- Urteil vom 6. Juli 1895 in Sachen
Schmid gegen Walser Cie.
A. Durch Urteil vom 19. April 1895 hat das Obergericht
des Kantons Aargau erkannt: Die Nichtigkeitsklage ist als eine
unbegründete abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen und beantragt, es sei ihm in Abänderung
desselben der Klageschluß zuzusprechen, eventuell sei eine Akten
ergänzung anzuordnen, und dabei speziell der Beweis durch Sach
verständige zu erheben, daß die von der Beklagten deponierten
Muster nicht neu seien. Die Beklagte beantragt Abweisung der
Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beklagte, Firma Paul Walser Cie. in Wohlen depo
nierte am 18. April 1893 beim eidgenössischen Amt für geistiges
Eigentum 6 Muster für Strohgeflechte zur Fabrikation von
Damenhüten, darunter das Muster Nr. 8740. Die Eintragung
fand am 20. April gleichen Jahres statt. Eine weitere Anzahl
von Mustern für Geflechte und Garnituren für Damenhüte ließ
sie am 3. Juni 1893 eintragen, unter diesen auch ein Muster
Nr. 8838. Am 16. Oktober 1893 machte sie gegen den Kläger
Leonz Schmid Strafanzeige wegen Nachahmung der beiden
Muster Nr. 8740 und 8838. Dieser anerkannte in der Unter
suchung die genannten Muster von der Firma Bruggisser Cie.
in Wohlen erhalten und in ihrem Auftrage nachgemacht zu
haben; daß die Nachahmung wissentlich geschehen sei, schien je
doch nicht erstellt, weshalb die Untersuchung sistiert wurde. Sie
wurde wieder aufgenommen, als Leonz Schmid die nämlichen
Muster, und zwar wiederum im Auftrage der Firma Bruggisser
Cie., neuerdings verwendete. Die erste Instanz verurteilte ihn
wegen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend gewerbliche
Muster und Modelle zu 30 Fr. Buße, die zweite Instanz sistierte
jedoch das Strafverfahren, und setzte ihm eine Frist an, um die
Nichtigkeitserklärung der von ihm nachgemachten Muster zu be
wirken. Demzufolge stellte Leonz Schmid beim aargauischen Ober
gerichte das Klagbegehren, es sei die von der beklagten Firma
bewerkstelligte Hinterlegung der Muster Nr. 8740 und 8838
nichtig zu erklären. Er behauptete, diese Muster seien schon vor
deren Deposition durch die Beklagte von der Firma Bruggisser
Cie. selbständig erfunden und schon im Frühling 1893 von
dieser als Hutgarnitur verwendet worden. Die Idee dieses muschel
förmigen Geflechtes sei überhaupt keine neue. Die von der Be
klagten deponierten Muster Nr. 8740 und 8838 seien nur eine
geringe Anderung von Mustern, die schon im Jahre 1892 zur
Verwendung gekommen seien. Die Grundidee der sogenannten
Muschelmuster sei italienischen Ursprungs. Die beiden Muster
haben schon in der Saison 1892/1893 in Hanfbändeln existiert.
Schon im Mai 1893 sei das von der Beklagten deponierte
Muster Nr. 8838 der Firma Bruggisser Cie. durch einen
Geflechthändler Hochstraßer geliefert worden, also vor der am
3. Juni 1893 stattgefundenen Hinterlegung. Dafür, daß die
streitigen Muster nicht neu seien, sondern in einer ähnlichen
Form schon früher existiert haben, berief sich der Kläger auf Ex
pertise. Die Beklagte bestritt, daß die Muster Nr. 8740 und 8838
vor der Deposition in gewerblicher Weise bekannt gewesen seien,
und behauptete, dieselben seien von ihr erst durch lange und kost
spielige Versuche gefunden worden; das Requisit der Neuheit
könne ihnen nicht abgesprochen werden. Der als Zeuge einver
nommene Robert Bruggisser konnte die Behauptung nicht bestä
tigen, daß die Muster Nr. 8740 und 8838 von der Firma
Bruggisser Cie. vor der Deposition gefunden und verwendet wor
den seien. Dagegen erklärte er, daß diese Firma schon in der
Saison 1891/1892 und 1892/1893 ein Muster verwendet habe
(Nr. 1 der Sammlung Bruggisser), welchem die nämliche Idee
zu Grunde liege, wie den Muschelmustern, und welches in der
Saison 1891/1892 als glattes, in der Saison 1892/1893 als
eigentliches Muschelmuster von Bruggisser Cie verwendet wor
den sei. Allerdings sei die Flechtart bei diesem Muster (Nr. 1 der
Sammlung Bruggisser) gegenüber den Mustern der Beklagten
Nr. 8740 und 8838 etwas verschieden; die Grundidee jedoch, eine
Muschel herzustellen, und die Geflechte erhaben und nicht glatt
zu gestalten, sei beiden Mustern eigen. Eine Frau Geißmann
nd Jungfer Geißmann bezeugten, daß sie das Muster Nr. 8740
Anfangs April 1893 im Auftrag der Firma Walser Cie.
angefertigt haben, und Geflechthändler Hochstraßer erklärte, er
habe von Frau Geißmann das Muster flechten gelernt und es
sodann Mitte Mai 1893 der Firma Bruggisser Cie. gebracht.
Von den Zeugen Alois Breitschmid, Strohfabrikant in Wohlen
und Karl Vock wurden diejenigen Muster vorgelegt, welche früher
als Muschelmuster verwendet wurden. Die beiden Zeugen sprachen,
in Übereinstimmung mit Robert Bruggisser, die Meinung aus,
daß die von der Beklagten deponierten Muster allerdings eine
etwas andere Flechtart aufweisen, daß ihnen aber die nämliche
Idee zu Grunde liege, wie den bereits bekannten Muschelmustern.
2. Die vorliegende Nichtigkeitsklage wird auf die in Art. 7
Ziff. 1 und 2 des Bundesgesetzes betreffend die gewerblichen
Muster und Modelle genannten Nichtigkeitsgründe gestützt. Da
nach ist eine bewerkstelligte Hinterlegung als nichtig zu erklären:
- Wenn die hinterlegten Muster oder Modelle nicht neu sind,
und 2. wenn sie vor der Hinterlegung in gewerblicher Weise be
kannt geworden sind. Diese beiden Nichtigkeitsgründe sind keines
wegs identisch; es kann ganz wohl in einem gegebenen Falle der
Nichtigkeitsgrund der Ziff. 2, nicht dagegen derjenige der Ziff.1
vorhanden sein; es kann ein hinterlegtes Muster oder Modell
zwar als neues im Sinne des Gesetzes, als selbständige Erfindung
des Hinterlegers erscheinen, und dennoch nichtig erklärt werden,
wenn es eben vor der Hinterlegung in gewerblicher Weise bekannt
geworden ist. Ziffer 2 bildet also nur eine Ausnahme zu der
in Ziffer 1 enthaltenen Bestimmung.
- Die Frage, ob die beiden Muster der Beklagten, Nr. 8740
und 8838, als neu zu betrachten seien, hat die Vorinstanz, im
Gegensatz zu der Auffassung der sachverständigen Zeugen bejaht.
Sie stellt fest, daß bei diesen Mustern die Flechtart einen wesent
ich andern Charakter hat, als bei den bisher bekannten Mustern.
Während nämlich bei den ältern Mustern die sämmtlichen, dabei
verwendeten Halme einfach fortlaufend zusammengeflochten wurden,
wird bei den Muschelmustern der Beklagten eine quer über die
Halme verlaufende Strohschnur zur Verbindung verwendet, wo
durch die Halme etwas zusammengezogen und muschelartige Er
höhungen hervorgebracht werden. Diese Erhöhungen geben dem
Geflecht einen ganz eigenartigen Charakter, eine rauhe, wie mit
kleinen Muscheln überdeckte Oberfläche, und die Vorinstanz stellt
ausdrücklich fest, daß dieser Effekt von den zur Vergleichung
herangezogenen frühern Muschelgeflechten nicht erzielt werde.
Wenn nun die Vorinstanz auf Grund dieses von ihr festgestellten
Tatbestandes zu dem Schlusse gelangt ist, daß die angefochtenen
Muster im Sinne des Bundesgesetzes als neue aufzufassen seien,
so kann hierin ein Rechtsirrtum nicht gefunden werden. Gemäß
der vom Bundesgericht in seiner Entscheidung vom 5. Oktober
1894 in Sachen Lips gegen Baumann (Amtliche Sammlung XX.
S. 1152 Erw. 4) angenommenen Begriffsbestimmung ist ein
Muster oder Modell dann als ein neues Erzeugnis anzusehen,
wenn es aus eigener produktiver Tätigkeit des Urhebers ent
standen, und nicht bereits früher vorhanden gewesen ist, oder von
so einfacher Natur erscheint, daß dabei von einer geistigen Tätig
keit überhaupt nicht mehr gesprochen werden kann.
Ist aber auf Grund der kantonalen Feststellung davon auszu
gehen, daß die beiden Muster der Beklagten in den Geflechten
ein Relief von origineller, durch die frühern Muster nicht er
zielter Wirkung hervorbringen, so muß hienach das Requisit der
Neuheit als vorhanden betrachtet werden. Einer Rückweisung an
die Vorinstanz zur Erhebung einer Expertise über die Frage der
Neuheit bedarf es nicht; denn die tatsächlichen Momente, nach
welchen die Frage über die Neuheit zu entscheiden ist, sind bereits
in unanfechtbarer Weise durch das kantonale Gericht festgestellt;
ob dieselben hinreichen, um die Neuheit zu befahen, ist lediglich
eine Rechtsfrage, deren Lösung nicht den Experten, sondern aus
schließlich dem Richter zusteht. Es muß somit in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz der Nichtigkeitsgrund des Art. 7 Ziff. 1 des
citierten Bundesgesetzes als nicht zutreffend erklärt werden.
4. Fragt es sich sodann, ob der Nichtigkeitsgrund von Ziff. 2 des
citierten Artikels vorliege, so ist auf Grund der kantonalen Fest
stellungen auch dies zu verneinen. Durch das Beweisverfahren
wurde dargetan, daß das Muster Nr. 8740, welches Anfangs
April 1893 von der Beklagten angefertigt, und vom 18. April an
verwendet wurde, damals keiner andern Firma bekannt war. Was
das Muster Nr. 8838, welches erst am 3. Juni 1893 hinter
legt wurde, anbetrifft, so hat der Kläger allerdings behauptet,
daß dasselbe bereits im Mai gleichen Jahres der Firma
Bruggisser Cie, durch den Geflechthändler Hochstraßer ge
liefert worden sei. Aus den Zeugenaussagen geht jedoch hervor,
daß es sich hiebei nicht um dieses Muster, sondern um das
bereits hinterlegte, allerdings ähnliche Muster Nr. 8740 handelte,
und daß überdies die Kenntnis Hochstraßers von der Herstellungs
weise derselben nicht auf bereits erfolgte Veröffentlichung, sondern
lediglich darauf beruhte, daß er sich von einer Arbeiterin der Be
klagten die Flechtart hatte zeigen lassen. Es trifft somit auch der
zweite Nichtigkeitsgrund nicht zu, und die Klage ist daher abzu
weisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird als unbegründet erklärt und
daher das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom
19. April 1895 in allen Teilen bestätigt.