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Urteil vom 19. März 1896 in Sachen
Baumann gegen Nordostbahn.
A. Der Urteilsantrag des Instruktionsrichters gieng dahin:
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Die schweizerische Nordostbahngesellschaft hat an den Ex
propriaten zu bezahlen:
A. Für 9232,70 m2 abzutretendes Land,
Fr. 184,654
20 Fr. per m2
68,667 50
B. Für abzutretende Gebäude
20,237 50
c. Für abzutretende Maschinen
v. Für die auf dem Expropriationsobjekte vor
2,107 25
handene Einfriedigung
4,468
E. Für die vorhandenen Geleise
F. Als Ersatz für Umzugskosten:
a. pro Wagenladung Bretter, à 10,000
Kg. 36 Fr.
b. pro Wagenladung Rundholz, à 10,000
Kg. 36 Fr.
c. pro Wagenladung Brennholz, à 10,000
Kg. 34 Fr.
d. pro Wagenladung Coaks und Kohlen,
à 10,000 Kg. 25 Fr.
Ersatz für indirekte Nachteile der Expro
priation:
a, für Mehrarbeit des Prinzipals für
Liquidation auf dem alten Platze,
Installation auf dem neuen, ver
mehrte Aufsicht, u. s. w.
2,700Fr.
b. für vermehrtes Personal während des
Umzuges
1,500
c. für vermehrte Fuhrleistungen
800
d. für Verteuerung des Holztransportes
per Bahn zum Depot
5,000
e. für Kundenverlust während des Um
zuges
2,000
f. für Kundenverlust infolge der Ver
legung des Platzes für die Zukunft
6,000
H. Für Behinderung in dem Geschäfte während
der Dauer des Expropriationsverfahrens
infolge der Beschränkung der Dispositions
befugnis, abgesehen von den unter 6 be
rücksichtigten Faktoren
2,000
Für Wertverminderung des Materials durch
den Umzug:
a. bei Brettern und Latten
2 3 %
b. bei Brennholz
1 2 %
c. bei belgischen Würfel und
Anthrazitkohlen
15 %
d. bei Saarflammkohlen, Coaks
und Steinkohlenbriquettes
5 %
e. bei Braunkohlen und Braun
kohlenbriquettes
10 % des Wertes.
k. Die Bahngesellschaft hat dem Expropriaten für den Ankaufs
preis des neuen Lagerplatzes und die sonstigen Bauauslagen
denjenigen Zins vom 1. Mai 1894 bis 1. April 1895 zu
ersetzen, den der Expropriat nachweislich hiefür selbst hat aus
legen müssen.
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Die Gesamtsumme ist vom Tage der Räumung des Lager
platzes zu 5% zu verzinsen und gemäß Art. 43 ff. des Expro
priationsgesetzes abzubezahlen.
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Die Verifikation der Maßangaben bleibt den Parteien vor
behalten.
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Mit seinen weiter gehenden Forderungen ist der Expropriat
abgewiesen.
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Die 500 Fr. betragenden Instruktionskosten werden der
Bahngesellschaft auferlegt.
Die Parteikosten sind wettgeschlagen.
B. Dieser Antrag wurde von der Nordostbahngesellschaft an
genommen. Der Expropriat rief dagegen den Entscheid des Bun
desgerichtes an, indem er folgende Anträge stellte:
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Erhöhung der Entschädigung für das abgetretene Land von
20 Fr. auf 35 Fr. per m2.
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Erhöhung der Entschädigung für Verteuerung des Holz
transportes per Bahn zum Depot von 5000 Fr. auf 20,000 Fr.
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Verpflichtung der N. O. B. zur Zinsvergütung vom 1. Mai
1894 bis 1. Oktober 1895 (Datum der Übernahme des alten
Lagerplatzes durch die N. O. B. und des vollständigen Betriebes
auf dem neuen Platze), anstatt bloß bis zum 1. April 1895.
Im Anschluß an diese Anträge verlangte Expropriat Ergän
zung des Expertengutachtens in folgenden Richtungen:
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Die Experten seien einzuladen:
a. den Wert des Landes in der Zeit der Übernahme desselben
durch die N. O. B. (1. Oktober 1895) zu ermitteln, eventuell
denfenigen von Ende des Jahres 1894;
b. festzustellen, ob, wenn die Expropriation gegen Baumann
nicht durchgeführt werde, für sein Land die faktische Möglichkeit
im Sinne des Bundesgesetzes über die Rechtsverhältnisse der Ver
bindungsgeleise und daher auch das Recht zur Wiederherstellung
des Privatgeleiseanschlusses existiere, sowie, im Falle der Bejahung
dieser Frage, bei der Wertangabe des Landes dasselbe als ein
solches mit dem Recht auf Privatverbindungsgeleise zu taxieren;
c. bei der Vergleichung des Wertes des Bäumlin'schen und
Baumann'schen Landes ihrem Gutachten die Tatsache zu Grunde
zu legen, daß das Bäumlin'sche Land nicht als Bauterrain qua
lifiziert werden könne (wie dies auch in einem bundesgerichtlichen
urteilsantrage gesagt sei), während das Baumann'sche Grundstück
As Bauterrain geeignet sei, sowie daß der Bäumlin'sche Platz
Pintenwirtschaften und ein Bordell als Nachbarschaft und keine
Privatgeleisemöglichkeit habe;
d. ausdrücklich zu sagen, ob sie bei Feststellung der Preis
steigerung des Bauterrains zu beiden Seiten des Bahnhofes eine
Reihe näher bezeichneter Kaufsgeschäfte als reale Käufe berück
sichtigt haben
e. die Frachtbriefe aus den Jahren 1892 1895 und die
Tarife der N. O. B. und Sihlthalbahn im Bureau des Expro
priaten einzusehen, und so festzustellen, ob die Angaben des Ex
propriaten über die Anzahl der jährlich von ihm bezogenen
Wagenladungen Holz und Kohle, circa 400 Waggons, und die
Preisdifferenz von 2 Fr. per Waggon zwischen Station Gieß
hübel und Station Zürich richtig seien.
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Die Experten seien zur Beantwortung folgender Fragen auf
Grund dieser Ergänzungen zu veranlassen:
a. Ob der Wert des Baumann'schen Bauplatzareals (mit
Privatgeleisemöglichkeit) per Januar 1894 auf mehr als 18 Fr.
zu beziffern sei, und auf wie viel? sowie ob die Preissteigerung
der Bauplätze in dortiger Gegend vom Januar bis September
1894 auf mehr als 10 % des Wertes anzuschlagen sei, und
auf wie viel?
b. Welches der Wert des Baumann'schen Landes am 1. Okto
ber 1895 und welches der Wert zu Ende 1894 gewesen sei?
c. Ob der dem Expropriaten durch Verteuerung des Holz
und Kohlentransportes an den neuen Geschäftsplatz entstehende
Schaden nicht auf 800 Fr. jährlich zu taxieren und daher
20,000 Fr. statt 5000 Fr. Entschädigung hiefür zuzusprechen sei,
oder wie viel?
C. Die Nordostbahngesellschaft erkannte das Begehren des Ex
propriaten auf Zinsvergütung vom 1. Mai 1894 bis 1. Oktober
1895, anstatt bloß bis 1. April 1895 (Disp. 1 k des Urteils
antrages), als begründet an, da die Übernahme der Expropria
tionsobjekte in der Tat erst mit dem 1. Oktober 1895 erfolgt sei.
Im übrigen beantragte sie Abweisung der Begehren des Expro
priaten und Zustimmung zum Urteilsantrage.
D. In der heutigen Verhandlung hielten beide Parteivertreter
an ihren schriftlich gestellten Anträgen fest. Der Anwalt des Ex
propriaten beantragte, eventuell ohne Aktenvervollständigung im
Sinne seiner materiellen Begehren zu entscheiden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Expropriat besaß in Zürich III in der Nähe des Vor
bahnhofes der N. O. B. einen großen Lagerplatz mit Gebäulich
keiten, den er für den Betrieb seines Holzhandels benutzte. Dieser
Lagerplatz wird von der N. O. B. für die Erweiterung des Vor
bahnhofes vollständig expropriiert. Im November 1892 fand für
diese Erweiterung eine Planauflage statt. Das Expropriations
verfahren wurde jedoch erst auf Grund einer zweiten Planauflage
vom Januar 1894 eingeleitet und durchgeführt. Im April 1894
erklärte die Nordostbahn der Schätzungskommission zu Handen des
Expropriaten, daß die Abtretung auf 1. April 1895 verlangt
werde, welcher Termin später auf den 1. Oktober 1895 verlegt
wurde. Neben der Entschädigung für die abzutretenden Realitäten,
wobei Expropriat für das Land 35 Fr. per m2 forderte, ver
langte derselbe Ersatz für die Nachteile und Auslagen, die ihm
aus der notwendig gewordenen Verlegung seines Geschäftes
wachsen. Nach den gegenüber dem Urteilsantrag abgegebenen Er
klärungen der Parteien sind heute noch streitig der Einheitspreis
für den abzutretenden Grund und Boden, und die Entschädigungs
forderung für die Mehrkosten des Holztransportes zu dem neuen
Lagerplatz des Expropriaten im Gießhübel (Zürich II).
- Für die Schätzung des Landpreises haben die bundesgericht
lichen Experten gemäß der ihnen erteilten Instruktion einmal den
Zeitpunkt der definitiven Planauflage (2. Januar 1894) und so
dann denjenigen der Schätzung durch die Schätzungskommission
(September 1894) als Basis genommen, und gefunden, daß dem
Baumann'schen Terrain auf den erstern Zeitpunkt ein Wert von
18 Fr. per m2, auf den zweiten aber ein solcher von 20 Fr. per
geht auf Gutheißung dieses
m2 beizumessen sei. Der Urteilsantrag
letztern Ansatzes, von der Anschauung ausgehend, daß der Zeit
punkt, in welchem die Schätzung durch die Schätzungskommission
vorgenommen wird, für die Bestimmung des zu vergütenden Land
preises maßgebend sein müsse.
- Expropriat wendet sich nun gegen diese Schätzung aus zwei
Gründen. Er behauptet, daß als Basis für die Schätzung
unrichtiger Zeitpunkt angenommen worden sei, indem nicht
wohl der Zeitpunkt der Schätzung durch die Schätzungskommission,
als vielmehr einzig derjenige der Übernahme durch die Bahn, also
in casu der 1. Oktober 1895, auf welchen Tag die Übernahme
vereinbart wurde, maßgebend sein könne, und sodann bemängelt er
die Schätzung, weil die Experten bei derselben überhaupt die
Preisverhältnisse in diesem Ouartier nicht genügend gewürdigt
hätten. Was nun zunächst den letztern Punkt betrifft, so muß es
von vornherein als verfehlt bezeichnet werden, wenn Expropriat
einerseits die Entschädigung für seinen Platz nach denjenigen
Preisen bestimmt wissen will, die in der Nachbarschaft für Bau
plätze sollen gegolten haben, und andrerseits vollen Ersatz für die
Auslagen und die geschäftliche Einbuße infolge der notwendig ge
wordenen Verlegung seines Holzhandels, den er auf diesem Platze
betrieb, fordert. Denn es ist klar, daß sein Grundstück nur nach
der einen oder der andern, nicht aber nach beiden Richtungen hin
zugleich nutzbar gemacht werden kann. Soll für die Schätzung
desselben seine Eigenschaft als Bauterrain maßgebend sein, so darf
für die Verlegung des Geschäftes keine besondere Entschädigung
mehr zuerkannt werden, indem die Verwendung zu Bauten die
Räumung des Platzes ohnehin zur Folge haben würde; wird
aber umgekehrt der Expropriat für die Nachteile aus der Ver
legung des Geschäftes entschädigt, so setzt das voraus, daß er den
Platz auch fürderhin nicht überbaut, sondern als Lagerplatz be
nutzt haben würde, weshalb in diesem Falle für die Wertung des
Grundstückes lediglich diese Benutzungsart und nicht zugleich seine
Verwendbarkeit als Bauplatz bestimmend sein kann. Daß aber das
Grundstück des Expropriaten als Lagerplatz nicht so hoch gewertet
werden kann, wie wenn es als Bauterrain zu behandeln wäre,
liegt auf der Hand, und Expropriat hat denn auch seine Forde
rung von 35 Fr. per m2 ausdrücklich mit dem Hinweis auf
dessen Bauplatzqualität begründet. Indem nun die Experten dem
Grundstück des Expropriaten einerseits einen Wert von 18 Fr.
bezw. 20 Fr. beimessen, wobei, wie die Begründung des Gut
achtens zeigt, nicht bloß die Benutzung als Lagerplatz, sondern
auch die Möglichkeit einer baulichen Verwertung mitberücksichtigt
worden ist, und andrerseits die Nachteile und Auslagen infolge
der Geschäftsverlegung in den im Urteilsantrage gutgeheißenen
Beträgen ebenfalls in Anschlag bringen, ist den Interessen des
Expropriaten allseitig in weitgehendem Maße Rechnung getragen
und zwar auch dann, wenn nicht bloß die Landpreisverhältnisse
im Januar, bezw. im September 1894, sondern auch diejenigen
zur Zeit der Übernahme ins Auge gefaßt werden.
4. Die Frage, auf welchen Zeitpunkt die Wertung des Ab
tretungsobjektes zu beziehen sei, ist hienach in concreto ohne
praktische Tragweite. Immerhin mag bemerkt werden, daß die
Ausstellungen des Expropriaten auch in diesem Punkte nicht als
stichhaltig erscheinen. Das Bundesgesetz betreffend die Verbindlich
keit zur Abtretung von Privatrechten giebt hierauf keine be
stimmte Antwort; ebenso besteht ein allgemein anerkannter Grund
satz des Expropriationsrechtes, auf den hier in Ermangelung aus
drücklicher Gesetzesvorschrift abgestellt werden könnte, nicht. Die
Frage hängt wesentlich von der konkreten Gestaltung des Expro
priationsverfahrens ab, und diese ist bekanntlich in den bestehen
den Expropriationsgesetzen eine verschiedene, so daß sich eine zu
treffende Lösung nur aus der Interpretation der konkreten Gesetz
gebung ergiebt. Die Frage ist daher aus dem Zusammenhang der
Vorschriften des eidgenössischen Expropriationsgesetzes, aus der Art,
wie der Expropriationsprozeß in demselben organisiert ist, zu be
antworten. Überwiegende Gründe führen hienach dazu, den Zeit
punkt der Planauflage, bezw. das Ende der in Art. 12 des Ex
propriationsgesetzes vorgeschriebenen Anmeldefrist, für die Regel
wenigstens, als maßgebend zu erklären. Kein Raum ist, nach
dem Zuschnitt dieses Gesetzes, für die, allerdings der Billigkeit
am meisten entsprechende Auffassung, daß derjenige Zeitpunkt
maßgebend sein solle, zu welchem nicht nur feststeht, daß die Ent
eignung verlangt, sondern auch wirklich durchgeführt wird. Der
Zeitpunkt, wo auch der Expropriant an die Vornahme der Enteig
nung gebunden ist, tritt, wie das Bundesgericht in dem Entscheide
in Sachen Göbel gegen N. O. B. ausgesprochen hat, erst mit dem
bundesgerichtlichen Urteile ein; nun ist aber klar, daß die Schätzung
diesem Moment notwendig vorausgehen muß, und daß allfällige
Preisschwankungen zwischen der Schätzung und dem Urteile nicht
mehr berücksichtigt werden können, wenn das Verfahren nicht end
losen Ergänzungen und Berichtigungen ausgesetzt sein soll. Ebenso
ist klar, daß die Schätzung auf einen zukünftigen, zumal nicht
bestimmten Zeitpunkt, ein Ding der Unmöglichkeit ist. Der Zeit
punkt, in welchem die Pflicht zur Abtretung, bezw. Abnahme
beidseitig feststeht, kann daher nach dem gegenwärtigen Gesetz nicht
maßgebend sein; aus den gleichen Gründen natürlich auch der
vom heutigen Expropriaten bezeichnete Zeitpunkt der Übernahme
und Bezahlung nicht, indem auch dieser Zeitpunkt regelmäßig nach
der rechtskräftigen Festsetzung der Entschädigung eintritt, und nur
ausnahmsweise, wenn die Parteien es vereinbaren, oder im Falle
des Art. 46 Expr. Ges., ein früherer Antritt stattfindet. Auch
gienge es offenbar nicht an, wenigstens in diesen Ausnahms
fällen, wo die Schätzung nach dem Wert zur Zeit der Übernahme
möglich ist, auf diesen Zeitpunkt abzustellen, da das Verfahren
ein gleichmäßiges sein muß, und nicht aus Zufälligkeiten eine
Abweichung von der grundsätzlichen Regulierung eintreten darf.
Ist es aber ausgeschlossen, daß die Abschätzung sich auf einen
spätern Zeitpunkt als denjenigen, zu welchem der Entscheid über
die Entschädigung gefällt wird, beziehe, so kann nach der Orga
nisation des eidgenössischen Expropriationsprozesses (s. Art. 26,
35 u. 37 des Expr. Ges.) auf keinen spätern Zeitpunkt, als den
jenigen, zu welchem die Schätzung durch die Schätzungskommission
stattfindet, abgestellt werden. Allein auch gegen die Annahme
dieses Zeitpunktes erheben sich gewichtige Bedenken. Derselbe ist
ein rein zufälliger; er hängt davon ab, wann die Schätzungs
kommission zusammentritt und kann dadurch, daß der Epropriant
mit der Einberufung der Schätzungskommission zögert, nach dessen
Willkür hinausgeschoben werden; nun geht es aber offenbar nicht
an, als Basis für die Wertung einen so unbestimmten, von Zu
fälligkeiten und sogar von der Parteiwillkür abhängigen Zeitpunkt
anzunehmen. Die gleichen Bedenken erheben sich gegen die An
nahme des Zeitpunktes, in welchem die Abtretungspflicht feststeht;
auch dieser Zeitpunkt ist von der Parteiwillkür abhängig, indem
der Expropriat es hier in der Hand hat, denselben durch Bestrei
kung der Abtretungspflicht auf ungewisse Zeit hinauszuschieben.
Daß dieser Zeitpunkt nicht der maßgebende sein kann, ergiebt sich
übrigens aus Art. 34 des Expr. Ges., wonach die Schätzungs
kommission auch in Beziehung auf diejenigen Rechte die Schätzung
vorzunehmen hat, in Betreff welcher die Abtretungspflicht be
stritten ist. Müßte auf den Zeitpunkt, wo die Abtretungspflicht
feststeht, geschätzt werden, so hätte somit nach Art. 34 cit. die
Schätzungskommission in die Zukunft zu schätzen, was unmöglich
die Meinung des Gesetzes sein kann. Alle diese Schwierigkeiten
und Widersprüche verschwinden, wenn als der maßgebende
Zeitpunkt derjenige der Planauflage, beziehungsweise des Ab
laufes der sich daran anschließenden dreißigtägigen Frist zur An
meldung der Ansprachen, angenommen wird, wobei allerdings
festzuhalten ist, daß nach der Intention des Gesetzes die Ein
leitung des Schätzungsverfahrens nach Ablauf dieser Frist ohne
Verzug stattzufinden hat. Auch beruht Art. 17 des Reglementes
für die Schätzungskommissionen, worin bestimmt wird, daß sich
die Untersuchung der durchschnittlichen Güterpreise in der betreffen
den Gegend auf die letzten 5 10 Jahre auszudehnen hat, offen
bar auf der Anschauung, daß für die Wertung der Abtretungs
objekte nicht ein späterer Zeitpunkt als derjenige der Planauflage,
bezw. des Eingabetermins maßgebend sein solle. In diesem Sinne
hat sich denn auch das Bundesgericht bereits in seiner Entschei
dung in Sachen Franceschetti c. Sihlthalbahn vom 2. Dezember
1892 ausgesprochen. Diese Annahme hat aber, wie bereits be
merkt, zur Voraussetzung, daß die Bahngesellschaft, wenn einmal
die Pläne aufgelegt sind und die Eingabefrist abgelaufen ist, das
Expropriationsverfahren sofort einleite und für dessen ununter
brochene Durchführung besorgt sei. Ist sie dagegen hierin säumig
und tritt in der Zwischenzeit eine Preiserhöhung ein, so muß sie
es sich allerdings gefallen lassen, wenn die Differenz zwischen
dem Zeitpunkt der Planauflage und dem durch ihre Schuld hin
ausgeschobenen Zeitpunkt der Schätzung zu ihren Ungunsten bei
der Schätzung berücksichtigt wird.
5. Was endlich die Forderung für Mehrfrachten anbetrifft
hat Expropriat nicht darzutun vermocht, daß die Schätzung
bundesgerichtlichen Experten auf unrichtigen tatsächlichen An
nahmen beruhe, und es ist in diesem Punkt um so weniger An
laß vorhanden, von ihrem Ansatze abzugehen, als, wie bereits
oben erörtert worden ist, die im Urteilsantrage gutgeheißene Ent
schädigung für Nachteile aus der Verlegung des Geschäftes ohne
hin als eine reichliche erscheint, nachdem für die Entschädigung
des abzutretenden Landes ein Grundpreis angenommen worden ist,
der nicht allein nach der Verwertbarkeit desselben für das Holz
geschäft des Expropriaten berechnet ist.
6. Auf die Anbringen des Expropriaten betreffend den Geleise
anschluß sind die Experten von ihrem Standpunkt aus mit Recht
nicht eingetreten. Abgesehen davon, daß der Anschluß bereits vor
Jahren gekündet worden ist, und nach den gegenwärtigen Ver
hältnissen beim Bahnhof Zürich offenbar kaum wahrscheinlich is
daß derselbe in absehbarer Zeit wieder gestattet werden könnte, so
kann dieser, doch nur gewerblichen Zwecken dienende Vorteil eines
Geleiseanschlusses selbstverständlich dann nicht mehr Berücksichti
gung finden, wenn das Grundstück nicht als bloßer Geschäfts
platz, sondern als für die Errichtung von Wohngebäuden ge
eignetes Terrain taxiert wird, wie dies seitens der Experten,
wenigstens teilweise, geschehen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Urteisantrag des Instruktionsrichters wird zum Urteil er
hoben, mit der einzigen Abänderung, daß die Verpflichtung der
N. O. B. zur Zinsvergütung (Disp. 1 k des Urteilsantrages)
für die Zeit vom 1. Mai 1894 bis 1. Oktober 1895 ausge
sprochen wird.