätten,
könne ihnen nicht zum Verschulden angerechnet werden, da sie
der Meinung hätten sein können, es werde durch das gesunde
Kalb aus dem untern Stall die Seuche nicht verschleppt und
da es Sache des Tierarztes gewesen wäre, sie hierüber zu be
fragen.
4. Frist und Form der Berufung sind gewahrt. Die Zulässig
keit derselben ist nicht bestritten, und zwar mit Recht nicht: Es
wird ein von einer letzten kantonalen Instanz erlassenes Haupt
urteil angefochten, weil durch dasselbe die aus eidgenössischem
Rechte hergeleiteten Ansprüche der Kläger nicht geschützt worden
seien. Auch beträgt der Streitwert über 2000 Fr. Es ist nämlich
in dieser Richtung zu bemerken, daß die drei Beklagten solidarisch
für den Betrag von 6500 Fr. belangt werden und daß die An
sprüche der drei Klagsparteien, von denen doch wohl jeder auf
einen Drittel der eingeklagten Summe geht, schon jeder für sich
die Kompetenzgrenze überschreiten würde; dies würde natürlich
noch in höherem Maße zutreffen, wenn, was aber unerörtert
bleiben kann, für die Bestimmung des Streitwertes die Ansprüche
nach Art. 60 O. G. zusammenzurechnen wären.
5. Die Kläger leiten ihre Ansprüche aus Art. 50 ff. O. R.
und Art. 37 des Bundesgesetzes über polizeiliche Maßnahmen
gegen Viehseuchen, vom 8. Februar 1872, her. Letzterer Bestim
mung, wonach bei Übertretung des Gesetzes in schweren Fällen
der Fehlbare für den veranlaßten Schaden ganz oder teilweise soll
belangt werden können, ist jedoch eine selbständige Bedeutung
neben den allgemeinen Bestimmungen über die eivilrechtliche Ver
antwortlichkeit für unerlaubte Handlungen in Art. 50 ff. O. N.
nicht beizumessen; es geht der daselbst vorgesehene Fall der Er
satzpflicht für widerrechtliche Schädigung in den diese Materi
überhaupt beherrschenden Vorschriften des Obligationenrechtes auf,
so daß nur zu prüfen ist, ob den Klägern nach diesen letztern
die behaupteten Ansprüche zustehen oder nicht (vergl. Urteil des
Bundesgerichtes i. S. Weil c. Schnorf vom 27. Dezember 1895).
6. Vor den kantonalen Instanzen haben die Beklagten eine
Schadenersatzpflicht gegenüber den Klägern von vornherein des
halb abgelehnt, weil nicht dargethan sei, daß die Seuche bei ihnen
entstanden und von ihren Stallungen nach Immensee und Ober
risch verschleppt worden sei. Dieser Einwand ist für das Bundes
gericht durch die Feststellung der Vorinstanz erledigt, daß die
Blasenseuche anläßlich des Verkaufs eines Kälbleins an Anton
Fuchs von Rigerts Stallungen weg zu Fuchs und von dort nach
Oberrisch verschleppt worden sei. Die Feststellung ist rein that
sächlicher Natur und es ist nicht behauptet worden, daß dieselbe
aktenwidrig sei oder gegen eidgenössisches Beweisrecht verstoße.
Die natürliche Kausalreihe der Verseuchung der Ställe der Kläger
führt also auf die Lieferung des Kälbleins durch Alois Rigert
an Anton Fuchs zurück, wobei es gleichgültig und von der Vor
instanz auch unentschieden gelassen worden ist, ob das Tier oder
ob Alois Rigert selbst die Krankheitskeime auf sich getragen habe.
7. Die Kläger können die Beklagten für die Verseuchung ihres
Viehes, durch welche sie unzweifelhaft geschädigt worden sind, nur
dann verantwortlich machen, wenn sie nachweisen, daß dieselbe
auf ein widerrechtliches, doloses oder kulposes Verhalten, sei es
der Beklagten selbst, oder ihres Rechtsvorfahrs, zurückzuführen
sei. In dieser Beziehung machen sie in erster Linie geltend, daß
der Vater Rigert, als er am 18. Dezember 1891 das Kalb ver
kaufte und daß der Sohn Alois, als er dasselbe am 21. De
zember dem Anton Fuchs lieferte, gewußt hätten oder hätten
wissen müssen, daß die Seuche in ihrem Stalle schon ausge
brochen sei. Wäre nun erstellt, daß wirklich Vater Rigert am
18., oder Alois Rigert am 21. Dezember gewußt hätten, daß
in ihren Ställen die Maul und Klauenseuche herrsche, so müßte
bei der notorischen Gemeingefährlichkeit und großen Kontagiosität
der Krankheit in dem Verkauf und der Lieferung eines Kalbes
aus ihrem Stalle an einen andern Landwirt ein geradezu doloses
Verhalten erblickt werden. Allein die Vorinstanz stellt fest, daß
Vater und Sohn Rigert von dem Vorhandensein der Seuche
in ihren Ställen damals keine Kenntnis gehabt hätten, und da
keine der vorgesehenen Ausnahmen zutrifft, so ist diese Feststellung
für das Bundesgericht maßgebend. Die Verantwortlichkeit des
Vaters Rigert und des Sohnes Alois wäre aber gewiß auch
dann begründet, wenn sie beim Verkauf und der Lieferung hätten
wissen müssen, daß in ihrem Stalle die Seuche herrsche; ja schon
ein begründeter Verdacht, daß die Krankheit vorhanden sei, hätte
sie davon abhalten müssen, ein Tier aus dem Stalle zu ver
kaufen und zu liefern. Denn wenn gesagt werden könnte, ein
Landwirt von gewöhnlichen Kenntnissen und mittlerer Begabung
hätte die Seuche erkannt, oder doch Verdacht auf ihre Existenz
geschöpft, so müßte es dem Vater Rigert und dem Sohne Alois
zum (fahrlässigen) Verschulden angerechnet werden, daß sie eine
solche Diligenz nicht aufgewendet hätten; und da ferner, wenn
nicht der Verkauf, so doch jedenfalls die Lieferung hätte unter
bleiben müssen, wenn auch nur vermutet werden konnte, daß
die Viehwaare von der Seuche angesteckt sei, so müßte die Ver
schleppung der Seuche zu den Klägern auf jenen Mangel an
Diligenz des Vaters Rigert und des Sohnes Alois zurückgeführt
werden. Wenn nun aber auch schon am 18. Dezember ein Bulle
lahm ging und am 20. Dezember ein Rind das Futter versagte,
so deuteten diese Symptome doch nicht in genügend bestimmter
Weise auf das Vorhandensein der Maul und Klauenseuche in
den Ställen der Beklagten hin. Die Vorinstanz hat dies ver
neint, namentlich gestützt auf die Befünde der tierärztlichen und
der landwirtschaftlichen Erperten. In der That müssen die Berichte
der Sachverständigen, namentlich der Tierärzte, über diesen Punkt
für den Richter von entscheidender Bedeutung sein. Und nun kann
ferner nicht gesagt werden, daß die Würdigung der Berichte
durch die Vorinstanz mit dem übrigen Prozeßmaterial im Wider
spruch stehe. Heute ist zwar geltend gemacht worden, die land
wirtschaftlichen Experten hätten damit, daß sie das Verhalten der
Beklagten von dem Zeitpunkte des Ausbruches der Seuche an
als ein normales bezeichnet hätten, implizite erklärt, daß vorher
das Verhalten derselben nicht ein normales gewesen sei. Allein
eine solche Schlußfolgerung kann aus jener Antwort deshalb nicht
gezogen werden, weil die entsprechende Frage dahin lautete,
das Verhalten der Beklagten seit Ausbruch der Seuche
normales gewesen sei, und weil die Angabe des Zeitpunktes
der Antwort offenbar bloß eine Wiederholung der Frage ist, so
daß derselben eine selbständige Bedeutung nicht untergelegt werden
fann. Aber auch im übrigen beruht die Annahme der Vorinstanz
nicht auf einer unrichtigen Würdigung der Verhältnisse. Die
tierärztliche Erpertise sprach sich zwar dahin aus, daß am Abend
des 20. Dezember die Seuche im Stalle des Rigert in einem
solchen Stadium sich befunden habe, daß ein mit den Erscheinun
gen des Leidens betrauter Landwirt diese als solche hätte er
kennen müssen; und damit stimmt es überein, wenn die landwirt
schaftlichen Experten erklären, es könne Landwirte geben, die das
Vorhandensein der Maul und Klauenseuche nicht sogleich er
kennten, insofern dieselbe unter ihrem Viehstande noch nie eristiert
habe. Allein nun ist, wie die Vorinstanz ausführt, nicht ferstellt,
daß die Beklagten je in der Lage gewesen wären, die Krankheit
kennen zu lernen, und dies ist für das Bundesgericht bindend.
Überdies sind nach den tierärztlichen Experten das Lahmgehen
und das Versagen des Futters, sowie das Geifern und die Wun
den im Maule des Viehes im Anfangsstadium der Krankheit
nicht sichere Symptome für dieselbe, so daß bei Landwirten Ver
wechslungen mit andern Krankheiten vorkommen können und
schon oft vorgekommen sind. Bei dieser Sachlage muß der Vor
instanz beigepflichtet werden, wenn sie erklärt, daß der Vater
Rigert und der Sohn Alois vor dem 21. Dezember 1891 nicht
wissen oder vermuten mußten, daß in ihrem Stalle die Seuche
herrsche. Es ist um so weniger anzunehmen, daß dieselben beim
Verkauf und der Ablieferung des Kalbes in culpa sich befunden
hätten, als festgestellt ist, daß damals in der Nähe von Udligen
schwyl die Seuche nirgends herrschte und daß sofort, nachdem am
23. Dezember die Abnahme des Milchertrages einen bestimmten
Anhalt für das Vorhandensein der Krankheit geliefert hatte, der
Tierarzt und am gleichen Abend auch die örtliche Viehseuchen
polizeibehörde benachrichtigt wurden. Damit fällt auch der weitere
Vorwurf, der gegenüber den Beklagten erhoben werden könnte,
daß sie nämlich von dem Auftreten der Seuche die in Art. 12
des Gesetzes vom 8. Februar 1872 vorgeschriebene Anzeige nicht
gemacht hätten, dahin, und es braucht nicht näher geprüft zu
werden, ob und inwieweit durch die Widerhandlung gegen jene
Vorschrift eine eivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten hätte
begründet werden können.
- Die Kläger erblicken aber ferner ein unerlaubtes zu Scha
denersatz verpflichtendes Verhalten, sei es des Vaters Rigert, sei
es des Sohnes Alois, darin, daß für das Kalb ein Gesundheits
schein nicht gelöst und daß der Verkauf dem Viehinspektor nicht
angezeigt worden sei. Die Kausalität der Unterlassung wird nicht
darin erblickt, daß bei der Lösung eines Gesundheitsscheines die
Seuche von dem dafür angegangenen Tierarzt entdeckt worden
wäre. Es könnte dieser Auffassung auch nicht zugestimmt werden,
da eine Untersuchung des Tieres, das verkauft werden will, nach
Art. 22 und 48 der Vollziehungsverordnung vom 14. Oktober
1887 nur vorgeschrieben ist, wenn, was hier nicht zutraf, die
Tiere im Verdachte der Krankheit oder Ansteckung stehen. Viel
mehr argumentieren die Kläger dahin, und dies entspricht dem
ersten Zwecke der Forderung von Gesundheitsscheinen, der Ein
führung einer wirksamen Kontrolle über den Viehverkehr, daß
die betreffenden Polizeiorgane, wenn jenen Vorschriften nachgelebt
worden wäre, beim Ausbruch der Seuche in den Stallungen der
Verkäufer sogleich auch über den Stall des Käufers Anton Fuchs
den Bann verhängt hätten.
Hiezu ist vorerst zu bemerken, daß es nicht erfindlich ist, wie
durch die Lösung eines Gesundheitsscheines und die Anzeige von
dem Verkaufe der Ausbruch der Seuche bei Anton Fuchs hätte
verhindert werden können. Ob die Keime der Krankheit durch
das Kalb oder durch Alois Rigert nach Immensee gebracht wor
den seien, so waren sie jedenfalls schon da, als am 25. Dezember
das Auftreten der Seuche bei den Rigert durch den Amtstierarzi
konstatiert wurde. Ihr Ausbruch wurde zwar bei Fuchs erst am
- Dezember ärztlich festgestellt. Aber nach den Experten macht
die Krankheit ein Inkubationsstadium von 3 6 Tagen durch,
so daß anzunehmen ist, daß am 25. Dezember die Keime der
selben schon auf anderes Vieh übertragen waren. Die Kläger
behaupten denn auch selbst bloß, es wäre vielleicht möglich ge
wesen, in dieser Zeit, d. h. am 25. Dezember, das Übel noch
auf das verkaufte Kälblein zu beschränken. Um aber einen Kau
salzusammenhang zwischen der Unterlassung der beiden Rigert und
dem Ausbruch der Seuche bei Anton Fuchs anzunehmen, müßte
es doch zum mindesten wahrscheinlich gemacht sein, daß die Krank
heit bei Beobachtung der betreffenden Förmlichkeiten nicht ausge
brochen wäre.
Anders verhält es sich mit der Weiterverschleppung der Seuche
in den Stall des Klägers Weber. Wäre nämlich für das am
- Dezember von den Rigert an Anton Fuchs gelieferte Kälblein
ein Gesundheitsschein gelöst und wäre von dem Verkauf dem
Viehinspektor Anzeige gemacht worden, so hätte der Amtstierarzt
am 25. Dezember, als er bei den Rigert die Krankheit konsta
tierte, aus seiner Kontrolle ersehen, daß ein Stück aus einem
verseuchten Stalle zu Anton Fuchs gekommen sei, und er hätte
zweifellos unverzüglich, seiner Pflicht gemäß, den Stallbann über
dessen Viehstand sei es selbst verhängt, sei es bei der zuständigen
Behörde veranlaßt. Dann wäre aber der Verkauf eines Tieres
von Anton Fuchs an Xaver Weber unterblieben und es wäre
das Vieh des letztern und des Josef Blaser von der Seuche ver
schont geblieben. Der Kausalzusammenhang zwischen den behaup
teten Unterlassungen und dem durch die Verseuchung den Klägern
Weber und Blaser entstandenen Schaden wäre damit gegeben.
Daß das Vorhandensein des Kausalzusammenhanges ausdrücklich
behauptet werden müsse, wie die Vorinstanz meint, trifft für den
vorliegenden Fall jedenfalls nicht zu. Wenn behauptet wird einer
seits, daß eine zum Schutz gegen die Verschleppung der Seuche
durch Viehverkehr aufgestellte Vorschrift verletzt worden sei, an
derseits, daß durch den Verkauf von Vieh eine Verseuchung statt
gefunden habe, so hat damit der dadurch Geschädigte seiner Be
hauptungspflicht vorläufig Genüge geleistet und er braucht nicht
auch noch den Beweis dafür anzutreten, daß die Verseuchung die
notwendige Folge der Übertretung der Schutzvorschriften gewesen
und daß jede andere Verursachung ausgeschlossen sei.
Ist aber sonach der Kausalnerus zwischen der behaupteten
Unterlassung und dem den Klägern Weber und Blaser entstan
denen Schaden als vorhanden anzunehmen, so frägt es sich weiter,
ob in jenen Unterlassungen ein unerlaubtes Verhalten der beiden
Rigert erblickt werden könne oder nicht. In dieser Richtung ist
zunächst festzustellen, daß die einzige gesetzliche Vorschrift, auf die
sich die Kläger stützen können, nämlich Art. 4 des Gesetzes vom
- Februar 1872, nicht übertreten worden ist. Nach dieser Be
stimmung sind allerdings zum Zwecke der Verhinderung der Ver
schleppung ansteckender Krankheiten für den Verkehr mit Rindvieh
und Tieren aus dem Pferdegeschlecht amtliche Gesundheitsscheine
vorgesehen, die bei jeder Veräußerung dem Übernehmer des Tieres
übergeben werden müssen, jedoch nur bei Veräußerungen von über
6 Monate alten Tieren und unter der ferneren Voraussetzung
daß dieselben außer den Inspektionskreis geführt werden. Letztere
Voraussetzung traf hier zweifellos zu; dagegen nicht die erstere,
da das Tier noch nicht 6 Monate alt war. Die Kläger rufen
aber überdies die in Ausführung des Gesetzes vom Bundesrate
erlassenen Vollziehungsverordnungen vom 17. Januar 1873 und
vom 17. Dezember 1886 an. In der That ist in Art. 1 der
ersteren die Lösung eines amtlichen Gesundheitsscheines auch vor
geschrieben für den Verkehr mit Kälbern ec., die noch nicht 6
Monate alt sind, und ist nach Art. 21 der letztern der Eigen
tümer eines Tieres aus dem Pferde oder Rindviehgeschlecht, wenn
es verkauft wird, gehalten, dem Viehinspektor innert 24 Stunden
Namen und Wohnort des Käufers mitzuteilen. Allein die erstere
Verordnung ist durch eine solche vom 3. Oktober 1873 und diese
hinwiederum durch diejenige vom 14. Oktober 1887 aufgehoben
worden, welch' letztere auch die Verordnung vom 17. Dezember
1886 aufhob. In der gegenwärtig geltenden Verordnung vom
14. Oktober 1887 nun ist die Bestimmung des Art. 1 derjenigen
vom 17. Januar 1873, welche in derjenigen vom 3. Oktober
1873 reproduziert war, nicht aufgenommen, sondern es ent
hält dieselbe lediglich in Art. 10 Bestimmungen über die für
Gesundheitsscheine zu verwendenden Formulare. Allerdings scheint
die Verordnung auf der Voraussetzung zu beruhen, daß bei
allen Veräußerungen außerhalb des Inspektionskreises Gesund
heitsscheine gelöst werden sollen, und Art. 21 wiederholt die
Bestimmung der Verordnung vom 17. Dezember 1886, daß bei
Veräußerungen eines Tieres aus dem Pferde oder Rindvieh
geschlecht der Verkäufer gehalten sei, sich Namen und Wohnort
des Käufers angeben zu lassen und diese Angaben innert 24
Stunden dem Viehinspektor mitzuteilen, letzteres jedoch nur, wenn
die Kantone dies verlangen. Daß nun der Kanton Luzern von
diesem Rechte Gebrauch gemacht habe, ist nirgends behauptet, und
so kann es sich bloß noch fragen, ob insofern die Rigert sich
einer Widerhandlung gegen die Verordnung schuldig gemacht haben,
als sie verpflichtet gewesen wären, einen Gesundheitsschein für das
an Anton Fuchs verkaufte Kälblein zu lösen. Dies ist nun aber
doch nicht ohne weiteres klar. Ausdrücklich ist eine solche Ver
pflichtung den Verkäufern von Kälbern im Alter von unter
6 Monaten, wie bemerkt, nicht auferlegt; sondern es könnte
höchstens gesagt werden, nach dem übrigen Inhalt der Verord
nung, namentlich nach der Vorschrift in Art. 10, daß die vorge
sehenen Formulare jedes Mal zur Verwendung kommen sollen,
wenn ein Tier des Rindviehgeschlechtes außer den Inspektionskreis
veräußert worden, sei eine Verpflichtung zur Lösung eines Gesund
heitsscheines auch für Kälber stillschweigend vorausgesetzt. Dazu
kommt, daß es zweifelhaft ist, ob der Bundesrat zu einer solchen
Anordnung kompetent gewesen sei. Dieselbe geht über Art. 4
des Gesetzes hinaus. In Art. 5 ist dann freilich dem Bundesrat
die Befugnis erteilt, auch für den Verkehr mit Kälbern u. s. w.
amtliche Gesundheitsscheine vorzuschreiben, jedoch nur unter ge
wissen Beschränkungen, nämlich nur dann, wenn Seuchen herr
schen, die durch solche Tiere übertragen werden können, und ferner
nur für ein zu bestimmendes Gebiet und für die Zeit der Gefahr.
Ob nun gestützt hierauf der Bundesrat allgemein, ohne zeitliche
und örtliche Beschränkung die Lösung von Gesundheitsscheinen
auch für Rindvieh im Alter von unter 6 Monaten habe vor
schreiben dürfen, kann gewiß nicht ohne weiteres bejaht werden;
und jedenfalls hätte er sich auf die ihm in Art. 5 des Gesetzes
erteilte Ermächtigung berufen müssen, wie er auch im Ingresse
der frühern Verordnungen, vom 17. Januar und 3. Oktober 1873,
daran angeknüpft hat. Danach fehlt es an einer klaren und in
Bezug auf die Verbindlichkeit unanfechtbaren Norm des objektiven
Rechtes, durch welche die Rigert verpflichtet gewesen wären, für
das dem Anton Fuchs verkaufte Kalb einen Gesundheitsschein zu
lösen, und es kann deshalb diese Unterlassung nicht als rechts
widrig bezeichnet werden, so daß auch hieraus eine Verantwort
lichkeit der Beklagten für den den Klägern Weber und Blaser
entstandenen Schaden nicht herzuleiten ist.
9. Die Kläger machen in letzter Linie geltend, Vater Rigert
und wohl auch die Söhne, die damals zugegen gewesen sein
sollen, hätten beim Besuche der Tierärzte Kamer und Knüsel vom
24. und 25. Dezember von dem Verkaufe des Kalbes an Anton
Fuchs Anzeige machen sollen. Der ursächliche Zusammenhang
zwischen der Unterlassung und dem eingeklagten Schaden wäre in
gleicher Weise wie hinsichtlich der Unterlassung der Lösung eines
Gesundheitsscheines erstellt, soweit es die Kläger Weber und
Blaser, nicht jedoch, soweit es den Anton Fuchs betrifft. Allein es
fehlen auch hier die übrigen Momente, die vorhanden sein müßten,
um die Beklagten für den entstandenen Schaden verantwortlich zu
machen. Allerdings kann die Verantwortlichkeit nach Art. 50 ff.
O. R. unter Umständen auch begründet werden durch ein bloßes
Nichtthun, durch das Stillschweigen einer Person; aber doch nur
da, wo das bloß passive Verhalten die Verletzung einer Pflicht
zu handeln oder zu reden in sich schließt, mag diese nun in einer
objektiven Rechtsvorschrift oder in dem frühern Verhalten des
betreffenden oder sonst in der besondern Gestaltung der Verhält
nisse ihren Grund haben. Vorliegend waren nun aber die Um
stände nicht derart, daß gesagt werden könnte, die Rigert hätten,
um weitern möglichen Schaden zu verhüten, aus ihrem Still
schweigen heraustreten und von dem Verkauf des Kalbes Anzeige
machen sollen. Wohl hätten sie reden müssen, wenn, wie behauptet
wird, die Tierärzte sie darüber befragt hätten, ob sie in letzter
Zeit Vieh verkauft hätten. Allein die Vorinstanz hat festgestellt,
daß eine solche Frage von den Tierärzten an die Rigert nicht ge
richtet worden ist. Diese Feststellung wird heute, soweit sie den
Tierarzt Knüsel betrifft, als aktenwidrig angefochten unter Ver
weisung auf dessen Amtsbericht vom 25. Dezember 1891. Die
Vorinstanz hat jedoch die betreffende Stelle des Amtsberichtes da
hin ausgelegt, daß zwar nach dem Viehverkehr gefragt worden
sei, aber nur um den Ursprung, nicht aber um die Möglichkeit
etwaiger Weiterverschleppung der Krankheit festzustellen. Diese
Würdigung kann insbesondere im Hinblick darauf, daß im Amts
bericht von der Befragung der Rigert unter der Aufschrift Ur
prung der Krankheit die Rede ist, nicht als aktenwidrig bezeichnet
werden, so daß das Bundesgericht daran gebunden ist. Eine Ver
pflichtung zu reden, wäre den Rigert ferner auch dann obgelegen,
wenn anzunehmen wäre, sie seien sich bewußt gewesen, daß aus
dem Verkauf des Kalbes Schaden habe erwachsen können; denn
dann lag es in ihrer Pflicht, die sich bietende Gelegenheit, um
einer weitern Verschleppung der Seuche, die sie veranlaßt hatten,
vorzubeugen, zu ergreifen und die Tierärzte von sich aus auf
den Verkauf des Kalbes aufmerksam zu machen. Allein für eine
solche Annahme fehlen doch genügende Anhaltspunkte. Es ist
nicht ausgeschlossen, daß die Rigert glaubten, es werde durch den
Verkauf des Kälbleins eine Verschleppung der Seuche nicht statt
finden, zumal da dasselbe beim Verkaufe gesund war und aus
dem Stalle Unterartbach kam, der später von der Seuche ergriffen
rde, als der Stall Murletzen. Zudem durften sie sich, und
dies fällt bei der Beurteilung solcher innerer Vorgänge gewiß in
Betracht, sagen, daß in erster Linie die Tierärzte, die von
Amtes wegen für die thunlichste Verhütung der Verschleppung
von Seuchen zu sorgen haben, nach dem Verkauf von Viehwaare
aus den infizierten Ställen sich hätten erkundigen sollen, und daß
es nicht an ihnen gewesen sei, in dieser Richtung im Interesse
Anderer mehr Umsicht an den Tag zu legen, als die amtlichen
Organe, denen diese Sorge obliegt.
Kann aber demnach auch hierin ein Verschulden der Beklagten
oder ihres Vaters nicht erblickt werden, so ist die Klage mit der
Vorinstanz abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Kläger wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Luzern bestätigt.