- Urteil vom 31. Januar 1895 in Sachen
Hofstetter gegen Schweizerische Centralbahn.
A. Der Vater der heutigen Kläger, Dr. med. Karl Hofstetter
in Luzern, kaufte daselbst am 25. September 1890 eine Boden
parzelle, um auf derselben ein Wohnhaus, ein Privatspital und
ein Okonomiegebäude zu errichten. Der Kaufpreis betrug
80,000 Fr., die Größe der Parzelle 2156 Quadratmeter. Wäh
rend er die bezüglichen Pläne ausarbeiten ließ, suchte er beim
Stadtrat von Luzern um die Baubewilligung nach, zuerst für
das Okonomiegebäude, wofür ihm dieselbe am 8. Januar 1891
erteilt wurde, und sodann für die ganze Anlage, für welche er
aber vom Stadtrate die Baubewilligung nicht mehr erlangte.
Inzwischen nämlich (am 12. Januar 1891) hatte die Schwei
zerische Centralbahn den Plan für den Umbau des Bahnhofes
Luzern aufgelegt. Für denselben war ein Streifen des Hofstetter
schen Bodens zur Erstellung einer Verbindungsstraße zwischen
der Hirschmatt und der Winkelriedstraße beansprucht. Gestützt
hierauf nun waren gegen das Bauvorhaben Hofstetters zwei
Einsprachen erfolgt: die eine von der Bahn selbst, soweit es den
zur Bahnhoferweiterung erforderlichen Boden betraf, die andere
von Baumann Cie., Besitzer der südlich an den Bauplatz Hof
stetters angrenzenden Liegenschaft, welche folgendes anführten:
Laut Projekt grenze der Bau Hofstetter auf seiner ganzen Süd
seite an dasjenige Terrain der Reklamanten, das sie gemäß be
stehendem Stadtplan zur Ausführung der Straße Merkurplatz
Obergrund frei lassen müssen. Bleibe der Stadtplan in Kraft
dann habe Hofstetter das Recht, bis an die Grenze des Trottoirs
zu bauen. Werde aber die Vorlage der Centralbahn für die
Bahnhoferweiterung genehmigt, dann falle die betreffende Straße
Merkurplatz Obergrund dahin; das bezügliche Terrain bleibe so
mit Privateigentum und dann müsse der Bau Hofstetter 3 Meter
entfernt davon bleiben. Für letztern Fall werde die Einsprache
erhoben. Unter Bezugnahme auf 23 des eidgenössischen Ex
propriationsgesetzes, wonach vom Tage der öffentlichen Bekannt
machung des Bauplanes an keine wesentlichen rechtlichen Ver
änderungen ohne Einwilligung des Bauunternehmers an dem
Abtretungsgegenstand vorgenommen werden dürfen, erkannte der
Stadtrat von Luzern mit Beschluß vom 9. Februar 1891: Es
werde auf das Baugesuch des Dr. Hofstetter dermalen nicht ein
getreten. Letzterer ließ darauf die ganze Baute auf sich beruhen.
Zwei Jahre später (am 2. Februar 1893) fiel die Baueinsprache
der Bahn infolge Auflegung eines neuen Planes dahin. Dr. Hof
stetter war damals abwesend von Luzern. Er hatte sich im Herbst
1892 aus Gesundheitsrücksichten beim Norddeutschen Lloyd als
Schiffsarzt für eine Dauer von sechs Monaten engagiert. In der
Nähe von Santos (Brasilien) starb er den 18. Februar 1893
am gelben Fieber. Mit seinem Tode wurde der Bau des Privat
spitals und der dazu gehörigen Gebäulichkeiten aufgegeben.
B. Nachdem schon Dr. Hofstetter sich einen Entschädigungs
anspruch gegenüber der Bahn für die privatrechtlichen Folgen
ihres Bauverbotes gewahrt hatte, erhoben im Jahre 1894 dessen
Kinder, Ida und Karl Hofstetter, Klage gegen die Bahngesell
schaft, in welcher sie gestützt auf Art. 23 des eidgenössischen Ex
propriationsgesetzes verlangten: Die Beklagte sei zu verhalten,
den infolge ihres Bauverbotes den Klägern entstandenen Schaden
von 36,882 Fr. a Cts. zu bezahlen, nebst Zins à 5 % seit dem
3. Januar 1893, unter Kostenfolge. Begründet wird die Klage
folgendermaßen: Durch das Bauverbot der Schweizerischen
Centralbahn sei die ganze Bautätigkeit des Dr. Hofstetter gehemmt
und für zwei Jahre unterbrochen worden. Der für 80,000 Fr.
zu obigem Zweck angekaufte Bauplatz sei unproduktiv geblieben
und habe nur als Werkplatz zu einem jährlichen Zins von
500 Fr. vermietet werden können. Die Spitalbaute würde bis
Ende September 1891 zum Bezuge fertig gewesen sein. Das
Okonomiegebäude wäre bereits im Mai 1891 zu beziehen ge
wesen und hätte Dr. Hofstetter in demselben, zunächst seiner
bisherigen Wohnung, seine zwei Pferde, seine Fuhrwerke ec., die
er bei seiner ausgedehnten Praxis brauchte, unterbringen, sowie
dem Knechte Wohnung geben können. Das Wohnhaus wäre im
März 1892 definitiv zu beziehen gewesen. Die Baukosten hätten
laut Kostenberechnung 20,000 Fr. für das Okonomiegebäude,
60,000 Fr. für das Privatspital und 100,000 Fr. für das
Wohnhaus betragen. Das Okonomiegebäude sei mit Vertrag vom
2. Januar 1891 an den Bauunternehmer Mandrino bereits ver
akkordiert gewesen. Als zweiten Arzt für das Privatspital, der
als solcher die Vertreiung des Dr. Hofstetter bei allfälligen Krank
heiten und dessen Assistierung besorgt hätte, habe Dr. A. Vogel
in Luzern seine Mitwirkung zugesagt. Würde nun die Baute zu
Lebzeiten des Dr. Hofstetter vollendet und das Spital in Betrieb
gesetzt worden sein, so wäre damit auch für dessen Nachkommen
gesorgt gewesen. Statt dessen sei der Bauplatz unproduktiv ge
blieben und während er seinerzeit um 80,000 Fr. gekauft worden
sei, könne derselbe nun, wie durch eine vorgenommene Verstei
gerung bewiesen sei, nicht einmal mehr für 40,000 Fr. verkauft
werden. Für diesen direkten und indirekten Schaden habe nun die
Bahngesellschaft gemäß Art. 23 des Bundesgesetzes vom 1. Mai
1850 einzustehen. Derselbe werde folgendermaßen spezifiziert:
I. Zinsverlust für den Bauplatz:
80,000 Fr. à 4 % für 2 Jahre 6400 Fr., ab
Fr. 5,400
züglich 1000 Fr. erzielten Miethzins
Fr. 5,400
Übertrag:
II. Okonomiegebäude:
Übertrag:
Fr. 5,400
Entstandene Mehrauslagen infolge Verhinderung
der Erstellung
- Für Unterbringung und Ver
pflegung von 2 Pferden während 2
Jahren per Tag und Pferd à 2 Fr. Fr. 4,380
- Mietzins von zwei Zimmern
während 2 Jahren für Unterbringung
von Knecht und Geschirr ec.400-
Fr. 4,780
davon abzuziehen die Auslagen für
Verpflegung der Pferde im eigenen
Stall, je 1 Fr. 50 Cts. per Tag
während 2 Jahren Fr. 2628
und den Zins des Baukapitals für
das Okonomiegebäude (Bauplatz in
begriffen, aber ohne Waschhaus)
18,000 Fr. à 3½ % für 2 Jahre
Fr. 1260
3,888
Schaden, Fr. 892-
III. Privatspital:
Das Privatspital wäre laut Plan
für 20 Krankenbette eingerichtet wor
den. Bei dem großen Ansehen und
Vertrauen, das Dr. Hofstetter als
Chirurg in Luzern genossen habe,
könne ganz gut eine Frequenz von
10 Kranken im Durchschnitt ange
nommen werden. Dies ergebe à 4 Fr.
per Person und per Tag für ärztliche
Behandlung und ebensoviel für Kost,
Logis und Verpflegung während 2
Jahren, Einnahmen
Fr. 58,400
Fr. 6,292
Übertrag:
Übertrag: Fr. 6,292-
Die Ausgaben hätten betragen:
Zins des Bauplatzes 1600 Fr.; Zins
des Baukapitals 4200 Fr.; Zins
des Mobiliars 700 Fr.; Kost à
1 Fr. a Cts. per Person und per
Tag, 13,140 Fr.; Besolduug von 2
Wärterinnen à 1 Fr. per Tag 2920
Fr.; Kost für dieselben à 1 Fr. 50 Cts.
per Tag 4380 Fr.; Honorar des
stellvertretenden Arztes per 2 Jahre
Fr. 36,940
10,000 Fr., im Ganzen
Einnahmenüberschuß: Fr. 21,460
IV. Inkonvenienzen aller Art:
Beengung in der bisherigen Wohnung, Man
gel eines Waschhauses, größte Entfernung der
Stallungen, Schädigung der Fuhrwerke wegen
ihrer bisherigen mangelhaften Unterbringung, im
Ganzen
Fr. 3,000
V. Direkter Schaden:
2,550-
- Auslagen für Baupläne
- Forderung des Unternehmers Mandrino
3,500
Nichteinhaltung des Bauvertrages
80 80
- Kosten für Baugespann laut Rechnung
Fr. 36,882 a Zusammen:
verzinsbar mit 5% seit 3. Januar 1893.
C. Die Bahngesellschaft antwortet: Es möge sein, daß Dr.
Hofstetter den Platz gekauft habe, um zu bauen; dagegen werde
bestritten, daß zur Zeit des Bauverbotes, Pläne, außer derjenigen
für das Okonomiegebäude, vorlagen. Durch den Beschluß des
Stadtrates vom 8. Jauuar 1891 sei die Baubewilligung nur für
das Okonomiegebäude erteilt worden, die Publikation des übrigen
Bauvorhabens habe erst am 22. Januar stattgefunden und sei
offenbar durch die am 12. Januar erfolgte Planauflage der Be
klagten veranlaßt worden. Im übrigen sei die Ausführung der
Bauten ebensosehr durch die Einsprache von Baumann Cie.
als durch diejenige der Bahn gehemmt worden. Schon mit Rück
sicht auf die erstere hätte der Stadtrat die Baubewilligung nicht
erteilt. Das Bauverbot der Beklagten habe nur einen kleinen
Streifen betroffen; Dr. Hofstetter hätte daher auf dem übrigen
Teil dennoch bauen können. Daß das Spital bis Ende Septem
ber 1891 hätte fertig erstellt werden und Dr. Hofstetter noch
Gewinn daraus hätte ziehen können, werde bestritten; ebenso daß
das Okonomiegebäude schon im Mai 1891 hätte bezogen werden
können. Der Vertrag mit Mandrino habe gegenüber der Be
klagten keine Bedeutung. Mit Dr. Vogel habe ein wirklicher
Vertrag gar nicht bestanden. Der Tod Hofstetters sei nicht etwa
plötzlich eingetreten, wie die Kläger behaupten. Dr. Hofstetter
sei seit vielen Jahren ein leidenschaftlicher Morphinist gewesen.
Dadurch habe sich nicht blos eine vollständige Zerrüttung seines
Nervensystems ergeben, sondern habe sich auch eine Eitervergiftung
des Blutes gebildet. Seit dem Spätherbst sei die Krankheit be
sonders schwer aufgetreten. Wohl habe er versucht, von Zeit zu
Zeit zu praktizieren; trotz aller Energie habe er aber diesen Ver
such wieder aufgeben müssen. Da alle Pflege und Kuren in
Italien und Agypten nicht geholfen hätten, habe er sich im Herbst
1892 entschlossen, den letzten Versuch der Heilung durch See
reisen zu machen; auf einer dieser Reisen sei dann der Tod ein
getreten. Unter diesen Umständen sei aber klar, daß die Vollendung
und namentlich die Inbetriebsetzung des Spitals zu Lebzeiten und
durch die Tätigkeit des Dr. Hofstetter nicht möglich gewesen wäre.
Somit fehle für die klägerische Forderung der Kausalzusammen
hang. Ferner sei auch ein Schaden nicht vorhanden. Daß das
Spital nicht gebaut worden sei, sei für die Familie Hofstetter
geradezu ein ökonomisches Glück, denn sonst müßte jetzt die teure
Anlage mit Verlust veräußert werden. Eine Entwertung des
Grundstückes habe nicht stattgefunden; im Gegenteil habe das
selbe durch Verlegung der Bahnlinie und durch die Beseitigung
der Gasfabrik an Wert gewonnen. Die Berechnung der Kläger
für die Dauer von zwei Jahren sei schon deshalb falsch, weil
mehr als ein Jahr mit Bauen verloren gegangen wäre. Zu den
einzelnen Posten werde bemerkt:
Ad I. Da das Grundstück während des Baues keinen Ertrag
abgeworfen hätte, so könne wenigstens für die Bauzeit von einem
Zinsausfall nicht die Rede sein.
Ad II. Während der zwei Jahre habe Hofstetter keine Pferde
gebraucht. Übrigens hätte eine Ersparnis gar nicht erzielt werden
können. Die in Berechnung gezogenen Ansätze werden bestritten.
Ebenso diejenigen sub III. Dr. Hofstetter hätte dem Spital
nicht vorstehen und diese Einnahmen niemals erzielen können.
Die Eröffnung des Spitals hätte im Gegenteik Verlust bringen
müssen.
Ad IV. Zu ersetzen sei nach dem Gesetz nur der erweislich
entstandene Schaden. Bloße Inkonvenienzen gehören nicht dazu.
Im übrigen seien solche auch gar nicht entstanden, da Dr. Hof
stetter in den Jahren 1891 und 1892 nur äußerst selten habe
praktizieren können.
Ad V. Auch hier werden die Posten 1 bis 3 bestritten. Ein
angeblicher Schaden wäre eventuell durch den Vorteil kompensiert,
daß das Spital nicht gebaut worden sei. Die Beklagte beantragt:
- Die Klage sei abzuweisen.
- Die Kläger tragen sämtliche gerichtlichen und außergericht
lichen Kosten.
D. In Replik und Duplik halten die Parteien im wesentlichen
an dem in Klage und Antwort Vorgebrachten, und Bestreitung
der gegnerischen Anbringen, fest. Die Kläger stellen namentlich
in Abrede, daß durch das Bauverbot der Bahngesellschaft nur
ein schmaler Streifen betroffen worden sei, daß die Einsprache von
Baumann Cie. unabhängig von diesem Verbot bestanden hätte
und daß die Baute auf dem übrigen Teile hätte ausgeführt werden
können. Ebenso daß Dr. Hofstetter leidenschaftlicher Morphinist
und derart krank gewesen sei, daß er dem Betriebe des Spitals
nicht hätte vorstehen und selbst noch Gewinn daraus ziehen können.
Richtig sei nur, daß Dr. Hofstetter sich eine Sektionswunden
vergiftung zugezogen habe. Dieselbe habe ihn aber nicht arbeits
unfähig gemacht und von deren Folgen sei er bereits vor seinem
Tode geheilt gewesen. Der Kausalzusammenhang zwischen Bau
verbot und Nichtausführung der Bauten sei gegeben. Daß
letzteres ein ökonomisches Glück für die Familie gewesen sei, sei
unrichtig. Für die Richtigkeit der klägerischen Berechnung und
Ausführung werde Expertise angerufen und Zeugenbeweis aner
boten. Die Beklagte bot ebenfalls für das von ihr in der Klage
beantwortung Vorgebrachte, an dem sie noch besonders festhält,
Beweis durch Zeugen und Expertise an.
E. Das Ergebnis des von. Instruktionsrichter am 9. Juli 1894
abgenommenen Zeugenbeweises wird, soweit nötig, im rechtlichen
Teile dieser Entscheidung mitgeteilt werden.
F. Vom Instruktionsrichter wurden sodann zur Begutachtung
verschiedener Fragen medizinische und technische Experten ernannt.
Die medizinischen Experten haben auf die ihnen vorgelegten Fragen
im wesentlichen geantwortet; Der Ansatz von 4 Fr. per Tag und
Patient für ärztliche Behandlung und ebensoviel für Kost und
Logis seien für ein Privatspital nicht zu hoch. Dagegen seien die
Ausgaben für die Kost eines Patienten mit 1 Fr. 50 Cts. per
Tag, sofern auch die Bezahlung des Küchenpersonals inbegriffen
sei, zu niedrig berechnet, und ebenso die Bezahlung der Kranken
wärterinnen mit 1 Fr. per Tag. Auch für Verpflegung der letz
teren müsse der Ansatz von 1 Fr. 50 Cts. per Tag als ein zu
bescheidener bezeichnet werden. Dagegen sei für 5000 Fr. jährliches
Salär ein guter Assistenzarzt für ein Privatspital für durch
schnittlich 10 Patienten unter allen Umständen erhältlich. Was
den Bau und die Rendite eines Privatspitals anbelange, so er
scheine bei dem Bau die Mitwirkung des Arztes allerdings
wünschenswert. Die Rendite hänge sodann in erster Linie und
vorwiegend von der Person des betreffenden Arztes ab. Außerdem
kommen aber noch die Lage des Spitals, Qualität und Preis
der Verpflegung, sowie die Qualität des Wartepersonals in Be
tracht. Auch sei die Entfernung der Stallungen von der Privat
wohnung im allgemeinen als eine Inkonvenienz für den Arzt zu
betrachten. Dieselbe lasse sich durch Errichtung einer Telephon
verbindung zwar teilweise, aber nicht vollständig aufheben. Aus
dem Gutachten der technischen Experten ist hervorzuheben: Der
Bezug der Spitalbaute hätte unter normalen Verhältnissen und
sofern der Bau im Februar 1891 begonnen worden wäre, im
Frühjahr 1892 stattfinden können. Auch hätten sämtliche Bauten
ohne die Einprachen der Beklagten und der Firma Baumann Cie.
plangemäß ausgeführt werden können. Dagegen sei die Ver
zinsung der Baukosten mit 2100 Fr. jährlich zu gering und
seien dafür 3092 Fr. zu rechnen. Nach dem Expropriationsplan
der Schweizerischen Centralbahn vom Januar 1891 sei die Mög
lichkeit, ein Privatspital, ein Wohnhaus und ein Okonomiegebäude
auf dem frei bleibenden Platze zu erstellen, wohl noch vorhanden
gewesen; allein die Verhältnisse hätten sich entschieden viel un
günstiger gestaltet. Mit Rücksicht auf den speziellen Zweck und
auf die vorzügliche Lage sei der bezahlte Kaufpreis von 80,000 Fr.
nicht zu hoch. Der Marktpreis betrage allerdings nicht mehr als
32 Fr. per Quadratmeter. Im übrigen habe der Platz durch
den Bahnhofumbau, speziell durch die Verlegung der Einfahrt
über die Hirschmatte nicht blos an seinem Werte nicht verloren,
sondern gewonnen. Die Möglichkeit einer vollwertigen Verwen
dung des Privatspitals zu andern Zwecken, als Pension oder
dergleichen, sei zwar nicht ausgeschlossen, doch hänge dabei sehr
viel vom Zufall ab und dessen Verwertung als Wohngebäude
wäre unbedingt eine ungünstigere gewesen. Was das Okonomie
gebäude anbelange, so sei sowohl die Verzinsung der Baukosten
mit 680 Fr. als der Ansatz für Verpflegung von Pferden im
eigenen Stall mit 1 Fr. 50 Cts. zu gering. Für ersteres müssen
1192 Fr., für letzteres 2 Fr. 20 Cts. per Tag gerechnet werden.
Dagegen sei die Entfernung der Stallungen für einen Arzt aller
dings eine Inkonvenienz und auch die Besorgung der Wäsche im
eigenen Waschhaus wäre wesentlich billiger geworden. Den An
satz von 2550 Fr. für Ausarbeitung der Pläne finden die Ex
perten angemessen; die Entschädigung an den Bauunternehmer
Mandrino berechnen sie auf 1300 Fr. d. h. auf die Hälfte des
auf 15 % des Akkordpreises (17,500 Fr.) zu veranschlagenden
entgangenen Gewinnes.
G. Bei der heutigen Verhandlung erklärt der Vertreter der
Kläger, gestützt auf das Expertengutachten, die Schadenersatzfor
derung für das Okonomiegebäude fallen zu lassen und auch im
übrigen das Klagebegehren nach Maßgabe der von den Experten
festgesetzten Ansätzen zu reduzieren. Er behält sich aber alle Rechte
vor für den Fall, daß die Kläger gegenüber Mandrino zu einer
höhern Entschädigung verurteilt werden sollten. Der Vertreter
der Beklagten beantragt in formeller Beziehung Rückweisung der
tage 18 an die technischen Experten, damit sie sich über die
Gründe aussprechen, warum die Errichtung der Bauten auf
dem nach der Einsprache der Bahn frei gebliebenen Teil der
Liegenschaft nicht möglich gewesen wäre; materiell sodann Ab
weisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Art. 174 der eidgenössischen Civilprozeßordnung schreibt
vor, daß Gesuche um Ergänzung oder Berichtigung von Prozeß
akten innerhalb vierzehn Tagen, vom Schluß des Vorverfahrens
an gerechnet, beim Präsidenten des Bundesgerichtes eingereicht
werden sollen. Da die Beklagte dieses Verfahren nicht beobachtet
hat, so ist sie in ihrem Rechte, eine bezügliche Vorfrage aufzu
werfen, verwirkt, und kann es sich nur fragen, ob das Gericht
von sich aus eine Ergänzung der Expertise verfügen solle. Eine
solche rechtfertigt sich indessen im vorliegenden Falle nicht. Die
technischen Experten haben die an sie gerichtete Frage beantwortet.
Der Sinn ihrer Antwort ist, wenn auch in knapper Weise aus
gedrückt, unzweideutig und klar, und dafür, daß sie in ihrem
Gutachten, speziell bei Beantwortung der Frage 18, von un
richtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen seien, liegt
bei den Akten nichts vor. Es ist daher von einer Rückweisung
abzusehen und auf die materielle Beurteilung der Sache ein
zutreten.
- Tatsächlich steht fest, daß Dr. Hofstetter den Platz zu Bau
zwecken gekauft und daß er auf demselben ein Wohnhaus, ein
Privatspital und ein Okonomiegebäude bauen wollte. Die Grund
pläne hiefür waren schon vor der Planauflage der Beklagten
entworfen. Es geht dies mit Sicherheit aus den Aussagen der
Zeugen Zgraggen, Mandrino, Dr. Vogel und Dr. Elmiger her
vor, namentlich aber aus den Aussagen des erstern, welcher die
Zeichnungen für den beauftragten Architekten besorgt hat. Ebenso
werden diese Pläne schon im Beschlusse des Stadtrates Luzern
vom 8. Januar 1891 besprochen. Es ist also unrichtig, wenn
die Beklagte behauptet, daß deren Ausarbeitung erst durch das
beklagtische Projekt der Bahnhoferweiterung hervorgerufen worden
sei. Auch die weitere Einrede der Bahn, daß ihre Einsprache nicht
die Ursache, oder wenigstens nicht die einzige Ursache der Nicht
ausführung der Bauten sei, erscheint nach den Akten unrichtig.
Der Beschluß des Stadtrates vom 8. Januar 1891 stellt fest,
daß wenn keine Baueinsprache nachträglich erfolgt wäre, die Stadt
behörde keinen Grund gehabt hätte, gegen das Bauprojekt zu
opponieren und die obrigkeitliche Bewilligung zu verweigern.
Was sodann die gleichzeitig mit der Beklagten erhobene Ein
sprache der Firma Baumann Cie, anbelangt, so galt dieselbe
ausdrücklich nur für den Fall, als die Bahnhoferweiterungspläne
der Beklagten genehmigt und dem zufolge die im Stadtbauplan
vorgesehene Straße wegfallen sollte. Sie wurde also auch ihrer
seits nur durch die Planauflage der Beklagten verursacht. Richtig
ist zwar, daß durch die Bekanntmachung der Pläne an sich noch
kein absolutes Bauverbot statuiert, sondern gemäß Art. 23 des
eidgenössischen Expropriationsgesetzes nur bewirkt wurde, daß der
Eigentümer für Veränderungen, welche er am Grund und Boden
vorgenommen haben würde, keinen Anspruch auf Entschädigung
gehabt hätte. Auch bezog sich selbstverständlich die Einsprache der
Bahn nur auf denjenigen Teil des klägerischen Bodens, der
für Bahnzwecke expropriert werden sollte, und nun geht aus
dem Bericht der bundesgerichtlichen Experten hervor, daß nicht
ausgeschlossen gewesen wäre, unter gewissen Beschränkungen die
Bauten auf dem übrig bleibenden Teil dennoch auszuführen.
Der Rechtsvorgänger der Kläger war aber nicht verpflichtet, sich
solche Beschränkungen gefallen zu lassen; er war nicht verpflichtet,
das schon ausgearbeitete Projekt aufzugeben, um nach einem dem
ästhetischen und technischen Anforderungen minder entsprechenden
Plane zu bauen; noch viel weniger konnte ihm zugemutet werden,
auch abgesehen von der Verweigerung der Baubewilligung seitens
der städtischen Behörde, auf die Möglichkeit hin, daß der Bahn
hoferweiterungsplan später Abänderungen hätte unterstellt werden
können, dennoch mit dem Bau zu beginnen, unter der Gefahr,
keine Entschädigung für die ihm entstehenden Auslagen zu erhal
ten. Wenn sodann die Beklagte behauptet, daß der damalige Ge
sundheitszustand des Dr. Hofstetter ihm so wie so unmöglich
gemacht haben würde, dem Bau, der Eröffnung und dem Betrieb
des Spitals vorzustehen, so ist diese Einrede ebenfalls unstich
haltig. Aus den Akten geht nur soviel hervor, daß Dr. Hofstetter
um jene Zeit an einer Sektionsvergiftung gelitten und zeitweise
seine Praxis unterbrechen mußte, um Kuren zu machen. Dagegen
ist der Beklagten der Beweis, daß er dem Genuß von Morphium
ergeben, oder überhaupt in seiner Gesundheit derart angegriffen
sei, daß er genötigt gewesen sei, auf seine Praxis zu verzichten,
nicht gelungen. Im Gegenteil ergibt sich namentlich aus den täg
lichen Rechnungsaufzeichnungen des Verstorbenen, daß er bis zu
der Zeit, wo er sich als Schiffsarzt engagierte, ausgenommen
diejenigen Zeiträume, die er für die Kuren verwendete, stets, und
zeitweise mit beträchtlichem finanziellem Erfolg, praktizierte. Auch
ist sein Tod konstatiertermaßen dem gelben Fieber zuzuschreiben,
ist also unabhängig von der Sektionsvergiftung eingetreten, von
der er allerdings nicht vollständig geheilt gewesen zu sein scheint.
3. Der Kausalzusammenhang zwischen der Einsprache der Bahn
und der Unterbrechung der Bauten liegt nach dem Gesagten un
zweifelhaft vor und gemäß Art. 23 Abs. 2 des eidgenössischen
Expropriationsgesetzes ist daher die Beklagte für den den Klägern
erweislich dadurch entstandenen Schaden ersatzpflichtig. Ob dieser
Schaden ein direkter oder indirekter ist, in dem Entzug bereits
vorhandener Vermögensvorteile oder in der Verhinderung erst
später zu erlangender besteht, ist vollständig gleichgültig. Gefordert
wird nur vom Gesetz, daß der Schaden ein erwiesener sei. Da
gegen erstreckt sich die Haftpflicht der Bahn eben nur insoweit,
als der Schaden eine Folge der Unterbrechung der Baute, d. h.
der von ihr erhobenen Einsprache ist. Sie kann also nicht dafür
verantwortlich gemacht werden, daß die schon ausgearbeiteten
Pläne jetzt wegen des Todes des Dr. Hofstetter nicht mehr ver
wertet werden können. Die Bahn haftet für deren Erstellungs
kosten nicht, denn die jetzige Nichtbenützung derselben durch die
Kläger ist nicht die Folge der Baueinsprache der Beklagten, son
dern des Todes ihres Vaters, Ebenso kommen auch die übrigen
Nachteile nur für die Dauer der Einsprache in Berechnung.
Darüber hinaus ist der Kausalzusammenhang zwischen der die
Haftpflicht der Beklagten begründenden Vorkehrung und dem
Schaden nicht gegeben. Ein Zweifel hierüber könnte nur insofern
bestehen, als die Kläger behauptet haben, daß wenn die projek
tierten Bauten noch zu Lebzeiten ihres Vaters ausgeführt worden
wären, sie nun das Privatspital zu vorteilhaften Bedingungen
vermieten oder überhaupt einen Gewinn aus demselben hätten
erzielen können; allein es liegt auf der Hand und wird unten
noch näher gezeigt werden, daß diese Annahme eine ganz unbe
gründete ist.
4. Frägt sich nun, inwieweit ein Schaden erwiesen sei, so ist
vor allem der klägerische Posten für Zinsverlust auf dem Bau
platz im Betrage von 5400 Fr. gutzuheißen. Auch die von den
bundesgerichtlichen Experten auf 1300 Fr. veranschlagte Ent
schädigung an den Bauunternehmer Mandrino und die auf
a Fr. a Cts. sich belaufenden Kosten für Errichtung des Bau
gespanns sind den Klägern gutzuheißen, da der Akkordvertrag
mit dem Baueinspruch der Beklagten hinfällig geworden und der
Bauunternehmer unzweifelhaft eine Ersatzforderung dafür gegen
über den Klägern zu stellen berechtigt ist. Ebenso muß nach dem
Gutachen der ärztlichen und der technischen Erperten die In
konvenienzforderung der Kläger als eine in der Hauptsache be
gründete angesehen werden. Die Höhe des bezüglichen Schadens
ist freilich nicht genau festgestellt, immerhin kann derselbe nach
richterlichem Ermessen auf 1800 Fr. bis 2000 Fr. festgesetzt wer
den. Dagegen kann als entgangener Gewinn wegen Nichterrich
tung des Privatspitals gar keine Entschädigungsforderung oder
nur eine sehr minime zugesprochen werden. Abgesehen davon, daß
fast sämtliche Kostenansätze in der Klage nach dem Sachver
ständigengutachten als zu niedrig bemessen erachtet werden müssen,
muß nach den Zeugenaussagen der mit den örtlichen Verhält
nissen bekannten Dr. Stocker, Dr. Elmiger und Dr. Vogel über
haupt bezweifelt werden, ob das projekierte Unternehmen, selbst
bei Lebzeiten des Vaters der Kläger, ein rentables geworden
wäre. Jedenfalls ist ohne weiteres klar, wie auch die medizinischen
Experten bestätigen, daß Ruf und Rendite derartiger Anstalten
von der persönlichen Tüchtigkeit des leitenden Arztes abhängen,
und daß aus diesem Grunde, wenn auch dem Vater der heutigen
Kläger, von dem nach den Akten allerdings anzunehmen ist,
daß er eine ausgedehnte Klientel und einen hervorragenden Namen
als Chirurg besessen hat,- gelungen wäre, einen namhaften
Gewinn aus dem Unternehmen zu erzielen, dies jedenfalls nur
für die Zeit seiner persönlichen Leitung angenommen werden kann.
Zieht man nun aber in Betracht, daß der Bezug des Spitals,
wie die Sachverständigen feststellen, bei normalen Verhältnissen
st im Frühjahr 1892 hätte stattfinden können und daß wohl
noch einige Zeit vorübergegangen wäre, bevor Alles installiert
und der Spital mit Kranken besetzt gewesen wäre, so verbleiben
bis zum Tode des Vaters der Kläger nur noch wenige Monate,
während welchen von einem entgangenen Gewinn gesprochen
werden könnte. Will man nun dieser kurzen Zeit Rechnung
tragen, und mit Rücksicht darauf die an die Kläger zu leistende
Entschädigung auf im Ganzen 10,000 Fr. abrunden, so würde
es sich jedoch nicht rechtfertigen, die klägerische Forderung über
diesen Betrag hinaus gutzuheißen.
5. Für den ihr auferlegten Schadensbetrag ist die Beklagte
gemäß Art. 119 O. R. von dem Tage des Verzuges an den
gesetzlichen Zins von 5 % schuldig. Als Tag des Verzuges ist
indessen nach den Akten erst die Anstellung der Klage anzu
nehmen (Art. 117 O. N.).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird als begründet erklärt und die von der Be
klagten den Klägern zu zahlende Entschädigung auf 10,000 Fr.
(zehntausend Franken) nebst Zins zu 5% vom 3. Januar 1894
an festgesetzt.