- Entscheid vom 3. März 1896 in Sachen
Aktienmühle Basel und Augst.
I. Die Aktienmühle Basel und Augst, seine Aktiengesellschaft
mit Sitz in Basel, besitzt und betreibt in Basel und in Augst,
Kantons Baselland, Mühlen. Auf Begehren der letztern Ge
meinde wurde ihr für Gemeindesteuern pro 1895 im Betrage
von 1305 Fr., die auf ihr Einkommen und Vermögen in Augst
gelegt wurden, durch das Betreibungsamt Liestal am 17. Dezem
ber 1895 ein Zahlungsbefehl zugestellt. Hiegegen beschwerte sich
namens der betriebenen Gesellschaft Dr. E. Göttisheim in Basel
bei der kantonalen Aufsichtsbehörde. Unter Berufung auf Art. 46
des Betreibungsgesetzes bestritt er, daß das Betreibungsamt Liestal
zum Erlaß des Zahlungsbefehles zuständig sei und beantragte,
es sei die angehobene Betreibung als ungesetzlich zu erklären
und das Betreibungsamt Liestal anzuweisen, dieselbe aufzuheben.
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies durch Entscheid vom
- Dezember 1895 die Beschwerde ab. Es handle sich nicht um
die Eintreibung einer gewöhnlichen, sondern einer im öffentlichen
Rechte begründeten Steuerforderung. Die Realisierung solcher An
sprachen müsse nicht, wie diejenige privatrechtlicher Forderungen
gemäß Art. 59, Abs. 1 der Bundesverfassung am Wohnorte
des Schuldners gesucht werden, vielmehr sei jeder Kanton befugt,
die aus seinem öffentlichen Rechte entspringenden Forderungen,
soweit ihm dies thatsächlich möglich sei, auf seinem Gebiete in das
Ent
dort befindliche Vermögen des Schuldners zu vollstrecken.
scheid des Bundesgerichtes in Sachen Siegwart, Amtl. Sig.
XVII, S. 364). Diesen Grundsatz habe das Bundesgericht nach
dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs in Sachen Meyer (Amtl. Slg. XVIII, S. 28) und
in Sachen Löw (Entscheid vom 17. April 1895) bestätigt. Es
erscheine demnach die Bestimmung in Art. 46 des Betreibungs
gesetzes als eine nähere Ausführung des Art. 59, Abs. 1, der
Bundesverfassung und habe nur persönliche Forderungen im
Auge, während für öffentlich rechtliche Forderungen der vom
Bundesgericht aufgestellte Grundsatz gelte. Da nun der erste Akt
einer Zwangsvollstreckung die Auswirkung eines Zahlungsbefehls
sei, so müßten bei Steuerforderungen zum Erlaß eines solchen
gegenüber den außerhalb des Kantons wohnenden Steuerpflichti
gen diejenigen Betreibungsämter befugt sein, in deren Kreis die
Steuerobjekte liegen.
II. Gegen diesen Entscheid hat namens der Aktienmühle Basel
und Augst Dr. Göttisheim rechtzeitig einen Rekurs beim Bundes
gericht eingereicht. Er bestreitet, daß für die Anhebung einer
Betreibung für Steuerforderungen die gleichen Grundsätze gelten,
wie für deren gerichtliche Geltendmachung. Die erstere Frage sei
vielmehr einzig und allein nach Mitgabe des Artikels 46 des
Betreibungsgesetzes zu entscheiden. Die vom Bundesgericht im
Falle Siegwart ausgesprochene Ansicht widerspreche übrigens der
Bestimmung in Art. 46 des Betreibungsgesetzes nicht. Sobald
eben die Realisation eines öffentlich rechtlichen Anspruches auf dem
Wege der ordentlichen Betreibung geschehe, so unterstehe diese in
allen Fällen den Bestimmungen des Betreibungsgesetzes. Deshalb
wird der Antrag auf Ungültigerklärung der fraglichen Betreibung
wiederholt.
Die kantonale Aufsichtsbehörde verweist in ihrer Vernehmlas
sung im wesentlichen auf die Erwägungen ihres Entscheides und
beantragt Abweisung des Rekurses.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Wie die kantonale Aufsichtsbehörde richtig anführt, hat das
Bundesgericht sich mehrfach dahin geäußert, daß die Garantie des
Gerichtsstandes des Wohnortes für persönliche Ansprachen, wie sie
in Art. 59 Ziff. 1, der Bundesverfassung aufgestellt ist, sich auf
die auf dem kantonalen Verwaltungsrechte beruhenden Ansprüche
öffentlich rechtlicher Natur nicht erstrecke, und es hat in Aus
dehnung dieses Satzes weiter ausgesprochen, daß auch die Reali
sierung solcher Ansprüche nicht am Wohnorte des Schuldners ge
sucht werden müsse, daß vielmehr jeder Kanton befugt sei, dieselben
auf seinem Gebiete in das dort befindliche Vermögen des Schuld
ners zu vollstrecken, soweit ihm dies thatsächlich möglich sei (ver
gleiche die im Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde angeführten
Urteile). Danach sind also sowohl für die Frage der Zuständig
keit zur Feststellung derartiger Ansprüche, als für die Frage der
Art der Vollstreckung die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungs
rechtes maßgebend. Wenn nun dieses für die Zwangsvollstreckung
öffentlich rechtlicher Ansprüche den Weg der Betreibung und ein
Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs vorsieht, so ist diese Ordnung der
Sache doch eine rein kantonale, und es müssen deshalb hier die
Vorschriften des eidgenössischen Rechtes gegenüber dem kantonalen
Rechte zurücktreten. Nach letzterem entscheidet es sich demnach
einzig, ob der Betreibungsbeamte von Liestal kompetent gewesen
sei, die Zwangsvollstreckung für die Steuerforderung der Gemeinde
Augst an die Rekurrentin durch Erlaß eines Zahlungsbefehles an
sie einzuleiten, und wenn dies von der kantonalen Aufsichtsbehörde
bejaht worden ist, so kann dagegen Art. 46 des Betreibungsge
setzes als eidgenössisches Recht jedenfalls nicht angerufen werden.
Die erwähnte bundesgerichtliche Praxis führt übrigens auch
noch aus einem andern Gesichtspunkte zur Bestätigung des Ent
scheides der Vorinstanz: Wird einmal die Möglichkeit der Reali
sation öffentlich rechtlicher Forderungen in Vermögen des Schuld
ners an dem Orte, wo dieses liegt, nach Maßgabe des kantonalen
Rechtes anerkannt, so muß auch die Einleitung der Zwangs
vollstreckung, die regelmäßig durch Zahlungsbefehl erfolgt, am
gleichen Orte bewerkstelligt werden können. Das auch deshalb,
weil sonst die Vollstreckung selbst erschwert oder gar verunmöglicht
würde. Könnte nämlich der Schuldner verlangen, daß er für der
artige Forderungen an seinem Wohnorte betrieben werde,
müßte im Falle eines Rechtsvorschlages, ebenfalls hier um Rechts
öffnung nachgesucht werden. Nun aber sind nach Art. 80, Alinea
2, des Betreibungsgesetzes vollstreckbare Beschlüsse und Entscheide
der Vollstreckungsbehörden nur innerhalb des Kantonsgebietes
in dem sie erlassen worden sind, vollstreckbaren gerichtlichen Ent
scheiden gleichgestellt. Der Gläubiger einer solchen Forderung ginge
deshalb der Rechtswohlthat, die ihm durch die erwähnte Gesetzes
bestimmung gewährt werden wollte, verlustig, wenn er seinen
Schuldner außerhalb des Kantons, in dem der Beschluß oder
Entscheid getroffen wurde, betreiben müßte.
Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs
kammer
erkannt:
Der Rekurs ist abgewiesen.