- Urteil vom 18. März 1896 in Sachen Kost.
A. Unterm 19. September 1895 beschloß der Stadtrat von
Luzern die Ausweisung des Eduard Kost aus Luzern. Unterm
- Dezember 1895 bestätigte der luzernische Regierungsrat als
Rekursinstanz diesen Ausweisungsbeschluß mit folgender Begrün
dung: Nach Art. 45, 3 B. V. sei Entzug der Niederlassung
zuläßig, wenn Jemand wegen schwerer Vergehen wiederholt
gerichtlich bestraft worden sei. Nun sei Kost (außer in den
Jahren 1883, 1890 und 1895 wegen Betrunkenheit, Wirtshaus
und Straßenskandal, Widersetzlichkeit gegen die Polizei, Beleidi
gung von Beamten und nächtlicher Ruhestörung zu Bußen von
20 24 Fr. und Kosten) unterm 7. Juni 1894 vom luzernischen
Obergericht wegen Drohung, Übertretung der städtischen Polizei
verordnung und Beunruhigung der Hausbewohner zu zwei
Monaten Arbeitshaus, und unterm 4. Oktober 1895 vom Be
zirksgericht Luzern wegen Beunruhigung der Hausbewohner und
lebensgefährlicher Drohung zu 14 Tagen Gefängnis verurteilt
worden. Die im obergerichtlichen Urteil behandelten Vergehen seien
nun, wie schon die Strafe von zwei Monaten Arbeitshaus be
weise, schwerer Natur; aber auch die lebensgefährliche Drohung,
für die er vom Bezirksgerichte bestraft wurde, müsse als schweres
Vergehen betrachtet werden. Damit sei die Voraussetzung einer
wiederholten Bestrafung wegen schwerer Vergehen bereits gegeben;
dazu kämen noch die andern, obzwar nicht gerade schweren Ver
gehen. Die Ausweisung sei daher gerechtfertigt.
B. Gegen diesen Entscheid erklärte Ed. Kost unterm 18. Fe
bruar 1896 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht
mit dem Antrage, es sei seine Ausweisung aus der Gemeinde
Luzern aufzuheben, unter Kostenfolge. Er führt im wesentlichen
aus: Er sei, von den außer Betracht fallenden Polizeistrafen ab
gesehen, gerichtlich nur zwei Mal bestraft worden, nämlich unterm
- Juni 1894 vom luzernischen Obergerichte und unterm 4. Ok
tober 1895 vom Bezirksgerichte Luzern. Wenn der Stadtrat
Luzern, und ihm folgend der Regierungsrat, mehr gerichtliche Be
strafungen anführe, so sei dies unrichtig. Von den erwähnten zwei
Bestrafungen könne diejenige vom 4. Oktober 1895, eine geringe
Gefängnisstrafe von 14 Tagen, doch nicht äquivalent für schwere
Vergehen fein. Es verbleibe somit nur das obergerichtliche Urteil
vom 7. Juni 1894, und entfalle also die Voraussetzung der
wiederholten Bestrafung. Übrigens liege auch im Obergerichts
urteil nicht die Ahndung für ein schweres Vergehen, sondern die
jenige einer Mehrzahl von Polizeiübertretungen.
C. Der Regierungsrat des Kantons Luzern beantragt Ab
weisung des Rekurses. Er führt aus: Das Strafenverzeichnis
des Stadtrates von Luzern sei allerdings zum Teil unrichtig ge
wesen; dagegen sei es vom Regierungsrat korrigiert worden und
sei dasjenige, welches der angefochtenen Entscheide zu Grunde
liege, vollkommen richtig. Daraus ergebe sich, daß Kost bestraft
wurde: wegen Haus und Straßenskandals vier mal, wegen
lebensgefährlicher Drohung zwei Mal, wegen Widersetzlichkeit gegen
die Polizei zwei Mal und wegen Übertretung der städtischen Poli
zeiverordnung ein Mal. Strafen seien ihm zugeteilt worden: Geld
bußen drei Mal, ein Mal eine vierzehntägige Gefängnisstrafe
(vom Bezirksgericht Luzern) und ein Mal eine Arbeitshausstrafe
von zwei Monaten (vom luzernischen Obergerichte). Es liege also
wiederholte gerichtliche Bestrafung vor. Frage es sich, ob selbe
wegen schwerer Vergehen im Sinne von Art. 45, 3 B. V.
ausgesprochen worden seien, so sei dies zu bejahen. Diejenigen
Vergehen, wegen welcher die Arbeitshausstrafe erkannt wurde,
streiften hart an die Kriminalität. Beim Urteil vom 4. Oktober
sodann handle es sich um lebensgefährliche Drohung im ersten
Rückfall, und Hausskandal im dritten Rückfall. Das seien Ver
gehen schwerer Natur und sei somit die wiederholte Bestrafung
im Sinne der Verfassung gegeben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Laut Art. 45, 3 B. V. kann die Niederlassung Denjenigen
entzogen werden, welche wegen schwerer Vergehen wiederholt ge
richtlich bestraft worden sind. Die rekursbeklagte Regierung be
hauptet nun, daß diese Voraussetzung beim Rekurrenten zutreffe
und die über ihn verhängte Ausweisung aus Luzern daher ge
rechtfertigt sei; umgekehrt macht Rekurrent hierorts geltend, daß
erwähntes Requisit der Ausweifung nicht vorliege und der an
gefochtene Regierungsbeschluß daher als verfassungswidrig aufzu
heben sei. Muß demgemäß geprüft werden, ob die Ausweisung
des Rekurrenten durch die erwähnte Verfassungsnorm gerecht
fertigt werde, so fällt in Betracht: Es ist unbestritten, und geht
rigens aus den Akten hervor, daß Rekurrent zwei Mal (das
eine Mal unterm 7. Juni 1894 vom luzernischen Obergerichte,
das andere Mal unterm 4. Oktober 1895 vom Bezirksgericht
Luzern), also wiederholt gerichtlich bestraft worden ist. Streitig
t dagegen, ob diese wiederholte gerichtliche Bestrafung wegen
schwerer Vergehen erfolgt sei. Was nun das Urteil des Ober
gerichtes anbetrifft, so erklärte dasselbe den Rekurrenten (von
Polizeivergehen abgesehen) als schuldig der Drohung nach
121 des luz. P. Str. G., begangen gegenüber seiner Mutter
und einer andern Person in realer Konkurrenz, und verurteilte
ihn deswegen zu zwei Monaten Arbeitshaus. Es kann nun
keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß diese Bestrafung
im Sinne von Art. 45, 3 B. V. als eine solche wegen
schwerer Vergehen zu betrachten ist; dies um so mehr, als die
Drohung laut Akten auch mit schwerer Mißhandlung der Mutter
Kost verbunden war. Die zweite Bestrafung sodann, vom 4. Ok
tober 1895, lautete freilich nur auf 14 Tage Gefängnis, und
macht Rekurrent daher geltend, daß diese geringe Strafe nicht als
Aquivalent für ein schweres Vergehen betrachtet werden könne.
Indes ist die Frage, ob ein Vergehen im Sinne von Art. 45,
3 cit. als schweres betrachtet werden könne, keineswegs ohne weiters
nach der Größe der erkannten Strafe zu beantworten; vielmehr
muß sich das Bundesgericht in Übereinstimmung mit der bisherigen
bundesrechtlichen Praxis für jeden einzelnen Fall das Recht freier
Beurteilung unter Würdigung der Gesamtheit der Umstände vorbe
halten (Bundesblatt 1883, III, S. 30; 1885, S. 688 Ziff. 6).
Im vorliegenden Falle fällt nun schwerwiegend in Betracht, daß
Rekurrent auch laut dem letztern Urteile sich der lebensgefährlichen
Drohung schuldig gemacht hat. Er befindet sich somit bezüglich
dieses Vergehens, wenn das Gericht in diesem zweiten Falle auch
eine geringere Verschuldung angenommen hatte, im Rückfall. Dies
Moment des Rückfalls, in Verbindung mit den weitern wieder
holten polizeilichen Bestrafungen wegen nächtlicher Ruhestörung
Widersetzlichkeit gegen die Polizei, Straßenskandal, ec. (vide sub
A und C) beweisen, daß man es hier mit einem gewalttätigen
Menschen zu tun hat, der die öffentliche Sicherheit gefährdet.
Die stattgehabte Ausweisung erscheint daher als statthaft. In
derartigen Fällen haben auch die politischen Bundesbehörden
(Bundesrat und Bundesversammlung) eine Ausweisung als statt
haft erklärt (B. Bl. 1882; III, S. 565; 1883, II, S. 854
Ziffer 4 litt. c und S. 34 Ziffer 4; 1885, II, S. 688 Ziffer 6).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.