- Urteil vom 26. Dezember 1895 in Sachen Federer.
A. Am 3. Juli 1895 wurde Albert Federer, Bruder des heu
tigen Rekurrenten Josef Anton Federer, wegen Übertretung des
Wirtschaftsgesetzes in Kreuzlingen verhaftet und in Arrest ver
bracht. Am 8. gleichen Monats wurde derselbe in der Haftzelle
erhängt aufgefunden. Nachdem er am 10. Juli begraben worden
war, wurden seine Angehörigen, speziell auch sein Bruder Josef
Anton, heutiger Rekurrent, benachrichtigt, daß nach der öffent
lichen Meinung Albert Federer von den Landjägern im Arrest zu
Tode geschlagen und dann aufgehängt worden sein solle. Josef
Anton Federer verlangte daraufhin eine besondere Einvernahne
vor Bezirksamt Kreuzlingen und erhob daselbst unter Berufung
auf die erhaltenen Berichte gegen die betreffenden Landjäger Straf
klage wegen Mißhandlung und fahrlässiger Tötung, Gleichzeitig
verlangte er Exhumation seines Bruders. Das genannte Bezirks
amt sah von einer Exhumation ab, und leitete im übrigen eine
Untersuchung ein, welche die Grundlosigkeit der Strafklage des
Federer als höchst wahrscheinlich ergab. Demgemäß verfügte die
thurgauische Staatsanwaltschaft unterm 3. August 1895, es seien
Josef Anton Federer wegen falscher Beschuldigung, Friedrich
Badent, Eugen Kögel und Ad. J. Single wegen Anstiftung zu
derselben zur Verantwortung zu ziehen. Unterm 30. August 1895
gelangte daraufhin J. A. Federer an die Anklagekammer des
Kantons Thurgau mit dem erneuten Gesuche, es sei die Exhumation
seines Bruders und eine ärztliche Untersuchung zu verfügen. Am
3. September 1895 entsprach die Anklagekammer diesem Gesuche.
Nachdem dann die ärztliche Expertise das Resultat ergeben, daß
Albert Federer sich selber durch Erhängen umgebracht hatte, setzte
das Bezirksgericht Kreuzlingen Tagfahrt an zur Beurteilung der
Strafsache betreffend falsche Anschuldigung resp. Anstiftung zu
solcher. Diese Tagfahrt wurde darauf wegen einer andern
Rechtssache auf den 4. Oktober 1895 verlegt. An derselben
erschien Federer nicht; dagegen machte für ihn das Hoffmann'sche
Advokatiebureau in St. Gallen mit Schreiben vom 3. Oktober
1895 geltend, daß er, J. A. Federer, in Berneck, St. Gallen,
domiziliert sei, das in Frage stehende Delikt sich als ein Aus
lieferungsdelikt im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend
Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten darstelle,
und daher die thurgauischen Strafgerichte so lange nicht kompetent
seien, als nicht das durch genanntes Bundesgesetz vorgesehene
Auslieferungsverfahren durchgeführt sei. Hiefür wurde auf die
bundesgerichtliche Praxis, (speziell Amtliche Sammlung XIV
S. 45 und 190) verwiesen. Das Bezirksgericht beschloß jedoch
am 4. Oktober 1895, es habe gegenüber I. A. Federer das Kon
tumazialverfahren einzutreten, und verurteilte ihn wegen grob
fahrlässiger falscher Beschuldigung zu zwei Monaten Gefängnis
und Kosten. Mit Bezug auf die Einrede aus dem Auslieferungs
gesuche führte es aus, dasselbe sei, abgesehen davon, daß es erst
am Tage der Verhandlung und nur zu Prozeßverschleppungs
zwecken gestellt sei, materiell unbegründet. Denn das Bezirks
gericht, welches nach Art. 2 St. G. B. in Sachen kompetent sei,
habe nur die Fällung des Urteils, nicht dessen Exekution vorzu
nehmen; erst im letzteren Verfahren sei zu untersuchen, ob ein
Auslieferungsdelikt vorliege. Ferner stehe das Recht auf Aus
lieferung offenbar nicht dem Angeklagten, sondern nur dem requi
rierenden Staate zu, und sei daher gegen Federer als unent
schuldigt ausgebliebenen Angeklagten das Kontumazialverfahren
durchzuführen.
B. Unterm 15./18. Oktober 1895 ergriff darauf I. A. Federer
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem An
rage, es sei das bezirksgerichtliche Urteil, soweit durch dasselbe
der Eintritt des Kontumazialverfahrens gegen ihn verfügt und er
in contumaciam verurteilt wurde, wegen Verletzung des Bundes
gesetzes vom 24. Heumonat 1852 aufzuheben. Er führt aus:
Das Bundesgesetz betreffend die Auslieferung begründe ein indi
viduelles Recht desjenigen, dessen Auslieferung beantragt werde
(Amtliche Sammlung VI, S. 81 und 210). Kraft dieses Rechtes
könne ein Kanton, soweit es im betreffenden Gesetz bezeichnete
Auslieferungsdelikte betreffe, vom Falle freiwilliger Unterwerfung
unter seinen Gerichtsstand abgesehen, gegen eine auf Territorium
eines andern Kantons aufhältliche Person eine Strafverfolgung
nicht anders als mit Einleitung des gesetzlichen Auslieferungs
verfahrens durchführen; namentlich stehe es dem Kanton der
Strafverfolgung nicht frei, anstatt der Auslieferung das Kontu
mazialverfahren einzuleiten. Dies ergebe sich aus einer ganzen
Reihe von bundesgerichtlichen Entscheiden. Wenn das Bezirksgericht
sodann bemerke, daß die Frage, ob ein Auslieferungsdelikt vorliege,
und demnach das Auslieferungsverfahren einzuschlagen sei, erst
im Erekutionsverfahren untersucht werden müsse, so widerspreche
dies der anderen Bemerkung des gleichen Gerichtes, daß Rekurrent
das Begehren um Beobachtung des bundesgesetzlichen Auslieferungs
verfahrens früher hätte stellen sollen. Abgesehen davon sei die
ersterwähnte Einrede durchaus unrichtig und durch die bundes
gerichtliche Praxis widerlegt. Daß Rekurrent sich freiwillig dem
thurgauischen Gerichtsstande unterzogen habe, werde vom rekur
rierten Gericht gar nicht behauptet und sei auch nicht wahr. Der
Rekurs Federers gegen die thurgauische Staatsanwaltschaft habe
nicht bezweckt, Federer als Angeklagten zu entlasten, sondern habe
sich gerichtet gegen eine Verfügungsverweigerung der Staatsan
waltschaft in der gegen die beiden Landjäger angehobenen Straf
untersuchung. Jedenfalls liege in dem genannten Rekurse kein Ver
zicht auf die Durchführung des bundesgesetzlichen Auslieferungs
verfahrens und keine Anerkennung des thurgauischen Gerichtsftandes.
Wenn sodann Federer bis zur Feststellung des Resultates der
Exhumation die Einstellung jeden gerichtlichen Verfahrens ver
langt habe, so habe dies der erst anläßlich der gerichtlichen Ver
handlung aufzuwerfenden Inkompetenzeinrede nicht präjudiziert,
dies schon deshalb, weil Federer beim damaligen Stand der Unter
suchung der Meinung war, daß das Resultat der Untersuchung
ein anderes sein und das Auslieferungsverfahren gegenstandslos
machen werde. Ferner sei nach Art. 2 leg. cit. klar, daß es sich
in casu um ein Auslieferungsdelikt handle; als solches erscheine
falsche Verzeigung wegen Totschlag und Körperverletzung mit
tötlichem Ausgange und zwar ohne Unterschied, ob dieselbe auf
Dolus oder Fahrlässigkeit beruhe. Endlich ergebe sich aus dem
Urteil selbst, sowie aus dem der Prozedur beigefügten amtlichen
Leumundszeugnis, daß Nekurrent in Verneck, Kantons St. Gallen,
domiziliert sei.
C. Das Präsidium des Bezirksgerichtes Kreuzlingen beantragt
Abweisung des Rekurses, indem es im wesentlichen anbringt
Die Anklage punkto falsche Beschuldigung stehe in untrennbarem
Zusammenhang mit der von Federer selbst erhobenen Anschuldi
gung punkto fahrlässige Tötung. Liege demnach Konnexität vor,
so seien die thurgauischen Behörden, welche zur Behandlung der
Strafsache der fahrlässigen Tötung kompetent waren, zweifellos
auch befugt gewesen, das konnere Vergehen der falschen Anklage
zu verfolgen; fraglich könne nur sein, ob unter allen Umständen
das Auslieferungsverfahren eingehalten werden mußte, auch ohne
daß Jemand es verlangte. Ia casu habe nämlich Rekurrent ein
bezügliches Begehren nicht gestellt, sei vielmehr mit Behandlung
der Sache durch die thurgauischen Behörden einverstanden gewesen,
was sich aus folgendem ergebe: Schon am 12. August 1895
habe Federer Einsicht der Akten begehrt, die ihm am 14. gleichen
Monats bewilligt worden sei. Am 23. August sei dann der Fall
zum ersten Mal auf 11. September vertagt worden; der Anwalt
des Rekurrenten, welcher während eines Monats Einsicht der
Akten gehabt, habe kein Auslieferungsbegehren gestellt, auch nicht
erklärt, daß er sich in Sachen nicht einlasse, sondern gegenteils
an die Staatsanwaltschaft rekurriert, um die Exhumation des
Albert Federer zu verlangen; er habe auch um Verschub der
Verhandlung ersucht mit der Begründung, daß die verlangte Aus
grabung auch von materieller Bedeutung für die Prozeßsache sein
werde. Der Verschub sei auch bewilligt worden; nach Vollzug der
Exhumation sodann habe man in Sachen wieder auf 17. September
1895 citirt; diese Vorladung habe Federer erhalten und dagegen
nicht reklamiert. Nachdem dann der auf 17. September angesetzte
Rechtstag aus andern Gründen auf den 4. Oktober 1895 verlegt
worden, habe Federer auch diese Citation ohne Widerrede ent
gegengenommen. Erst am Rechtstag selbst sei ein Expreßbrief seines
Anwaltes angelangt, worin die thurgauische Kompetenz bestritten
wurde. Nun sei aber aus dem Auslieferungsgesetz die Berechti
gung des Angeklagten zu seiner eigenen Auslieferung an einen
andern als seinen Wohnortskanton nicht zu entnehmen. Die er
hobene Beschwerde erscheine auch formell und zur Zeit unzulässig,
weil keine kantonale Verfügung in Frage stehe, auch keine Ver
fassungsverletzung behauptet werde und kein interkankonaler Kom
petenzkonflikt zwischen St. Gallen und Thurgau vorliege.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bezirksgericht Kreuzlingen hat gegen Josef Anton
Federer ein Strafurteil ausgefällt; derselbe beschwert sich nun,
daß vor Ausfällung fraglichen Urteils nicht das Auslieferungs
verfahren (laut Bundesgesetz vom 24. Juli 1852) durchgeführt
worden sei. Dieser Beschwerde gegenüber macht die rekursbeklagte
Behörde zunächst geltend, daß der angefochtene Entscheid, weil von
einem Bezirksgericht herrührend, keine kantonale Verfügung im
inne von Art. 178 Abs. 1 O. G. darstelle; der staatsrechtliche
Rekurs sei daher nicht zulässig. Indes hat das Bundesgericht in
ständiger Praxis daran festgehalten, daß Art. 178 Abs. 1 cit.
(wie früher Art. 59 des alten Organisationengesetzes) die Ver
fügungen kantonaler Behörden im Gegensatz zu denjenigen eidge
nössischer Behörden als rekursfähig erklären will; nun ist das
Bezirksgericht Kreuzlingen im erwähnten Sinne eine kantonale
Behörde und sein Urteil eine kantonale Verfügung im Sinne von
Art. 178 Abs. 1 cit.; es kann daher gegen selbes beim Bundes
gericht Beschwerde geführt werden (Amtliche Sammlung III,
S. 642). Wenn aber die rekurrierte Behörde geltend machen
wollte, daß Rekurrent zunächst an das thurgauische Obergericht
hätte gelangen sollen, so genügt es zu bemerken, daß der staats
rechtliche Nekurs an das Bundesgericht in Fällen der vorliegenden
Art, auch ohne Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges zu
lässig ist. Im fernern ist zwar richtig, daß Rekurrent eine Ver
letzung der Verfassung (Bundesverfassung oder Kantonsverfassung)
nicht behauptet. Dagegen macht er doch geltend, daß die angefoch
tene Verfügung ein Bundesgesetz, nämlich das Auslieferungsgesetz
von 1852 verletze; diesbezüglich ist das Bundesgericht, als Staats
gerichtshof, nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis kompetent
(Entscheidungen vom 20. Juni 1895 in Sachen Bern und vom
23. Oktober 1895 in Sachen Gimmi, abgedruckt in der Zeit
schrift für schweizerisches Strafrecht). Im weitern kann
es keinem Zweifel unterliegen, daß Rekurrent zur Beschwerde
führung aus genanntem Gesetze legitimiert ist. Die rekurrierte
Behörde hat dem gegenüber zwar angebracht, daß das Aus
lieferungsgesetz einzig ein Recht auf Auslieferung zu Gunsten
des requirierenden Kantons statuiere. Indes hat das Bundes
gericht stets daran festgehalten, daß das Auslieferungsgesetz die
Kantone verpflichte, gegen Personen auf Gebiet eines andern
Kantons die Strafverfolgung wegen der Auslieferungsdelikte nur
mit Einleitung des Auslieferungsverfahrens durchzuführen; dieser
Pflicht der Kantone entspricht ein individuelles Recht der straf
rechtlich Verfolgten, wegen dessen Verletzung sie an das Bundes
gericht rekurrieren können (Amtliche Sammlung XIV, S. 44,
cit. Entscheid in Sachen Gimmi). Es muß daher die Rekurs
legitimation des Federer zweifellos anerkannt werden.
Zur Sache selbst ist zu bemerken: Rekurrent wohnt in
Berneck, Kantons St. Gallen; gegen ihn wurde die Strafver
folgung durchgeführt im Kanton Thurgau. Dieselbe bezog sich
auf das Delikt der falschen Beschuldigung der Tötung; das Urteil
lautete dann dahin, daß Rekurrent der grob fahrlässigen falschen
Beschuldigung schuldig sei. Nun ist die falsche Beschuldigung der
Tötung ein Auslieferungsdelikt; das Gesetz unterscheidet auch
nicht, ob die Beschuldigung auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhe
(Art. 2 des Auslieferungsgesetzes). Unter diesen Umständen mußte
laut ständiger bundesgerichtlicher Praxis (siehe die oben citierten
Entscheide) an sich vor Durchführung der Strafverfolgung das
Auslieferungsverfahren eingeleitet werden. Es kann sich im vor
liegenden Falle ernstlich nur fragen, ob der Verfolgte nicht auf
die Durchführung fraglichen Verfahrens verzichtet und sich frei
willig der thurgauischen Gerichtsbarkeit unterworfen habe, worauf
denn auch die rekursbeklagte Behörde hierorts in erster Linie ab
gestellt hat.
3. Diesbezüglich ist zunächst zu betonen, daß das angefochtene
Urteil selbst eine solche Unterwerfung in keiner Weise annimmt.
Dagegen hat das Bezirksgericht allerdings in seiner hieseitigen Ver
nehmlassung sich auf diesen Standpunkt gestellt. Zur Begründung
wird im wesentlichen bemerkt, daß Rekurrent in fraglicher Straf
sache Einsicht der Akten und Verschub verlangt, an die thur
gauische Anklagekammer rekurriert und Citationen ohne Protest
entgegengenommen habe. Indes könnte ein Verzicht auf das frag
liche Recht doch nur aus unzweideutigen Handlungen gefolgert
werden; solche liegen aber hier nicht vor. Vor allem kann ein
Verzicht nicht daraus gefolgert werden, daß Rekitrrent die Akten
einsicht und Verschub der Verhandlung verlangte; wenn er sodann
an die thurgauische Anklagekammer rekurrierte, so bezog sich sein
Rekurs auf die Strafsache wegen Tötung des Albert Federer, und
liegt darin noch keine Anerkennung des thurgauischen Gerichts
standes für die Beschuldigungssache. Gegen die Annahme einer
solchen Anerkennung brauchte Rekurrent sich um so weniger zu
verwahren, als er damals noch hoffen konnte, daß bei Gewährung
der Exhumation seines Bruders die Anklage der falschen Be
schuldigung dahinfallen würde. Im weiteren ist richtig, daß Re
kurrent gegen die Citation auf 17. September 1895 nicht aus
drücklich protestiert hat; dagegen fand der betreffende Rechtstag
gar nicht statt. Als er sodann wieder, auf 4. Oktober gleichen
Jahres, vorgeladen wurde, leistete er der Vorladung nicht nur
keine Folge, sondern erhob am Rechtstage selbst, bei Beginn der
Verhandlungen, schriftlich die Einrede aus Art. 1 des Aus
lieferungsgesetzes.
Unter diesen Umständen kann eine Verzichtleistung auf die
Durchführung des Auslieferungsverfahrens nicht angenommen
werden, und es ist daher der Rekurs als begründet zu erklären.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und das Urteil des
Bezirksgerichtes Kreuzlingen vom 4. Oktober 1895 demgemäß
soweit Josef Anton Federer betreffend, aufgehoben.