- Urteil vom 16. Mai 1896 in Sachen
Versicherungsgesellschaft Le Soleil gegen Zehnder.
A. Durch Urteil vom 16. März 1896 in Sachen Georg
Christoffel, Klägers gegen den heutigen Rekursbeklagten, als Be
klagten und Litisdenuncianten, und die Rekurrentin, Versicherungs
gesellschaft, als Litisdenunciatin des Beklagten, hat das Appella
tionsgericht des Kantons Baselstadt erkannt: Der Beklagte wird
zur Zahlung von 5362 Fr. und Zins à 5% seit 7. Oktober
4895 an den Kläger verurteilt. Die Streitberufene wird dem
Beklagten zum Ersatz dieser Urteilssumme verurteilt und trägt
ordentliche und außerordentliche Kosten beider Instanzen einschließ
sich des Expertenhonorars von 10 Fr. und einer zweitinstanzlichen
Urteilsgebühr von 60 Fr.
B. Gegen dieses Urteil hat die Litisdenunciatin die Berufung
an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es sei die Regreß
forderung des Beklagten Zehnder Ackermann aus der Unfallver
sicherung gänzlich abzuweisen unter Verurteilung des Zehnder zu
den ordentlichen und außerordentlichen Prozeßkosten aller In
stanzen.
Bei der heutigen Hauptverhandlung hält ihr Vertreter an diesem
Antrag fest, und beantragt eventuell, die Ersatzpflicht des Soleil
für die Kosten des Hauptprozesses auf die Hälfte zu reduzieren,
da laut Art. 4 der Zusatzpolice vom 5. Juni 1888 alle aus
der Haftpflichtklage entstehenden Kosten zur Hälfte vom Versiche
rungsnehmer zu tragen seien. Der Vertreter des Berufungsbe
klagten beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Urteils unter Kosten und Entschädigungsfolge. Er
protestiert gegen die Zulassung des eventuellen Berufungsan
trages, weil derselbe vor den kantonalen Gerichten nicht gestellt
worden sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch Vertrag vom 5. Juni 1888 hat der Baumeister
Zehnder Frey in Basel bei der Versicherungsgesellschaft Le Soleil
in Paris eine kombinierte Versicherung abgeschlossen, mittelst
welcher er seine Arbeiter gegen Unfälle im Berufe, und sich selbst
gegen die civile Verantwortlichkeit aus solchen Unfällen versicherte.
Nachdem am 8. April 1895 ein Arbeiter im Geschäfte Zehnder,
Namens Ortler, sich auf einer fremden Hobelmaschine eine schwere
Verletzung zugezogen hatte, wurde zwischen Zehnder und der
Versicherungsgesellschaft Le Soleil am 4. Juni gl. Jahres ein
Nachtrag zu der Police vom 5. Juni 1888 vereinbart, des In
haltes, daß vom 1. Juli 1895 an die Prämie von 3 ½ % auf
6% des Arbeitslohnes erhöht werde. Am 14. Juni 1895 schrieb
der Agent des Soleil, Henry Gautschi, an Zehnder: Die Ge
sellschaft gestattet Andern kein Zuschneiden auf Maschinen An
derer. Wollen Sie sich hienach richten und Ihre Sachen eben
auch zuschneiden lassen. Zehnder besaß nämlich keine eigenen Holz
bearbeitungsmaschinen. Er pflegte deshalb seine Arbeiter zum Zu
schneiden und Hobeln des Holzes in fremde Holzbearbeitungswerk
stätten zu schicken und an den dort aufgestellten Maschinen ar
beiten zu lassen. So wurde auch sein Arbeiter Georg Christoffel am
29. August 1895 in der mechanischen Sägerei des Samuel Lüthy
in Basel damit beschäftigt, fohrene Fensterrahmen an einer Cirku
larsäge zu schneiden. Bei dieser Beschäftigung erlitt derselbe einen
Unfall und belangte hierauf mit Klage vom 17. Oktober 1895 den
Zehnder auf Bezahlung einer Haftpflichtentschädigung von 5362 Fr.
samt Zins zu 5% seit dem Unfalltage hinweg. Zehnder bean
tragte Abweisung der Klage und verkündete der Versicherungs
gesellschaft Le Soleil den Streit, mit dem Antrag auf Verur
teilung der Streitberufenen zum Ersatz dessen, wozu er infolge
der Klage verurteilt werden möchte. Die Streitberufene beantragte
Abweisung sowohl der Hauptklage als der von Zehnder erhobenen
Regreßforderung. Durch Urteil vom 11. Februar 1896 hieß die
erste Instanz die Haftpflichtklage Christoffels im vollen Umfange
gut, wies dagegen die Regreßforderung des Beklagten Zehnder ab.
Die zweite Instanz änderte dieses Urteil in so weit ab, als sie
die Regreßforderung Zehnders guthieß. Der zwischen Zehnder und
der Versicherungsgesellschaft Le Soleil betreffend den Unfall Ortler
erhobene Prozeß war durch Urteil des Civilgerichtes Basel vom
15. November 1895 in dem Sinne entschieden worden, daß die
Gesellschaft dem Zehnder für dasjenige aufzukommen habe, was
dieser an Ortler infolge des Unfalles vom 8. April 1895 leisten
mußte. Die Haftung der Gesellschaft wurde in diesem Prozesse
damit begründet, daß die Versicherung, wie sie zur Zeit des Un
falles Ortler bestand, das Risiko an fremden Maschinen einbe
griffen habe. Die gegen dieses Urteil von der Gesellschaft Le
Soleil eingelegte Appellation wurde in der Folge zurückgezogen.
2. Nachdem gegen das Urteil des Appellationsgerichtes bezüg
lich der Klage Christoffels ein Rechtsmittel nicht ergriffen, und
dasselbe somit in diesem Punkte rechtskräftig geworden ist, steht
die Haftpflicht des Berufungsbeklagten Zehnder gegenüber dem
Kläger Christoffel aus dem Unfall, der diesen am 29. August
1895 betroffen hat, fest, und besteht ein Streit bloß noch darüber,
ob dieser Unfall durch den zwischen den heutigen Parteien abge
schlossenen Versicherungsvertrag gedeckt sei. Über die Frage nun,
ob auf Grund der Bedingungen des ursprünglichen Vertrages
auch Unfälle an Maschinen in fremden Geschäften unter die Ver
sicherung fallen oder nicht, hat sich die Berufungsklägerin weder in
ihrer schriftlichen Vernehmlassung auf die Regreßforderung des Beru
fungsbeklagten, noch in den mündlichen Ausführungen vor den kan
tonalen Gerichten ausgesprochen, sondern sich stets darauf beschränkt,
zu behaupten, daß anläßlich des Zusatzvertrages vom 4. Juni
1895 die Gefahr für solche Unfälle wegbedungen worden sei.
Aus diesem Stillschweigen der Berufungsklägerin über die Frage,
wie es sich nach den ursprünglich vereinbarten Vertragsbestim
mungen verhalte, in Verbindung mit ihrer Haltung in dem Pro
zesse über den Unfall Ortler muß geschlossen werden, sie wolle
den Standpunkt nicht einnehmen, daß Unfälle, die die Zehnder
schen Arbeiter an Maschinen in fremden Geschäften treffen können,
von Anfang an von der Versicherung haben ausgeschlossen sein
sollen. Denn in jenem Prozesse hatte das Civilgericht ausge
sprochen, daß das mit der Arbeit auf fremden Maschinen ver
bundene Risiko im Versicherungsvertrag vom 5. Juni 1888 und
in den bis zum Unfall Ortler erfolgten Nachträgen nicht aus
geschlossen worden, vielmehr anzunehmen sei, daß die Versicherung
sich auch auf solche, in Basler Baugeschäften vielfach vorkommende
Arbeit an fremden Maschinen erstrecke. Gestützt auf diese Annahme
hatte das Civilgericht in seinem Urteil vom 15. November 1895
die heutige Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten gegenüber
zum Ersatz desjenigen verurteilt, was dieser an Ortler infolge des
Unfalles vom 8. April 1895 leisten mußte, und dieses Urteil ist
von der Berufungsklägerin angenommen worden. Dieses passive
Verhalten gegenüber dem genannten Urteil, in Verbindung mit der
Thatsache, daß der in jenem Prozesse eingenommene Standpunk
in dem vorliegenden nicht mehr ausdrücklich aufgenommen worden
ist, führt mit Notwendigkeit zu der Annahme, daß die Berufungs
klägerin selber davon ausgehe, eine Einwendung gegen ihre Zah
lungspflicht könne auf die ursprünglichen Vertragsbestimmungen
nicht gestützt werden, ihr Standpunkt vielmehr lediglich darin
bestehe, daß die betreffende Gefahr nachträglich, im Juni 1895.
wegbedungen worden sei.
3. Beschränkt sich aber die Verteidigung auf diesen Stand
punkt, so hat dies zur Folge, daß ihr der Beweis für den Aus
schluß der in dem Unfalle Christoffels verwirklichten Gefahr ob
liegt. Nun behauptet die Berufungsklägerin, bei den Verhandlungen
über den Zusatzvertrag vom 4. Juni 1895 habe ihr Vertreter,
Gautschi, dem Berufungsbeklagten auseinandergesetzt, daß die Ge
sellschaft gegen Unfälle, die auf Maschinen anderer Etablissemente
eintreten, nicht versichere. Die zum Beweise hiefür beantragte
Konfrontation zwischen Gautschi und dem Berufungsbeklagten ist
jedoch vom kantonalen Gerichte aus lediglich prozessualen, und
daher vom Bundesgericht nicht nachzuprüfenden Gründen abge
lehnt worden, und einen weitern direkten Beweis hat die Berufungs
klägerin für ihre Behauptung nicht angetragen. Dagegen beruft
sie sich auf das oben mitgeteilte Schreiben Gautschis vom
12. Juni 1895 als Indizium dafür, daß am 4. Juni zwischen
diesem und dem Berufungsbeklagten Unterhandlungen in dem von
ihr behaupteten Sinne stattgefunden hätten, indem dieses Schreiben
eben die Bestätigung derselben enthalte, und macht im weitern
geltend, durch die Nichtbeantwortung dieses Schreibens habe der
Berufungsbeklagte sein Einverständnis erklärt. Auf eine solche
Unterhandlung nimmt nun aber das Schreiben Gautschis keinen
Bezug; es enthält einfach eine Anweisung an den Versicherten,
das Zuschneiden durch Dritte besorgen zu lassen, indem die Ge
sellschaft nicht gestatte, daß sein Personal diese Arbeit an fremden
Maschinen ausführe. Von Verhandlungen, die am 4. Juni ge
pflogen sein sollten, oder überhaupt von einem Hinweis darauf,
daß Unfälle, die sich bei der Beschäftigung an fremden Maschinen
ereignen, gemäß Vereinbarung der Parteien ausgeschlossen seien,
enthält dieses Schreiben kein Wort. Was sodann den Inhalt des
schriftlich abgefaßten Zusatzvertrages vom 4. Juni anbelangt,
so beweist derselbe nicht nur nichts für die Behauptung der Be
rufungsklägerin, sondern er begründet vielmehr die gegenteilige
Annahme. Dieser Zusatzvertrag war abgeschlossen worden, nach
dem sich der Unfall Ortler ereignet hatte, und Berufungsklägerin
führt selbst an, daß dieser Unfall zu den daherigen Verhandlungen
Anlaß gegeben habe. Wenn nun in dem Zusatzvertrag einerseits
die Prämie ganz erheblich, von 3,5 % auf 6% der Arbeitslöhne
erhöht worden, über den Ausschluß der Haftbarkeit bei Benutzung
fremder Maschinen dagegen gar nichts gesagt ist, so zeigt dies
eben, daß die Versicherungsgesellschaft, um ihre Interessen gegen
die bei jenem Unfalle zu Tage getretene Vermehrung ihres Risiko
zu wahren, von der Alternative, entweder die Prämien zu er
höhen, oder solche Unfälle auszuschließen, die erstere gewählt hat;
denn daß damals Veranlassung zu einer Verschärfung der Ver
sicherungsbedingungen nach beiden Richtungen zugleich vorgelegen
habe, ist nicht dargethan worden. Unter allen Umständen wäre
es aber Sache der Berufungsklägerin gewesen, in dem Zusatz
vertrag derartige Unfälle ausdrücklich auszuschließen, wenn ihre
Intention wirklich dahin ging, dieselben trotz der Erhöhung der
Prämie nicht als unter die Versicherung fallend anzuerkennen.
4. Ist somit davon auszugehen, daß eine Vereinbarung auf
Ausschluß der an fremden Maschinen sich ereignenden Unfälle
zur Zeit, als Gautschi sein Schreiben vom 12. Juni 1895 an
den Berufungsbeklagten erließ, nicht stattgefunden habe, so kann
dieses Schreiben höchstens als Abänderungsantrag in Betracht
fallen, auf den der Versicherte nicht einzutreten brauchte, und
dessen Nichtbeantwortung daher nicht als Einverständnis, sondern
als Ablehnung ausgelegt werden muß. Denn nach allgemeinem
Rechtsgrundsatz gilt Stillschweigen nur dann als Zustimmung
wenn dem Schweigenden eine Verletzung der im Verkehr gebotenen
Redlichkeit zur Last fallen würde, falls sein Wille auf Verwei
rung der Zustimmung gerichtet ist (Regelsberger, Pand. I,
S. 505). Speziell im Versicherungsrechte ist als Regel aner
kannt, daß der Versicherer, wenn er dem Versicherungsnehmer
Abänderungsanträge stellt, und dieser dieselben unbeantwortet läßt
auf deren Beantwortung zu bestehen hat, so daß an die Unter
lassung dieser Verpflichtung regelmäßig die Folge geknüpft wird,
daß der Versicherer später, wenn er vom Versicherungsnehmer
auf Bezahlung der Versicherungssumme belangt wird, die Nichtbe
antwortung seines Antrages nicht zum Nachteil des Versicherungs
nehmers verwerten darf (Vergl. Ehrenberg, Vers. Recht, S. 337).
Wenn Berufungsklägerin sodann ein Einverständnis des Beru
fungsbeklagten daraus hat herleiten wollen, daß derselbe in der
Folge seinen Arbeitern verboten habe, auf fremden Hobelmaschinen
zu arbeiten, so ist hiegegen zu bemerken, daß laut den Zeugen
aussagen ein solches Verbot allerdings erlassen worden ist, aber
nicht etwa auf jenes Schreiben Gautschis hin, sondern erst nach
dem Unfalle vom 29. August 1895, und zwar zunächst nur für
Hobelmaschinen. Bei dieser Sachlage kann in dem Verbote eine
konkludente Handlung im Sinne einer Zustimmung zum Aus
schluß fraglicher Unfälle aus der Versicherung nicht erblickt
werden.
5. Das Begehren um Abänderung der Kostenbestimmung gemäß
Art. 4 der Zusatzpolice vom 5. Juni 1888 ist vor den kanto
nalen Gerichten nicht gestellt worden, und kann daher nach
Art. 80 O. G. in der bundesgerichtlichen Instanz nicht berück
sichtigt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und daher das
Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom
16. März 1896 in allen Teilen bestätigt.