- Urteil vom 30. März 1896 in Sachen Vögtlin
gegen Geißbühler und Konsorten.
A. Durch Urteil vom 16. November 1895 hat das Ober
gericht des Kantons Aargau erkannt:
- Die dem Kläger in Dispositiv 1 des bezirksgerichtlichen
Urteils zugesprochenen, von der Beklagten zu bezahlende Entschä
digung ist auf zweitausend fünfhundert Franken reduziert.
- Die Beklagten sind verurteilt, sog. Blokaden, sowie die
Publikation von Verrufserklärungen irgend welcher Art gegen
den Kläger inskünftig zu unterlassen.
- Im übrigen ist das angefochtene Urteil mit der Modifikation
bestätigt, daß die untergerichtliche Spruchgebühr auf 300 Fr. er
mäßigt wird.
B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Berufung an
das Bundesgericht erklärt.
Die Berufungsanträge des Klägers lauten:
- Die Beklagten seien grundsätzlich zum Ersatz von allem
aus der über den Kläger verhängten sog. Blokade und der Pu
blikation der Verrufserklärung dem Kläger entstandenen und noch
entstehenden Schaden zu verfällen.
- Es sei die zugesprochene Entschädigungssumme unter soli
darischer Haftbarkeit der Beklagten auf 10,000 Fr. nebst Zins
zu 5 % von der Klageeinlegung hinweg zu erhöhen, eventuell
sei sie sonst angemessen zu erhöhen. Das Recht auf Nachforderung
sei zu wahren.
Die Beklagten beantragen dagegen: Es sei in Aufhebung des
angefochtenen Urteils die Klage des Otto Vögtlin gänzlich abzu
weisen, unter Kostenfolge für alle Instanzen. Eventuell sei die
von den Beklagten zu bezahlende Entschädigung auf 200 Fr.
oder sonst erheblich zu reduzieren und Dispositiv 2 des obergericht
lichen Urteils und ebenso Dispositiv 3 (bezw. das dadurch bestä
tigte Dispositiv 2 des bezirksgerichtlichen Urteils) gänzlich zu
streichen. Eventualissime sei zunächst eine Aktenvervollständigung
anzuordnen, insbesondere über die Behauptungen und Beweis
anträge der Beklagten.
In der mündlichen Hauptverhandlung halten die Parteivertreter
an diesen Anträgen fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im Januar 1893 war die interkantonale Genossenschaft
der Müller und Bäckermeister gegründet worden zum Zweck der
Hebung der gegenseitigen Beziehungen unter den Genossen und
der Wahrung ihrer geschäftlichen Interessen. Die von der General
versammlung vom 26. Januar 1893 zu Yverdon angenommenen
Statuten verpflichten einerseits jeden zur Genossenschaft gehörenden
Bäckermeister, seine Brodstoffe und Handelsmehle bei denjenigen
Müllern und Mehlhändlern zu beziehen, welche ebenfalls Ge
nossenschafter sind, und anderseits die der Genossenschaft ange
hörenden Müller, Mühlenvertreier und Mehlhändler, weder direkt,
noch indirkt durch Vermittlung von Drittpersonen einem von der
Genossenschaft ausgestoßenen oder als deren Gegner bekannten
Bäcker Brodstoffe und Handelsmehle zu liefern. Art. 19 der
Statuten bestimmt, daß Vergehen gegen die Vorschriften derselben
die Bestrafung des fehlbaren Müllers resp. Mehlhändlers, sowie
des betreffenden Vertreters nach sich ziehen könne. Nach Art. 17
liegt die endgültige Entscheidung über alle Verstöße gegen die
Statuten und über die bei deren Handhabung entstehenden Zwi
stigkeiten einer aus 6 Mitgliedern bestehenden Rekurskommission
ob. Dieser Rekurskommission räumt Art. 18 folgende Kompe
tenzen ein: Die Ausschließung von Genossenschaftern, deren Ver
öffentlichung im offiziellen Organ der Genossenschaft, sowie die
Verfällung in eine Buße von mindestens 500 Fr. und in die
Kosten. Als offizielles Organ der Genossenschaft wurde die in
La Chaux-de-Fonds in einer Auflage von 2500 Exemplaren
erscheinende Schweizerische Bäcker und Konditorenzeitung bezeich
net. Dieser Genossenschaft sind eine Reihe schweizerischer Bäcker
vereine, und so auch im Mai 1893 der Bäckerverband Brugg,
dem die Beklagten als Mitglieder angehören, beigetreten. In
den Nummern der Schweiz. Bäcker und Konditorenzeitung vom
15., 22. und 29. Juli 1893 erließ nun der Bäckerverband
Brugg folgendes Inserat: Den Mitgliedern des kantonalen und
schweizerischen Bäcker und Konditorenverbandes, Müllern und
Mehlhändlern, bringen wir zur Kenntnis, daß wir im Streite
stehen mit Herrn Vögtlin, Bäcker und Konditor in Brugg. Wir
ersuchen Sie dringendst, uns im Kampfe zu unterstützen, und
die bezüglichen Vorschriften strikt inne zu halten. In dem Pro
tokoll der Sitzung des Bäckerverbandes Brugg vom 4. Juli 1893,
in welcher diese Publikation beschlossen wurde, wird als Motiv
dazu angeführt, der jetzige Brodpreis sei nur ein Kampfpreis, der
vor ungefähr einem Jahr von Vögtlin so herabgesetzt worden sei,
und nur deshalb, um den Verein zu chikanieren. Die Erwartung
des Vereins, Vögtlin werde von selbst umkehren, sei getäuscht
worden. Als nämlich die Brodlieferung vom Kloster Königs
felden ausgeschrieben worden sei, habe Vögtlin dieselbe zu einem
so niedrigen Preise übernommen, daß eben nichts mehr zu ver
dienen sei, nur aus dem Grunde, um die Vereinsmitglieder zu
schädigen. Sie sehen sich nun gezwungen, einen Schritt zu tun,
um ihre Existenz auch zu wahren. Das Protokoll berichtet so
dann, es sei einstimmig beschlossen worden, in üblicher Weise die
Streitverkündung im Fachblatte zu publizieren, und fügt bei:
damit erklären wir eben, daß wir den betreffenden Müllern,
welche Herrn Vögtlin Mehl liefern, keines mehr abnehmen. Am
- Juli 1893 erwirkte Vögtlin beim Gerichtspräsidenten von
Brugg zunächst eine vorsorgliche Verfügung, in welcher den Be
klagten F. Geißbühler und Mithaften bis auf weiteres untersagt
wurde, das bezeichnete Inserat oder eine ähnliche Bekanntmachung
erscheinen zu lassen, unter Androhung einer Buße von 200 Fr.
Diese Verfügung wurde vom Bezirksgerichte Brugg und vom
aargauischen Obergerichte bestätigt. Mit Klage vom 8. Mai 1894
stellte Kläger sodann gegenüber den Beklagten, als Mitgliedern
des Bäckerverbandes Brugg folgende Rechtsbegehren:
- Die Beklagten seien zu verurteilen, den Erlaß sogenannter
Blokaden, sowie die Publikation von Verrufserklärungen irgend
welcher Art gegen den Kläger zu unterlassen.
- Die Beklagten seien grundsätzlich in den Ersatz von allem
aus der über den Kläger verhängten sog. Blokade, und der Pu
blikation der Verrufserklärung dem Kläger entstandenen und noch
entstehenden Schaden zu verfällen.
Die Beklagten haben dem Kläger unter solidarischer Haftbarkeit
10,000 Fr. Schadenersatz, nebst Zins zu 5 % von der Klage
einlegung an, zu bezahlen. Richterliche Ermäßigung eventuell
vorbehalten. Das Recht auf Nachforderung sei vorzubehalten.
4. Die Beklagten seien schuldig zu erklären, das Urteil auf
ihre Kosten einmal im aargauischen Hausfreund im Dispositiv zu
publizieren
alles unter Kostenfolge.
Er behauptete, in der durch jene Publikation über ihn ver
hängten Blokade liege eine widerrechtliche Handlung im Sinne
der Art. 50 und 55 O. R. Die schädigenden Folgen derselben seien
sofort zu Tage getreten. Kläger habe von seinem bisherigen
Lieferanten, Müller Fischer in Wildegg, kein Mehl mehr erhalten
alle Müller des Kantons und der Schweiz, an die er sich ge
wendet, hätten ihm abschlägigen Bescheid gegeben. Seinem Oheim
Schatzmann sei es dann gelungen, von drei Lieferanten das zum
Betriebe der Bäckerei erforderliche Mehl zu erhalten. Allein das
Mehl sei teuer gewesen und für die Bedürfnisse der Kundschaft
wenig passend. Auch die Preßhefe habe Kläger anderwärts und
teurer beziehen müssen. Überhaupt seien in Folge der Blokade
Geschäftsstörungen eingetreten, wodurch Kläger empfindlich ge
geschädigt worden sei. Die Anstalt Königsfelden und das Bad
Schinznach hätten wegen geringer Qualität des gelieferten Brodes
reklamiert. Der Vertrag mit Königsfelden habe für das Jahr 1894
nicht mehr erneuert werden können, da namentlich wegen der Un
sicherheit und wegen des erhöhten Preises der Mehllieferungen die
Übernahmsofferte zu hoch habe gestellt werden müssen. Endlich
habe Kläger in Folge des gestörten Geschäftsbetriebes einen Teil
seiner Kundschaft verloren, sein Geschäft sei entwertet worden.
Unter Wahrung des Nachforderungsrechts bezifferte Kläger seine
Forderung folgendermaßen:
- Für Beschaffung des Mehles zu höhern Preisen 1440 Fr.
- Für Verzinsung des Kredites bei Schatzmann 187 Fr.
50 Cts.
- Für Beschaffung der Preßhefe zu höhern Preisen 90 Fr.
- Für entgangenen Gewinn in Königsfelden 1200 Fr.
- Für Wertverminderung des Geschäfts 5000 Fr.
- Für Genugtuung gemäß Art. 55 O. R. 2000 Fr.
Die Beklagten bestritten, daß ihr Vorgehen ein rechtswidriges
genannt werden könne. Den Streit habe Kläger durch sein auf
Schädigung seiner Berufsgenossen abzielendes Geschäftsgebahren
provoziert. Als nämlich im Herbst 1892 der Brodpreis in Folge
der Konkurrenz des Konsumvereins Windisch über Gebühr nieder
gedrückt worden sei, habe Kläger aus reiner Chikane eine weitere
Ermäßigung von 5 Cts. eintreten lassen. Ferner habe er sich
im Sommer 1893, entgegen getroffener Vereinbarung, um die
Brodlieferung nach Königsfelden beworben, und dieselbe auch
durch eine unter dem reellen Preise gehaltene Offerte erhalten.
Kläger sei übrigens in seinen Geschäftsbeziehungen nicht ge
schädigt worden; daß er höhere Preise habe bezahlen müssen,
werde bestritten, ebenso daß die Qualität des Mehles, welches er
nach der Publikation erhalten, eine geringere gewesen sei. Die
erste Instanz hat die Beklagten verurteilt, dem Kläger unter soli
darischer Haftbarkeit 5000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 16. Mai
1894, zu bezahlen, ihm die Kosten des Rechtsstreites mit
181 Fr. 65 Ets. zu ersetzen und das Urteil auf ihre Kosten ein
mal im Aargauischen Hausfreund im Dispositiv zu publizieren.
Die zweite Instanz modifizierte dieses Urteil in der aus Fakt. A
oben ersichtlichen Weise, indem sie sich im wesentlichen auf fol
gende Erwägungen stützte: Aus den zu den Akten gebrachten
Nummern der schweizerischen Bäcker und Konditorenzeitung gehe
hervor, daß die Streitverkündung der Beklagten gleichbedeutend
sei mit der früher üblichen Verrufserklärung. Kläger sei durch
dieselbe in Acht und Bann getan und der Verachtung der Be
rufsgenossen preisgegeben worden; denn gegenüber diesen werde
Kläger dargestellt als Einer, mit dem man nicht verkehren dürfe.
Indem die Beklagten einen Grund zu dieser Maßnahme nicht
veröffentlicht hätten, sei den verschiedensten Vermutungen der
Fachgenossen und Dritter über die Gründe der Achterklärung ge
rufen worden. Kläger habe aber ein Recht auf die Achtung der
Person und auf das Ansehen seines Geschäftsbetriebes, so lange
er nicht selbst rechtswidrig oder unsittlich handle. Letzteres sei gar
nicht behauptet. Durch die Maßregel der Beklagten habe nicht
nur die persönliche Achtung des Klägers gelitten, sondern auch
das Ansehen seines Geschäftes und insbesondere das Vertrauen
in die Leistungsfähigkeit desselben sei erschüttert worden. Allein
das Vorgehen der Beklagten sei auch nach einer andern Richtung
hin ein widerrechtliches. Die Beklagten haben vorsätzlich dahin
gearbeitet, durch die Verhängung der Blokade dem Kläger die Aus
übung des Bäckereigewerbes unmöglich zu machen, oder doch so
zu erschweren, daß er gezwungen werde, entweder dasselbe auf
zugeben, oder sich den Bedingungen des Bäckerverbandes zu
unterwerfen. Die Vorschriften, deren strikte Haltung die Beklagten
in ihrer Publikation gefordert haben, gehen dahin, daß die Mit
glieder des schweizerischen Bäcker und Konditorenverbandes und
die mit diesem im Kartell stehenden Müller und Mehlhändler
dem Blockierten keine Lieferungen mehr machen dürfen, ansonst
ihnen ebenfalls von dem Verbande der Streit erklärt und über
sie selbst die Blokade verhängt werde. Tatsächlich haben die Be
klagten die Wirkung erzielt, daß es dem Kläger verunmöglicht
worden sei, das Mehl zum Betriebe seiner Bäckerei auf eigene
Rechnung zu beziehen, daß alle frühern Lieferanten ihre geschäft
lichen Beziehungen mit ihm abgebrochen haben. Nur durch die
Hülfe Dritter und durch die vorsorgliche richterliche Verfügung
sei Kläger in Stand gesetzt worden, sein Gewerbe weiter auszu
üben, immerhin unter bedeutenden Schwierigkeiten. In der dem
Kläger zum Vorwurf gemachten Ermäßigung des Brodpreises
sei ebensowenig, wie in der Bewerbung um die Brodlieferung der
Anstalt Königsfelden, eine illoyale Konkurrenz zu finden. Jeden
falls habe dieses Verhalten des Klägers die Beklagten nicht be
rechtigt, mit dem von ihnen gewählten Kampfmittel gegen ihn
vorzugehen. Wenn auch zu berücksichtigen sei, daß Kläger durch
sein wenig verträgliches Verhalten Anlaß zu dem bezeichneten
Vorgehen der Beklagten gegeben habe, so falle doch anderseits in
Betracht, daß die beklagtische Erklärung durch das Fachorgan
des schweizerischen Verbandes nicht nur am Wohnort des Klägers,
sondern in der ganzen Schweiz Verbreitung gefunden habe, und
er dadurch in weitem Kreise als zu meidender Berufsgenosse dar
gestellt worden sei. Unter diesen Verhältnissen rechtfertige es sich,
dem Kläger auf Grund von Art. 55 O. R. eine Entschädigung
von 1000 Fr. zuzusprechen. Was die Entschädigung für entstan
denen Schaden anbetreffe,
so ergebe sich aus den Akten die
Begründetheit der klägerischen Forderung, soweit sie sich auf die
Mehrausgaben für die Anschaffung von Mehl und Hefe beziehe;
ein weiterer Vermögensschaden sei dagegen nicht nachgewiesen.
Wenn auch richtig sei, daß Kläger sich der Hülfe des Schatz
mann habe bedienen müssen, so sei doch nicht einzusehen, wes
halb die Beklagte für die Verzinsung des Kredits bei dem
selben aufzukommen hätten. Der Vertrag mit der Anstalt Königs
felden sei nicht wegen der Blokade, sondern aus andern Gründen
nicht mehr erneuert worden. Wenn Kläger sodann behaupte, er
sei in der Übernahme von ausgeschriebenen Lieferungsverträgen
gehemmt worden, so habe er dafür keinen Beweis geleistet; gegen
teils stehe fest, daß er gerade während der kritischen Zeit einen
Lieferungsvertrag mit der Krankenanstalt Aarau abgeschlossen
habe. In der Folge sei es dem Kläger auch gelungen, durch Ver
mittlung von dritten Personen nach und nach wieder zu normalen
Preisen sich mit Geschäftsbedürfnissen zu versorgen. In freier
Würdigung dieser Verhältnisse sei der entstandene Schaden auf
1500 Fr. zu bemessen. Schließlich sei auch dem Begehren des
Klägers zu entsprechen, daß die Beklagten richterlich verhalten
werden, Blokaden und Verrufserklärungen gegen ihn inskünftig
zu unterlassen. Diese Pflicht der Beklagten bestehe aus Gründen
der allgemeinen Rechtsordnung. Jedenfalls müsse die Klage auf
Unterlassung einer rechtswidrigen Handlung dann geschützt werden,
wenn das unrechte Verhalten bereits verwirklicht worden sei, und
daher mit der Klage die Fortsetzung des unrechten Verhaltens
verhütet werden wolle.
2. Mit vorliegender Klage macht Kläger gegenüber den Be
klagten einen Anspruch aus widerrechtlicher Schädigung seiner
ökonomischen und persönlichen Verhältnisse gemäß den Art. 50
und 55 O. R. geltend. Was nun zunächst die Klage aus Art. 50
O. R. anbetrifft, so hat dieselbe zur Voraussetzung, daß durch
eine widerrechtliche Handlung der Beklagten, sei es mit Absicht,
sei es aus Fahrlässigkeit, dem Kläger ein Vermögensschaden zu
gefügt worden sei.
3. Ihre Passivlegitimation haben die Beklagten nicht bestritten,
und dieselbe war nach der Aktenlage auch nicht bestreitbar. Aner
kanntermaßen sind die Beklagten Mitglieder des Bäckervereins
Brugg, welcher nicht als juristische Person im Sinne von
Art. 678 O. R. erscheint, und haben sie den Erlaß der Publi
kation beschlossen. Sie haben daher dem Kläger für die Folgen
dieser Publikation einzustehen, sofern die übrigen Voraussetzungen
der gestellten Ersatzklage vorhanden sind.
4. Daß dem Kläger durch die genannte Publikation, welche
die tatsächliche Grundlage der Klage bildet, ein ökonomischer
Schaden entstanden sei, ist seitens der Beklagten zwar bestritten,
nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz jedoch unbe
dingt als erwiesen anzunehmen. Es wird von der Vorinstanz
diesfalls festgestellt, daß in Folge der durch diese Publikation über
den Kläger verhängten Blokade seine frühern Lieferanten ihre
geschäftlichen Beziehungen zu ihm abgebrochen haben, daß es dem
selben zwar durch die Hülfe seines Oheims Schatzmann gelungen
ist, dennoch Mehl zu erhalten, aber nur zu höhern Preisen für
gleichwertige Waare, und mit größern Auslagen. An diese tat
sächliche Feststellung ist das Bundesgericht gebunden. Dieselbe
ist nicht etwa aktenwidrig, vielmehr ergibt sich in der Tat aus
den zu den Akten gebrachten Schreiben einer großen Anzahl von
Müllern und Mehlhändlern, an welche Kläger Bestellungen ge
richtet hat, und von welchen viele früher seine Lieferanten gewesen
waren, daß sie in Folge jener Verrufserklärung dem Kläger nicht
mehr Mehl liefern wollten. In den meisten dieser Schreiben wird
als Grund der ablehnenden Haltung ausdrücklich angegeben, daß
sie einem blokierten Bäcker nicht Mehl liefern können, ansonst sie
riskieren müßten, selbst gebüßt und blokiert zu werden. Ebenso
ergibt sich speziell betreffend der Preßhefe, daß der bisherige
Lieferant des Klägers in Folge der Verrufserklärung seinen Ver
kehr mit demselben abgebrochen hat und daß es dem Kläger nicht
gelungen ist, dieses Material zum gleichen Preise anderswoher zu
beziehen.
5. Unbestreitbar waren diese nachteiligen Folgen von den Be
klagten beabsichtigt; denn andernfalls hätte ihre Publikation gar
keinen Sinn gehabt. Die Publikation war ausgesprochenermaßen
ein Kampfmittel, angewendet zum Zwecke, die Renitenz des Klä
gers gegenüber den Forderungen der Beklagten hinsichtlich der
Festsetzung der Brodpreise zu brechen, und diesen Zweck sollte es
eben verwirklichen durch die mit der Absperrung von seinen Be
zugsquellen bewirkten Behinderung und Schädigung in seinem
Geschäftsbetrieb. Es unterliegt keinem Zweifel, daß die an die
Müller und Mehlhändler gerichtete Aufforderung um Unterstützung
im Kampf gegen den Kläger die Meinung hatte, daß diese Unter
stützung in der Beobachtung der Sperre bestehen solle, und die
Beklagten haben denn auch eine andere Bedeutung ihrer Publi
kation selbst nicht behauptet.
6. Hiemit sind nun aber die rechtlichen Voraussetzungen der
Schadenersatzklage aus Art. 50 O. R. noch nicht erschöpft. Wenn
auch Kläger durch eine Handlung der Beklagten tatsächlich benach
teiligt, und dieser Nachteil mit Willen der Beklagten bewirkt wor
den ist, so sind dieselben doch nur dann zum Schadenersatz ver
pflichtet, wenn ihre Handlungsweise eine rechtlich unerlaubte war,
War dagegen das von ihnen zur Durchführung des Konkurrenz
kampfes gewählte Mittel ein solches, das weder gegen ein Gebot
der allgemeinen Rechtsordnung verstieß, noch ein individuelles
Privatrecht des Klägers verletzte, so kann der Kläger ihrem Vor
gehen nicht auf dem Wege der Rechtsverfolgung entgegentreten.
Denn nicht gegen jede Schädigung, die im gegenseitigen Interes
senkampf zugefügt wird, besteht ein Rechtsschutz, sondern nur gegen
diejenige, welche durch eine Verletzung entweder der allgemeinen
Rechtsordnung, oder eines individuellen Rechtes bewirkt wird. Wenn
nun Kläger das Moment der Rechtswidrigkeit schon in dem gan
zen Zweck des schweizerischen Bäckerverbandes erblicken will, und
behauptet, dieser Zweck sei ein unsittlicher und rechtswidriger, weil
er einen unerlaubten Zwang auf die freie Preisbildung, auf die
das Publikum ein Recht habe, ausübe, so kann ihm hierin nicht
beigepflichtet werden. Denn die Hebung eines Gewerbes durch
die Vereinbarung der Mitglieder desselben über die Art und
Weise, wie dasselbe durchgeführt werden solle, sowie die freie
Vereinbarung eines Preisminimums, unter welchem die Ver
bandsmitglieder ihre Waare nicht abgeben dürfen, verstößt an
sich weder gegen die gute Sitte, noch gegen die allgemeine
Rechtsordnung (Roscher, Nationalökonomie des Handels und
Gewerbefleißes, 6. Aufl., S. 758 und Grundlage der National
ökonomie, 113). Fragen muß sich dagegen, ob die Mittel,
die zur Erreichung eines solchen Zweckes angewendet werden,
innerhalb der Grenze des rechtlich Zulässigen sich bewegen. In
wieweit nun die Anwendung der Blokade gegenüber einem Mit
gliede des Vereins, dessen Statuten dieselbe als Strafe verpönten
Geschäftsbetriebes vorsehen, statthaft sei, ist hier nicht zu erörtern,
da Kläger zur Zeit, als die Blokade über ihn verhängt wurde,
bereits seit einem Jahre nicht mehr Mitglied des Bäckerverbandes
war und die Vereinsbeschlüsse somit keinerlei Verbindlichkeit für
ihn hatten. Die Frage, um die es sich hier handelt, ist vielmehr
die, ob die in Rede stehende Maßregel dem Kläger, als einem
Dritten, außerhalb des Verbandes stehenden Gewerbetreibenden
gegenüber habe angewendet werden dürfen. Darüber ist zu be
merken: Ein Recht darauf, daß die dem Verbande angehörenden
oder überhaupt irgend welche Müller und Mehlhändler seine
Offerten auf Mehlbezug berücksichtigen, hatte Kläger selbstver
ständlich nicht. Es stund jedem, der sich nicht vertraglich dazu
verbunden hatte, vollständig frei, ob er dem Kläger liefern wolle
oder nicht. Wollte man aber hieraus die Folgerung ziehen, daß
deshalb die von den Beklagten unter Hinweis auf die Vereins
vorschriften erlassene Aufforderung, dem Kläger kein Mehl mehr
zu liefern, keine Rechtsverletzung enthalten könne, so wäre das
offenbar verfehlt. Denn wenn auch Kläger dem einzelnen Liefe
ranten gegenüber, an den er sich wendet, kein Recht darauf hat,
daß dieser sich mit ihm einlasse, so anerkennt doch die bestehende
Rechtsordnung ein persönliches Recht desselben auf freie Ausübung
seines Gewerbes, kraft dessen er Eingriffe Dritter in die auf den
natürlichen Lebensverhältnissen beruhenden Beziehungen seines
Geschäftsverkehrs nicht zu dulden braucht. Ein solcher Eingriff
in die Rechtssphäre des Gewerbetreibenden, in ein auf Achtung
und Geltung seiner Persönlichkeit im Verkehr gehendes Indivi
dualrecht desselben, wird aber nicht nur dadurch bewirkt, daß ein
Dritter durch täuschende Verwechslungen, oder durch ungerechte
Herabwürdigung seine Kundschaft von ihm ablenkt, sondern auch
dadurch, daß der Dritte durch Drohung oder Zwang Kunden
oder Lieferanten vom Verkehr mit ihm abhält. In diesem letztern
Falle liegt zwar nicht der Tatbestand einer concurrence déloyale
vor (s. Th. Weiß, Die concurrence déloyale, S. 46), wohl
aber handelt es sich, wie bei dieser, um einen, wenn auch mit
andern Mitteln ausgeführten, Angriff auf ein anerkanntes, im
Anspruch auf Geltung der Persönlichkeit bestehendes Rechtsgut
des Gewerbetreibenden. (S. auch Entsch. des deutschen Reichs
gerichtes, Bd. 28, Nr. 54, und Goldschmids Zeitschrift für das
gesamte Handelsrecht, Bd. 40, S. 367 u. ff.) Nach dem von
der Vorinstanz festgestellten Tatbestande lag nun in der Tat in
dem Vorgehen der Beklagten die Ausübung eines Zwanges, der
sich auf einen so großen Kreis von Müllern und Mehlhändlern
treckte, daß alle frühern Lieferanten des Klägers ihre geschäft
lichen Beziehungen mit ihm abbrachen, und es ihm verunmöglicht
wurde, das Mehl zum Betrieb seiner Bäckerei auf eigene Rech
nung zu beziehen. Wie bereits bemerkt, ist durch die Vorinstanz
in einer für das Bundesgericht bindenden Weise tatsächlich fest
gestellt und durch die zu den Akten gebrachte Korrespondenz des
Klägers mit einer großen Anzahl Lieferanten dargetan, daß nach
den in der Verrufserklärung angerufenen Vorschriften die Nicht
beachtung der Blokade dem fehlbaren Müller oder Mehlhändler
die Strafe zugezogen hätte, daß ihm selbst der Streit erklärt und
über ihn die Blokade verhängt worden wäre. Es kann also keine
Rede davon sein, daß die seitens der Lieferanten gegenüber dem
Kläger eingenommene Haltung etwa auf freier Entschließung be
ruht habe, sondern es ist als bewiesen anzusehen, daß sie ge
zwungen gehandelt haben. Daran kann der Umstand nichts än
dern, daß sie sich als Verbandsmitglieder zum Vorneherein einem
solchen Zwange freiwillig unterworfen hatten. Abgesehen von der
Frage, ob sich die Verbandsmitglieder überhaupt rechtswirksam
verpflichten konnten, eine derartige einschneidende, die eigene wirt
schaftliche Existenz unter Umständen untergrabende Maßregel, wie
den Boykott, über sich ergehen zu lassen, bestand der Zwang im
einzelnen Anwendungsfalle natürlich trotz der freiwilligen Unter
werfung unter die Vorschriften des Vereins. Indem die Beklagten
im Zwecke, die für den Geschäftsbetrieb des Klägers notwen
digen Beziehungen zu seinen Lieferanten zu unterbinden, diesen
Zwang zur Geltung brachten, griffen sie aber, wie oben ausge
führt worden ist, nicht bloß in seine Interessen , sondern auch in
seine Rechtssphäre ein und wurden dadurch gemäß Art. 50 O. R.
schadenersatzpflichtig.
-
Daß dem Kläger durch die rechtswidrige Handlung der Be
klagten ein Vermögensschaden entstanden ist, ist bereits dargetan
worden. Art und Größe des Schadenersatzes werden nach Art. 51
O. R. durch richterliches Ermessen bestimmt, in Würdigung
wohl der Umstände, als der Größe der Verschuldung. Aus der
tatsächlichen, für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der
Vorinstanz ergibt sich nun, daß einerseits Kläger in der Tat in
Folge der Lieferungssperre Mehrausgaben für die Anschaffung
von Mehl und Hefe in dem von ihm geforderten Beträg gehabt
hat, daß es ihm aber andrerseits doch gelungen ist, sich nach und
nach wieder zu normalen Preisen mit Geschäftsbedürfnissen zu
versorgen, und daß seine Behauptungen, er sei in der Übernahme
von ausgeschriebenen Lieferungsverträgen durch die Blokade ge
hemmt worden, des Beweises entbehren, wie auch der Vertrag
mit der Anstalt Königsfelden nicht wegen der Blokade, sondern
aus andern Gründen nicht mehr erneuert worden ist. Wenn die
Vorinstanz in Würdigung aller dieser Umstände, unter Berück
sichtigung der Größe der Verschuldung der Beklagten, die Ent
schädigung für entstandenen Schaden auf 1500 Fr. festgesetzt hat,
so erscheint dies nicht rechtsirrtümlich, sondern den vorliegenden
Verhältnissen durchaus angemessen. In Bezug auf die Forderung
für Verzinsung des Kredits bei Schatzmann ist mit der Vorinstanz
zu bemerken, daß nicht einzusehen ist, warum die Beklagten dem
Kläger noch besondere Beträge für Zins zu ersetzen hätten.
-
Was nun die Klage aus Art. 55 O. R. anbetrifft, so ist
nicht zu leugnen, daß die Verrufserklärung geeignet war, den
Kläger nicht nur ökonomisch zu schädigen, sondern ihm auch mo
ralisches Leid zuzufügen. Allein nicht jede Verletzung persönlicher
Verhältnisse, selbst wenn sie ernstlicher Natur ist, begründet von
Gesetzes wegen schlechthin einen Anspruch auf Entschädigung; der
Gesetzgeber überläßt es vielmehr dem freien, auf gerechter Wür
digung der besondern Umstände des Falles beruhenden Ermessen
des Richters, zu bestimmen, ob, abgesehen vom erweislichen Ver
mögensschaden, auf eine angemessene Geldsumme wegen ernstlicher
Verletzung persönlicher Verhältnisse zu erkennen sei. Im vor
liegenden Falle muß nun auch dem Kläger ein erheblicher Teil
der Schuld daran beigemessen werden, daß die Differenzen mit
der Beklagtschaft auf die Spitze getrieben wurden. Wenn auch
die Anwendung des von den Beklagten gewählten Kampfmittels
seine volle Rechtfertigung in dem Verhalten des Klägers nicht zu
finden vermag, so ist doch nicht zu verkennen, daß sie namentlich
durch seine Preisunterbietung und seine beharrliche Weigerung
auf die begründeten Vorstellungen der Beklagten einzugehen, dazu
provoziert worden sind, ihre Interessen ebenfalls wahrzunehmen.
Aus den Akten ergibt sich, daß Kläger in der Tat seine Brod
preise ohne Not so niedrig gehalten hat, daß von einem anstän
digen Verdienste nicht mehr die Rede sein konnte, und daß die
Beklagten nur die Einhaltung eines angemessenen Preises gefor
dert haben. Ist nun auch der, allerdings in der französischen
Doktrin und Gerichtspraxis vertretenen Ansicht, daß eine derar
tige Preisunterbietung unter den Begriff der concurrence dé
loyale im Rechtssinne falle, nicht beizupflichten, so erscheint das
Geschäftsgebahren des Klägers immerhin guter Verkehrssitte zu
wider, und es darf dies bei der Beurteilung des Verhaltens
der Beklagten nicht unberücksichtigt bleiben. In Würdigung dieser
Verhältnisse rechtfertigt es sich vollkommen, von der Zusprechung
einer Genugtuungssumme über den Ersatz des erweislichen Ver
mögensschadens hinaus abzusehen.
-
Unbegründet erscheint ferner das Begehren des Klägers,
daß die Beklagten zu verurteilen seien, den Erlaß sogenannter
Blokaden, sowie die Publikation von Verrufserklärungen irgend
welcher Art gegen den Kläger zu unterlassen. Die vorliegende
Klage stützt sich in tatsächlicher Beziehung lediglich auf die über
den Kläger im Juli 1893 verhängte Blokade; diese ist erledigt
und Kläger hat nicht dargetan, daß die Beklagten für sich das
Recht in Anspruch genommen und die Absicht geäußert haben,
dieselbe jederzeit beliebig zu erneuern. Von einer in dieser Richtung
erfolgten Gefährdung klägerischer Rechte ist somit keine Rede,
und es geht nicht an, den Beklagten eine zukünftige Handlung
zu verbieten, deren Vornahme sie selbst gar nicht prätendiert haben.
Sollte Kläger sich von neuem durch eine Handlung der Beklagten
in seinen Rechten verletzt fühlen, so wird der Richter unter
Prüfung der Verhältnisse des speziellen Falles zu entscheiden
haben.
-
Dagegen ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen
dem Begehren um Publikation des Urteilsdispositivs zu entsprechen.
Wie das Bundesgericht in seinem Entscheide in Sachen Forster
c. Härtsch vom 27. März 1896 ausgesprochen hat, braucht
nach Art. 51. O. R. der Schadenersatz bei unerlaubten Hand
lungen nicht bloß in einer Geldentschädigung zu bestehen, sondern
es können auch andere, zur Ausgleichung des erlittenen Unrechts
geeignete Mittel zugelassen werden, wozu zweifellos auch die
Publikation des die Rechtswidrigkeit des geschehenen Angriffs
konstatierenden Urteils zu zählen ist. Im vorliegenden Fall- recht
fertigt sich nun die Veröffentlichung des Urteils insbesondere mit
Rücksicht auf die weite Verbreitung, welche die Publikation der
Beklagten durch die Fachzeitung erhalten hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird als unbegründet abgewiesen,
diejenige der Beklagten dagegen in dem Sinne begründet erklärt,
daß in Abänderung des Dispositivs 1 des Urteils des Ober
gerichts des Kantons Aargau vom 16. November 1895 die dem
Kläger zu zahlende Schadenersatzsumme auf 1500 Fr. nebst Zins
zu 5% seit 16. Mai 1894 herabgesetzt und Dispositiv 2 des
selben aufgehoben wird. Im übrigen wird das Urteil in allen
Teilen bestätigt.