- Urteil vom 20. September 1895 in Sachen
Muster gegen Vereinigte Schweizerbahnen.
A. Mit Urteil vom 14. Juni 1895 hat das Kantonsgericht
des Kantons St. Gallen erkannt: Die Klage ist geschützt und
die Widerklage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte und Widerkläger die
Berufung an das Bundesgericht erklärt, und beantragt, es sei in
Aufhebung desselben die Klägerin mit ihrer Forderung, soweit
sie den Betrag von 55 Fr. übersteigt, abzuweisen und der Be
klagte und Widerkläger mit seiner Gegenforderung von 2100 Fr.
zu schützen, eventuell in einem vom Richter nach freiem Ermessen
zu bestimmenden Betrage. Die Berufungsbeklagte beantragt Ab
weisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 20. November 1894 Abends 9 Uhr 38 Minuten
langte am Bahnhof St. Gallen mit Zug Nr. 129 der Ver
einigten Schweizerbahnen ein für den Beklagten bestimmter Trans
port von 37 Stück Vieh in vier Wagen an, welcher am 19. No
vember, Abends, in Chiasso aufgegeben worden war. Bei der
Ankunft verlangte die Bahn vom Beklagten eine Eilfrachtzu
schlagstaxe ab Winterthur im Betrage von 45 Fr. 20 Cts.
Derselbe verweigerte jedoch die Bezahlung dieses Zuschlages und
die Tiere wurden von ihm wegen dieser Differenz nicht an Hand
genommen; dieselben wurden nun von der Bahn in sechs Wagen
verstellt, über Nacht gehalten und mit Heu und Wasser verpflegt.
Am folgenden Tage meldete die Bahnhofinspektion St. Gallen
an die Abgangsstation, daß die Sendung vom Adressaten nicht
angenommen werde; der Absender antwortete, er verfüge über die
Tiere nicht, da dieselben Eigentum des Beklagten seien. Der Be
klagte stellte sie dagegen der Bahn zur Verfügung, unter Wahrung
seiner Schadenersatzansprüche. Da die Sanitätspolizei die Schlach
tung verlangte, erklärte die Klägerin, sie gestatte dieselbe, sofern
ihr eine Sicherstellung im Betrage von 200 Fr. geleistet werde.
Daraufhin deponierte der Beklagte am gleichen Tage, 21. No
vember, diesen Betrag auf Recht hin, nahm die Tiere von Vor
mittags 11 Uhr ab bis gegen 2 Uhr an Hand und führte die
selben in's Schlachthaus ab. Auf sein Begehren hin fand dann
eine bezirksamtliche vorsorgliche Expertise statt. Untersucht wurden
23 Tiere, 20 lebende und 3 geschlachtete. Die Expertise konsta
tierte vielfache Quetschungen an Rücken und Seitenteilen und
obern Gliedmassen, sowie vorgeschrittenen Fettschwund. Als Ursache
wurde angegeben sowohl der Transport als auch namentlich der
Aufenthalt in den Viehwagen vom 20. bis 21. November Vor
mittags 11 Uhr. Infolge dieser Beschaffenheit der Tiere habe die
Qualität des Fleisches im allgemeinen eine wesentliche Einbuße
erlitten. Der daherige Schaden werde geschätzt auf 2100 Fr. Als
nun die Bahngesellschaft den Beklagten auf Bezahlung des Fracht
zuschlages im Betrage von 45 Fr., sowie eines Betrages von
115 Fr. 30 Cts. für Standgeld, Fütterung und Transport, ver
ursacht durch die Annahmeverweigerung des Beklagten, belangte,
anerkannte dieser den geforderten Zuschlag von 45 Fr., sowie
weitere 10 Fr. für Pflege eines Tieres, welches die Klägerin
nach seinem Dafürhalten als Sicherheit bis zur Gelddeposition
hätte zurückbehalten können, bestritt jedoch im übrigen die Klage
und machte kompensations und widerklagsweise eine Gegenfor
derung von 2100 Fr. geltend, unter Wahrung allfällig weiterer
Schadenersatzansprüche wegen verlangsamter Liquidation. Er be
hauptet, die Bahngesellschaft sei für die Beschädigung des Vieh
transportes haftbar und zwar 1. kontraktlich d. h. nach den
bundesrechtlichen Bestimmungen über das Transportwesen der
Eisenbahnen, Art. 36 und 37 des Transportgesetzes und Art. 50
85, 92, 96, sowie speziell 48 des Transportreglementes, da die
Eisenbahn die fraglichen Tiere nicht in Unterkunft und Pflege
gegeben und dieselben auch erst spät in der Nacht habe füttern
lassen; 2. gesetzlich, und zwar a. nach Art. 220 O. R., da die
Faustpfandgläubigerin in Aufbewahrung und Behandlung des
Faustpfandes fahrläßig verfahren sei, und deshalb für Verschlech
terung desselben hafte; b. nach Art. 50, 228 und 461 O. R.,
da zur Deckung der klägerischen Forderung von blos 45 Fr.
20 Cts. nicht die Retention des ganzen Viehtransportes nötig
gewesen sei, sondern die Retention eines Stückes genügt hätte,
und weil das Pfandrecht der Eisenbahn gesetzlich einem Retentions
recht gleichkomme. Quantitativ und hinsichtlich des Kausalzu
sammenhanges sei seine Forderung ausgewiesen durch das erwähnte
Expertengutachten.
- Die Hauptklage anbetreffend hat der Beklagte im Laufe des
Prozesses den von der Klägerin geforderten Frachtzuschlag von
45 Fr. anerkannt. Im weitern hat die Klägerin für Standgeld,
Fütterung und Transport 115 Fr. 30 Cts. verlangt mit der
Behauptung, diese Kosten seien durch die grundlose Annahmever
weigerung der Beklagten entstanden und ihr daher von demselben
zu ersetzen. An diese Forderung sind vom Beklagten nur 10 Fr.
für Pflege eines Tieres, welches die Klägerschaft nach seinem
Dafürhalten bis zur Deposition hätte zurückbehalten können, aner
kannt worden. Nachdem nun durch die Anerkennung des Fracht
zuschlages außer Streit gesetzt ist, daß die Klägerin berechtigt war,
vom Beklagten die betreffende Zuschlagstaxe zu verlangen, erscheint
auch diese weitere Forderung der Klägerin als begründet, denn
kraft des der Bahngesellschaft nach Art. 21 des Bundesgesetzes
betreffend den Transport auf Eisenbahnen zustehenden Pfandrech
tes für alle durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen
war dieselbe berechtigt, die Ausfolgung des Transportgutes an
den Empfänger so lange zu verweigern, als derselbe den gefor
derten Taxzuschlag nicht bezahlte oder amtlich hinterlegte, und es
hat auch der Beklagte die Auslagen zu tragen, die der Klägerin
bei der Ausübung dieses Pfandrechtes entstanden sind. Die Ein
wendung des Beklagten, es hätte zur Sicherung der daherigen
Ansprüche der Klägerin die Zurückhaltung eines einzigen Tieres
genügt und sie wäre daher verpflichtet gewesen, die übrigen Tiere
ohne Rücksicht auf die Differenz wegen der Zuschlagstare heraus
zugeben, ist unbegründet, da das der Bahngesellschaft nach Art. 21
des Transportgesetzes eingeräumte Pfandrecht das ganze Trans
portgut umfaßt. Im übrigen ist mit Bezug auf das Quantitativ
gegen die Forderung von 115 Fr. 30 Cts. vom Beklagten nichts
vorgebracht worden, und muß daher die Klage, vorbehältlich der
widerklagsweise gestellten Gegenforderung des Beklagten, im vollen
Umfange gutgeheißen werden.
3. Die Wiederklage gründet sich auf die Behauptung, es sei
dem Beklagten und Widerkläger ein Schaden im Betrage von
2100 Fr. dadurch entstanden, daß die Bahngesellschaft die frag
lichen Tiere nicht in Unterkunft und Pflege gegeben und die
selben habe erst spät in der Nacht füttern lassen. In diesem Ver
halten der Bahn liege ein Verstoß gegen die ihr durch das eidgenös
sische Transportgesetz und Transportreglement auferlegten Verpflicht
ungen sowie gegen die dem Faustpfandglänbiger nach Art. 220 O. R.
obliegende Diligenz in der Aufbewahrung des Pfandgegenstan
des, endlich sei die Bahn für den Schaden nach den Art. 50, 228
und 461 O. R. haftbar, weil sie die ganze Sendung zurückgehalten
habe, während sie angesichts des geringen Betrages der streitigen
Zuschlagstaxe sich hätte mit der Retention eines einzigen Tieres be
gnügen müssen.
Fragt es sich nun zunächst, ob die Bahn bei der Ausübung
ihres Pfandrechtes Vorschriften des Transportgesetzes und Trans
portreglementes verletzt habe, so muß dies auf Grund der tat
sächlichen Feststellungen der Vorinstanz verneint werden.
Abs. 18 des Transportreglementes schreibt vor, daß das Ausladen
und Wegführen der Tiere aus der Station spätestens eine Stunde
nach Ankunft auf der Bestimmungsstation zu erfolgen hat. Diese
Vorschrift statuiert, wie aus der Vergleichung mit dem folgenden
Absatz dieses Artikels hervorgeht, eine Verpflichtung nicht der
Bahn, sondern des Empfängers. Kommt der Empfänger derselben
nicht nach, so ist die Bahnverwaltung verpflichtet, sofern nicht
zoll oder sanitätspolizeiliche Vorschriften entgegenstehen, die Tiere
auf Gefahr und Kosten des Empfängers in Unterkunft zu geben
(Art. 19 ibid.). Nun geht aus den Akten in der Tat hervor,
daß ein Transport in Stallungen, ohne die in später Nacht nicht
mehr erhältliche Mitwirkung der veterinärpolizeilichen Organe
aus sanitätspolizeilichen Gründen in casu ausgeschlossen war;
es blieb daher nichts anderes übrig, als für geeignete Unterkunft
und gehörige Pflege auf der Bahn selbst zu sorgen. In dieser
Beziehung ist aber, wie die Vorinstanz festgestellt hat und auch
aus den Akten hervorgeht, von der Bahnverwaltung das den
Umständen gemäß Mögliche getan worden, indem sie die Tiere
unter polizeilicher Aufsicht und Leitung in sechs Wagen hat ver
stellen und füttern lassen. Der Beklagte ist um so weniger be
rechtigt, sich über die Verstellung der Tiere in die Bahnwagen
zu beschweren, als er dieselbe laut Rapport des Polizisten Gröbli
sogar selbst verlangt hatte. Ist aber ein Verschulden der Bahnver
waltung in der Besorgung der Tiere nach deren Ankunft zu ver
neinen, so fällt damit auch die Behauptung des Beklagten, dieselbe
habe die ihr als Faustpfandgläubigerin obliegende Diligenzpflicht
verletzt, als unbegründet dahin und kann daher von einer Haft
barkeit der Bahn aus Art. 220 O. R. keine Rede sein. Ebenso
unbegründet erscheint sodann der Standpunkt des Beklagten, die
Bahngesellschaft sei für den ihm entstandenen Schaden gemäß der
Art. 50, 228 und 461 O. R. deshalb haftbar, weil die Bahn
den ganzen Transport zurückgehalten und sich nicht mit einem
einzigen Tiere begnügt habe; denn, wie bereits bemerkt, steht der
Bahngesellschaft für ihre Ansprüche aus dem Frachtvertrag nicht
blos ein Retentionsrecht, sondern ein Pfandrecht an dem Fracht
gut zu. Ihre Befugnis, das Frachtgut zurückzubehalten, ist da
her nicht auf ihr Interesse an genügender Sicherheit beschränkt,
sondern sie ist berechtigt, ohne Rücksicht auf den Betrag ihrer
Forderung, auf das ganze Frachtgut zu greifen, so lange der
Empfänger den streitigen Betrag nicht bezahlt oder amtlich depo
niert; eine teilweise Auslieferung der Tiere wäre in jener Nacht
auch wohl untunlich gewesen.
4. Abgesehen davon, daß ein zum Schadenersatz verpflichtendes
Jerschulden der Bahn nicht zur Last gelegt werden kann, erscheint
die Widerklage auch darum unbegründet, weil ein Kausalzu
sammenhang zwischen dem Verhalten der Bahn und dem behaup
teten Schaden des Beklagten nicht nachgewiesen ist. Die Vor
instanz hat das Bestehen eines solchen Kausalzusammenhanges
verneint, indem das Expertengutachten, auf welches die Schaden
ersatzforderung des Beklagten gestützt wird, nicht zuverlässig sei,
und das Bundesgericht ist an diese Feststellung gebunden, da die
selbe weder auf einem Rechtsirrtum, noch auf einer tatsächlichen
Annahme beruht, die mit den Akten im Widerspruch stünde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet erklärt und daher das
Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom
14. Juni 1895 in allen Teilen bestätigt.