- Urteil vom 11. Juli 1895 in Sachen Bucher.
A. Jakob Bucher von Stadel, Kanton Zürich, geboren 1861,
ledig, wanderte 1885 nach den Vereinigten Staaten von Nord
Amerika aus; er hält sich zur Zeit daselbst in Richville, Stark
County, Staat Ohio, auf. In der Folge wurde er in seiner
Heimatgemeinde anscheinend wegen Landesabwesenheit bevormundet.
Auf bezüglichen Bericht des Vormundes, wonach Bucher nach
seinen Briefen, wie sein Vater, an Geisteskrankheit, speziell Ver
folgungswahn, zu leiden scheine, beschloß dann der Gemeinderat
Stadel unterm 19. Mai 1894, es sei genannter Bucher in die
Heimat zurückzuschaffen und in einer Heilanstalt zu versorgen.
Doch wurde dieser Beschluß nicht ausgeführt, sondern verblieb
Jakob Bucher in Amerika. Unterm 22. Februar 1895 stellte
dann Advokat Haggenmacher in Zürich mit Vollmacht von Bucher
beim zürcherischen Regierungsrat das Gesuch, es sei Bucher aus
dem Schweizerbürgerrecht zu entlassen. Gegen dieses Gesuch erhob
die Heimatgemeinde Stadel unterm 16. März 1895 Einsprache,
indem sie sich im wesentlichen darauf berief, daß Bucher seit 1893
geisteskrank sei; unter diesen Umständen sei es am Platze, ihn in
der Heimat in einer Irrenanstalt zu versorgen, womit übrigens
seine Mutter und sein Vormund einverstanden seien. Dagegen
sprach sich der Bezirksrat von Dielsdorf für Entlassung aus dem
Bürgerrecht aus. Nachdem der zürcherische Regierungsrat die
Sache an das Bundesgericht geleitet hatte, erneuerte der Vertreter
des Bucher unterm 30. Mai 1895 hierorts sein Entlassungs
begehren.
B. Zur Begründung wird angeführt: Petent habe in der
Schweiz kein Domizik mehr. Diesbezüglich sei nach konstanter
bundesgerichtlicher Praxis ohne Bedeutung, daß er jetzt in
Stadel bevormundet sei. Zur Zeit seiner Auswanderung sei er
nicht bevormundet gewesen; wenn behauptet werden wolle, daß er
schon seit 1881 wegen Geisteskrankheit bevormundet sei, so beruhe
dies auf einer Verwechslung des Petenten mit seinem Vater. Die
Bevormundung des Petenten sei überhaupt nur wegen Landes
abwesenheit erfolgt; Spuren von Geisteskrankheit habe der Vor
mund erst seit 1893 konstatieren wollen. Ferner sei Petent nach
den Gesetzen seines Wohnlandes handlungsfähig. Es ergebe sich
dies aus dem Bürgerbrief der Vereinigten Staaten von Nord
amerika, d. d. 7. Januar 1895, aus der am gleichen Tage aus
gestellten Vollmacht auf den Namen seines jetzigen Vertreters,
sowie aus zwei Schriftstücken, wonach drei und resp. acht Zeugen
mit amtlich beglaubigter Unterschrift erklärten, den Bucher per
sönlich als körperlich und geistig gesund und seinen Lebenswandel
als untadelhaft zu kennen. Ebenso ergebe sich aus einem Briefe
des Notar Raeber in Canton, Ohio, d. d. 6. Mai 1895, daß
Petent völlig gesund sei. All' dem gegenüber könnten die vom
Gemeinderat Stadel eingelegten Briefe, aus welchen auf Ver
folgungswahn geschlossen werde, deswegen nichts beweisen, weil
ihre Achtheit und eventuell auch die Unrichtigkeit der darin er
wähnten Verfolgungen nicht feststehe. Da Petent endlich unbe
strittenermaßen das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten erworben
habe, sei allen Anforderungen des Art. 6 des Bundesgesetzes be
treffend Erwerb des Schweizerbürgerrechts und Verzicht auf das
selbe entsprochen. Das Entlassungsbegehren sei daher zu be
willigen.
C. Der Gemeinderat von Stadel hält unterm 18. Juni 1895
an seiner Einsprache fest. Er führt an: Aus einer Anzahl von
Briefen Buchers ergebe sich, daß derselbe schon seit 1893 an
Geisteskrankheit leide, wie schon sein verstorbener Vater. Die
Krankheit habe sich noch gesteigert. Der Gemeinderat habe sich
daher veranlaßt gesehen, eine Vormundschaft über Jakob Bucher
einzuleiten. Die Verzichterklärung auf das Schweizerbürgerrecht
sei nicht in normalem Zustand abgegeben worden und werde nicht
als rechtsgültig anerkannt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Entlastungspetent Jakob Bucher ist im Jahre 1885 von
der Schweiz nach den Vereinigten Staaten ausgewandert; da
mals war er volljährig und nicht bevormundet, indem die Vor
mundschaft erst in der Folge, und zwar anscheinend zunächst nur
wegen Landesabwesenheit über ihn verhängt wurde. Unter diesen
Umständen war Bucher damals, im Jahre 1885, rechtlich befähigt,
sein bis dahin bestandenes schweizerisches Domizil aufzugeben; er
hat dies denn auch tatsächlich getan und in der Folge kein schwei
zerisches Domizil mehr erworben, so daß er zur Zeit der Ein
reichung seiner Erklärung punkto Bürgerrechtsverzicht ein solches
Domizil nicht besaß und übrigens auch zur Stunde nicht besitzt.
(Art. 6 a des Bundesgesetzes betreffend Erteilung des Schweizer
bürgerrechtes 2c.). Im Fernern hat er, wie aus der eingelegten
Bürgerrechtsurkunde der Stark Probate Court in Canton, Staat
Ohio, Vereinigte Staaten von Nord Amerika, d. d. 7. Januar
95, erhellt, das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten für sich
erworben; daß er aber auch eine in gemeinsamem Haushalt
lebende Ehefrau und minderjährige Kinder habe, und das nord
amerikanische Bürgerrecht auch für dieselben hätte erwerben sollen, ist
nicht einmal behauptet worden; vielmehr ist Bucher unbestrittener
maßen ledig, und genügt es daher, daß er das fremde Bürgerrecht
für sich selber erwerbe. Demnach hat Bucher unbestrittenermaßen
die Erfordernisse des Verzichtes auf das Schweizerbürgerrecht, so
weit selbe sich aus Art. 6 a und c, des einschlägigen Gesetzes
ergeben, erfüllt. Dagegen erfordert Art. 6 b, leg. cit. im wei
teren auch noch, daß der Entlassungspetent nach den Gesetzen des
Landes, in welchem er wohnt, handlungsfähig sei. Da derselbe
in casu in den Vereinigten Staaten von Nord Amerika wohnt
so muß er den Beweis erbringen, daß er nach den dortigen Ge
setzen handlungsfähig sei. Dieser Beweis kann nun, wie das
Bundesgericht bereits in Sachen Burri (Amtliche Sammlung XV
S. 131) ausgesprochen hat, nicht nur durch amtliche Urkunden,
sondern durch alle Beweismittel erbracht werden, und ist deren
Beweiskraft nach freiem Ermessen zu prüfen. Vorliegend sind nun
zunächst zwei je von mehreren Personen unterschriebene Privat
zeugnisse beigebracht worden; das eine derselben, vom 2. Mai
1895, geht unter andern auch dahin, daß Bucher einen untadel
haften Lebenswandel führe und körperlich und geistig gesund sei;
das andere, vom 7. Januar 1895, bezeugt vor allem den Fleiß,
das gute Betragen und die Gesundheit des Bucher. Die Unter
schriften beider Zeugnisse sind von John Raeber, öffentlicher
Notar in Canton, mit Unterschrift und Stempel beglaubigt; da
gegen fehlt die übliche Beglaubigung der Unterschrift des Notars
durch das zuständige schweizerische Konsulat oder die schweizerische
Gesandtschaft in Washington. Vom gleichen Notar Raeber
auch beigebracht worden ein Schreiben, d. d. 6. Mai 1895, an
den Präsidenten der Western German Bank, Cineinnati, worin
er bezeugt, an Bucher, den er seit Januar 1895 persönlich kenne,
keine Geisteskrankheit wahrgenommen zu haben. Andrerseits lie
gen jedoch bei den Akten verschiedene Briefe des Bucher, dar
unter einer vom 20. November 1893 an seinen Vormund Prä
sident Hauser, welche die begründetsten Zweifel an der Zurech
nungsfähigkeit Buchers zu erwecken geeignet sind. Aus den Aus
lassungen der genannten Briefe scheint in der Tat hervorzugehen,
daß Bucher, als er dieselben schrieb, an Verfolgungswahn und
Hallucinationen litt. Aus einem Schreiben der schweizerischen Ge
sandtschaft in Washington, d. d. 4. Juli 1894, ergibt sich denn
auch, daß die Mutter des Bucher daselbst angefragt hatte, wie sie
ihren kranken, d. h. doch gewiß geisteskranken, Sohn, am besten
in die Heimat könnte zurückschaffen lassen. Ferner liegt auch noch
bei den Akten die Copie eines (freilich undatierten) Schreibens
des Sherif von Du Page County, Wheaton III, an den schwei
zerischen Konsul in Chicago, wonach Bucher daselbst als geistes
krank befunden wurde, aber als Landesfremder in keine Irren
anstalt untergebracht werden konnte. Die Vormundschaftsbehörde
Stadel hat daher unterm 19. Mai 1894 beschlossen, Bucher
wegen Geisteskrankheit in die Heimat zurückschaffen zu lassen.
Wird in dieser Beziehung noch in Betracht gezogen, daß auch
der Vater des Petenten geisteskrank war, so muß gewiß gesagt
werden, daß auf Grund der Aktenlage die Zurechnungsfähigkeit
des Bucher zur Zeit nicht als erwiesen betrachtet werden kann.
Ist aber anzunehmen, daß derselbe geisteskrank ist, so liegt das
Requisit der Handlungsfähigkeit nach den Gesetzen des Wohn
landes, der nordamerikanischen Union, nicht vor. Das Ent
lassungsbegehren ist daher abzuweisen, so lange Entlassungspetent
nicht den Nachweis erbringt, daß er genanntes Erfordernis des
Art. 6 b erfülle. Übrigens kann auch noch darauf verwiesen
werden, daß Jakob Bucher mit Schreiben vom 20. Februar 1895
an das schweizerische Konsulat in Chicago erklärt hat, er erachte
es für besser, jene Sache als für bewendet zu betrachten. Es
liegt nun die Vermutung nahe, daß er mit jener Sache den
Bürgerrechtsverzicht gemeint habe.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Entlassungsbegehren wird bis zur Erbringung des Be
weises der Zurechnungsfähigkeit des Entlassungspetenten abge
wiesen.