- Urteil vom 18. Juli 1895 in Sachen Schweizer.
A. Als Mitte 1893 die Pfarrstelle in Davos Monstein, Kan
tons Graubünden, frei wurde, bewarb sich der heutige Rekurrent,
Pfarrer A. Schweizer, um dieselbe. Nachdem er eine Probepredigt
gehalten hatte, wurde die Wahl auf den 22. Oktober 1893 an
gesetzt, dann jedoch anscheinend infolge nicht günstiger Infor
mationen verschoben. In der Folge wurde jedoch Rekurrent
von der genannten Kirchgemeinde, unterm 12. November 1893
zum Pfarrer gewählt, freilich nur provisorisch für ein Jahr. Er
that darauf Schritte, um die Urheber der ungünstigen Informa
tion zu entdecken, und erhob dann auf Grund der Resultate seiner
Untersuchung unterm 15. Oktober 1894 gegen Dekan Hauri
n Davos Platz beim Bezirksgericht Oberlandquart, Kantons
Graubünden, Klage auf gerichtliche Satisfaktion, Bestrafung des
Beklagten laut Gesetz, Entschädigung im Betrage von 5000 Fr.
resp. nach richterlichem Ermessen wegen Verletzung der
persönlichen Verhältnisse, und 50 Fr. für eine Reise von Basel
nach Monstein, unter Kostenfolge. Zur Begründung führte
Kläger im wesentlichen an, der Beklagte habe anläßlich der
Pfarrwahl von Monstein durch Ausstreuen von Gerüchten über
des Klägers und seiner ersten Frau Lebenswandel ihn verleumdet
und auf diese Weise auch seine Gesundheit schwer geschädigt.
Der Beklagte, Dekan Hauri, erhob die Inkompetenzeinrede. Unterm
15. Februar 1895 erklärte der (gemäß Art. 247 u. f. C. P. O.
diesbezüglich zuständige) Kleine Rat des Kantons Graubünden
genannte Einrede als begründet und zwar wesentlich auf Grund
folgender Erwägungen: Es frage sich, ob die in der Klageeingabe
angeführten Tatsachen, sofern sie bewiesen werden könnten, der
Judikatur des Civil oder Strafrichters unterstünden. Der Be
klagte behaupte das letztere und berufe sich diesbezüglich auf Titel
VVY
AAXIII des Strafgesetzes, handelnd von den Verbrechen und
Vergehen der öffentlichen Beamten und Angestellten. Sei demnach
in erster Linie zu untersuchen, ob der Beklagte als Präsident des
evangelischen Kantonskirchenrates zu den öffentlichen Beamten
im Sinne genannten Titels gehöre, so falle in Betracht, daß
(rt. 11 K. V. die beiden Landeskirchen (reformierte und katho
lische) als öffentliche Religionsgenossenschaften erkläre. Demgemäß
seien auch die Beamten und Angestellten dieser Kirchen wie die
jenigen jeder öffentlichen Korporation als öffentliche Beamte und
Angestellte zu betrachten und sei zwischen ihnen und den staat
lichen Beamten kein Unterschied zu machen. Nun habe Dekan
Hauri, wenn er sich als Präsident des evangelischen Kantons
kirchenrates um die Pfarrwahl in Monstein bemühte, als öffent
licher Beamter gehandelt. In dieser Eigenschaft durfte er sich
über die Qualifikation des Kandidaten erkundigen und von dem
Resultate auch der Kirchgemeinde Monstein unter Raterteilung
zu ihrem Verhalten Kenntnis geben. Sollte er dies in miß
bräuchlicher Weise getan haben, so liege ein unter Titel XXXIII
Str. G. B. (Verbrechen und Vergehen öffentlicher Beamter und
Angestellter) fallender Tatbestand vor und müsse demgemäß beim
Strafrichter Klage geführt werden. Rekurrent sei daher berechtigt
mit Bezug auf diese Klage den vom Rekursbeklagten angerufenen
Gerichtsstand, d. h. das Forum des Civilrichters, abzulehnen.
Was die Entschädigungsforderung von 5000 Fr. betreffe, so
feien die Parteien darüber einig, daß dieselbe vor den Civilrichter
gehöre und habe sich somit der Kleine Rat darüber nicht aus
zusprechen.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff Pfarrer A. Schweizer den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage,
das Bezirksgericht
es sei genannter Entscheid aufzuheben und
Oberlandquart anzuweisen, die Injurienklage des Rekurrenten
gegen Dekan Hauri an Hand zu nehmen und speziell über Punkt
und 2 derselben materiell zu entscheiden, unter Kosten und Ent
schädigungsfolge.
Zur Begründung wird im wesentlichen bemerkt:
Der Beklagte, Dekan Hauri, habe sich gegenüber Rekurrenten
der Verleumdung und Ehrenkränkung schuldig gemacht; Rekurrent
habe ihn deswegen belangt und zwar auf dem nach bündnerischem
Rechte vorgeschriebenen Wege des Civilprozesses. Indem der Kleine
Rat die Klage des Rekurrenten als Klage wegen Mißbrauch der
Amtsgewalt qualifizierte, und auf den Weg des Strafprozesses
verwies, habe er Art. 58 und 4 B. V. und 39 K. V., nämlich
die nach bündnerischem Rechte bestehenden Gerichtsstandsregeln
und die Garantie der Gleichheit verletzt; derselbe habe seine
Kompetenzen überschritten und als Administrativbehörde in die
Rechtssphäre des Richters hinübergegriffen, weil er diesem die
materielle Prüfung des Falles vorenthielt und von sich aus er
klärte, daß Dekan Hauri in casu sich nicht der Ehrverletzung
schuldig gemacht habe. Der Kleine Rat habe mit dem angefoch
tenen Entscheide nicht wozu er kompetent gewesen wäre die
formelle Frage des Gerichtsstandes, sondern die materiellen Fragen
des Dolus und des Tatbestandes der Injurie beantwortet. Hiezu
sei aber der Kleine Rat nicht befugt gewesen; derselbe habe ge
mäß Art. 248 C. P. O. zunächst untersuchen dürfen, ob das
angerufene Bezirksgericht Oberlandquart zur Behandlung der
Injurienklage kompetent war oder nicht. Diese Kompetenz aber
sei, sowohl mit Bezug auf den Ort der Begehung als auf den
Wohnort des Beklagten gegeben. Sodann habe der Kleine Rat
auch noch prüfen dürfen, ob der Beklagte die gerichtliche Natur
der Klage mit Recht bestreite. Diesbezüglich sei die Form des
Rechtsbegehrens maßgebend und dürfe der Kleine Rat auf die
Natur des der Klage zu Grunde liegenden Tatbestandes nicht ab
stellen. Der Kleine Rat habe nicht das Recht, einem Privatkläger
die Injurienklage abzuschneiden, selbst dann nicht, wenn der der
Klage zu Grunde liegende Tatbestand dem Tatbestande eines an
dern Deliktes entsprechen sollte. In dieser Beziehung habe übrigens
der Kleine Rat dem Rekurrenten auch das materielle Verfahren,
speziell den Zeugenbeweis, abgeschnitten und auf Grund eines
bloßen schriftlichen Verfahrens entschieden. Es sei, entgegen der
kleinrätlichen Motivierung, daran festzuhalten, daß auch nach
bündnerischem Rechte ein Beamter der Ehrverletzung sich schuldig
machen könne. Übrigens werde die Beamtenqualität des Beklagten
bestritten; die Klage sei gegen denselben als Privatnorm gerichtet
gewesen. Wenn der Kleine Rat ein Vergehen im Sinne des Titels
XXXIII Str. G. B. annahm, so hätte er ex officio Einleitung
des Strafverfahrens veranlassen sollen. Das Privatklagerecht des
Rekurrenten dürfe aber dadurch in keiner Weise verkürzt werden,
indem es ganz gut möglich sei, daß sich Jemand außer des Amts
mißbrauchs noch eines andern Delikts schuldig mache. Die als In
jurien eingeklagten Handlungen seien zum Teil ganz offenbar
keine Amtshandlungen, so z. B. konfidentielle Mitteilungen über
den Rekurrenten bei Anlaß einer Hochzeit 2c. Die Klage wegen
Amtsmißbrauch könne dem Rekurrenten nicht die Genugtuung
verschaffen, welche er eben suche.
C. Der Rekursbeklagte Dekan Hauri beantragt Abweisung des
Rekurses, indem er zur Begründung im wesentlichen folgendes
anführt:
Nach bündnerischem Rechte seien Privatehrverletzungsklagen von
den Civilgerichten, und zwar nach den Grundsätzen des Civil
prozesses, andere Strafsachen von den ordentlichen Strafgerichten
nach strafprozessualen Normen zu beurteilen. Es sei daher für eine
Partei keineswegs gleichgültig, ob sie für Handlungen, welche sie
in Ausübung amtlicher Funktionen begangen, vor einem Civil
gerichte, welches nach strikten Beweisregeln urteile, oder vor einem
Strafgerichte, das die materielle Wahrheit zu ergründen habe,
in's Recht antworten müsse. Unter diesen eigenartigen Umständen,
die mit der graubündnerischen Gesetzgebung im Zusammenhange
ständen, müsse es für den Beklagten ein Mittel geben, sich gegen
willkürliche Verletzung des Gerichtsstandes zu schützen, wenn er
nämlich unter dem Titel einer Privatehrverletzung vor den Civil
richter gezogen werde für Amtshandlungen, für welche er blos
in einem Strafverfahren verantwortlich gemacht werden könne.
Art. 248 C. P. O. gebe daher dem Beklagten die Möglichkeit,
beim Kleinen Rate Schutz zu suchen, wenn er auf Grund eines
offenbar dem Strafrecht angehörenden Tatbestandes vor den Civil
richter gezogen werden wolle. Genannter Artikel verstehe unter
den Worten gerichtliche Natur der Klage offenbar die civilge
richtliche im Gegensatz zur strafrechtlichen oder öffentlich rechtlichen,
und habe sich auch die Rekurspraxis des Kleinen Rates von je
her in diesem Sinne ausgesprochen. Derselbe sei daher kompetent
zu entscheiden, ob der Tatbestand eines nach bündnerischem Rechte
vom Strafrichter zu beurteilenden Reates zum Fundament einer
civilrechtlichen Privatehrverletzungsklage gemacht werden wolle.
Wenn er diese Frage an Hand der Klagetatsachen und der vom
Kläger zum Beweise produzierten Akten beurteile, so handle er
innert seiner Entscheidungsbefugnis; finde er sodann, daß der
Tatbestand einer Privatehrverletzung vom Kläger blos vorge
täuscht werden wolle, so begehe er keine Rechtsverweigerung, wenn
er denselben vor das nach kantonalem Rechte gegebene Forum
weise. Dadurch werde auch Niemand seinem verfassungsmäßigen
Richter entzogen. Durch die Verweisung einer Klage an den
Strafrichter statt an den Civilrichter geschehe den Rechten des
Klägers gar kein Eintrag; derselbe erhalte auch durch die straf
richterliche Beurteilung der Sache die ihm gebührende Genugtuung.
Daneben bleibe demselben die civilrechtliche Geltendmachung von
allfälligen Entschädigungsforderungen unbenommen. Zu beachten
sei übrigens, daß der kleinrätliche Entscheid dem Strafrichter nicht
die Möglichkeit benehme, eventuell, falls sich im Laufe der Unter
suchung eine Privatehrverletzung herausstelle, die Sache wieder
an den Civilrichter zu weisen. Hienach beurteile die Regierung im
runde genommen blos die Frage, welchem Forum in einem kon
kreten Falle die Priorität der Anhandnahme des Falles zukomme,
ob dem Civil oder dem Strafforum. Dabei habe die Regierung
zweifellos die Klagetatsachen zu prüfen und zu untersuchen,
welches Recht in denselben zum Ausdruck komme. Dies habe sie
in casu getan; dabei habe sie auch nicht etwa geltendes Recht
mißachtet und eine Rechtsverweigerung begangen; vielmehr habe
sie mit Recht angenommen, daß Dekan Hauri anläßlich der in Frage
stehenden Informationen in amtlicher Stellung gehandelt habe
und es sich daher eventuell nur um ein Vergehen im Sinne von
Titel XXXIII Str. G. B. handeln könne. Der Grundsatz der
Gleichheit sei nicht verletzt; speziell sei zu beachten, daß der Kleine
Rat von jeher in solchen Fragen die gleiche Praxis befolgt habe.
Dafür werde auf die kleinrätlichen Entscheide in Sachen Gadina
gegen Biveroni vom 27. Oktober 1881, Cloetta und Godli gegen
Gregori und Juvalta vom 7. September 1882 und Pedrett gegen
Schlegel vom 22. Mai 1894 verwiesen. Ferner habe der Kleine
Rat wiederholt Entscheide aufgehoben, mittelst welcher ein Krimi
nalgericht eine offenbare Civilsache als Kriminalsache oder ein
Civilgericht eine Kriminalsache als Civilsache behandelt hätte.
In solchen Fällen habe der Kleine Rat immer den Tatbestand
materiell geprüft und darnach über dessen rechtliche Natur ent
schieden.
D. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden verzichtete auf
eine besondere Vernehmlassung, indem er zu derjenigen des Re
kursbeklagten nur bemerkte, daß die darin enthaltenen Angaben
über die kleinrätliche Spruchpraxis richtig seien.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der heutige Rekurrent, Pfarrer Schweizer, hat gegen Dekan
Hauri Injurienklage erhoben; zu deren Begründung macht er
geltend, daß Dekan Hauri ihn anläßlich der Pfarrwahl in Mon
stein verleumdet resp. seine Ehre verletzt habe, und knüpft daran
das Rechtsbegehren um gerichtliche Satisfaktion, Bestrafung des
Beklagten und Schadenersatz. Diese Klage hat Rekurrent beim
bündnerischen Bezirksgericht Oberlandquart angebracht. Was nun
die Civilforderung auf Schadenersatz betrifft, so ist allerseits un
bestritten, daß dieselbe vom genannten Bezirksgerichte zu entschei
den ist; dieselbe fällt für den vorliegenden Streit außer Betracht.
Anders verhält es sich dagegen mit den Rechtsbegehren auf Satis
faktion und Bestrafung des Injurianten. Nachdem dieselben zu
gleich mit der Schadenersatzforderung beim genannten Bezirksge
richte angebracht worden waren, hat der Beklagte, Dekan Hauri,
bezüglich derselben die Inkompetenzeinrede erhoben und auf Grund
von Art. 247 u. f. C. P. O. eine Beschwerde an den Kleinen
Rat gerichtet, mit der Begründung, daß der vom Kläger behaup
tete Tatbestand keine Injurie, sondern eventuell etwa einen Amts
mißbrauch darstellen könne; ein solcher gehöre nicht vor den
Civil , sondern vor den Strafrichter. Der Kleine Rat sodann hat
sich der erwähnten Argumentation des Beschwerdeführers ange
schlossen und das Bezirksgericht als unzuständig erklärt. Hiezu
ist zu bemerken: Rekurrent hat die Rechtsfrage aufgeworfen, ob
der Rekursbeklagte sich ihm gegenüber einer Injurie schuldig ge
macht habe oder nicht und ob daraus gewisse Rechtsfolgen ent
stehen sollen. Diese Frage nun stellt sich als eine Justizsache
dar; als solche gehörte sie vor die Gerichte und hatte der Kläger
ein Recht darauf, daß sie durch dieselben, speziell nach bündne
rischem Rechte durch das zuständige Bezirksgericht und indem für
solche Sachen vorgeschriebenen Verfahren beurteilt werde. Statt
dessen hat jedoch im vorliegenden Falle der Kleine Rat des Kan
tons Graubünden, also eine Administrativbehörde, die Frage ent
schieden, ob der Beklagte Hauri den Kläger Schweizer injuriert
habe und dieselbe verneint. Dieser Entscheid konnte aber dem
Kleinen Rate nicht zustehen; derselbe beurteilt zwar nach Art. 247
der bündnerischen Civilprozeßordnung auf den Gerichtsstand be
zügliche Beschwerden und urteilt nach Art. 248 ibidem in
Fällen, wo der Beklagte den vom Kläger angerufenen Gerichts
stand bestreiten oder überhaupt die gerichtliche Natur der Klage
bestreiten will; dagegen liegt ein solcher bloßer Gerichtsstands
streit hier gar nicht vor und hat der Kleine Rat durch seinen
angefochtenen Entscheid keinen Streit der genannten Art behan
delt, sondern in der Hauptsache geurteilt. Daran kann der Umstand
nichts ändern, daß der Entscheid in der Hauptsache in casu für
die Kompetenz von Bedeutung sein mag; es bleibt eben trotzdem
wahr, daß der Entscheid in der Hauptsache, ob nämlich der Be
klagte sich einer Injurie schuldig gemacht habe und welche Rechts
folgen sich daraus ergeben, als Justizsache nur von den zustän
digen Gerichten entschieden werden durfte. Indem der Kleine Rat
ob zwar anscheinend im Einklang mit seiner bisherigen Praxis,
die erwähnte Rechtsfrage entschied, hat er den Rekurrenten seinem
verfassungsmäßigen Richter entzogen und das Prinzip der Ge
waltentrennung (Amtliche Sammlung V, S. 347; Entscheidung
in Sachen Uri gegen Graubünden vom 20. März 1895) verletzt.
Es ist daher der kleinrätliche Entscheid als verfassungswidrig auf
zuheben. Im gleichen Sinne fällt in Betracht, daß, entgegen der
Annahme des Kleinen Rates, eine Ehrverletzung jedenfalls auch
durch einen Beamten in seiner amtlichen Funktion begangen werden
kann und die gegenteilige Annahme auf einer offenbar unrichtigen
Gesetzesinterpretation beruht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt. Der Entscheid des
Kleinen Rates des Kantons Graubünden vom 15./21. Februar
1895 wird demgemäß aufgehoben und dem Rekurrenten für seine
Injurienklage gegen Pfarrer Hauri der ordentliche Rechtsweg
eröffnet.