- Urteil vom 19. September 1895 in Sachen
Eheleute Sigrist.
A. Durch Urteil vom 22. Juni 1895 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt:
- Die zwischen den Litiganten unterm 2. Juni 1887 zu
Basel geschlossene Ehe sei gerichtlich des Gänzlichen geschieden.
- Beide Teile seien am ehelichen Zerwürfnisse schuld; Klä
gerin trage jedoch die größere Schuld hieran als der Beklagte.
- Die Eingehung eines neuen Ehebündnisses sei beiden Liti
ganten auf die Dauer von zwei Jahren untersagt.
- Die aus der Ehe entsprossenen Kinder, nämlich Karoline,
geboren 27. Februar 1888, und Joseph, geboren 26. Juni 1889,
seien dem Beklagten zum Unterhalt und Erziehung zugesprochen.
- Der Beklagte habe der Klägerin an ihren Unterhalt weder
einen monatlichen Beitrag von 100 Fr. noch eine Aversalentschä
gung von 15,000 Fr. zu leisten.
- Der Beklagte habe der Klägerin die eingebrachten, in der
Klagespezifikation und im Frauenguts Inventar verzeichneten Fahr
haben herauszugeben.
B. Gegen dieses (unterm 3. Juli 1895 mitgeteilte) Urteil er
klärten beide Parteien die Berufung an das Bundesgericht und
zwar:
a. Klägerin unterm 12. Juli 1895 mit folgenden Anträgen:
Das Bundesgericht wolle das Rechtsbegehren der Klage zum
Urteil erheben und erkennen:
- Die Ehe der Litiganten sei gerichtlich zu trennen.
- Es sei der Beklagte als der schuldige Teil zu erklären.
- Die Kinder der Litiganten, Karoline, geboren 27. Februar
1888, und Josef, geboren 26. Juni 1889, seien der Klägerin
zur Erziehung zu überlassen und sei Beklagter gehalten, an die
Erziehungskosten bis zum erfüllten 20. Altersjahre eines jeden
der Kinder einen monatlichen Beitrag von je 50 Fr. der Klä
gerin zu entrichten.
- Habe der Beklagte der Klägerin an ihren Unterhalt einen
monatlichen Beitrag von 100 Fr. zu leisten, eventuell eine
Aversalentschädigung von 15,000 Fr.
- Habe der Beklagte der Klägerin die eingebrachten, in der
Spezifikation verzeichneten Fahrhaben herauszugeben.
b. Der Beklagte und Widerkläger unterm 23. Juli 1895 mit
folgenden Anträgen:
Ziffer 2, 3 und 7 des Urteilsdispositives seien in dem Sinne
abzuändern, daß nur die Klägerin als der schuldige Teil erklärt
und das Eheverbot bezüglich des Beklagten aufgehoben werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klägerin hatte schon vor den kantonalen Instanzen
in der Hauptsache auf Ehescheidung abgestellt; diese sollte freilich
nach ihrem Antrage zu ihren Gunsten und zu Ungunsten des
Mannes ausgesprochen und der letztere als der schuldige Teil er
klärt werden. Der beklagte Ehemann dagegen beantragte seiner
seits in der Hauptsache zwar Abweisung des so formulierten
Klagebegehrens; dagegen stellte er selber widerklagsweise darauf
ab, daß die Ehe vollständig geschieden werde, dies zwar in dem
Sinne, daß das Gericht die Klägerin als schuldigen Teil erkläre.
Die Ehescheidung selbst wurde also von beiden Ehegatten begehrt.
Das Bezirksgericht Luzern als erste Instanz sprach sodann
unterm 20. März 1895 dieselbe aus, indem es sich auf die Art.
46 b, 45 und 47 des Bundesgesetzes betreffend Civilstand und
Ehe berief; der Scheidungsausspruch an sich wurde sodann von
keiner Partei angefochten; es stand demnach für das luzernische
Obergericht, als zweite Instanz, und steht jetzt für das Bundes
gericht als dritte Instanz, fest, daß es bei der gänzlichen Schei
dung der Ehe Sigrist-Stöcklin sein Bewenden hat. In der Tat
ist die vorliegende Berufung keineswegs gegen den Scheidungs
ausspruch gerichtet; vielmehr wenden sich beide Parteien gegen
den vorinstanzlichen Entscheid betreffend Nebenfolgen der Schei
dung. Demgemäß beantragt die Klägerin hierorts vor allem, es
seien die zwei aus der Ehe hervorgegangenen Kinder ihr zuzu
sprechen, und es solle der Beklagte zur Zahlung eines Unter
haltungsbeitrages und sämtlicher Prozeßkosten verurteilt werden;
andrerseits stellt der Beklagte darauf ab, es sei punkto Kinder
zuteilung und Entschädigung das (ihm günstige) Urteil der Vor
instanz zu bestätigen, unter voller Kostenfolge zu Lasten der Frau.
Endlich beantragen beide Teile, jeder für sich, Beseitigung des
zweijährigen Eheverbotes. Streitig sind also nur mehr die Neben
folgen der Ehescheidung. Nun sind die weitern Folgen der Ehe
scheidung in Betreff der persönlichen Rechte der Ehegatten, ihrer
Vermögensverhältnisse, der Erziehung und des Unterrichts der
Kinder und der dem schuldigen Teile aufzuerlegenden Entschädi
gungen gemäß Art. 49 Civilstandsgesetz nach der Gesetzgebung des
Kantons zu regeln, dessen Gerichtsbarkeit der Ehemann unter
worfen ist. Es kommt also dabei kantonales Recht und nicht
Bundesrecht zur Anwendung; die Anwendung kantonalen Rechts
ist aber in der Regel nicht Sache des Bundesgerichtes. Hingegen
hat dasselbe in konstanter Praxis schon oftmals ausgesprochen,
daß es auf die Beurteilung fraglicher Nebenpunkte dann eintreten
könne, wenn die bezügliche Entscheidung des kantonalen Richters
auf unrichtiger Lösung der (nach eidgenössischem Rechte zu be
urteilenden) Frage des Verschuldens beruhe (Amtliche Sammlung
VIII, S. 519, in Sachen Gamper). Vorliegend hat nun die
Vorinstanz sich mit der Verschuldensfrage befaßt (siehe Dispo
sitiv 2 des obergerichtlichen Urteils); ihren Ausspruch haben
dann beide Parteien hierorts angefochten. Diese Verschuldensfrage
nun unterliegt der Überprüfung durch das Bundesgericht; das
selbe kann aber unter solchen Umständen, wie bemerkt, das kan
tonale Urteil auch mit Bezug auf die Nebenfolgen der Scheidung
abändern, insoweit nämlich die Regelung der Nebenfolgen auf
unrichtiger Beantwortung der Verschuldensfrage beruht.
2. Ist demnach zunächst die Verschuldensfrage zu prüfen, so
versteht es sich dabei von selbst, daß die bezüglichen tatsächlichen
Feststellungen der kantonalen Instanzen im Sinne von Art. 81
O. G. für das Bundesgericht maßgebend sind; dasselbe hat nur
zu prüfen, ob die betreffenden, gemäß genanntem Artikel festge
stellten Tatumstände wirklich ein Verschulden darstellen und ferner
eventuell das beidseitige Verschulden mit Bezug auf seine Bedeu
tung und Schwere zu vergleichen. Tatsächlich hat nun die erste
Instanz festgestellt und die zweite Instanz bestätigt, daß der Be
klagte Joseph Sigrist unterm 5. Juli 1892 zu Gunsten der
Klägerin einen sogenannten Verpflichtungsakt unterschrieb, wo
nach er, um einen bevorstehenden Ehescheidungsprozeß zu ver
meiden und seine Ehefrau zu veranlassen, wieder in das eheliche
Domizil zurückzukehren, sowie überhaupt in der Absicht, das tief
zerrüttete eheliche Verhältnis nach Möglichkeit zu verbessern,
(siehe betreffenden Akt), sich verpflichtete: 1. seine Frau anständig
und freundlich zu behandeln, insbesondere fürderhin ihr gegenüber
sich keiner Mißhandlungen und Ehrenkränkungen schuldig zu
machen und sich ihr gegenüber so zu benehmen, wie es ein Ehe
mann gegenüber seiner Ehefrau tun solle; 2. ihr eine ange
messene geachtete Stellung im Hause zu sichern und insbesondere
dafür zu sorgen, daß die Frau auch von den übrigen Familien
angehörigen künftig anständig behandelt werde, damit sie dem
Hauswesen frei und unabhängig vorstehen könne, ohne von der
Schwiegermutter irgendwie inkommodiert zu werden; letztere sollte
sich überhaupt jeder Einmischung in die ehelichen Angelegenheiten
enthalten und der Ehemann dafür sorgen, daß seine Frau nicht
mehr auf Schritt und Tritt von Schwiegermutter und Schwager
bewacht werde, sowie garantieren, daß die Frau künftig vom
Schwager weder wörtlich noch tätlich angegriffen werde; geschehe
dies gleichwohl, so sei gedachter Schwager (Kaspar Sigrist) so
fort aus dem Hause zu entfernen; 3. auch im Geschäfte des
Ehemannes sollte der Frau eine angemessene Stellung gewahrt
und selbe berechtigt sein, die Kasse jeden Abend aus dem Geschäft
und in ihre Verwahrung zu nehmen, u. s. w. Nun hat sich die
erste Instanz nicht deutlich darüber ausgesprochen, inwieweit sie
aus dem Verpflichtungsakt schließe, daß die Ehefrau vor Aus
stellung desselben wirklich in der darin dargestellten unwürdigen
Weise behandelt worden sei; sie bemerkte im wesentlichen kurz,
genannter Akt werfe ein schlechtes Licht auf den Beklagten. Die
zweite Instanz sodann schloß sich, wie im Allgemeinen, so
auch in diesem Punkte der erstinstanzlichen Motivierung einfach
an. Ist fraglicher Verpflichtungsakt unter diesen Umständen vom
Bundesgericht zu würdigen, so mag zugegeben werden, daß den
darin enthaltenen Bekenntnissen kein allzu großes Gewicht bei
gemessen werden darf; vielmehr ist wohl anzunehmen, daß der
Ehemann sie eben zum Teil um des Friedens willen unter
zeichnete, um so, wie der Ingreß des Aktes selbst besagt, die Frau
zu einem nochmaligen Versuch des ehelichen Zusammenlebens zu
veranlassen. Dagegen stellen die kantonalen Instanzen im weitern
fest, daß der Beklagte die Klägerin grob und unfreundlich be
handelte, sie beschimpfte und dabei namentlich auch ohne jeden
Grund das Wort Offiziershure gebrauchte. Aus den Akten er
gibt sich sodann, daß der Ehemann dieses letztere Schimpfwort
sogar in Gegenwart von Drittpersonen gebrauchte. Andrerseits
ist jedoch zu Lasten der Klägerin festgestellt, daß selbe keine gute
Hausfrau und mit ihrem Ehemanne unverträglich und zänkisch
war, ihn auch unprovoziert mit den gröbsten Schimpfworten
überhäufte und der ehelichen Untreue bezichtete, ferner gleichfalls
in gröbster Weise seine Mutter und Großmutter beschimpfte und
erklärte, sie könnte dieselben vergiften und hätte es längst getan,
wenn sie sie an der Kost hätte; daß sie Familienverhältnisse in
indiskreter Weise Drittpersonen, speziell auch Mägden, mitteilte,
und ohne Wissen des Mannes sich dem Trunke ergab, u. s. w.
Diese kantonalgerichtlichen Feststellungen hat nun die Klägerin
hierorts zwar anfechten wollen; dagegen sind dieselben eben tat
sächlicher Natur und könnten demnach laut Art. 81 O. G. nur
dann beanstandet werden, wenn sie mit dem Inhalte der Akten
in Widerspruch ständen oder auf einer bundesgesetzliche Bestim
mungen verletzenden Würdigung des Beweisergebnisses beruhten.
Etwas derartiges liegt aber gar nicht vor; speziell entsprechen die
betreffenden Feststellungen dem Inhalte der Akten. Sind sie aber
nach dem Gesagten als maßgebend anzunehmen, so muß im weitern
gesagt werden, daß die Vorinstanzen aus den betreffenden Tat
umständen mit Recht Verschulden beider Teile ableiten; ebenso
haben sie aber, auf Grund eines Vergleiches des Maßes des
beidseitigen Verschuldens, gewiß mit Recht angenommen, daß die
Frau das überwiegende Verschulden trage. Denn so wenig auf
Seiten des Mannes die grobe und unfreundliche Behandlung der
Frau und die öffentliche grundlose Beschimpfung zu entschuldigen
ist, so tritt doch sein Verschulden gegenüber demjenigen der Frau
offenbar zurück. In diesem Punkte ist also der Ansicht der Vor
instanzen beizupflichten. Daraus ergiebt sich ohne weiteres, daß
der Frau, die übrigens anscheinend gutsituierte Eltern hat,
keinerlei Entschädigung zuzubilligen ist; was sodann die Zuteilung
der Kinder betrifft, so kann bei diesem Entscheide der Verschuldens
frage jedenfalls nicht gesagt werden, daß dieselben eher der Mutter
als dem Vater zuzusprechen seien. Übrigens ist zu bemerken, daß
das Urteil der ersten Instanz die Zuteilung der Kinder an den
Vater vor allem damit begründet, daß dieselbe für das Wohl der
Kinder größere Garantien bietet; auf das größere oder geringere
Verschulden des einen oder andern Eheteils wird nur nebenbei
abgestellt. Präjudiziell für die Kinderzuteilung war also in casu
nicht die Verschuldensfrage, sondern diejenige, welche Zuteilung
das Wohl der Kinder erheische; diese Frage nun ist nicht eine
Frage des eidgenössischen, sondern eine solche des kantonalen
Rechts, und entzieht sich daher der Nachprüfung des Bundes
gerichts. Es muß infolge dessen bei der Zuteilung der Kinder
an den Mann sein Bewenden haben, und ist das gegenteilige
Berufungsbegehren der Ehefrau abzuweisen.
3. Die Vorinstanz hat in Anwendung des Art. 48 des Civil
standsgesetzes auch entschieden, daß beide Ehegatten vor Ablauf von
zwei Jahren nach der Scheidung kein neues Ehebündnis ein
gehen dürfen; sie begründete die Verhängung dieser Wartefrist
mit dem Hinweis auf das Maß ber beiderseitigen Schuld der
Litiganten und verwies im übrigen auch in dieser Beziehung auf
das erstinstanzliche Urteil. Das letztere seinerseits hatte die Schei
dung auf Grund von Art. 46 b, 45 und 47 des Civilstands
gesetzes ausgesprochen und die einjährige Wartefrist des Art. 48
Abs. 1 leg. cit. eintreten lassen. In dieser Instanz nun haben beide
Partefen jede für sich, die Wartefrist angefochten. In dieser Be
ziehung ist vorab gemäß Wortlaut des Art. 48 cit. klar, daß
die Wartefrist nur dann aufrecht erhalten werden kann, wenn die
Scheidung wegen eines bestimmten Grundes, also in Anwendung
von Art. 46 leg. cit., ausgesprochen wurde. Nun hatten aller
dings beide Parteien Anwendung genannten Artikels beantragt,
und ist dann die Scheidung, wie bemerkt, unter anderm auch auf
Grund des Art. 46 b ausgesprochen worden. Gleichzeitig wird
dieselbe aber auch auf die Art. 45 und 47 gestützt. Dies ist nun
unzulässig; es kann eine Scheidung nicht gleichzeitig auf einen
bestimmten Grund des Art. 46 und die unbestimmten Gründe
der Art. 45 und 47 e.1. gestützt werden; vielmehr kann sich nur
fragen, ob die Ehe auf Grund des einen oder andern der mehrer
wähnten Artikel zu scheiden ist. Und zwar muß, da die Ehegatten
einen bestimmten Scheidungsgrund des Art. 46 des Civilstands
gesetzes anrufen, nach bundesgerichtlicher Praxis in erster Linie
untersucht werden, ob dieser vorliege (Amtliche Sammlung XV,
S. 758, in Sachen Baumann). In dieser Beziehung kann sich
nun nach der Aktenlage in casu nur fragen, ob Art. 46 b cit.
Anwendung finden könne; da sodann Nachstellung nach dem
Leben gar nicht oder doch nicht ernsthaft behauptet worden ist
und die Vorinstanzen auf Grund der Akten auch das Vorliegen
schwerer Mißhandlungen mit Recht ausschließen, so erübrigt mit
Bezug auf genannten Art. 46 b die Prüfung der Frage, ob und
eventuell zu wessen Lasten tiefe Ehrenkränkungen erstellt seien.
Was nun das Tatsächliche der Ehrenkränkungen betrifft, so kann
einfach auf das in Erwägung 2 Gesagte verwiesen werden. Dar
aus ergibt sich allerdings, daß die beiden Ehegatten sich schwere
gegensettige Beschimpfungen haben zu schulden kommen lassen.
Hingegen hat das Bundesgericht bereits zu wiederholten Malen
ausgesprochen, daß tiefe Ehrenkränkungen im Sinne von Art. 46 b
nur diejenigen seien, welche vermöge ihrer Schwere mit Bezug
auf ihre Bedeutung für die Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses
den übrigen in litt, b eit. genannten Scheidungsgründen der
Nachstellung nach dem Leben und der schweren tätlichen Mißhand
lung gleichkommen (Amtliche Sammlung X, S. 543, in Sachen
Niederer; XIX, S. 170, in Sachen Schmid). Abgesehen davon
bemißt sich eben die Schwere einer Injurie zwischen Ehegatten
nach dem beidseitigen Bildungsgrade, den Gewohnheiten, dem
durch dieselbe verursachten seelischen Schmerz, ec. In casu fällt
nun in Betracht, daß die Eheleute Sigrist eben gewohnt waren,
sich beidseitig auf die roheste Weise zu beschimpfen; trotzdem setzten
sie, auch nach jenen Kränkungen, die eheliche Gemeinschaft jahre
lang fort. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen wer
den, daß die gefallenen Beschimpfungen, so roh sie tatsächlich auch
waren, von den Ehegatten als schwere Ehrenkränkungen empfun
den wurden. Demgemäß kann Art. 46 b nicht zur Anwendung
gelangen, und ist überhaupt das Vorliegen eines bestimmten
Scheidungsgrundes zu verneinen. Daraus ergibt sich aber ohne
weiteres, daß die von der Vorinstanz verhängte Wartefrist dahin
fallen muß. Denn dieselbe kann nicht Platz greifen, wo, wie im
vorliegenden Fall, die Scheidung auf Grund gemeinsamen Be
gehrens der Ehegatten ausgesprochen werden muß, weil ein fer
neres Zusammenleben mit dem Wesen der Ehe unverträglich ist
(siehe Art. 45 und 48 h. I.).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung beider Parteien wird insoweit als begründet er
klärt, als die über dieselben verhängte Wartefrist (siehe Dispositiv 3
des obergerichtlichen Urteils) aufgehoben wird.
Im übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt.