114, Urteil vom 21. September 1895 in Sachen
Hoffmann Traub Cie. gegen
Usines de Produits chimiques von Xavier Everaert.
A. Mit Urteil vom 17. Juni 1895 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt das Urteil der ersten Instanz be
stätigt, welches lautete: Beklagte wird zur Zahlung von 8883 Fr.
52 Cts. und Zins zu 5 % seit 4. Juni 1894 an Kläger ver
urteilt. Die Widerklage ist abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten und Widerkläger
die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es
sei die Klage abzuweisen und die Widerklage zuzusprechen, even
tuell sei die Sache zur Erhebung der von der beklagten Partei
angebotenen Beweise an die kantonale Instanz zurückzuweisen.
In der heutigen Hauptverhandlung wiederholt der Anwalt der
Berufungskläger diese Anträge. Der Anwalt der Berufungs
beklagten beantragt, das Bundesgericht wolle sich zur Behandlung
der vorliegenden Berufung inkompetent erklären, eventuell dieselbe
abweisen und das angefochtene Urteil bestätigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 20. November 1893 wurde in Löwen (Belgien) zwi
schen den Klägern einerseits und dem Rechtsvorgänger der Be
klagten, C. M. Traub in Basel, sowie B. Siegfried in Zofingen
andrerseits ein Kaufvertrag abgeschlossen, gemäß welchem die
beiden letztern Firmen als Käufer sich solldarisch verpflichteten,
während drei Jahren von den Klägern jährlich 80 100,000 Kg.
Essigsäure zu 80, 90 und 95 Gradstärke zu beziehen, und zwar
die achtzigprozentige zu 68 Fr. 50 Ets., die neunzigprozentige zu
81 Fr. und die fünfundneunzigprozentige zu 89 Fr. 50 Cts. per
100 Kg., lieferbar ab Löwen, dem Wohnorte der Kläger, und
zahlbar in Chek auf Brüssel oder Löwen. Auf Grund dieses Ver
trages sollte an die Beklagten im April 1894 eine erste Lieferung
zur Versendung gelangen. Mit Schreiben vom 23. April er
suchten die Kläger die Beklagten, vor der Absendung der Waare
in Löwen durch einen Stellvertreter Muster ziehen zu lassen,
falls sie nicht die Konstatierung der Gradstärke durch die belgischen
Zollbeamten anerkennen wollen. Die Beklagten antworteten hier
auf in ihrem Briefe vom 28. April: Was nun die Qualität
der Säure anbelangt, so ersuchen wir Sie nur, genau darauf zu
achten, daß die vorgeschriebene Gradstärke auch wirklich vorhanden
ist, und in dieser Beziehung anerkennen wir die Kompetenz der
steueramtlichen Behörde Ihres Platzes. Die Kläger mußten die
Waare, welche einem hohen Ausgangszoll in Belgien unterworfen
ist und deshalb von den Zollbehörden genau untersucht wird, vor
der Versendung in das städtische Lagerhaus in Löwen verbrin
gen; dort wurde durch die Zollbehörde konstatiert, daß 69 Fla
schen eine Gradstärke von 80,70%, 14 eine solche von 96,360
13 von 91,06 %, 14 von 80,60 %, 54 von 95,61 % ent
hielten. Nach der Untersuchung wurde von jeder Sorte ein Muster
gezogen und versiegelt. In der amtlichen Erklärung der Zoll
behörde wird ferner konstatiert, daß die Waare verladen und die
Eisenbahnwagen amtlich plombiert worden seien. Die Waare kam
nun in 164 Korbflaschen am 9. Mai in Basel an. Am 12.
Mai ließen die Beklagten drei Flaschen der klägerischen Waare,
sowie die vier eingesandten Muster vom öffentlichen Chemiker in
Basel untersuchen. Dieser konstatierte, daß in der einen Flasche 74,7
Grad Essigsäure pro 100 gr Flüssigkeit, in der zweiten 85,4 Grad,
in der dritten 74,5 Grad und in der vierten 89,7 Grad auf 100 gr
Flüssigkeit enthalten sei. Ob die Proben der drei Flaschen vom
Chemiker oder von den Beklagten entnommen worden seien, ist
streitig. Mit Schreiben vom gleichen Tage stellten die Beklagten
die Waare den Klägern zur Verfügung, weil sie nicht die ver
tragliche Gradstärke zeigen. Am 23. Mai lagerten die Beklagten
die Waare im Basler Lagerhaus ein; dort wurde das Gewicht
derselben auf 13,331 Kg. angegeben, während das Gewicht der
Waare bei der Absendung laut Faktur nur 13,141 Kg. gewesen
war. Da die für den Fakturabetrag von 8883 Fr. 52 Cts. ge
zogene Tratte von den Beklagten unbezahlt zurückkam, erhoben
die Kläger in Löwen Klage auf Bezahlung dieses Betrages und
wirkten daselbst, da die Beklagten sich nicht einließen, ein Kon
tumazurteil gegen dieselben aus. Dieses konnte jedoch nicht vollstreckt
werden, und die Kläger belangten daher die Beklagten beim Civil
gericht Basel für den genannten Betrag, nebst Zins zu 5 % vom
4. Juni 1894. Die Klage stützt sich darauf, daß bezüglich der
Qualität der Waare die Untersuchung durch die Zollbehörde in
Löwen für die Parteien bindend sei, indem sich die Beklagten mit
der endgültigen Konstatierung durch die belgische Behörde einver
standen erklärt haben. Deshalb sei die in Basel vorgenommene
Expertise unverbindlich, abgesehen davon, daß die Identität und
Unversehrtheit der dem öffentlichen Chemiker vorgewiesenen mit
der empfangenen Waare nicht erwiesen sei. Eventuell könne die
Qualität der von diesem geprüften Flaschen nicht für die ganze
Lieferung als maßgebend betrachtet werden. Die Beklagten bean
tragten Abweisung der Klage und Gutheißung ihrer Widerklage,
dahin gehend, die Kläger seien zur Zahlung der auf der geliefer
ten Waare haftenden Lagerspesen und Frachtauslagen von 772
55 Cts., sowie einer Entschädigung von 2247 Fr. 90 Cts. nebst
Zins zu 5 % vom Tage der Widerklage an zu verurteilen, wo
für die Widerkläger berechtigt zu erklären seien, sich als Pfand
an die von den Klägern gelieferten Waaren zu halten. Der An
trag auf Abweisung der Klage wird damit begründet, daß die
Waare wegen zu geringer Gradstärke für die Beklagten unbrauch
bar sei. Auf die Konstatierung der Qualität durch die belgischen
Zollbehörden könne nicht abgestellt werden, weil sie ungenau und
materiell unrichtig gewesen, sowie deswegen, weil die Waare nach
der Prüfung wieder in die Hände der Kläger gelangt und durch
sie erst nachher denaturiert worden sei. Die Kläger bestritten
nachträglich, vor der Absendung eine Veränderung mit der Waare
vorgenommen zu haben.
2. Die kantonalen Instanzen haben übereinstimmend und ge
stützt auf die gleichen Rechtsgründe die Klage gutgeheißen und
die Widerklage abgewiesen. Den Erwägungen dieser Urteile ist
folgendes zu entnehmen: Der Erfüllungsort aus dem streitigen
Kaufe sei für beide Vertragsteile das Domizil des Verkäufers.
Der Sitz des ganzen Rechtsverhältnisses sei somit in Belgien,
daher für die Mängelrüge und speziell die Art der Feststellung
des Tatbestandes das belgische Recht maßgebend. Nun haben sich
jedoch die Parteien beidseitig für die Beurteilung der streitigen
Punkte auf das schweizerische Recht berufen und verlangen dessen
Anwendung, was bei rein vermögensrechlichen, lediglich die Par
teien angehenden und ihrer Disposition unterliegenden Rechtsver
hältnissen zulässig erscheinen müsse. In der Sache selbst müsse
die Anfechtung des Befundes der belgischen Zollbehörde als un
zulässig bezeichnet werden. Die Vereinbarung über die Konsta
tierung der Qualität der Waare durch diese Behörde habe die Natur
eines Kompromisses in Bezug auf die den Sachverständigen unter
breiteten Tatsachen; daß mit diesem Kompromiß die spätere Mängel
rüge nach Versendung der Waare endgültig abgeschnitten werden
sollte, ergebe sich insbesondere daraus, daß Kläger diese Konsta
tierung der Abnahme und Prüfung der Waare durch einen Ver
treter der Beklagten in Löwen gleichstellten, durch welche doch
zweifellos eine spätere Rüge unmöglich geworden wäre. Ebenso
weise der gewählte Ausdruck: Die Kompetenz der Steuerbehörde
werde anerkannt, darauf hin, daß ein endgültiger Schiedsspruch
gemeint gewesen sei. Schon aus diesem Grunde könne die spätere
Konstatierung durch den Kantonschemiker, auf welche sich die
Beklagten berufen haben, nicht berücksichtigt werden; denn es
seien nicht etwa Mängel im Verfahren bei Aufnahme des Be
fundes geltend gemacht worden. Beklagte behaupten nur, die
Waare sei nach Aufnahme des Tatbestandes noch in die Ver
fügungsgewalt der Kläger gekommen und dort verändert worden.
Diese Tatsache sei an sich unabhängig von der Konstatierung der
Qualität. Hiebei falle nun in Betracht, daß die Waare in Löwen
als dem Erfüllungsort abzunehmen gewesen sei, und daß die Be
klagten deshalb die Pflicht gehabt hätten, dort die Konstatierung
des Tatbestandes vorzunehmen. Wenn nun die Beklagten der
Steuerbehörde überlassen haben, ihre Interessen zu wahren, so
habe diese bei Entgegennahme der Waare als Vertreter der Be
klagten gehandelt, und letztere können daher das unrichtige Ver
halten der Steuerbehörde den Klägern nicht entgegenhalten. Ein
Beweis, daß die Waare nach dem Befunde der Steuerbehörde
noch verändert worden, sei nicht erbracht.
3. Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung der
vorliegenden Berufung hängt davon ab, ob eidgenössisches oder
aber ausländisches, nämlich belgisches Recht anwendbar sei. Dar
über ist zu bemerken: Gegenstand des Prozesses ist der Streit
über die Frage, ob die Kläger ihre vertraglichen Verpflichtungen
als Verkäufer erfüllt haben. Es handelt sich also um die Wir
kungen eines obligatorischen Rechtsgeschäftes, die nicht von Rechts
sätzen zwingender Natur bestimmt werden, sondern der Partei
disposition unterworfen sind, und diese sind gemäß bekanntem
Grundsatze nach demjenigem Landesrecht zu beurteilen, welches die
Parteien beim Geschäftsabschlusse hiefür als maßgebend erachteten,
oder der Natur der Sache nach erachten mußten (siehe z. B. Amt
liche Sammlung, XVI, S. 795, Erw. 3). Wäre nun die Partei
meinung einzig aus den Bestimmungen des Vertrages zu deuten,
so müßte ohne weiters das belgische Recht als maßgebend ange
sehen werden; denn der Sitz des ganzen Rechtsverhältnisses ist,
wie das Civilgericht zutreffend ausgeführt hat, in Löwen, also in
Belgien. Dort befindet sich nicht nur das Domizil des Ver
käufers, um dessen vertragliche Verpflichtungen es sich hauptsächlich
handelt, sondern der Vertrag ist auch dort abgeschlossen worden
und sollte dort beidseitig erfüllt werden. Sofern also die Frage
der örtlichen Rechtsanwendung einzig nach der Natur des streitigen
Rechtsverhältnisses zu beantworten wäre, müßte die Anwendbar
keit des eidgenössischen Rechts und damit auch die Kompetenz des
Bundesgerichts verneint werden. Nun haben aber die Parteien
vor der ersten kantonalen Instanz, laut der Feststellung im Ur
teil derselben, sich nicht nur beidseitig für die Beurteilung der
streitigen Punkte auf schweizerisches Recht berufen, sondern aus
drücklich dessen Anwendung verlangt. Auf Grund dieses Verhal
tens der beiden Parteien erscheint die Kompetenz des Bundes
gerichts als begründet. Es darf nämlich angesichts der bezeichneten
Haltung der Parteien im Prozesse unbedenklich angenommen wer
den, daß sie sich von Anfang an dem eidgenössischen Rechte haben
unterwerfen wollen, und es ist danach die Kompetenz des Bundes
gerichts gegeben.
4. Die Kaufpreisforderung, welche Gegenstand der Hauptklage
bildet, wird von den Beklagten mit der Behauptung bestritten,
daß die gelieferte Waare nicht vertragsmäßig sei, sondern solche
Abweichungen von der vorgeschriebenen Gradstärke aufweise, daß
ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufgehoben
werde. Die Kläger halten dieser Einrede entgegen, daß die tat
sächliche Unrichtigkeit derselben bereits in endgültiger, für den
Richter verbindlicher Weise dargetan sei durch den Befund der
belgischen Zollbehörde, aus welchem Befunde in der Tat hervor
geht, daß die Waare bei der Absendung die vorgeschriebene Grad
stärke besessen hat. Sie stützen sich diesfalls auf die Korrespon
denz vom 23. und 28. April 1894, und behaupten, die Be
klagten hätten dadurch, daß sie in ihrem Schreiben vom 28. April
die Kompetenz der Zollbehörde in Löwen zur Konstatierung der
Gradstärke anerkannten, auf jede spätere Bemängelung der Waare
in dieser Beziehung verzichtet. Wenn nun die Vorinstanz in dieser
Vereinbarung der Parteien, wonach die belgische Zollbehörde zur
Konstatierung der Gradstärke der verkauften Essigsäure kompetent
erklärt wurde, einen Kompromiß zu einem Schiedsspruch erblickt
hat, so kann ihr hierin nicht beigepflichtet werden; denn einen
Schiedsspruch hatte diese Behörde nicht abzugeben. Es wurde ihr
kein Streit zur Entscheidung vorgelegt; sie hatte einfach eine
Untersuchung der Waare vorzunehmen, ohne jedoch auf Grund
derselben einen Entscheid zu fällen; einzig zur Konstatierung der
vorhandenen Gradstärke, also eines rein tatsächlichen Verhältnisses
hatten die Beklagten ihre Kompetenz erkannt. Ebenso wenig kann
der Vereinbarung die Bedeutung beigemessen werden, daß die bel
gische Zollbehörde auf Grund derselben als Vertreter der Beklagten
bei Entgegennahme der Waare zu handeln gehabt habe, und daß
die Beklagten deswegen an ihre Erklärungen über den Zustand
der Waare gebunden seien. Denn es ist unrichtig, wenn die Vor
instanz diesfalls ausführt, die Beklagten seien verpflichtet gewesen,
die Prüfung der Kaufsache und Konstatierung allfälliger Mängel
in Löwen, als dem Erfüllungsort, vorzunehmen. Löwen war
allerdings der Erfüllungsort, indem daselbst die juristische Tradi
tion zu erfolgen hatle, dagegen war Löwen nicht zugleich der Ab
lieferungsort, sondern Basel, wohin die Waare nach dem Ver
trage versandt werden mußte. Danach waren aber die Beklagten
gesetzlich nicht verpflichtet, die Prüfung der Waare und die Fest
stellung des Tatbestandes in Löwen vorzunehmen, sie durften dies
vielmehr in Basel tun, und es kann daher nicht gesagt werden,
daß die Untersuchung der Zollbehörde einfach die Stelle der mit
der Rügepflicht verbundenen gesetzlichen Diligenzien der Käufer
vertreten habe. Dagegen ist der Vorinstanz darin beizutreten, daß
die erwähnte Vereinbarung sich allerdings nicht blos, wie die Be
klagten annehmen, als Einigung über die Person eines Experten
darstellt, dessen Befund der freien richterlichen Würdigung unter
stellt wäre, sondern daß mit derselben ein besonderes, von den ge
setzlichen Vorschriften abweichendes Verfahren betreffend die Kon
statierung der Empfangbarkeit der Kaufsache getroffen werden
wollte. Derartige Abweichungen von dem gewöhnlichen, gesetzlich
geregelten Verfahren sind die Parteien unzweifelhaft festzusetzen
befugt, da die diesfälligen gesetzlichen Bestimmungen lediglich dispo
sitiver Natur sind. Der Zweck der Vereinbarung, für die Prü
fung der Gradstärke der gelieferten Essigsäure beidseitig auf den
Befund der Zollbehörde in Löwen abzustellen, konnte nun aber
kein anderer sein, als dadurch eine für beide Parteien maßgebende
Feststellung zu veranlassen; dem genannten Zwecke würde es
widersprechen, wenn diese Feststellung nachträglich doch von eine
Partei mit der Behauptung, dieselbe sei unrichtig, wieder in
Zweifel gesetzt werden könnte; hätten sich die Parteien das Recht,
den Befund der untersuchenden Zollbehörde nachträglich wegen
Unrichtigkeit anzufechten, wahren wollen, so wäre nicht einzu
sehen, warum sie sich überhaupt auf die Übertragung der Unter
suchung an diese Behörde geeinigt haben; denn alsdann hätte
jedes Interesse, die Untersuchung durch diese Behörde vorzuschla
gen, für die Kläger gefehlt; ebenso wenig aber wäre für die Be
klagten ein Grund vorhanden gewesen, die Untersuchung vor der
Ankunft der Waare am Bestimmungsorte vorzunehmen. Es er
scheint daher weder aktenwidrig, noch rechtsirrtümlich, wenn die
Vorinstanz die Bedeutung der fraglichen Vereinbarung dahin aus
gelegt hat, daß mit der Konstatierung durch die Zollbehörde jede
weitere Erörterung über die ihrer Untersuchung unterliegenden
Eigenschaften der Kaufsache abgeschnitten sein sollte. Daraus folgt
aber, daß die Beklagten mit der Behauptung, der Befund der
Zollbehörde sei unrichtig, nicht gehört werden können.
5. Dagegen ist der Befund der Zollbehörde für die Beklagten
selbstverständlich nur dann verbindlich, wenn er sich auf die gleiche
Waare bezog, welche denselben übersandt worden ist. In dieser
Beziehung haben nun die Beklagten behauptet, es seien nach der
Untersuchung von den Klägern Veränderungen getroffen worden;
allein diese Einrede wird durch die Feststellung der Vorinstanz
widerlegt, daß die Waare unmittelbar nach dem Befunde unver
sehrt zur Spedition aufgegeben worden sei und das von den Be
klagten behauptete mangelhafte Verfahren nicht vorliege. An diese
Feststellung ist das Bundesgericht gebunden, da dieselbe rein tat
sächlicher Natur ist und keineswegs mit den Akten in Widerspruch
steht.
6. Nach dem Gesagten muß die Hauptklage, die in quantita
tiver Beziehung nicht bestritten worden ist, gutgeheißen werden.
Damit fällt die Widerklage ohne weiters dahin.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet erklärt und
das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom
17. Juni 1895 in allen Teilen bestätigt.