- Urteil vom 2. März 1895 in Sachen Lux.
A. Mit Note vom 30. Januar 1895 verlangte die kaiserlich
deutsche Gesandtschaft in Bern von der schweizerischen Eidgenossen
schaft die Auslieferung des in Zürich provisorisch zur Haft ge
brachten Fleischergesellen Oskar Lux von Neobschütz, Kreis
Münsterberg, Preußen, gestützt auf einen Haftbefehl des Unter
suchungsrichters beim königl. Landgericht in Glatz vom 22. Januar
1895, in welchem Lux beschuldigt wird, im Mai 1894 zu Neob
schütz durch Gewalt die Dienstmagd Anna Hilger daselbst zur
Duldung des außerehelichen Beischlafes genötigt und sich durch
diese Handlung des im 177 des deutschen Strafgesetzbuches
unter Strafe gestellten Verbrechens der Notzucht schuldig gemacht
zu haben.
B. Gegen dieses Begehren erhob Advokat Dr. Forrer in Winter
thur Namens des Requirierten Einsprache, indem er geltend
machte: Es stehe fest, daß Lux, welcher in Zürich verhaftet
wurde, nach dem Recht dieses Kantons straflos sei. Nach dem
selben bilde nämlich die Notzucht ein Antragsverbrechen, sofern
nicht auszeichnende Umstände vorliegen. Nach Maßgabe des im
Auslieferungsbegehren festgestellten bezw. des laut demselben ein
geklagten Tatbestandes liegen keine solchen Umstände vor. Laut
53 des zürcherischen Strafgesetzbuches erlösche die Strafbarkeit,
wenn innert sechs Monaten, seitdem dem Antragsberechtigten
Veranlassung zum Strafantrag gegeben war, kein Strafantrag
gestellt worden ist. Mit dem Augenblick der behaupteten Tat sei
nun eine Veranlassung gegeben gewesen; der zum Antrag be
rechtigte Vater der Anna Hilger habe sofort Kenntnis von der
behaupteten Tat erlangt, die Antragsverjährung habe daher im
Monat Mai 1894 begonnen und sei somit spätestens Ende
November vollendet gewesen. Nun habe bis zum 5. Februar kein
Strafantrag vorgelegen. Nach zürcherischem Recht seien also Straf
antrag und Verbrechen verjährt, und es finde Art. 5 des
schweizerisch deutschen Auslieferungsvertrages und Art. 6 des
schweizerischen Auslieferungsgesetzes Anwendung. Sollte aber auch
ein Strafantrag rechtzeitig gestellt worden sein, so sei derselbe
nachträglich zurückgezogen worden. Eine einmal zurückgenommene
Klage könne aber nach zürcherischem Recht später nicht wieder
aufgenommen werden. Dieser Klagerückzug oder Klageverzicht
stehe der Auslieferung entgegen.
C. Laut Attest des Standesamtes Heinrichau ist Anna Hilger
am 21. Dezember 1879 geboren; sie war also zur Zeit des
behaupteten Verbrechens circa 14 ½ Jahre alt. Wann der Vater
Hilger Kenntnis von dem behaupteten Verbrechen erhalten habe,
ist amtlich nicht festgestellt; diesfalls liegt einzig die Angabe des
Lux vor, daß jener die Beiden in der Schlafkammer der Anna
Hilger überrascht habe. Ebenso steht bezüglich des Zeitpunktes,
in welchem der Vater Hilger den Strafantrag gestellt hat, blos
fest, daß dies vor dem 29. Januar geschehen sein muß; denn an
diesem Tage erklärte Hilger vor dem Notar zu Strehlen, Provinz
Schlesien, daß er den früher von ihm gestellten Antrag auf
Bestrafung des Lux wegen Notzucht zurückziehe. Am 5. Februar
erneuerte Hilger den Strafantrag vor dem Untersuchungsrichter
des Landgerichtes von Glatz, und zog ihn sodann am 19. Fe
bruar wiederum, und zwar unwiderruflich," zurück.
D. Der Generalanwalt der Eidgenossenschaft bemerkt: Vorerst
sei festzustellen, daß für die Entscheidung der Frage der Aus
lieferung ausschließlich der Auslieferungsvertrag zwischen der
Schweiz und Deutschland maßgebend sei, indem das Auslieferungs
gesetz widersprechenden Bestimmungen der Staatsverträge weder
habe derogieren wollen, noch ohne Verletzung völkerrechtlicher
Verpflichtungen habe derogieren können. Es sei nun allerdings
richtig, daß die Notzucht nach Anleitung der 109 und 113
des zürcherischen Strafgesetzes ein Antragsverbrechen sei, während
nach 177 des deutschen Reichsstrafgesetzes dieses Verbrechen
von Amtes wegen verfolgt werde. Nach Art. 1 Ziff. 8 des
schweizerisch deutschen Auslieferungsvertrages sei die Auslieferung
für das Verbrechen der Notzucht unbedingt festgestellt. Eine Be
stimmung, wonach die Auslieferung nur stattzufinden hat, wenn
das Verbrechen nach der Gesetzgebung der vertragenden Teile
mit Strafe bedroht ist, sei nur vorgesehen in 1 Ziff. 9, 12,
13 und in fine. Ein solcher Vorbehalt sei bei der Notzucht nicht
gemacht und es müsse daher die Auslieferung gewährt werden,
da die Handlung, die dem Requirierten zur Last gelegt werde,
den Tatbestand dieses Verbrechens bilde. Aus dem Mangel eines
Strafantrages könne eine Einwendung gegen die Auslieferung
nicht abgeleitet werden (Botschaft des Bundesrates zum schwei
zerisch deutschen Auslieferungsvertrag vom 28. Januar 1874).
Die Einrede der Verjährung sei nicht stichhaltig. Die Bestimmung
n 53 des zürcherischen Strafgesetzbuches, wonach die Straf
barkeit des Verbrechens erlischt, wenn der Antragsberechtigte nicht
innerhalb sechs Monaten nach Kenntnis des Verbrechens von
seinem Rechte Gebrauch gemacht hat, sei nicht die eigentliche Ver
jährungsfrist für die Strafklage, sondern nur die Befristung des
Antragsrechtes. Nach Art. 52 litt. b des zürcherischen Strafgesetz
buches verjähre die Strafklage beim Verbrechen der Notzucht erst
in fünfzehn Jahreu.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
In Art. 1 Ziff. 8 des zwischen der Schweiz und dem deutschen
Reiche abgeschlossenen Auslieferungsvertrages vom 24. Januar
1874 haben sich die vertragenden Staaten verpflichtet, einander
diejenigen Personen auszuliefern, welche wegen Notzucht verur
teilt oder in Anklagestand versetzt, oder zur gerichtlichen Unter
suchung gezogen sind. Ein Vorbehalt, daß die Auslieferung nur
stattzufinden habe, wenn die betreffende Handlung nach der Landes
gesetzgebung der vertragenden Teile, also auch nach der Gesetz
gebung desjenigen Landes, an welches das Begehren gerichtet
wird, ebenfalls strafbar ist, wird in diesem Vertrage hinsichtlich
des Verbrechens der Notzucht nicht gemacht. Es kann also, wie
das Bundesgericht in seinem Entscheid in Sachen Straßburger
(Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen XII,
S. 139 Erw. 1), in Übereinstimmung mit den Entscheidungen
in Sachen Hartung vom 29. März 1878 und von Waldenburg
vom 16. Juli 1887 (Amtliche Sammlung IV, S. 124 und
XIII, S. 302), ausgeführt hat, eine Einwendung gegen die
Auslieferung nicht damit begründet werden, daß der nach 113
des zürcherischen Strafgesetzbuches zur gerichtlichen Verfolgung
erforderliche Strafantrag nicht gestellt, beziehungsweise zurückge
zogen worden sei, und die Auslieferung ist daher zu bewilligen,
sofern die dem Requirierten zur Last gelegte Handlung unter
den Begriff der Notzucht im Sinne des erwähnten Auslieferungs
vertrages fällt, und nicht bereits nach den Gesetzen des Kantons,
in welchem der Verfolgte zur Zeit, wo die Auslieferung bean
tragt wurde, sich aufhielt, Verjährung der strafgerichtlichen Ver
folgung eingetreten ist (Art. 5 des Auslieferungsvertrages vom
24. Januar 1874). Daß nun die dem Requirierten zur Last
gelegte Handlung unter den in Art. 1 Ziff. 8 des Auslieferungs
vertrages bezeichneten Begriff der Notzucht fällt, kann nicht
zweifelhaft sein und wurde denn auch vom Anwalt des Requi
rierten nicht in Frage gestellt. Dagegen behauptet derselbe unter
Berufung auf Art. 5 des erwähnten Vertrages, sowie auf Art. 6
des Bundesgesetzes betreffend die Auslieferung gegenüber dem
Auslande vom 22. Januar 1892, daß nach dem Rechte des
Zufluchtskantons ( 53 des zürcherischen Strafgesetzbuches) die
Strafverfolgung für das eingeklagte Verbrechen verjährt
Hiebei ist zu bemerken, daß vorliegend einzig der Inhalt des
Auslieferungsvertrages maßgebend sein kann, indem derselbe durch
das Auslieferungsgesetz, als einem einseitigen gesetzgeberischen Akt
des einen vertragenden Teils, nicht alteriert werden konnte. Richtig
ist nun, daß nach 53 des zürcherischen Strafgesetzbuches in
den Fällen, in welchen nach diesem Gesetze die gerichtliche Ver
folgung eines Vergehens nur auf den Antrag einer Privatperson
eingeleitet werden kann, was bei dem Delikt der Notzucht zu
rifft, dessen Strafbarkeit erlischt, wenn der zu der Stellung des
Antrages Berechtigte innerhalb sechs Monaten von dem Tage
an gerechnet, an welchem ihm Veranlassung dazu gegeben war,
(und spätestens zwei Jahre nach der Tat), von seinem Rechte
keinen Gebrauch macht, und es wäre daher unter der Voraus
setzung, daß der antragsberechtigte Vater Hilger mit der Stellung
des Strafantrages während dieser Zeit säumig gewesen sei, die
Auslieferung nach Art. 5 des Auslieferungsvertrages zu ver
weigern, sofern 53 cit. wirklich die Verjährung der Straf
verfolgung bei Antragsdelikten normieren würde. Allein dies ist,
wie das Bundesgericht in Sachen Schirmeister (Amtliche Samm
lung VIII, S. 287 u. ff.) ausgeführt hat, nicht der Fall, son
dern diese Gesetzesbestimmung regelt lediglich die von der Ver
jährung der Strafverfolgung völlig verschiedene sogenannte An
tragsverjährung; sie normiert nicht den Untergang des staatlichen
Strafanspruchs durch Verjährung der Strafverfolgung, sondern
dessen Erlöschen infolge der Verwirkung des zu seiner Geltend
machung erforderlichen Antrages. Bezüglich der Verjährung der
Strafverfolgung bei Antragsverbrechen kommt daher nicht 53,
sondern 52 des zürcherischen Strafgesetzbuches, welcher die Ver
jährung der Strafklage im Allgemeinen und
zwar nach der
Schwere der Delikte, normiert, zur Anwendung; nach litt. b da
selbst verjährt die Strafverfolgung bei den in Maximum mit
Zuchthaus bedrohten Verbrechen, wozu die Notzucht nach 110
ibid. gehört, in fünfzehn Jahren, vom Tage der Begehung des
Verbrechens an, und es ist daher im vorliegenden Falle keinenfalls
eine Verjährung der Strafverfolgung eingetreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Auslieferung des Oskar Lux an das königl. Landgericht
in Glatz wird bewilligt.