- Urteil vom 19. Juli 1895 in Sachen
Würthner gegen Aebli.
A. Durch Urteil vom 7. Mai 1895 hat die Appellations
kammer des zürcherischen Obergerichts erkannt: Der Beklagte und
Widerkläger ist verpflichtet, dem Kläger und Widerbeklagten
104 Fr. 75 Cts. zu bezahlen; die Widerklage ist abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil ergriff der Beklagte und Widerkläger
die Berufung an das Bundesgericht; er beantragte, dasselbe wolle
erkennen, der Kläger und Widerbeklagte sei verpflichtet, dem Be
klagten und Widerkläger für gestifteten Schaden 38,322 Fr.
33 Cts. zu bezahlen, abzüglich eines allfälligen Erlöses, welcher
dem Beklagten und Widerkläger im Konkurse der Witwe Bauder
zukommen sollte, eventuell sei die Angelegenheit an das Ober
gericht zurückzuweisen behufs Abnahme der vom Beklagten und
Widerkläger anerbotenen Beweise.
C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht wiederholt
der Berufungskläger diese Anträge. Der Berufungsbeklagte bean
tragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanz
lichen Urteils. Er erklärt, er habe von Anfang an anerkannt,
daß er für die Folgen seiner Versäumnis ohne weiters einzu
stehen habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Gemäß Vertrag vom 8. Juni 1892 trat der Beklagte und
Widerkläger, Johann Würthner, als stiller Gesellschafter unter
Führung der Prokura in das Geschäft der Witwe Bauder, Bier
brauerei Seefeld Zürich, ein. Er verpflichtete sich zu einer Baar
einlage von 30,000 Fr., wofür Frau Bauder hypothekarische Ver
sicherung auf ihr sämtliches Immobiliar und Mobiliarvermögen
zu leisten hatte. Von dieser Summe sollten 10,000 Fr. nach
Fertigung der hypothekarischen Versicherung und der Rest sofor
nach Eingang der Herrn Würthner auf 1. Oktober d. J. zur
Heimzahlung gekündeten Gelder einbezahlt werden. Würthner
hatte nach diesem Vertrage die Buchhaltung und Kassaführung
zu besorgen; es wurde ihm ein Jahresgehalt von 3600 Fr.,
zahlbar in monatlichen Raten von 300 Fr., ferner eine monat
lich zu verrechnende Provision von 1½ Fr. per Hektoliter des
stattfindenden Bierumsatzes zugesichert. Schließlich ist bestimmt,
die Kündigungsfrist sei gegenseitig eine sechsmonatliche, so lange
nicht eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen werde. Nach
dem Würthner eine Einzahlung von 10,000 Fr. geleistet hatte,
schloß er mit Frau Bauder am 15. Juni 1892 einen Kauf und
Mietvertrag ab, laut welchem er sich die vorhandenen Hopfen ,
Malz , Kohlen und Eisvorräte und überhaupt die gesamte Fahr
habe, sogar Frauen und Kinderkleider, käuflich um die Summe
von 30,000 Fr. zu Eigentum übertragen ließ. Frau Bauder beschei
nigte den Kaufpreis in baar durch die Geschäftseinlage Würthners
von 30,000 Fr. erhalten zu haben. In Wahrheit hatte Würthner
jedoch, wie bemerkt, nur 10,000 Fr. einbezahlt. In dem gleichen
Vertragsinstrument wurden die sämtlichen Kaufsobjekte der Frau
Bauder um einen jährlichen Miethzins von 3600 Fr. von
Würthner vermiethet. Am 18. Juli 1892, nachdem Frau Bauder
das Patent zum Betriebe eines Gasthofes erhalten hatte, ließ sich
der Beklagte von Frau Bauder auf die Liegenschaften derselben
nebst der Wirtschaft ein Grundpfandrecht für den Betrag von
40,000 Fr. errichten, obwohl er auch um diese Zeit nicht mehr
als die erwähnten 10,000 Fr. einbezahlt hatte. In dem hiefür er
richteten Schuldbriefe erscheinen zum Teil die Fahrhabegegenstände
wieder, die schon im Kaufvertrag vom 15. Juni enthalten waren,
namentlich die wertvolleren Stücke. Am 3. November 1892 ließ
Frau Bauder an Würthner eine amtliche Anzeige zustellen, worin
gesagt wird: Würthner habe sich laut Vertrag vom 8. Jun
1892 zu einer Einlage von 30,000 Fr. in das Geschäft der Frau
Bauder verpflichtet, später habe er noch größere Kapitalien ver
sprochen, allein Frau Bauder habe bisher statt 40,000 Fr. nur
20,800 Fr. erhalten und sei durch diese Verzögerung der Ein
zahlung sehr bedeutend geschädigt und gehemmt. Sie setze dem
Würthner eine (letzte) Frist bis zum 7. November 1892 an zur
Nachzahlung der rückständigen Summe von 19,200 Fr. und trete
vom Vertrage vom 8. Juni 1892 vollständig zurück, wenn ihr
bis zum 7. November der fehlende Betrag von 19,200 Fr. nicht
übergeben werde. Da Würthner dieser Aufforderung nicht nach
kam, teilte ihm Frau Bauder nach Ablauf der angesetzten Frist
mit, daß sie nunmehr den genannten Vertrag als aufgehoben be
trachte. Im September 1893 kam dann Frau Bauder in Kon
kurs. In demselben machte Würthner für Gehalt und Provisionen
einen Betrag von 8455 Fr. 75 Cts. nebst 309 Fr. 10 Cts.
ns zu 5% von 1012 Fr. 33 Cts. vom 8. November 1892
bis 1. September 1893 geltend und beanspruchte dafür ein
Pfandrecht an den Liegenschaften und Fahrhaben laut notariali
scher Fertigung vom 18. Juli 1892. Ferner vindizierte er die
im Kauf und Mietvertrag vom 15. Juni 1892 angeführten
Fahrhaben, und machte eventuell, d. h. für den Fall der Ver
werfung dieser Vindikation, eine weitere Forderung von 30,000 Fr.
nebst Pfandrecht laut notarialischer Eintragung vom 18. Juli
1892 geltend. Vor dem Konkursrichter anerkannte der Vertreter
der Konkursmasse die im ersten Rechtsbegehren gestellte Forderung
im Betrage von 885 Fr., ebenso die eventuelle Ansprache bezüg
lich einer Summe von 20,600 Fr. nebst Pfandrecht und Zinsen
bestritt aber die weiter gehenden Begehren. Der Konkursrichter
des Bezirksgerichts Zürich erkannte, dem Ansprecher stehe auf
Grund des Schuldbriefes vom 18. Juli 1892 eine Forderung
von 26,658 Fr. nebst Zins an die Konkursmasse zu, die übrigen
Insprüche werden abgewiesen. Gegen diesen Entscheid beschwerte
sich Würthner beim Obergericht; er reduzierte dabei seinen ersten
Anspruch um 133 Fr. 40 Cts. und beantragte, daß feine For
derung für Gehalt und Provisionen im Betrag von 8322 F.
30 Cts. nebst verlangten Zinsen und Pfandrecht, und daß ferner
sein zweites, eventuell sein drittes Rechtsbegehren gutgeheißen
werde, unter spezieller Erwähnung des Pfandrechts im Dispositiv
des Entscheides, und angemessenen Nebenfolgen. Für die Ernst
haftigkeit des Kaufes vom 15. Juni berief er sich auf 4 Zeugen,
die jedoch nicht abgehört wurden. Das Obergericht, bezw. dessen
Appellationskammer, urteilte am 14. April 1894 dahin: Die
Beschwerde ist unbegründet und demnach der Rekurrent unter Ab
weisung weitergehender Ansprüche mit folgenden Anmeldungen im
Konkurse der Witwe Bauder geschützt:
5,455 Fr. 20 Cts. samt Zins à 5 % seit 8. November 1892,
und
21,202 Fr. a Cts. samt Zins à 5 % vom Datum der Lei
stung der der Kridarin gewährten Darlehen an, unter
Gutheißung eines Pfandrechts an den im Schuldbriefe
vom 18. Juli 1892 bezeichneten Gegenständen. (Dann
folgen die Kostenbestimmungen.)
Dieses Urteil beruht auf folgender Erwägung: Die Annahme
des Konkursrichters, daß mit dem 8. November 1892 der An
stellungsvertrag durch eigenes Verschulden des Würthner zu Ende
gegangen sei, daß er also kein Recht auf Schadenersatz wegen
unbefugter Aufhebung des Vertrages seitens der Witwe Bauder
besitze, entspreche durchaus den Akten; denn nicht nur seien die
Vorteile, welche sich Würthner bei Abschluß des Vertrages ge
sichert habe, so unverhältnismäßig groß gegenüber seinen Leistun
gen und so drückend für Frau Bauder gewesen, daß nicht mit
Unrecht von Wucher gesprochen worden sei, sondern er habe selbst
durch Nichterfüllung seiner Verpflichtung zur Einzahlung eines
Kapitals von 30,000 Fr. Ursache zur Aufhebung des Vertrages
gegeben. Es bestehe daher kein Grund auf Erhöhung der vom
Konkursrichter (unter Abrechnung gemachter Bezüge) auf 5455 Fr.
20 Cts. angesetzten Summe. Die Entscheidung über die weitern
Rechtsbegehren hänge davon ab, ob der Kaufvertrag vom 18. Juni
1892 als ein Rechtsgeschäft betrachtet werden könne, das nur
fiktiv in dieser Form abgeschlossen worden sei, und durch welches
eigentlich bloß eine Sicherung der damaligen und spätern Forderungen
Würthners an Frau Bauder mittelst Pfandrechten an den im
Kaufvertrag enthaltenen Gegenständen bezweckt worden sei. Auch
hier erscheine die Auffassung des Vorderrichters den Verhältnissen
angemessen, denn schon die Natur eines großen Teils der angeb
lichen Kaufobjekte als Konsumtibilien lasse einen eigentlichen
Kaufswillen nicht wohl annehmen. Dazu komme aber noch, daß
in dem später zwischen den nämlichen Personen errichteten Schuld
brief per 40,000 Fr. teilweise die gleichen Gegenstände dem
Würthner als Spezialpfänder für gemachte Darlehen verschrieben
worden seien. Dieser Umstand schließe es geradezu aus, daß
Würthner dieselben vorher bereits rechtmäßig durch Kauf erworben
habe. Jedenfalls müßte man annehmen, der zuerst vereinbarte
Kaufvertrag sei damals wieder aufgehoben und an dessen Stelle
ein Pfandrecht eingeräumt worden, und zwar nicht bloß bezüglich
der in beiden Kontrakten enthaltenen Sachen, sondern bezüglich
des Ganzen. Da dieser Schluß aus den schriftlichen Urkunden
bereits mit genügender Sicherheit hervorgehe, so sei die Abnahme
des anerbotenen Zeugenbeweises für die Ernsthaftigkeit des Kaufs
geschäftes nicht mehr nötig, ebenso sei die Forderung Würthners
für Mietzins für diese ihm bloß verpfändeten Gegenstände von
elbst hinfällig. Dieses Urteil wurde dem Anwalt des Würthner,
dem heutigen Kläger und Widerbeklagten Dr. Aebli, welcher den
Prozeß bisher geführt hatte, am 21. April 1894 zugestellt.
Würthner beauftragte ihn, gegen dasselbe die Berufung an das
Bundesgericht einzulegen, und Dr. Aebli reichte am 4. Mai beim
Präsidium der Appellationskammer eine Berufungserklärung ein.
Nachher fand er, daß dieselbe angesichts des Art. 65 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ver
spätet eingelegt sei, indem der Prozeß im beschleunigten Ver
fahren durchgeführt worden war, und zog sie daher wieder zurück.
Hierauf beauftragte ihn Würthner, beim kantonalen Kassations
gericht Nichtigkeitsbeschwerde zu führen wegen Nichtabhörung der
angerufenen Zeugen; allein auch diese Frist wurde versäumt, in
dem der Anwalt übersah, daß durch das kantonale Einführungs
gesetz zum Schuldbetreibungs und Konkursgesetz für Nichtigkeits
beschwerden gegen Erkenntnisse im beschleunigten Verfahren die
gewöhnliche 60tägige Kassationsfrist auf 10 Tage herabgesetzt
worden war. Es erwuchs somit das obergerichtliche Urteil vom
14. April 1894 in Rechtskrast.
2. Als nun Dr. Aebli dem Beklagten und Widerkläger seine
Advokaturrechnung im Betrage von 104 Fr. 75 Cts. stellte, be
stritt sie dieser und erhob eine Gegenforderung im Betrage von
11,664 Fr., als Ersatz für gestifteten Schaden, vorbehältlich einer
Nachforderung für den Fall, als durch die Liquidation der Pfand
gegenstände bei Frau Bauder weiterer Schaden sich herausstellen
sollte. Im Einverständnis des Widerbeklagten erhöhte er diese
Forderung vor erster Instanz auf einen Gesamtbetrag von
38,322 Fr. 33 Ets. Er behauptete, der Kläger und Wider
beklagte habe für diesen Ausfall einzustehen, da er durch Ver
säumung der Berufungsfrist an das Bundesgericht und der Kassa
tionsfrist die Weiterziehung verunmöglicht habe. Der Wider
beklagte anerkannte seine prinzipielle Schadenersatzpflicht, bestritt
aber, daß durch sein Versehen dem Widerkläger ein Schaden er
wachsen sei, indem weder die Weiterziehung an das Bundesgericht
noch die Kassationsbeschwerde einen günstigen Erfolg für den
letztern würde gehabt haben. Beide kantonalen Instanzen haben
die Klage gutgeheißen, die Widerklage dagegen abgewiesen. Die
Urteile beruhen auf der Erwägung, daß dem Widerkläger durch
das Versehen des Widerbeklagten kein Schaden entstanden sei, in
dem nicht gesagt werden könne, daß durch die Anrufung des
Bundesgerichts und des Kassationsgerichts mit einiger Wahr
scheinlichkeit ein dem Widerkläger günstigerer Entscheid über die
Ansprüche, womit derselbe unterlegen war, erlangt worden wäre.
3. Daß die Schadenersatzklage des Widerklägers in subjektiver
Hinsicht begründet sei, ist vom Widerbeklagten nicht bestritten
worden, vielmehr hat derselbe von Anfang an vor den kantonalen
Instanzen, und so auch heute wieder, ausdrücklich anerkannt, daß
ihn wegen der Fristversäumniß ein Verschulden treffe und er dem
Widerkläger für den Schaden, sofern ein solcher daraus entstanden
sei, hafte. Insoweit sich die Berufung an das Bundesgericht auf
die Vindikation der Fahrhabegegenstände bezog, war zwar die Be
rufungserklärung rechtzeitig abgegeben; denn die in Art. 65
Abf. 2 Organisationsgesetz für Prozesse im beschleunigten Ver
fahren bestimmte Berufungsfrist von 5 Tagen bezieht sich, wie
aus der Verweisung dieses Artikels auf Ziff. 4 Abs. 2 von
Art. 63 ibid. hervorgeht, lediglich auf diejenigen Rechtsstreitig
keiten, welche nach den Artikeln 148, 250 und 284 des Bundes
gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs im beschleunigten
Verfahren zu erledigen sind (Kollokationsstreitigkeiten im Pfän
dungs- und Konkursverfahren und Streitigkeiten betreffend heim
lich oder gewaltsam aus vermieteten oder verpachteten Räumlich
keiten fortgeschafften Gegenstände). Für Vindikationsstreitigkeiten
im Konkurs ist bundesgesetzlich das beschleunigte Verfahren nicht
vorgeschrieben; allerdings ist dasselbe nach dem kantonalen Ein
tührungsgesetz, Art. 72 Ziff. 7, auch auf Klagen betreffend Eigen
tumsansprachen in Konkursen ausgedehnt, allein durch diese kan
tonale Gesetzesbestimmung konnte an der ausschließlich der Bundes
gesetzgebung zustehenden Normierung der Berufungsfrist nichts
geändert werden. Für derartige Klagen gilt daher, da sie nicht zu
den kraft Bundesrechts im beschleunigten Verfahen zu erledigenden
Streitigkeiten gehören, die gewöhnliche zwanzigtägige Berufungs
frist. Nun hat der Widerbeklagte seine Berufungserklärung inner
halb 20 Tagen von der schriftlichen Mitteilung des Urteils an
eingereicht. Sein Verschulden besteht somit bezüglich dieses Teils
der Klage nicht sowohl in der Versäumung der Berufungsfrist,
als vielmehr darin, daß er die Berufung voreilig, in der irrigen
Meinung, sie sei verspätet, wieder zurückgezogen hat.
Der Widerbeklagte macht nun aber geltend, es sei dem Wider
kläger durch sein Verschulden ein Schaden nicht erwachsen. Er
verneint also die objektiven Voraussetzungen des Klagfundaments,
und es liegt danach dem Widerkläger ob, dasselbe herzustellen,
d. h. den Beweis dafür zu erbringen, daß und welcher Schaden
ihm durch das Versehen des Widerbeklagten entstanden sei. Hie
für kann sich derselbe nun offenbar nicht einfach darauf berufen
daß ihm die Geltendmachung der in Frage stehenden Rechtsmittel
der Berufung an das Bundesgericht und der Kassationsbeschwerde
durch die Fristversäumung vereitelt worden sei; denn diese Rechts
mittel hatten für ihn begreiflich nicht unbedingt, sondern nur
unter der Voraussetzung einen wirklichen Wert, wenn begründete
Aussicht vorhanden war, mittelst derselben ein obsiegliches oder
doch wenigstens ein günstigeres Urteil zu erlangen, als das
enige, welches angefochten werden sollte. Ebenso wenig kann aber
dem Widerkläger der strikte Beweis dafür zugemutet werden, daß
er durch die Berufung an das Bundesgericht, bezw. die Kassa
tionsbeschwerde an das Kassationsgericht den Prozeß mit Sicher
heit würde gewonnen haben, denn ein solcher Beweis wäre
schlechterdings gar nicht zu führen; vielmehr muß sich lediglich
fragen, ob derselbe nach der damaligen Aktenlage begründete Aus
sicht gehabt habe, durch die betreffenden Rechtsmittel ein ganz
oder teilweise obsiegliches Urteil zu erlangen. Es muß somit ge
prüft werden, ob die Appellationskammer bei Fällung des Urteils
vom 14. April 1894 von einer unrichtigen tatsächlichen oder
rechtlichen Auffassung der damaligen Akten ausgegangen sei,
welche durch die genannten Rechtsmittel hätte richtig gestellt wer
den können.
Inwieweit nun zunächst das Kassationsgericht zur Behand
lung einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen das obergerichtliche Urteil
vom 14. April 1893 kompetent gewesen wäre, ist eine Frage des
kantonalen Prozeßrechts, bezüglich welcher das Bundesgericht an
die Entscheidung des kantonalen Richters gebunden ist. Nun hat
die Vorinstanz diesfalls festgestellt, daß es sich vor dem Kassa
tionsgericht einzig um eine Beschwerde wegen Verweigerung des
rechtlichen Gehörs hätte handeln können, nämlich um eine Be
schwerde darüber, daß die Appellationskammer von der Einver
nahme der Zeugen Umgang genommen hatte, welche von Würthner
zum Beweise für die Ernsthaftigkeit des Kaufes vom 15. Juni
1892 angerufen worden waren. Daß nun die Ablehnung dieses
Zeugenbeweises seitens der Appellationskammer auf unrichtiger
Anwendung einer Norm des eidgenössischen Rechtes erfolgt sei, ist
vom Widerkläger nicht behauptet worden und geht auch aus den
Akten nicht hervor; es konnte sich danach nur fragen, ob die
Appellationskammer zur Einvernahme der Zeugen mit Rücksicht
auf kantonalrechtliche Vorschriften, insbesondere auf die Vor
schriften des kantonalen Prozeßrechts, verpflichtet gewesen wäre.
Danach ist aber das Bundesgericht auch bezüglich der Frage, ob
die Nichtigkeitsbeschwerde materiell begründet gewesen wäre, an die
Entscheidung der Vorinstanz gebunden, da sich dieselbe eben, wie
bemerkt, ausschließlich nach kantonalem Rechte beurteilt. Wenn
daher die Vorinstanz erklärt, daß von einer Aufhebung des Ur
teils seitens des Kassationsgerichts wegen Verweigerung rechtlichen
Gehörs keine Rede hätte sein können, so muß es hiebei sein Ver
bleiben haben. Übrigens ist zu bemerken, daß der Berufungs
kläger in seinem heutigen Vortrage auf die Versäumung der Kassa
tionsfrist selbst nicht mehr abgestellt hat.
5. Was nun die vereitelte Berufung an das Bundesgericht an
betrifft, so wäre dieselbe nach den Bestimmungen der Art. 56
des Organisationsgesetzes betreffend die Bundesrechtspflege un
zweifelhaft zulässig gewesen, indem einerseits der erforderliche
Streitwert vorhanden, und anderseits die Streitsache, sowohl hin
sichtlich der Vindikation der Fahrhabegegenstände als der Gehalts
ansprüche des Widerklägers nach eidgenössischem Rechte zu ent
scheiden war. Materiell hätte jedoch die Berufung bezüglich beide
Klagepunkte nicht gutgeheißen werden können. Ganz klar ist dies
in Betreff des Vindikationsanspruches. Derselbe stützt sich auf
den angeblichen Kaufvertrag vom 15. Juni 1892. Abgesehen
nun aber davon, daß der Widerkläger von diesem angeblichen
Kaufvertrag selbst wieder zurückgetreten ist, indem er sich an den
gleichen Gegenständen, auf welche sich der Kaufvertrag bezogen
hatte, nachträglich ein Pfandrecht bestellen ließ, und zwar für
dieselbe Forderung, welche nach Inhalt des Kaufvertrages als
Kaufpreis verrechnet worden war, kann keinem Zweifel unter
liegen, daß von Anfang an unter den Parteien ein Kauf
geschäft, mit Übergabe der Kaufgegenstände zu vollem Rechte und
Genuß an den Käufer, gar nicht beabsichtigt war. Irgend ein
anderer Zweck, als der, dem Widerkläger für seine bestehenden
und ihm noch erwachsenden Forderungen an Frau Bauder Sicher
heit zu verschaffen, kann für den Abschluß dieses Abkommens
nicht gefunden werden, und daß die Parteien nicht so weit gehen
wollten, diese Sicherung durch eine völlige Veräußerung der
Gegenstände seitens der Frau Bauder an Würthner zu bewerk
stelligen, geht daraus klar hervor, daß die Parteien nicht etwa,
wie es die natürliche Konsequenz einer solchen Veräußerung des
Betriebsinventars seitens der Inhaberin des Geschäfts an den
Angestellten Würthner gewesen wäre, den Dienstvertrag vom
Juni 1892 aufgehoben haben, sondern daß gleichzeitig die
Kaufgegenstände der Verkäuferin wieder vermietet wurden. Es er
scheint also das Urteil der Appellationskammer vom 14. April
1894, was die Eigentumsansprache des Widerklägers anbetrifft,
vollständig zutreffend, und kann keine Rede davon sein, daß im
Wege der Berufung eine Abänderung desselben hätte erzielt wer
den können.
6. Mit Bezug auf den Gehaltsanspruch ist zu bemerken: In
dem Anstellungsvertrag vom 8. Juni 1892 war bestimmt, daß
der Rest der Einlage, zu der sich Würthner verpflichtet hatte,
sosort nach Eingang der dem Würthner auf 1. Oktober gleichen
Jahres zur Heimzahlung gekündeten Gelder zahlbar sei, was vom
Widerkläger so ausgelegt wurde, daß die Leistung der vollen Ein
lage durch jene Heimzahlung an ihn aufschiebend bedingt, bezw.
befristet sei, während die Appellationskammer diese Bestimmung
so auffaßte, der Termin sei fest auf 1. Oktober bestimmt worden,
und die Bemerkung betreffend die Heimzahlung enthalte nur den
Beweggrund hiefür, sodaß es für die Verpflichtung des Wider
klägers unerheblich sei, ob die Heimzahlung wirklich auf diesen
Tag oder erst später erfolgt sei. Nun kann allerdings dieser Auf
fassung der Appellationskammer nicht beigetreten werden. Nach
dem Wortlaut der betreffenden Bestimmung sofort nach Eingang
der Herrn Würthner auf 1. Oktober dieses Jahres zur Heim
zahlung gekündigten Gelder zahlbar ist es schlechterdings un
möglich zu sagen, die Einzahlung habe auf 1. Oktober stattfinden
sollen; denn diese Zeitangabe kann logischerweise nur auf die
Heimzahlung der gekündigten Gelder, nicht aber auf die dem
Würthner obliegende Einzahlung bezogen werden. Allein trotzdem
erscheint das Urteil auch in diesem Punkte richtig. Während näm
lich der oben erwähnte Passus von Geldern spricht, die dem
Würthner zur Heimzahlung gekündet seien, also die Meinung er
weckt, es seien dem Würthner Guthaben von den betreffenden
Schuldnern gekündrt worden, stellte sich nach den Akten heraus,
daß die Kündigung nicht von diesen, sondern von Würthner
selbst, also vom Gläubiger erfolgt war, und daß die Schuldner
zur Heimzahlung auf jenen Termin keineswegs bereit waren.
Nach dem Wortlaute des Vertrages durfte aber Frau Bauder
annehmen, die Gelder werden, da sie von den Schuldnern ge
kündet seien, jedenfalls in kürzester Zeit, d. h. einige Tage nach
dem 1. Oktober eingehen. Nachdem nun Würthner bereits mehr
als einen Monat seit dem 1. Oktober mit der Einzahlung ge
zögert hatte, befand er sich unzweifelhaft im Verzuge, und Frau
Bauder war daher Anfangs November berechtigt, ihm zur nach
träglichen Erfüllung Frist anzusetzen und nach fruchtlosem Ablauf
derselben vom Vertrage zurückzutreten. War aber der dem Würthner
am 8. November 1892 erklärte Rücktritt vom Vertrage seitens
der Frau Bauder gerechtfertigt, so fallen von diesem Tage an die
Gehaltsansprüche des erstern dahin, und es ist somit auch in
Beziehung auf diesen Teil der Klage Würthners dem Urteil der
Appellationskammer beizutreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und daher das
Urteil der Appellationskammer des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 7. Mai 1895 in allen Teilen bestätigt.