Poor tax on company shares not unconstitutional double taxation

BGE 21 I 932Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IDec 13, 1894Dismissed

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Omnilex summary

The Bürgenstockbahn company challenged a Nidwalden decision granting definitive debt enforcement for a poor-tax claim of CHF 185 on its share capital. It argued that the levy created unconstitutional double taxation because the shareholder was already taxed on the shares in his home commune, and that a corporation could not be subject to a tax tied to personal poor relief rights. The Federal Court rejected both arguments. It held that taxation of the shareholder and of the company’s assets is not prohibited double taxation and that the cantonal application of poor-tax law could not be reviewed absent arbitrariness. The recourse was dismissed with costs.

Omnilex headnote

Poor tax; double taxation; equality. The concurrent taxation of shares in the hands of the shareholder and of the company’s assets at the company seat does not constitute federally prohibited double taxation, since the corporation forms an independent legal and economic unit from its members (consid. 1). Whether an Aktiengesellschaft is liable to poor tax is in the first place a question of cantonal tax law; in the absence of a showing of arbitrary or manifestly incorrect application, federal review is excluded. The levy of contributions for a general public purpose does not violate equality merely because the payer derives no direct benefit from the expenditure (consid. 2).

Full text

  1. Urteil vom 16. Oktober 1895 in Sachen Bürgenstockbahn. A. Die Armenverwaltung von Stans verlangte von der Bürgen stockbahn Gesellschaft in Stansstaad, Aktiengesellschaft, die am
  2. Januar 1894 fällig gewordene Armensteuer von 1 % ab 185,000 Fr. Aktienkapital und erließ unterm 11. Oktober 1894 hiefür Zahlungsbefehl für den Betrag von 185 Fr. Die Bahn gesellschaft erhob hiegegen Rechtsvorschlag; derselbe wurde jedoch durch Entscheid des Konkursgerichtspräsidiums von Nidwalden, datiert 27. April 1895 und mitgeteilt am 30. gleichen Monats, aufgehoben und definitive Rechtsöffnung erteilt. B. Unterm 27. Juni 1895 erklärte darauf die Bürgenstock bahn Gesellschaft den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes gericht mit dem Antrage, es sei der Rechtsöffnungsentscheid des Konkursgerichtspräsidenten aufzuheben, unter Kostenfolge. Zur Be gründung wird im wefentlichen bemerkt: Rekurrentin werde ge zwungen, von ihrem gesamten Aktienkapital die Armensteuer am Sitze ihrer Verwaltung zu bezahlen, während gleichzeitig die ein zelnen Aktieninhaber an ihrem Heimatsorte für ihren Aktienbesitz zur Armensteuer herangezogen würden. Aus einer (beigebrachten) Bescheinigung des Gemeinderates von Kerns ergebe sich, daß Kan tonsrat Bucher daselbst, als an seinem Heimatort, von sämtlichen Aktien der Bürgenstockbahn, 370 an der Zahl, die Armensteuer zu entrichten und dieselbe pro 1894 bereits bezahlt habe. Es liege daher eine unzulässige Doppelbesteuerung vor. Die Armensteuer trage übrigens einen rein persönlichen Charakter; sie werde nach dem kantonalen Armengesetz zur Armenunterstützung verwendet, auf welche gemäß dem gleichen Gesetze nur Bürger ein Anrecht hätten. Dementsprechend seien auch nur die Bürger als armen steuerpflichtig zu betrachten. Die Bürgenstockbahn Gesellschaft sei in Nidwalden nicht armenunterstützungsberechtigt; sie dürfe daher sowohl nach dem früheren als nach dem neuen Steuergesetze nicht mit Armensteuern belegt werden. Andernfalls müßte sie Steuer zahlen für eine Institution, von der sie, im Gegensatz zu allen Bürgern, keine Rechte genieße; hierin läge aber eine verfassungs widrige Ungleichheit. C. Die Armenverwaltung Stans beantragt Abweisung des Re kurses unter Kostenfolge, indem sie anführt: Die Armensteuer forderung an die Bürgenstockbahn stütze sich auf das Nidwaldensche Steuergesetz und eine Erläuterung desselben durch den hiezu kom petenten Landrat. Eine Verfassungsverletzung liege nicht vor. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  3. Der Inhaber der Aktien der Bürgenstockbahn ist in Kerns, Obwalden, heimatberechtigt; die Gemeinde bezieht daselbst die Armensteuer auch von seinem Aktienbesitz. Andrerseits hat die Armenverwaltung Stans, Nidwalden, die Aktiengesellschaft Bürgenstockbahn mit Sitz in Stansstaad mit Armensteuer ab dem Aktienkapital belegt und für diese Forderung desinitive Rechts öffnung erlangt. Gegen den Rechtsöffnungsbeschluß hat genannte Gesellschaft innert der sechszigtägigen Frist vorliegenden Rekurs erklärt und zunächst auf Doppelbesteuerung abgestellt. Indes hat das Bundesgericht in ständiger Praxis daran festgehalten, daß die gleichzeitige Besteuerung der Aktie in der Hand des Aktionärs und des Vermögens der Aktiengesellschaft am Sitze derselben keine bundesrechtswidrige Doppelbesteuerung darstelle; zur Begründung aber wurde darauf verwiesen, daß das vom Bundesrat und der Bundesversammlung entwickelte frühere Bundesrecht im erwähnten Falle keine Doppelbesteuerung angenommen habe, und übrigens die Aktiengesellschaft einen von der Person der Teilhaber unabhängigen juristischen und wirtschaftlichen Organismus bilde (Amtliche Samm lung V, S. 153; VII, S. 641; XIV, S. 401; Entscheidung in Sachen des Verbandes ostschweizerischer landwirtschaftlicher Ge nossenschaften vom 13. Dezember 1894). An dieser Praxis ist auch heute festzuhalten und ist daher die Beschwerde, soweit sie auf Doppelbesteuerung abstellt, als unbegründet abzuweisen.
  4. Die Rekurrentin hat aber im fernern angebracht, daß sie überhaupt mit keiner Armensteuer belegt werden dürfe. Dieselbe sei nämlich ein Entgelt für das Recht auf eventuelle Armenunter stützung; dieses Recht sei aber ein persönliches Recht und stehe

zufolge des in Nidwalden geltenden Heimatsprinzipes nur den Bürgern und diesen zwar am Heimatsorte zu, woselbst sie auch die Armensteuer zu entrichten hätten. Rekurrentin habe als Aktien gesellschaft kein Recht auf Armenunterstützung und sei daher auch nicht verpflichtet, in der Form von Armensteuern an dieselbe bei zutragen. Jedoch ist die Frage, ob eine Aktiengesellschaft armen steuerpflichtig sei, zunächst eine Frage des kantonalen Gesetzesrechts, speziell Steuerrechts; die Anwendung desselben sodann ist Sache der kantonalen Behörden und kann das Bundesgericht vorliegend um so weniger darauf eintreten, als Rekurrentin gar nicht ernst haft versucht hat, nachzuweisen, daß hier das kantonale Gesetzes recht willkürlich oder offenbar unrichtig angewendet worden sei Wenn die gleiche Partei endlich bemerkt hat, daß ihre Belegung mit der Armensteuer die verfassungsmäßige Gleichheit verletze, so kann auch dies nicht anerkannt werden. Jedenfalls ist die Sorge für das Armenwesen ein allgemeiner öffentlicher Zweck des Ge meinwesens; dieses verletzt kein verfassungsmäßiges Recht, wenn es behufs Erreichung eines solchen allgemeinen Zweckes auch solche zu Beiträgen heranzieht, welche aus diesen Beiträgen einen direkten Vorteil nicht ziehen können (siehe hiezu auch Amtliche Sammlung XX, S. 337, Erw. 4). Analog hat das Bundes gericht es als zulässig erklärt, Aktiengesellschaften auch zu Kultus steuern heranzuziehen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Keywords

double taxationpoor taxequal treatmentcorporate tax liabilityconstitutional review

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Key legal question

Whether taxing the company's share capital at its seat while taxing the shareholder's shares at his domicile amounts to unconstitutional double taxation.

Extracted holding

No. The simultaneous taxation of the shareholder's shares and the company's assets at its seat is not considered federally prohibited double taxation under settled case law.

Extracted reasoning

The Court relied on its consistent practice that an Aktiengesellschaft is a legal and economic organism independent from its shareholders, so both tax objects may coexist without violating federal law.

Key legal question

Whether an Aktiengesellschaft may be subjected to poor tax at all under Nidwalden law and constitutional equality.

Extracted holding

The Court would not review the cantonal tax-law application absent a showing of arbitrariness or manifest error; the equality argument also failed because the support of the poor is a general public purpose and contributions may be imposed on persons who derive no direct benefit.

Extracted reasoning

The question was primarily one of cantonal tax law. In addition, requiring contributions for a general public purpose does not violate equality merely because the payer has no direct claim to the benefit.

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