- Urteil vom 24. April 1896 in Sachen
Dütschler gegen Lavie.
A. Durch Urteil vom 6. Februar 1896 hat das Kantons
gericht des Kantons St. Gallen erkannt: Die Klage ist ge
schützt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrage auf Abweisung der Klage
und unter Verrechnung der Schadenersatzansprüche gegenüber der
Klägerin. In der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter
des Berufungsklägers diesen Antrag; der Anwalt des Berufungs
beklagten beantragt Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 30. August 1893 kam zwischen dem Beklagten Dütschler
in St. Gallen und der in Marseille ein Engros Mehlgeschäft
betreibenden Klägerin, mit der er schon seit längerer Zeit in
Geschäftsverkehr gestanden war, durch Vermittlung der Marseiller
Makler H. Müller und A. Pignatel ein Kaufvertrag über 900
Ballen Gries zu stande. Die dem Beklagten an diesem Tage von
dem genannten Makler übersandte Abschlußnote lautet: 900
balles de 100 kilos net, semoule de blés durs, SSSE, SSSG
et SSSF de qualité saine, fraîche et franches de vice, de
son estampe et de sa fabrication, garantie afrique et Tagan
rock exempte de blés de Syrie. Les livraisons auront lieu à
la demande de l acheteur, sur les mois d octobre, novembre
décembre 1893, et janvier, février, mars, avril, mai et juin
1894 à raison de 100 balles par mois, dont 60 % environ
SSF et 40% SSSE et SSSG. Les prix sont convenus à
fr. 23. 50 les SSSE et SSSG, fr. 21. 50 les SSSF. Les 100 kg.
net à tout entrepôt, rendus franco en gare Marseille. 2 toiles
à rendre, payement 60 jours sans escompte à la Banque de
Toggenbourg, comptoir St. Gall, affaire à confirmer par
lettre. Am 31. August bestätigte die Klägerin dem Beklagten
diesen Kaufsabschluß, während Beklagter dies erst mit Zuschrift vom
25. September 1893 gegenüber der Klägerin that, jedoch mit der
Modifikation, daß einerseits die Waare franko Bahnhof Marseille
nach St. Gallen geliefert werde, und anderseits die Qualität stets
einer frühern Waarensendung vom 11. August gleichen Jahres ent
sprechen müsse. Die Klägerin nahm diese Begehren des Beklagten
stillschweigend entgegen. In Ausführung dieses Vertrages wurden
mit Fakturen vom 4. Oktober und 11. Dezember 1893, 9. März
26. April und 1. Juni 1894 im Ganzen 325 Ballen, nämlich
la Ballen SSSF, 100 Ballen SSSE und 45 Ballen SSSG
geliefert, welche Beklagter trotz mehrfacher Beanstandung hinsicht
lich der Qualität behalten und auch bezahlt hat. Aus der auf
diese Lieferungen sich beziehenden Korrespondenz zwischen den
Parteien ist hervorzuheben, daß Beklagter sich mit Schreiben vom
30. März 1894 jeweilen vor Ablieferung des Grieses ihm zuzu
sendende Qualitätsproben ausgebeten hatte, welchem Begehren
Klägerin entsprach, ferner daß Beklagter wiederholt bezüglich der
Qualität verlangte, daß die Waare der bereits erwähnten August
lieferung entsprechen müsse, ohne daß Klägerin hiegegen Ein
sprache erhob. Am 4. August 1894 verlangte Klägerin die so
fortige Abnahme der rückständigen 575 Ballen, da sie mit Rücksicht
auf die ihr stets bereiteten Schwierigkeiten nicht länger zuwarten
wolle und der Termin zur Abnahme bereits Ende Juni abge
laufen sei; sie erklärte, sie setze den Beklagten in Verzug und
werde nichtentsprechenden Falls nach Art. 108. O. R. gegen ihn
vorgehen. Am 8. August wies Beklagter die Zumutung sofortiger
Abnahme der 575 Ballen zurück und erklärte, er trete nun endlich
vom Vertrage zurück, welche Erklärung er am 16. und 23. Au
gust 1894 bestätigte. Am 25. August erwiderte Klägerin, daß
sie die Angelegenheit einem Anwalt übergeben habe. Mit Schreiben
vom 7. März 1895 eröffnete der Anwalt der Klägerin dem
Beklagten, er werde angesichts seiner Erklärung, den Vertrag
nicht zu halten, von Ansetzung einer Frist nach Art. 122 O. R.
Umgang nehmen; dagegen werde Beklagter für den begangenen
Vertragsbruch verantwortlich erklärt; die nicht bezogene Waare
werde in Marseille verkauft werden. Auf Betreiben der Klägerin
ließ das Tribunal de commerce in Marseille am 28. März
1895 durch einen beeidigten Makler eine Expertise über die noch
in Marseille lagernden, für den Beklagten bestimmten Waaren
erheben, welche dahin lautete, daß die von der Klägerin dem
Beklagten offerierten Griese von guter Qualität seien und den
Parteiabmachungen entsprechen. Daraufhin bewerkstelligte
Klägerin am 2. April 1895 die öffentliche Versteigerung
restierenden Ballen, woraus sich ein Bruttoerlös von 7529
und nach Abzug der Gebühren des Maklers und der Verstei
gerungskosten ein Nettoerlös von 7296 Fr. 40 Cts. ergab. Am
27. April 1895 leitete Klägerin gegen den Beklagten Klage
auf Bezahlung von 5596 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 2. April
1895 ein. In ihrer Prozeßrechnung erklärte sie, von den bestellten
900 Ballen habe Beklagter 325 Ballen behalten und bezahlt; er
schulde noch 360 Ballen SSSF à 21 Fr. 50 Cts. und 215
Ballen SSSE und SSSG à 23 Fr. 50 Cts., total 12,792 F
50 Cts., sowie für 100 nicht retournierte Säcke 100 Fr., davon
abgezogen den Nettoerlös der Versteigerung der nicht abge
nommenen Waare in Marseille ergebe sich eine Forderung der
Klägerin von 5596 Fr. 10 Cts. Zur Begründung ihrer Klage
führte sie sodann im wesentlichen aus: Da Beklagter schriftlich
und thatsächlich verweigert habe, den Vertrag auf Bezug der
900 Ballen Gries vollständig zu vollziehen, sei er schadenersatz
pflichtig. Die Einrede, die gelieferte Waare habe der bedungenen
Qualität nicht entsprochen, sei unwahr und könne überhaupt nicht
mehr gehört werden; denn die vollzogenen Lieferungen habe Be
klagter durch Annahme und Bezahlung genehmigt; selbst bei
Mängeln derselben wäre Beklagter nicht berechtigt gewesen, den
ganzen Kauf zu annullieren. Der der Klägerin durch den Nicht
vollzug des Kaufes erwachsene Schaden, für welchen Beklagter
gemäß Art. 110 und 111 O. R. ersatzpflichtig sei, sowie für die
zurückbehaltenen 100 Säcke belaufe sich auf die eingeklagte
Summe. Da als Endtermin der Lieferungen der Monat Juni
1894 festgesetzt worden sei, befinde sich Beklagter von da an in
Verzug; immerhin habe Klägerin gütlich dem Beklagten noch
anerboten, die Liefertermine bis Ende 1894 zu verlängern. Wegen
der Verweigerung des Bezuges sei Klägerin daher berechtigt ge
wesen, nach gemachter Androhung die Waare durch Verfügung
des Richters verkaufen zu lassen (Art. 108 O. R.). Der Be
klagte beantragte Abweisung der Klage. Der Kaufvertrag vom
30. August 1893 sei ein Kauf nach Muster gewesen, indem er
auf Grund desselben Verkaufsmusters, das am 18. gleichen Mo
nats zu einem Probeabschluß geführt habe, ergangen sei. Maß
gebend für den Inhalt des Vertrages sei nämlich nicht bloß die
Schlußkarte vom 30. August, sondern auch die vorangegangene
Korrespondenz und das Bestätigungsschreiben des Beklagten vom
25. September 1893, woraus hervorgehe, daß nicht nur die im
Schlußzeddel bezeichneten Typen, sondern Konformität mit der
Waare des Kaufes vom 11. gl. Mts. ausbedungen worden sei.
Die erfolgten Teillieferungen liegen nicht mehr im Streit, sondern
seien vom Beklagten, wenn auch unter Protest, angenommen und
bezahlt worden. Die Weigerung der Abnahme des Restes von
575 Ballen sei erfolgt wegen mangelnder Musterkonformität be
ziehungsweise wegen Nichtempfangbarkeit der zu liefernden Waare.
Da die Beklagte die Waare, soweit die Pflicht zu deren Abnahme
streitig sei, gar nicht in Empfang genommen, sondern zum Vorne
herein deren Musterkonformität beziehungsweise Empfangbarkeit
bestritten habe, so sei Klägerin für die Empfangbarkeit beweis
pflichtig, gleichgültig, ob man es mit einem Kauf nach Muster,
oder einem einfachen Kauf zu thun habe, und zwar schon des
halb, weil Ausfallsproben bedungen und diese ausdrücklich als
nicht vertragsgemäß zurückgewiesen worden seien. Den ihr ob
liegenden Beweis der Musterkonformität bezw. der Empfang
barkeit der Waare habe Klägerin weder angetragen, noch ge
leistet. Hievon abgesehen müsse die Klage abgewiesen werden, da
Klägerin sich mit Unrecht der Verkaufsselbsthülfe bedient und
dieselbe auch nicht bona fide ausgeführt habe. Die gesetzlichen
Voraussetzungen der Verkaufsselbsthülfe hätten gefehlt, und sie sei
nicht vom kompetenten Richter bewilligt worden. Wie das Resul
tat dieses Selbsthülfeverkaufs zeige, sei die Versteigerung zum
Schaden des Käufers mala fide monatelang auf die Zeit der
niedrigsten Preise verlegt worden.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist von dem Berufungs
beklagten nicht in Zweifel gezogen worden, und in der That
vorhanden. Augenscheinlich ist dies der Fall hinsichtlich des er
forderlichen Streitwertes; aber auch mit Bezug auf das anzu
wendende Recht sind die gesetzlichen Voraussetzungen der Berufung
gegeben. Streitig ist in casu, ob der Beklagte sich mit der Er
füllung seiner vertraglichen Verpflichtungen als Käufer im Ver
zug befunden habe und welche Rechtswirkungen sich an diesen
Verzug knüpfen. Es handelt sich also um die Beurteilung der der
Regelung durch den Parteiwillen anheimgegebenen Wirkungen
eines obligatorischen Rechtsgeschäftes, und hiefür ist, gemäß kon
stanter Praxis des Bundesgerichtes (vrgl. Amtl. Slg. der bundes
gerichtlichen Entscheidungen XVI, S. 795 Erw. 3), in erster
Linie dasjenige örtliche Recht als maßgebend zu betrachten, dem
die Parteien beim Geschäftsabschluß ihr Rechtsverhältnis haben
unterstellen wollen. Da sich nun beide Parteien, sowohl in ihrer
Korrespondenz, als auch im Prozesse, ausschließlich auf das am
Domizil des Beklagten geltende, schweizerische Recht berufen haben,
ist die Annahme begründet, daß sie das zwischen ihnen bestehende
Rechtsverhältnis von Anfang an diesem Rechte haben unterstellen
wollen. Damit ist die Anwendbarkeit des eidgenössischen Rechtes
für den vorliegenden Rechtsstreit gegeben und die in Art. 56
O. R. geforderte Voraussetzung der bundesgerichtlichen Kompetenz
erfüllt.
3. In der Sache selbst hat der Beklagte nicht bestritten, die
Abnahme der ihm von der Klägerin anerbotenen 575 Ballen
Gries, wozu er laut Vertrag vom 30. August 1893 verpflichtet
gewesen wäre, verweigert zu haben. Dagegen behauptet er, hiezu
wegen mangelnder Musterkonformität, beziehungsweise Nichtem
pfangbarkeit der zu liefernden Waare berechtigt gewesen zu sein
und stellt sich dabei in erster Linie auf den Standpunkt, daß der
mit der Klägerin abgeschlossene Kauf ein Kauf nach Muster ge
wesen sei. Dieser letztern Auffassung kann indessen nicht beigetreten
werden. Unter einem Kauf nach Muster im Sinne des eidgenössi
schen O. R., Art. 267, ist nur ein solcher Kauf zu verstehen, bei
welchem ein Muster einer Vertragspartei anvertraut wird, und
die Beschaffenheit der Waare durch Vergleich mit diesem Muster
festgestellt werden soll. Nun ist in dem Schlußschein von einem
Muster überhaupt nicht die Rede; vielr ehr werden darin die
vereinbarten Eigenschaften der Waare ohne jeglichen Hinweis
auf eine Probe bezeichnet, und es ist auch nicht behauptet worden,
daß eine solche beim Abschluß des Kaufes dem Käufer zugestellt
worden sei. Dagegen hat Beklagter in seinem Bestätigungs
schreiben vom 25. September 1893 allerdings verlangt, daß die
Waare konform einer frühern Lieferung, nämlich derjenigen vom
11. August, sein müsse, und Klägerin hat dieses Verlangen nicht
zurückgewiesen, wie sie auch die wiederholten Behauptungen des
Beklagten, daß Übereinstimmung der Waare mit fener Lieferung
vereinbart worden sei, nie bestritten hat. Es ist daher anzunehmen,
daß die Bedingung von der Klägerin in der That stillschweigend
angenommen worden sei. Damit wurde jedoch der Kauf nicht in
einen Musterkauf umgewandelt. Dies wäre nur dann der Fall,
wenn der Beklagte noch von jener Augustlieferung herrührende
Proben besessen und die Klägerin sich damit einverstanden erklärt
hätte, daß diese Proben für die Prüfung der Empfangbarkeit der
Waare maßgebend sein sollen. Eine dahin gehende Behauptung
ist jedoch vom Beklagten nach den Akten nicht aufgestellt worden.
Es kann auch keine Rede davon sein, daß der Kauf etwa durch
die spätere Vereinbarung der Parteien, wonach die Klägerin dem
Beklagten jeweilen vor Absendung einer Lieferung Ausfallsmuster
zu übermitteln hatte, in einen Kauf nach Muster umgewandelt
worden wäre; denn jene Ausfallproben wurden nicht zu dem
Zwecke übergeben, um damit die zugesicherten Eigenschaften fest
zustellen, sondern um dem Käufer zu zeigen, welche Waare ihm
angeboten werde, und ihn in den Stand zu stellen, sich zum
Voraus darüber zu vergewissern, ob dieselbe die vertragsmäßigen
Eigenschaften besitze. Ein Kauf nach Muster liegt hienach nicht
vor, sondern es enthält jene von der Klägerin stillschweigend
übernommene Verpflichtung eine bloße Ergänzung der bereits in
dem Schlußscheine enthaltenen dicta et promissa, dahin gehend,
daß die Waare die Qualität der Augustlieferung besitzen müsse.
Eine Anderung in der Beweislast hinsichtlich der Empfangbarkeit
der Waare, wie sie die Vorinstanz anzunehmen scheint, wird freilich
hiedurch gegenüber dem Musterkauf nicht bewirkt; denn so lange
der Käufer die Waare nicht empfangen hat, und die vertrags
gemäße Qualität derselben bestreitet, trifft die Beweislast für die
Empfangbarkeit auch beim gewöhnlichen Kaufe den Verkäufer.
In casu handelt es sich nun lediglich um denjenigen Teil des
Kaufgegenstandes, welchen der Beklagte nicht empfangen hat. Die
325 Ballen, welche er empfangen hatte, sind von ihm bezahlt
worden und liegen, nach übereinstimmender Erklärung beider Par
teien, nicht mehr im Streit. Die Empfangbarkeit der noch zu
liefernden Waare ist seitens des Beklagten allerdings bestritten
worden; allein diese Bestreitung stützt sich lediglich darauf, daß
die bisherigen Lieferungen nicht vertragsgemäß ausgefallen seien,
weshalb nicht habe erwartet werden können, daß die Qualität
der noch ausstehenden eine bessere sein würde. Mit dieser Be
streitung kann der Beklagte nicht gehört werden; denn eine Prä
sumption dafür, daß die spätern Lieferungen aus einem Genus
kauf nicht vertragsgemäß ausfallen werden, weil die früheren es
nicht gewesen seien, besteht nicht. Beklagter mußte daher abwarten,
wie die künftigen Lieferungen ausgeführt werden, und durfte, da
der Kaufgegenstand kein unteilbarer war, wegen Vertragswidrig
keit eines Teils, nicht vom ganzen Vertrage zurücktreten.
4. Durch diesen ungerechtfertigten Rücktritt vom Vertrage kam
Beklagter in Annahme und Zahlungsverzug und Klägerin war
daher berechtigt, nach ihrer Wahl entweder unter Vornahme des
Selbsthülfeverkaufs auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen,
oder aber gemäß Art. 122 und 124 O. R. auch ihrerseits vom
Vertrage zurückzutreten und daneben bei nachgewiesenem Ver
schulden des Beklagten Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
fordern. Dem oben angeführten Schreiben ihres Anwaltes vom
7. März 1895 ist nun zu entnehmen, daß sich Klägerin auf den
letztern Standpunkt stellen, und auch ihrerseits, unter Belangung
des Beklagten für den ihr aus der Nichterfüllung entstehenden
Schaden, vom Vertrage zurücktreten wollte. Freilich ist sie diesem
Standpunkt nicht konsequent verfahren, indem sie doch zum Selbst
hülfeverkauf schritt und mit vorliegender Klage den Kaufpreis
abzüglich des aus dem Selbsthülfeverkauf erzielten Erlöses for
derte. Eine solche Klage stellt sich nämlich einfach als Erfüllungs
klage dar, denn der Verkäufer, der nach Art. 108 O. R. vor
geht und Zahlung der Differenz zwischen dem Erlös des
Selbsthülfeverkaufs und dem vereinbarten Kaufpreis verlangt.
nimmt den Standpunkt ein, er habe durch das Erfüllungssurrogat
des Selbsthülfeverkaufs den Vertrag seinerseits erfüllt und ver
lange nun seinerseits die Bezahlung des Kaufpreises, unter Ver
rechnung mit dem an Stelle der Realleistung tretenden Erlös des
Selbsthülfeverkaufs. Allein anderseits hat Klägerin doch auch in
ihrer Klagebegründung erklärt, sie verlange Schadenersatz wegen
Nichterfüllung des Vertrages, und sich dabei ausdrücklich auf
Art. 110 und 111 O. R. berufen, weshalb angenommen werden
muß, sie habe ihren in dem erwähnten Schreiben vom 7. März
1895 eingenommenen Standpunkt nicht verlassen, sondern in der
That ihr Klagebegehren im Sinne der Schadenersatzklage wegen
Nichterfüllung stellen wollen. Als Erfüllungsklage könnte die
vorliegende Klage allerdings nicht gutgeheißen werden. Ist der
Verkäufer durch die Annahmeverweigerung des Käufers verhindert,
durch effektive Lieferung den Vertrag seinerseits zu erfüllen, und
besteht er gleichwohl auf Erfüllung desselben, so hat er darzu
thun, daß er seinerseits durch die ihm gesetzlich zustehende Surro
gatleistung, als welche in concreto der Selbsthülfeverkauf erscheint,
erfüllt habe. Die Vornahme dieser Surrogatleistung ist nun aber
nicht unbedingt seinem freien Belieben anheimgegeben, vielmehr
hat er hiebei, da es sich um die Erfüllung einer dem Käufer
gegenüber eingegangenen Verbindlichkeit handelt, die Interessen
desselben nach guter Verkehrssitte zu wahren. Der Verkäufer darf
daher jedenfalls dann, wenn es sich, wie hier, um eine Waare
handelt, die erheblichen Kursschwankungen unterliegt, den die
Empfangnahme verweigernden Käufer nicht im Ungewissen lassen,
ob er auf der Erfüllung bestehen wolle, øder nicht, und mit dem
Selbsthülfeverkauf bis zu einem beliebigen, ihm vorteilhaft schei
nenden Zeitpunkt zu warten. Wenn auch gesetzlich eine Frist zur
Vornahme des Selbsthülfeverkaufes nicht vorgeschrieben ist, so
verbietet doch die bona fides im Verkehr, daß der Verkäufer sein
vertragliches Recht dazu mißbrauche, um auf unbestimmte Zeit
auf Kosten des Käufers zu spekulieren (s. Entsch. des Bundes
gerichtes vom 1. März 1895 in Sachen Agelasto gegen Wyrsch
Odermatt). Danach hatte die Klägerin nicht nur dem Beklagten
auf seine Rücktrittserklärung hin die bestimmte Erklärung abzu
geben, daß sie dieselbe nicht annehme und Erfüllung verlange,
sondern sie war auch verpflichtet, wenn der Beklagte auf der
Weigerung bestand, den Selbsthülfeverkauf ungesäumt vorzu
nehmen. Dieser Pflicht hat die Klägerin nicht genügt. Auf die
Rücktrittserklärung des Beklagten antwortete sie lediglich mit der
Eröffnung, daß sie die Angelegenheit einem Anwalt übergeben
habe, und ließ sich von da an bis im März 1895 nicht mehr
vernehmen, in welchem Monat sie den Beklagten für den Ver
tragsbruch verantwortlich erklärte, und endlich, am 28. jenes
Monats, die einleitenden Schritte zu dem am 2. April zum
Vollzug gelangenden Selbsthülfeverkauf that. Durch dieses lange
andauernde Schweigen und Zuwarten mit der Vornahme des
Selbsthülfeverkaufes hat aber die Klägerin nach den oben ausge
führten Grundsätzen das Recht, mit der Vertragsklage die Differenz
zwischen dem Kaufpreise und dem aus dem verzögerten Selbst
hülfeverkauf gezogenen Erlös zu fordern, verwirkt, und es blieb
ihr nur übrig, auch ihrerseits vom Vertrage abzustehen und ge
mäß Art. 124 O. R. Schadenersatz wegen Nichterfüllung
verlangen.
5. Die Geltendmachung des Rücktrittsrechtes, verbunden mit
der Schadenersatzforderung wegen Nichterfüllung, setzt, wenn es
sich nicht um ein Fixgeschäft handelt, nach Art. 122 O. R.
grundsätzlich voraus, daß der nicht säumige Teil dem säumigen
vorerst eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung an
gesetzt und dieser die Frist nicht benützt habe. Wie jedoch das
Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat, entfällt diese Pflicht
in denjenigen Fällen, wo die Erfolglosigkeit der Fristansetzung
von vornherein feststeht, und dies trifft in casu unzweifelhaft zu,
indem es gegenüber der bestimmten Erklärung des Beklagten, nicht
erfüllen zu wollen, als absolut ausgeschlossen erscheinen mußte,
daß er sich nachträglich doch zur Empfangnahme entschließen
werde, wenn ihm Klägerin hiezu eine angemessene Frist ansetze.
Was sodann den nach Art. 124 O. R. der Klägerin obliegenden
Beweis des Verschuldens des Beklagten anbelangt, so ist derselbe
angesichts der rechtlich ungerechtfertigten Weigerung des Beklagten
den Vertrag zu erfüllen, ohne weiteres als erbracht anzusehen.
Grundsätzlich ist damit die Schadenersatzpflicht des Beklagten be
gründet. Über den Umfang des Schadenersatzes bestimmt Art. 116
O. R., daß der ersatzpflichtige Schuldner jedenfalls den Schaden
zu ersetzen habe, der bei Eingehung des Vertrages als unmittel
bare Folge der Nichterfüllung vorausgesehen werden konnte, wobei
der Betrag des Schadens nach freiem richterlichem Ermessen unter
Würdigung der Umstände festzusetzen ist. Danach besteht der An
spruch des Verkäufers jedenfalls in dem Ersatz der Differenz
zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und demjenigen Preise, den er
zur Zeit der geschuldeten Abnahme durch den Weiterverkauf er
lösen konnte, ferner in den vergeblichen Auslagen, welche dem
Verkäufer infolge der Annahmeverweigerung voraussichtlich er
wachsen mußten und wirklich erwachsen sind. Als Basis ihrer
Schadensberechnung hat nun Klägerin einzig den Selbsthülfe
verkauf genommen, und die Differenz zwischen dem vereinbarten
Kaufpreis und dem Erlös dieses Verkaufes mit Einrechnung der
damit verbundenen Auslagen eingeklagt; allein aus den bereits
angeführten Gründen ist klar, daß Klägerin sich auf diesen Selbst
hülfeverkauf nicht berufen kann. Andere Auslagen, als die mit
dem Selbsthülfeverkauf im Zusammenhang stehenden hat Klägerin
nicht geltend gemacht. Es kommt also für die Schadensbemessung
einzig der entgangene Gewinn in Betracht, und dieser ist, wie
bemerkt, auf Grund derjenigen Preise zu berechnen, welche Klä
gerin zur Zeit der geschuldeten Empfangnahme durch den Be
klagten aus dem Weiterverkauf der zu liefernden Waare lösen
konnte, d. h. in der ersten Woche des Monats August 1894, als
die bereits fällige Restlieferung von der Klägerin zum Bezug
anerboten, vom Beklagten durch seine Rücktrittserklärung zurück
gewiesen worden war. In seinem heutigen Vortrage hat der
klägerische Vertreter allerdings geltend gemacht, die Klägerin habe
in ihrem Schreiben vom 7. August 1894 die Lieferungsfrist bis
Ende Dezember 1894 erstreckt, allein dies geschah nur unter der
Bedingung, daß Beklagter die Waare durch Müller und Pignatel
in Marseille abnehmen lasse, und Beklagter ist auf diese neue
Offerte nicht eingetreten. Davon, daß etwa die im Dezember 1894
geltenden Preise der Berechnung des entgangenen Gewinnes zu
Grunde zu legen wären, kann daher keine Rede sein. Nun hat
Klägerin behauptet, Beklagter hätte noch 360 Ballen SSSF zu
21 Fr. 50 Cts. und 215 Ballen SSSE und SSSG zu 23 Fr.
50 Cts. zu beziehen gehabt; dabei zählt sie jedoch 35 Ballen
SSSF und 15 Ballen SSSE und SSSG mit, welche sie am
Juli 1894 demselben geliefert, auf dessen Beanstandung hin
jedoch durch die Anweisung, er solle sie dem Teigwaarenhändler
Herzig in St. Gallen zur Verfügung halten, wieder zurückge
nommen hat. Es ist klar, daß Klägerin wegen Nichtabnahme
dieser 50 Ballen, bezüglich welcher sie die Dispositionsstellung des
Beklagten angenommen hat, keine Schadenersatzforderung zu stellen
berechtigt ist. In Betracht fallen hienach nur 325 Ballen SSSI
und 200 Ballen SSSE und SSSG, bezüglich welcher feststeht,
daß der Beklagte deren Annahme und Bezahlung ungerechtfertigt
verweigert hat. Zu welchem Preise Beklagter diesen Rest in der
ersten Woche August 1894 hätte verkaufen können, hat die
Klägerin, soweit aus den Akten ersichtlich, allerdings nicht an
gegeben, indem sie sich eben einfach auf ihren Selbsthülfeverkauf
bezog. Immerhin ist der zwischen den Parteien geführten Korre
spondenz zu entnehmen, daß zu jener Zeit der Preis für SSSF
um etwa 6 Fr. und derjenige für SSSE und SSSG um etwa
7 Fr. gegenüber dem zwischen den Parteien vereinbarten Kauf
preise gesunken war. Auf Grund dieses Preisrückganges ist der
Betrag des der Klägerin zuzusprechenden Schadenersatzes gemäß
Art. 116 Abs. 2 O. R. ex æquo et bono, mit Inbegriff der
nicht bestrittenen Forderung von 100 Fr. für nicht zurückgegebene
Säcke, auf 3500 Fr. anzusetzen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird als teilweise begründet er
klärt, und der Betrag, den derselbe der Klägerin zu bezahlen hat,
auf 3500 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 2. April 1895 reduziert.
Im übrigen wird das Urteil des Kantonsgerichtes vom 6. Februar
1896 bestätigt.