- Entscheid vom 24. März 1896 in Sachen Chopard.
I. In dem Anfangs November 1895 geschlossenen Konkurs
verfahren gegen Alfred Tschanz hatte Frau Chopard de Bel einen
Verlustschein für einen Betrag von 96 Fr. 40 Cts. erhalten.
Gestützt hierauf verlangte sie am 4. November die Fortsetzung
der Betreibung und am 9. November fand beim Schuldner eine
Lohnpfändung statt. Nachdem dieser die Urkunde hierüber erhalten
hatte, führte er rechtzeitig gegen die Pfändung Beschwerde, weil
der Betreibungsbeamte dem Fortsetzungsbegehren nur dann hätte
Folge geben dürfen, wenn ihm der Gläubiger nachgewiesen hätte,
daß der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen sei (Art. 265
des Betreibungsgesetzes). Und zwar hätte zu diesem Zwecke die
Gläubigerin den Richter anrufen sollen ( 32, Ziffer 11 des
kantonalen Einführungsgesetzes). Überdies hätte der Betreibungs
beamte von sich aus eine Untersuchung über die Vermögensver
hältnisse des Schuldners veranstalten sollen, bevor er dem Fort
setzungsbegehren hätte entsprechen dürfen. Der Antrag lautete:
Es sei die Pfändung vom 9. November 1895 aufzuheben und
es sei das Betreibungsamt Biel je nach Umständen anzuweisen,
eine Einvernahme des Schuldners vorzunehmen, um eventuell
das Verfahren von 32, Ziffer 11, durch die Gläubigerin zu
veranlaßen.
Der beschwerdebeklagte Beamte stellte sich in seiner Antwort
auf den Standpunkt, daß der Schuldner die Frage, ob er zu
neuem Vermögen gekommen sei, hätte gerichtlich anhängig machen
sollen; ihm, dem Beamten gegenüber habe die Gläubigerin bei
Einreichung des Fortsetzungsbegehrens den Beweis erbracht, daß
der Schuldner einen monatlichen Gehalt von 200 Fr. beziehe,
was ihn zu der Lohnpfändung veranlaßt habe.
Die kantonale Aufsichtsbehörde sprach dem Beschwerdeführer
seinen Antrag insofern zu, als sie die Aufhebung der Pfändung
vom 9. November 1895 verfügte, im übrigen wies sie dieselbe
ab. Der Gläubiger habe darzutun, führte sie im wesentlichen aus,
daß die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Betreibung vorhan
den seien, und der Betreibungsbeamte dürfe einem Fortsetzungs
begehren, falls der Schuldner bestreite, zu neuem Vermögen
kommen zu sein, nicht eher Folge geben, als bis der Richter die
Frage bejaht habe.
II. Gegen diesen Entscheid hat die Gläubigerin, Frau Chopard
de Bel, rechtzeitig an das Bundesgericht rekurriert: Am Schuldner
sei es, den Richter anzurufen, wenn er behaupten wolle, daß die
Voraussetzung des Art. 265, Ziffer 2, des Betreibungsgesetzes
nicht vorhanden sei, während dann allerdings die Beweislast dem
Gläubiger zuzuweisen sei. Deshalb wird auf Aufhebung des an
gefochtenen Entscheides angetragen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Gläubigerin, die für ihre durch einen Konkursverlustschein
verurkundete Forderung Fortsetzung der Betreibung ohne neuen
Zahlungsbefehl verlangte, und der Betreibungsbeamte, der diesem
Begehren durch Vornahme der Pfändung vom 9. November 1895
entsprach, stützten sich hiebei auf Art. 149, Alinea 3 des Be
treibungsgesetzes, wonach ein Gläubiger während sechs Monaten
nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl
die Betreibung fortsetzen kann. In der That ist in Art. 265
des Betreibungsgesetzes, der die Bedeutung und die Wirkungen
des Konkursverlustscheines regelt, bezüglich der letztern auf
Art. 149 verwiesen, der an sich nur auf den in einer Betreibung
auf Pfändung ausgestellten Verlustschein sich bezieht. Und da
nun ferner der Schuldner das Vorhandensein der weitern durch
Art. 265, Absatz 2 zur Anhebung einer neuen Betreibung ge
forderten Voraussetzung, daß er nämlich zu neuem Vermögen
gekommen sei, bestreiten muß, und da zudem der Richter darüber
zu entscheiden hat, so scheint formell das Vorgehen des Betrei
bungsbeamten nicht gesetzwidrig gewesen zu sein.
Dazu ist jedoch zu bemerken: Durch Art. 149, Alinea 3 des
Betreibungsgesetzes wird die Wirkung des exekutionsfähig gewor
denen Zahlungsbefehles, soweit für die Forderung ein Verlust
schein ausgestellt worden ist, über das Stadium der Verwertung
und Verteilung hinaus ausgedehnt.
Dies hat seinen guten Sinn bei der Spezialexekution, wo nur
bestimmte Vermögensstücke mit Beschlag belegt und verwertet
werden: Zu der Ausstellung eines Verlustscheines ist es hier
möglicherweise bloß deshalb gekommen, weil die
gepfändeten
Gegenstände weniger abwarfen, als bei der Pfändung angenom
men wurde. Ferner ist zu bedenken, daß der Schuldner (durch die
Pfändung in seiner Erwerbstätigkeit rechtlich überhaupt nicht und
thatsächlich nur unter gewissen Umständen gehemmt wird, so daß
sehr wohl nach der Durchführung der Betreibung neues Ver
mögen erworben sein kann. Von beiden Gesichtspunkten aus scheint
es gerechtfertigt, daß bei der Spezialexekution dem Gläubiger
die Befugnis eingeräumt wurde, innert einer gewissen Frist ohne
neuen Zahlungsbefehl für den Betrag seines Verlustscheines neuer
dings Pfändung zu verlangen.
Beim Konkurs dagegen treffen die Voraussetzungen hiefür nicht
: Das ganze Aktivvermögen des Schuldners wird mit Be
schlag belegt und verwertet, so daß nach dem Konkurs regelmäßig
nichts Pfändbares mehr vorhanden sein wird. Auch ist der Kon
kursit während des Verfahrens, hinsichtlich der Fortführung eines
Gewerbes oder Handels schon rechtlich (vrgl. Art. 238 des Be
treibungsgesetzes), überhaupt aber für gewöhnlich thatsächlich in
seiner Erwerbsthätigkeit derart gehemmt, daß ihm hieraus wenig
stens nicht so bald wieder neues Vermögen zukommen kann. Hier
fehlt es also an den Voraussetzungen, die den Gesetzgeber dazu
geführt haben mögen, in Art. 149, Ziffer 3 für die Spezial
exekution die Wirkungen des Zahlungsbefehls in gewissem Um
fange über das Stadium der Verwertung und Verteilung hinaus
auszudehnen.
Die Bestimmung paßt aber auch aus andern Gründen nicht
für das Konkursverfahren:
Erstlich wird eine Betreibung im Sinne des Art. 149, Alinea 3
des Betreibungsgesetzes für Forderungen, für die in einem Kon
kurse Verlustscheine ausgestellt wurden, sehr oft nicht angehoben
worden sein; nämlich für diejenigen Forderungen nicht, die bloß
durch Anmeldung im Verfahren geltend gemacht wurden. Für diese
kann daher auch von einer Fortsetzung der Betreibung im Sinne
der fraglichen Bestimmung kaum gesprochen werden. Das nämliche
ist aber auch zu sagen für die Konkursforderungen, für welche
zuvor Betreibung eingeleitet worden ist. Nach Art. 206 des Be
treibungsgesetzes nämlich werden alle gegen den Gemeinschuldner
anhängigen Betreibungen durch die Konkurseröffnung aufgehoben.
Damit ist es kaum vereinbar, daß dann nach der Durchführung
des Konkurses die Betreibung sollte fortgesetzt werden können.
Übrigens müßte diese Fortsetzung in der Regel wiederum auf
dem Wege des Konkurses vor sich gehen. Allein, daß innert sechs
Monaten nach Schluß eines Konkurses ohne weiteres ein neuer
sollte eröffnet werden können, das lag gewiß dem Gesetzgeber,
wenn er in Art. 265 auf Art. 149 verwies, ferne. War doch
im ersten bundesrätlichen Entwurfe vom 23. Februar 1886 im
entsprechenden Art. 270, der die fragliche Verweisung nicht ent
hält, ausdrücklich gesagt, daß der Inhaber eines Verlustscheines
eine neue Konkurseröffnung nur dann begehren könne, wenn er
nachweise, daß der Schuldner inzwischen neues Vermögen erwor
ben habe; und ist doch die Änderung, welche der Ständerat dieser
Bestimmung hat angedeihen lassen, daß eine neue Betreibung
nur unter der gedachten Voraussetzung solle angehoben werden
können, offenbar im Sinne der Erweiterung des ursprünglichen
Gedankens zu verstehen.
In dem an die in Frage stehende Verweisung sich anschließen
den Satze des Art. 265 ist denn auch nicht von der Fort
setzung, sondern von der Anhebung einer neuen Betreibung
die Rede. Da aber beide Bestimmungen unzweifelhaft den näm
lichen Fall voraussetzen, so kann nur eine der beiden Wendungen
die zutreffende sein, und da ist nun gewiß derjenigen der Vorzug
zu geben, deren sich Art. 265 selbst bedient, und nicht derjenigen,
welche in einem Artikel enthalten ist, auf den lediglich verwiesen
wird und welcher an sich ein anderes Verfahren beschlägt.
Nach dem Allem darf angenommen werden, daß Art. 149,
Alinea 3 des Betreibungsgesetzes auf Forderungen aus Verlust
scheinen, die im Konkursverfahren ansgestellt worden sind, nicht
anwendbar sei, trotzdem in Art. 265 auf Art. 149 verwie
sen ist.
Die Verweisung behält auch so noch ihre Bedeutung, indem
dadurch die Konkursverlustscheine den Pfändungsverlustscheinen
insofern gleichgestellt werden, als dieselben den Gläubigern die in
Art. 271, Ziffer 5 und Art. 285 erwähnten Rechte gewähren
und als ferner die durch Verlustschein verurkundeten Forderungen
als unverzinslich und unverjährbar erklärt sind.
Jegliches Bedenken, die Verweisung derart zu beschränken, ver
schwindet bei einer Betrachtung über die Entstehung der betreffen
den Bestimmung: Diese findet sich erst in der Vorlage des Bun
desrates vom Dezember 1888, welche auf Grund der zweiten
Lesung in der Bundesversammlung und gemäß dem Beschluß vom
29. Juni 1888, daß der Entwurf behufs endgültiger Fassung in
den drei Landessprachen an den Bundesrat zurückgehe, ausgear
beitet worden war. In derselben stimmen der zweite und der dritte
Absatz des Art. 293 wörtlich überein mit dem zweiten und dritten
Absatz des Art. 265 des Gesetzes, mit dem Unterschied, daß die
Verweisung hier auf Art. 149, dort auf Art. 171 lautet. In
allen früheren Entwürfen sind die Rechtswirkungen des Konkurs
verlustscheines selbständig normiert. Und zwar findet sich nirgends
eine Bestimmung, daß auf Grund eines solchen Verlustscheines
gegen den Gemeinschuldner ohne neuen Zahlungsbefehl die Be
treibung fortgesetzt werden könne. Überall ist vielmehr die Durch
führung einer neuen Exekution beschränkt, indem gesagt ist, ent
weder, daß die Eröffnung eines neuen Konkurses, oder überhaupt
daß die Anhebung einer neuen Betreibung erst zulässig sei, wenn
der Schuldner neues Vermögen erworben habe.
Die Verweisung nun auf den die Wirkungen des Pfändungs
verlustscheines umschreibenden Artikel ist offenbar zurückzuführen
auf den Vorschlag von Dr. K. Stehlin in Basel, der neben an
dern den Entwurf, wie er aus der zweiten Lesung hervorge
gangen war, in redaktioneller Beziehung begutachtet hatte. Stehelin
hatte vorgeschlagen, den Art. 293 so zu fassen: Der Verlust
schein hat die in Art. 171 bezeichneten Wirkungen, jedoch kann
eine neue Betreibung nur dann angehoben werden, wenn der
Gemeinschuldner zu neuem Vermögen gekommen ist, und die
Rechtsöffnung kann auf Grund des Verlustscheines nur dann
begehrt werden, wenn die Forderung vom Gemeinschuldner nicht
bestritten worden ist. Bestreitet der Gemeinschuldner, daß er zu
neuem Vermögen gekommen sei, so entscheidet das Gericht darü
ber im beschleunigten Prozeß. Die Vergleichung der Texte und
ihres Inhaltes zeigt ohne weiteres, daß die Fassung des Art. 265
hieher stammt.
Nun lautete aber der Text des Art. 171, der den redaktionellen
Sachverständigen vorgelegt worden war, in dem maßgebenden Ab
satz: Dem Gläubiger bleibt das Recht vorbehalten, auf Grund
des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung
fortzusetzen, sofern die gesetzliche Frist noch nicht abge
laufen ist (Art. 107), andernfalls die Anhebung einer
neuen Betreibung zu verlangen ; und die Frist des ange
zogenen Art. 107 war die Pfändungsfrist von einem Jahre. Es
mußte also damals, wenn die Betreibung gestützt auf einen Ver
lustschein sollte fortgesetzt werden können, eine solche zuvor
angehoben und es durfte überdies die Pfändungsfrist von einem
Jahre nicht verflossen sein. Wäre nun Art. 171 (jetzt 149) be
lassen worden, wie er damals lautete, so hätte die vorgeschlagene
Verweisung in Art. 293 (jetzt 265) niemals dazu führen können,
daß gestützt auf einen Konkursverlustschein ohne weiteres die
Fortsetzung der Betreibung hätte verlangt werden können; denn
es lag die Voraussetzung, daß eine Betreibung angehoben sei,
in diesem Falle eben niemals vor. Während nun aber die Be
stimmung des Art. 171 im Gesetze geändert wurde, ist es bei der
Verweisung in Art. 293 verblieben. Dies darf nach dem vor
stehenden wohl auf ein Versehen zurückgeführt und es darf des
halb wohl angenommen werden, daß sich die Verweisung auf die
veränderte Fassung nicht beziehe, so daß überhaupt Art. 149, Ab
satz 3 des Betreibungsgesetzes für Konkursverlustscheine nicht gilt.
Fehlte aber somit der Pfändung vom 9. November 1895 die
gesetzliche Grundlage, so erweist sich der Entscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörde, der dieselbe aufhob, nicht als gesetzwidrig.
Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs
kammer
erkannt:
Der Rekurs ist abgewiesen.